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Die Rektorin der Hochschule für Künste hat am 20. Juli 2023 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), den vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossenen fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Integriertes Design in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nicht anders geregelt, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule für Künste (AT-BPO) vom 9. Februar 2011 (Brem.ABl. 2012 S. 583) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Prüfungsausschuss besteht aus:
der Dekanin oder dem Dekan bzw. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
der Studiendekanin oder dem Studiendekan,
zwei Professorinnen oder Professoren,
zwei Studierenden
sowie mit beratender Stimme:
einem Mitglied der Fachbereichsverwaltung,
einem Mitglied des Dezernats 1 - Studentische und akademische Angelegenheiten.
Das Mitglied nach Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender beziehungsweise stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender. Die Stimmen der Mitglieder nach Nummern 1 und 3 haben doppeltes Gewicht, wenn das Mitglied nach Nummer 2 nicht der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehört.
Für die Bachelorarbeit sind mindestens zwei Prüfende erforderlich. Darüber hinaus können Beisitzerinnen und Beisitzer bestellt werden. Die Bestellung von Beisitzerinnen und Beisitzern erfolgt durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Prüflings oder einer bzw. eines der beteiligten Prüferinnen oder Prüfer.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die Anlage.
(2) Die Form der jeweiligen Prüfungsleistung ist nach den Vorgaben der Anlage durch die oder den Prüfenden festzulegen und zu Beginn einer Lehrveranstaltung bekannt zu geben.
(3) Die Prüfungsleistungen können in folgenden Formen erbracht werden:
Gestalterischer Entwurf: Gestalterisch-künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Arbeit inklusive Recherche, Konzeption, Realisierung und Präsentation.
Referat: Zusammenfassende Darstellung und Reflexion eines Themas, in der Regel als Vortrag im Rahmen einer Lehrveranstaltung.
Hausarbeit: Schriftliche Auseinandersetzung.
Bericht: Schriftliche zusammenfassende Wiedergabe, Strukturierung und Problematisierung des Verlaufs einer Lehrveranstaltung.
Präsentation: Darstellung und Reflexion von Arbeitsergebnissen und/oder Arbeitsprozessen.
Werkschau: Repräsentative Darstellung und Reflexion der bisherigen künstlerisch-gestalterischen Entwicklung. Die Präsentation zur Werkschau dauert ca. 20 Minuten.
Bachelorarbeit: Erstellung und Präsentation der Arbeit; Werkschau.
(4) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 3 Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(1) Das Auslandsstudium wird als Wahlangebot ausdrücklich befürwortet. Die Semester drei bis sechs bieten hierfür Zeitfenster. Die Anerkennung der im Auslandsstudium erbrachten Leistungen erfolgt auf Basis eines „learning agreement“.
(2) Ein absolviertes Wahlpflichtpraktikum mit Bezügen zum Studium kann mit mindestens 10 CP nach ECTS und maximal 30 CP nach ECTS unbenotet (bestanden/nicht bestanden) anstelle der Module „Gestalterische Praxis“ (18 CP), „Open Topic“ (4 CP pro Semester), „Allgemeine Wissenschaften“ (6 CP) und „Mentoring“ (2 CP pro Semester) anerkannt werden. Grundlage hierfür sind eine Bestätigung des Betriebes, in dem das Praktikum absolviert wurde, sowie ein von der oder dem Studierenden verfasster Praktikumsbericht oder eine Präsentation.
(1) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 150 Leistungspunkte erreicht hat.
(2) Die Bachelorarbeit ist eine selbständig anzufertigende künstlerisch-gestalterische, künstlerisch-wissenschaftliche oder gestalterisch-wissenschaftliche Prüfung, deren wesentliche Ergebnisse zu präsentieren sind.
(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt 20 Wochen.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
(2) Sie gilt für Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang Integriertes Design an der Hochschule für Künste Bremen zum Wintersemester 2023/24 aufnehmen. Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung treten die bisherigen Bestimmungen für die Bachelorprüfung außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, werden nach der Fassung der Prüfungsordnung geprüft, die bis zum Inkrafttreten dieser neuen Prüfungsordnung für sie galt. Auf Antrag werden sie nach dieser Prüfungsordnung geprüft, wobei vorher erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2027. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden.
Anlage: Studienplan und Prüfungsleistungen
Integriertes Design - Bachelor of Arts
Semester | 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. |
Modul |
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Gestaltungsgrundlagen | 24 |
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Theorie und Geschichte des Designs | 6 |
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Exemplarische Grundlagen |
| 18 |
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Designtheorie |
| 6 |
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Gestalterische Praxis |
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| 18 | 18 | 18 | 18 |
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Allgemeine Wissenschaften |
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| 6 | 6 | 6 | 6 |
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Open-Topic (freies Format) |
| 4 | 4 |
| 4 | 4 |
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Stand der Dinge |
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| 4 |
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Mentoring |
| 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
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Bachelorarbeit |
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| 20 |
Begleitung Bachelorarbeit |
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| 10 |
Credit Points | 30 | 30 | 30* | 30* | 30* | 30* | 30 |
Gesamt 210 CP