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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 12. September 201320.09.2013
Inhaltsverzeichnis01.09.2020
Teil 1 - Allgemeines20.09.2013
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2020
Teil 2 - Studium und Prüfungen01.09.2020
Abschnitt 1 - Studium20.09.2013
§ 2 - Ziele des Studiums20.09.2013
§ 3 - Zugangsvoraussetzungen01.09.2020
§ 4 - Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang01.09.2020
§ 5 - Module und berufspraktische Studienzeiten01.09.2020
§ 6 - Berufspraktische Studienzeiten und integriertes Auslandsstudium01.09.2020
§ 7 - Studienleistungen01.09.2020
Abschnitt 2 - Prüfungen20.09.2013
Unterabschnitt 1 - Zuständigkeiten20.09.2013
§ 8 - Prüfungsamt20.09.2013
§ 9 - Prüfungsausschuss01.09.2020
§ 10 - Rechtsstellung des Prüfungsausschusses20.09.2013
§ 11 - Prüfende01.09.2020
Unterabschnitt 2 - Durchführung der Prüfung20.09.2013
§ 12 - Zweck der Prüfung20.09.2013
§ 13 - Abfolge der Prüfung01.09.2020
§ 14 - Arten der Prüfungsleistungen01.09.2020
§ 15 - Teilnahme an Modulprüfungen (Anmeldung und Rücknahme der Anmeldung)01.09.2020
§ 16 - Bewertung von Prüfungen01.09.2020
§ 17 - Wiederholen von Prüfungen20.09.2013
§ 18 - Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß01.09.2020
§ 19 - Mängel im Prüfungsverfahren20.09.2013
§ 20 - Anrechnung von Prüfungsleistungen01.10.2020
§ 21 - Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit20.09.2013
§ 22 - Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung01.09.2020
§ 23 - Bachelorarbeit01.09.2020
§ 24 - Kolloquium zur Bachelorarbeit01.09.2020
§ 25 - Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis01.09.2020
§ 26 - Bachelorgrad01.09.2020
Teil 3 - Schlussbestimmungen20.09.2013
§ 27 - Akteneinsicht, Rechtsbehelfe20.09.2013
§ 28 - Ausführungsbestimmungen20.09.2013
§ 29 - Inkrafttreten, Übergangsregelung20.09.2013

Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Veröffentlichungsdatum:19.09.2013 Inkrafttreten01.10.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.06.2021 (Brem.ABl. S. 515)
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 881
Zitiervorschlag: "Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 12. September 2013 (Brem.ABl. 2013, S. 881), zuletzt geändert durch Ordnung vom 15. Juni 2021 (Brem.ABl. S. 515)"

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juris-Abkürzung: StuRDualStudBacPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:StuRDualStudBacPO BR
Ausfertigungsdatum:12.09.2013
Gültig ab:20.09.2013
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 881
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung für den dualen Studiengang
Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Vom 12. September 2013
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 15.06.2021 (Brem.ABl. S. 515)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Teil 2Studium und Prüfungen
Abschnitt 1 Studium
§ 2Ziele des Studiums
§ 3Zugangsvoraussetzungen
§ 4Regelstudienzeit, Studienaufbau und - umfang
§ 5Module und berufspraktische Studienzeiten
§ 6Berufspraktische Studienzeiten und integriertes Auslandsstudium
§ 7Studienleistungen
Abschnitt 2 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten
§ 8Prüfungsamt
§ 9Prüfungsausschuss
§ 10Rechtsstellung des Prüfungsausschusses
§ 11Prüfende
Unterabschnitt 2 Durchführung der Prüfung
§ 12Zweck der Prüfung
§ 13Abfolge der Prüfung
§ 14Arten der Prüfungsleistungen
§ 15Teilnahme an Modulprüfungen (Anmeldung und Rücknahme der Anmeldung)
§ 16Bewertung von Prüfungen
§ 17Wiederholen von Prüfungen
§ 18Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 19Mängel im Prüfungsverfahren
§ 20Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 21Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit
§ 22Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung
§ 23Bachelorarbeit
§ 24Kolloquium zur Bachelorarbeit
§ 25Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis
§ 26Bachelorgrad
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 27Akteneinsicht, Rechtsbehelfe
§ 28Ausführungsbestimmungen
§ 29Inkrafttreten, Übergangsregelung

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung regelt den dualen Bachelorstudiengang Steuern und Recht (StuR) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen.

(2) Studierende können den Studiengang zusammen mit einer Berufsausbildung zur oder zum Steuerfachangestellten absolvieren (dual ausbildungsintegriert Studierende, § 3 Nummer 2 Immatrikulationsordnung HfÖV).

Teil 2
Studium und Prüfungen

Abschnitt 1
Studium

§ 2
Ziele des Studiums

(1) Ziel des Studiums ist der Erwerb von wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Kompetenzen zur Erarbeitung, Vorbereitung und Umsetzung juristischer Entscheidungen in sämtlichen Kerngebieten des (Steuer-)Rechts. Die Studierenden sollen sich dabei mit den Methoden des Rechts vertraut machen und somit die Fähigkeit entwickeln, das Recht anzuwenden. Sie werden befähigt, steuerrechtliche und wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen angemessen zu bearbeiten, diese in ihrem jeweiligen Entscheidungskontext kritisch zu reflektieren und ihre Entscheidungen wissenschaftlich zu begründen. Die Studierenden sollen die Relevanz der Wissenschaft für die Analyse und Lösung von Steuer- und wirtschaftsrechtlichen Problemen erkennen.

(2) In fachlicher Hinsicht soll den Studierenden eine breite wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden, die zu einer generalistischen Qualifikation führt und damit die Voraussetzungen zum selbständigen lebenslangen Lernen schafft. Die Studierenden erhalten die langfristig wirksame Befähigung, in unterschiedlichen beruflichen Einsatzbereichen leitend oder selbständig tätig zu werden.

(3) Das Studium fördert die Entwicklung fachübergreifender Kompetenzen:

1.

persönliche Kompetenz, insbesondere die Fähigkeit, Probleme in ihrer Bedeutung zu erkennen, in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, analytisch zu denken und eigene Entscheidungen kritisch zu reflektieren,

2.

soziale Kompetenz, insbesondere durch Stärkung der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, der Teamfähigkeit und Toleranz sowie der Fähigkeit zum solidarischen Handeln in gesellschaftlicher Verantwortlichkeit,

3.

methodische Kompetenz, insbesondere durch Herausbildung von interdisziplinärer Handlungskompetenz, Organisationsfähigkeit, der Fähigkeit moderne Arbeitstechniken anzuwenden und der Fähigkeit, Strategien für selbständiges lebenslanges Lernen anzuwenden und weiterzuentwickeln.

(4) Das Studium orientiert sich an der Komplexität des beruflichen Tätigkeitsfeldes. Es fördert in den von ihm vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis.

(5) Durch die duale Konzeption des Studiengangs werden zusätzlich folgende Ziele verfolgt:

1.

Das duale Studium mit seiner engen Theorie-Praxis-Verzahnung soll auf berufliche Tätigkeiten im nationalen und internationalen Steuer- und Wirtschaftsraum vorbereiten.

2.

Die Studierenden sollen berufspraktische Erfahrungen in verschiedenen Bereichen eines Unternehmens und branchenorientierte Institutionenkompetenz erlangen.


§ 3
Zugangsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang Steuern und Recht (StuR) ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung oder der fachgebundenen Studienberechtigung gemäß § 33 des Bremischen Hochschulgesetzes.

(2) Zusätzlich müssen dual ausbildungsintegriert Studierende (§ 1 Absatz 2) über einen abgeschlossenen Ausbildungs- und Bildungsvertrag mit einem Partnerunternehmen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen verfügen, wobei Partnerunternehmen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen Unternehmen sind, die einen Kooperationsvertrag zum dualen Studiengang Steuern und Recht (StuR) mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen unterzeichnet haben.

§ 4
Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst die fachwissenschaftlichen Studienzeiten einschließlich der Prüfungen, der Bachelorarbeit und des Kolloquiums zur Bachelorarbeit, die berufspraktischen Studienzeiten (§ 6 Absatz 2) und gegebenenfalls ein Auslandsstudium.

(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheit dar. Es setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in zwei aufeinanderfolgenden Semestern abgeschlossen.

(3) Für dual ausbildungsintegriert Studierende (§ 1 Absatz 2) ist die vor dem Studium und parallel zu den ersten zwei Semestern des Studiums zu absolvierende praktische Ausbildung zur oder zum Steuerfachangestellten in einem Unternehmen ein integrierter Teil des Studiums.

(4) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 240 Leistungspunkte. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen sind. Ein Leistungspunkt entspricht dabei 30 Arbeitsstunden.

§ 5
Module und berufspraktische Studienzeiten

(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinär gegliederten Modulen und berufspraktischen Studienzeiten vermittelt.

(2) Die Module des Studiengangs sind:

-

Grundlagen der Besteuerung

-

Ertragsteuerrecht II bis V

-

Bilanzen und Steuern II bis IV

-

Steuerliches Verfahrensrecht II bis IV

-

Verkehrssteuerrecht II und III

-

Internationales Steuerrecht I und II

-

Wirtschaftsprivatrecht I bis III

-

Verfassungsrecht und Steuern

-

Betriebswirtschaftslehre I und II

-

Strafrecht

-

Moot Court

-

Qualifikationen I bis III

-

Wahlpflichtmodule I und II

-

Praxis-Transfer-Modul I bis III

-

Praktische Studien

-

Praxisphase I und II

-

Bachelor-Thesis.

(3) Die Einzelheiten der Studiengliederung, Studieninhalte, Studienfächer, die jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Inhalte der praktischen Studienabschnitte werden von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen in einer Studienordnung festgelegt.

§ 6
Berufspraktische Studienzeiten und integriertes Auslandsstudium

(1) Das duale Studium Steuern und Recht (StuR) sieht für den Zeitraum des 8-semestrigen Pflichtprogramms berufspraktische Studienzeiten vor.

(2) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Praxis-Transfer-Module I bis III sowie die Praxisphasen I und II.

(3) Die Praxis-Transfer-Module I bis III werden in den ersten 3 Studiensemestern studienbegleitend absolviert, durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen mit Leistungsnachweisen begleitet und sind ECTS-relevant. Zum Praxis-Transfer-Modul II gehört eine vierwöchige praktische Zeit. Die Bewertung der in den Praxis-Transfer-Modulen erbrachten Studienleistungen erfolgt durch die Dozentinnen und Dozenten der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen.

(4) Je eine Praxisphase im Sinne eines mehrwöchigen zusammenhängenden Praktikums findet im fünften und achten Studiensemester statt und wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet. Sie sind in das Studium integrierte, von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen geregelte, inhaltlich bestimmte, betreute und mit Lehrveranstaltungen begleitete Ausbildungsabschnitte, die in der Regel in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem in einer Anlage zur Studienordnung (Praktikumsrichtlinie) zu regelnden Mindestumfang abgeleistet wird.

(5) Die praktische Zeit des Praxis-Transfer-Moduls II und die Praxisphasen I und II werden entweder bei einem Partnerunternehmen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen oder im Rahmen von Praktika erbracht. Die Praxisphasen können im In- oder Ausland absolviert werden.

(6) Ein integriertes Auslandsstudium ist ein in das Studium integrierter Studienabschnitt, der aus mindestens einem Studiensemester mit fachwissenschaftlichem oder berufspraktischem Inhalt im Ausland besteht. Es wird in der Regel nicht vor dem fünften Semester durchgeführt. Ein integriertes Auslandsstudium wird vor- und nachbereitet.

(7) Für die im Rahmen einer fachwissenschaftlichen Studienzeit im Ausland zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten vorbehaltlich der Regelungen der Studienordnung bzw. der zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen und der jeweiligen Partnerhochschule getroffenen Kooperationsvereinbarung die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Sofern eine Partnerhochschule nicht an das ECTS angeschlossen ist, wird in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung eine Regelung zur Umrechnung der dort erbrachten Leistungen in das ECTS getroffen.

(8) Die erfolgreiche Teilnahme an den Praxisphasen I und II nach Absatz 4 oder am integrierten Auslandsstudium wird auf Vorschlag des betreuenden Hochschullehrers bzw. der betreuenden Hochschullehrerin durch den Prüfungsausschuss festgestellt.

§ 7
Studienleistungen

Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form im Modulhandbuch oder in den jeweiligen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen oder berufspraktischen Studienabschnitten festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Auch wenn eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein.

Abschnitt 2
Prüfungen

Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 8
Prüfungsamt

(1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen unterhält ein Prüfungsamt, das für die Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfungen zuständig ist.

(2) Das Prüfungsamt entscheidet vorbehaltlich der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses in allen Prüfungsangelegenheiten und führt die Prüfungsakten der Studierenden. Diese sind für die Dauer von mindestens 5 Jahren nach Exmatrikulation aufzubewahren.

§ 9
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfungen wird von dem zuständigen Fachbereich ein Prüfungsausschuss berufen.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

zwei Lehrenden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen im Studiengang Steuern und Recht (StuR), davon mindestens einer Professorin oder einem Professor bzw. deren Vertreterin oder dessen Vertreter

2.

einer bzw. einem Studierenden des Studiengangs Steuern und Recht (StuR) oder deren Vertreterin bzw. dessen Vertreter

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter werden für die Dauer von drei Jahren, das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2 sowie deren Vertreterin oder dessen Vertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils am 1. März.*) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studentenschaft der Hochschule aus, endet damit auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. An Stelle eines ausscheidenden Mitglieds ist für die verbleibende Amtszeit unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt jeweils ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur oder zum Vorsitzenden und zu deren Vertreterin oder dessen Vertreter. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er wird hierbei von der Vertreterin oder dem Vertreter unterstützt.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren Vertreterin bzw. dessen Vertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen. Er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterin bzw. des Vertreters ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über diese Entscheidung unterrichtet werden.

(7) Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder seine eigene Prüfung betreffen, nimmt das studentische Mitglied nicht teil.

(8) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.

Fußnoten

*)

[Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 12. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1044, 1053) gilt:
”Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet für Mitglieder, die nach dem 1. Dezember 2019 gewählt werden, am 28. Februar des letzten Jahres der nach § 9 Absatz 3 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Steuern und Recht vom 19. September 2013 (Brem.ABl. S. 881) vorgesehenen Amtszeit.”]

§ 10
Rechtsstellung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Prüfungen und stellt die Gesamtnote der Bachelorprüfung fest. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang am Sitz des Prüfungsamtes oder durch elektronische Übermittlung bekannt. Sie oder er kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf das Prüfungsamt übertragen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 11
Prüfende

(1) Prüfende bei Modulprüfungen sind in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist; der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen zulassen. Ist für Prüfungsleistungen die Mitwirkung von weiteren Prüfenden vorgesehen, werden diese vom Prüfungsausschuss bestimmt. Beim Kolloquium zur Bachelorarbeit ist in der Regel eine Lehrkraft, die die Bachelorarbeit geprüft hat, Mitglied der Prüfungskommission nach § 24 Absatz 2. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Für die Betreuung und Begutachtung von Bachelorarbeiten können in Ausnahmefällen auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler herangezogen werden, die außerhalb der bremischen Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen fachlich einschlägig tätig sind und die für die Betreuung und Begutachtung erforderliche Qualifikation nachweisen. Die erforderliche Qualifikation bedingt mindestens

1.

einen vergleichbaren Abschluss eines Masterstudiengangs verbunden mit einer dreijährigen einschlägigen Berufspraxis im Anschluss an das Hochschulstudium oder

2.

die Befähigung zum Richteramt oder

3.

das bestandene Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferexamen

(3) Die Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Unterabschnitt 2
Durchführung der Prüfung
§ 12
Zweck der Prüfung

Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Fähigkeit zu wissenschaftlich begründeter, problemorientierter und fächerübergreifender Arbeit sowie die erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die für einen Übergang in die Berufspraxis erforderlich sind.

§ 13
Abfolge der Prüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und dem Kolloquium zur Bachelorarbeit.

(2) Die Studienordnung kann das Weiterstudium in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums, des praktischen Studienabschnitts oder des Auslandsstudiums vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses bestimmter Module bzw. vom Erwerb einer Mindestanzahl von Leistungspunkten abhängig machen.

(3) Bei der Festsetzung von Prüfungsfristen und Prüfungsterminen ist zu gewährleisten, dass im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglicht wird sowie die Beschäftigungsverbote und die Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden. Die Wiederholung eines in diesen Fällen versäumten Prüfungstermins ist in der Regel nur zu den regulären Prüfungsterminen der nachfolgenden Semester möglich. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder einer länger andauernden oder ständigen Krankheit Rücksicht zu nehmen. Macht die oder der Studierende glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht herabgesetzt werden. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in Zweifelsfällen auch eines amtsärztlichen Attestes, verlangt werden.

(5) Überschreiten Studierende die Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Bachelorarbeit angemeldet zu haben, werden sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Studierende, welche der Aufforderung nicht nachkommen, können von Amts wegen exmatrikuliert werden.

§ 14
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Alle Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einer ausgewählten Fachrichtung oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Mehrere Prüfungsleistungen liegen vor, wenn Teilprüfungen zeitlich und räumlich getrennt voneinander stattfinden.

(2) Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, deren Bewertungen in die Abschlussnote eines Moduls eingehen. Prüfungsleistungen werden in Form von Tests, Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Referaten, Übungen, Portfolioprüfungen oder Kolloquien durchgeführt.

(3) Tests sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht mit einer Bearbeitungsdauer von maximal 90 Minuten.

(4) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 120 und 300 Minuten. Die zugelassenen Hilfsmittel sind von den Prüfenden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.

(5) Projektarbeiten sind die schriftliche Aufbereitung fachspezifischer oder fachübergreifender Themen nach wissenschaftlichen Methoden sowie die mündliche Präsentation der wesentlichen Inhalte. Sie sollen einen eigenständigen Anteil haben und auf Erkenntniszuwachs ausgerichtet sein. Projekte sind als Gruppenarbeit mit einer individuellen Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu vergeben. Die mündliche Präsentation der Arbeit soll insgesamt 30 Minuten nicht übersteigen. Projektarbeiten schließen mit einer Gesamtbewertung der Gruppenleistung ab. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar sein. Die mündliche Präsentation führt zu einer individuellen Benotung.

(6) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden. Die Hausarbeit kann auch als Gruppenarbeit erstellt werden. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein.

(7) Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Moduls im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes dar. Studierende sollen nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für eine Studierende oder einen Studierenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis soll der oder dem Studierenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben werden.

(8) Ein Referat umfasst die eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang eines Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und soweit der zeitliche Rahmen der Lehrveranstaltung es zulässt, in Absprache zwischen Lehrenden und Studierenden die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag und der schriftlichen Ausarbeitung. Das Thema ist so zu stellen, dass die Bearbeitung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgen kann. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben.

(9) Eine Übung besteht aus der Planung und Durchführung simulierter Fälle aus der Praxis, in der wissenschaftliche und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten möglichst fächerübergreifend angewendet werden. Durch die Erarbeitung konkreter Lösungen soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung von Einzelproblemen und zum Erbringen eigenständiger Leistungen nachgewiesen werden.

(10) Eine Portfolioprüfung setzt sich aus mehreren studienbegleitenden Prüfungselementen unterschiedlicher Form zusammen. Es kommen hierbei insbesondere die schriftliche Ausarbeitung, der Multiple-Choice-Test, das Impulsreferat oder das Poster in Betracht. Eine Portfolioprüfung besteht in der Regel aus zwei Prüfungselementen. Als Bestandteile der Portfolioprüfung sind Prüfungselemente, die dem inhaltlichen und/oder zeitlichen Umfang einer Klausur (Absatz 4) oder einer mündlichen Prüfung (Absatz 7) entsprechen oder diese überschreiten, unzulässig.

(11) Ein Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch von Lehrenden mit einem oder mehreren Studierenden über ein aus dem Zusammenhang mit dem jeweiligen Modul sich ergebendes Fachthema.

(12) Das Kolloquium zur Bachelorarbeit umfasst die mündliche Präsentation der Bachelorarbeit sowie eine hieran anschließende mündliche Prüfung. Die oder der Studierende muss nachweisen, dass sie oder er in einer Auseinandersetzung mit dem Thema der Bachelorarbeit die erarbeiteten Ergebnisse selbstständig, interdisziplinär, problem- und praxisorientiert auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann.

§ 15
Teilnahme an Modulprüfungen
(Anmeldung und Rücknahme der Anmeldung)

(1) Die Studierenden wählen innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungszeit jedes Semesters die Module, an welchen sie teilnehmen wollen, und melden ihre Teilnahme verbindlich an. Das Prüfungsamt regelt die Anmeldefrist und das Anmeldeverfahren. Der Wechsel eines gewählten Moduls ist nur innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt möglich. Die Rücknahme der Anmeldung zu einem Modul ist bei Tests und Klausuren bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung, bei mündlichen Prüfungen und Übungen bis spätestens zwei Wochen vor Ende der Lehrveranstaltungszeit und im Übrigen bis zur Vergabe des jeweiligen Themas zulässig. Die Rücknahme ist schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt zu erklären; maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung.

(2) Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung und zur gegebenenfalls erforderlichen ersten Wiederholungsprüfung. Eine Prüfungsleistung kann erstmalig nur nach Anmeldung für das betreffende Modul abgelegt werden.

(3) In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einen Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche bis spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Prüfungstermin zulassen. Ein Rücktritt gemäß Satz 1 bei Prüfungsleistungen, die während der Lehrveranstaltungszeit abzulegen sind, ist nur bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich.

§ 16
Bewertung von Prüfungen

(1) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen, bei Bachelorarbeiten acht Wochen, nicht überschreiten. Unmittelbar im Anschluss teilt das Prüfungsamt das Ergebnis des Bewertungsverfahrens der oder dem Studierenden mit.

(2) Zur Bewertung von Prüfungsleistungen dienen folgende Notenpunkte und Noten:

15 bis 14 Notenpunkte

=

Note 1 - sehr gut

eine hervorragende Leistung

13 bis 11 Notenpunkte

=

Note 2 - gut

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

10 bis 8 Notenpunkte

=

Note 3 - befriedigend

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

 7 bis 5 Notenpunkte

=

Note 4 - ausreichend

eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen genügt

 4 bis 0 Notenpunkte

=

Note 5 - nicht ausreichend

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.

(3) Durchschnitts- und Endnotenpunkte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

14 bis 15 Notenpunkte

=

sehr gut

11 bis 13,99 Notenpunkte

=

gut

 8 bis 10,99 Notenpunkte

=

befriedigend

 5 bis  7,99 Notenpunkte

=

ausreichend

 0 bis  4,99 Notenpunkte

=

nicht ausreichend

(4) Zum Bestehen einer Prüfung muss die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erfolgt sein. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2, so errechnet sich die Modulnote aus den jeweiligen Notenpunkten der Teilprüfungen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen.

(5) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem gewichteten Mittel der Modulnoten, der Note der Bachelorarbeit sowie der Note des Kolloquiums zur Bachelorarbeit gebildet. Die Modulprüfungen gehen in die Gesamtnote dabei mit einem Anteil von 85% ein, die Note der Bachelorarbeit mit einem Anteil von 10% und das Kolloquium mit einem Anteil von 5%. Die Bachelorprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn jeder dieser Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

(6) Aus den in § 5 Absatz 2 genannten Modulen setzt sich die Gesamtnote der Module als Teil der Abschlussnote der Bachelorprüfung zusammen. Sie ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Modulnoten.

(7) Ergänzend vergebene Abschlussnoten entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala lauten:

A

für die besten 10 Prozent

B

für die nächsten 25 Prozent

C

für die nächsten 30 Prozent

D

für die nächsten 25 Prozent

E

für die nächsten 10 Prozent

der erfolgreichen Prüflinge der statistischen Bezugsgruppe.

F/FX für nicht bestandene Prüfungsleistungen.

Die ECTS-Note kann auch für einzelne Module ausgewiesen werden.

§ 17
Wiederholen von Prüfungen

(1) Wird eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder das Kolloquium zur Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird die oder der Studierende durch das Prüfungsamt schriftlich und unter Bekanntgabe der Wiederholungsmöglichkeit darauf hingewiesen.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen können in der Regel einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in der Regel im auf den Prüfungstermin folgenden Semester statt. Weitere Termine für die Wiederholungsprüfungen finden zum Termin der nächsten regulären Prüfung in dem betreffenden Modul statt. Über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt im Einvernehmen mit den Prüfenden.

(3) Die Prüfungsform bei den Wiederholungsprüfungen entspricht der ursprünglichen Prüfungsform.

(4) In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine weitere Wiederholung zulassen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu Auflagen erteilen und eine Frist festsetzen, innerhalb derer der Wiederholungsversuch zu absolvieren ist. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung bei dem Prüfungsamt zu stellen. Im Fall einer nicht bestandenen Leistung, für die nach Absatz 2 keine Wiederholungsmöglichkeit mehr gegeben ist, kann einmalig ein weiterer Prüfungsversuch beantragt werden („Joker“). Von dieser Regelung kann im gesamten Studienverlauf nur ein einziges Mal Gebrauch gemacht werden.

(5) Mit „ausreichend“ oder besser beurteilte Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(6) Bei der Wiederholung einer Modulprüfung sind alle zu erbringenden Prüfungsteile von zwei Prüfenden zu bewerten. Die Wiederholungsprüfung ist in diesem Fall bestanden, wenn der Durchschnitt beider Bewertungen (arithmetisches Mittel) die Note „ausreichend“ ergibt.

(7) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2), so sind nur die nicht bestandenen Prüfungsleistungen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Wird eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder das Kolloquium zur Bachelorarbeit auch im Falle der Wiederholung endgültig nicht bestanden, gilt die Bachelorprüfung als insgesamt nicht bestanden. In diesem Fall erhält die oder der Studierende darüber einen schriftlichen Bescheid. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über ihre oder seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.

§ 18
Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung wird als „nicht ausreichend“ (0 Notenpunkte) bewertet, wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er eine Prüfung, die sie oder er bereits angetreten hat, ohne triftigen Grund nicht beendet. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Wird eine Prüfung krankheitsbedingt nicht angetreten oder abgebrochen, ist unverzüglich ein ärztliches Attest beim Prüfungsamt einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird; in Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt ein amtsärztliches Attest verlangen. Eine Krankmeldung nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung ist nicht möglich. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Anmeldung zur Prüfung, die Rücknahme der Anmeldung, die Wiederholung von Prüfungen, das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit eines zu pflegenden nahen Angehörigen sowie einer Person gleich, für die eine rechtliche Betreuungspflicht der oder des Studierenden besteht, sofern eine persönliche Betreuung erforderlich ist.

(3) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die oder der Studierende während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.

(4) Nach Vorlage eines gültigen Attests gibt das Prüfungsamt einen Ersatztermin für die Ablegung der versäumten Prüfung bekannt; § 17 Absatz 2 gilt entsprechend. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet.

(5) Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die aufsichtführende Person hierüber einen Vermerk an. Die oder der Studierende darf die Prüfung fortsetzen. Der Vermerk ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (0 Notenpunkte) bewertet.

(6) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die aufsichtführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung fortgesetzt wird. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (0 Notenpunkte) benotet. Andernfalls ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.

(7) Stellt sich innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorgelegen haben, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung im Nachhinein für nicht bestanden erklären.

§ 19
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Person, die an der Prüfung teilgenommen hat, oder von Amts wegen anordnen, dass die Prüfung oder einzelne Teile derselben von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels beim Prüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 20
Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder einer Universität werden angerechnet, soweit nach Inhalt und Umfang keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen und den zu erwerbenden Kompetenzen zum Studiengang Steuern und Recht (StuR) bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen oder vernetzten Studiengängen, in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Einschlägige praktische Studienabschnitte oder integrierte Auslandsstudien (§ 6) werden angerechnet.

(4) Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den im Studiengang Steuern und Recht (StuR) zu erwerbenden Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis höchsten zur Hälfte der für den Studiengang Steuern und Recht (StuR) vorgegebenen Leistungspunkte anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Auf Antrag anzurechnen sind für dual ausbildungsintegriert Studierende (§ 1 Absatz 2) für die Fächer ‚,Einkommensteuer I”, ,,Bilanzen und Steuern I” und ‚,Verkehrssteuerrecht (Umsatzsteuer I)” insbesondere die Prüfungsleistungen entsprechender Klausuren, die von ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung zur bzw. zum Steuerfachangestellten gefertigt werden. Auf Antrag anzurechnen sind für Studierende mit abgeschlossener Berufsausbildung zur bzw. zum Steuerfachangestellten für die Fächer ‚,Einkommensteuer I” und ‚,Bilanzen und Steuern I” insbesondere die entsprechenden Prüfungsleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Abschlussprüfung. Über die Voraussetzung nach Satz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Leistungspunkte bleiben bei der Berechnung der Gesamtnote in diesem Fall außer Betracht. Die Noten der während eines integrierten Auslandsstudiums an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Andernfalls werden die Noten durch Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel1 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen und Fachvertretern, der Prüfungsausschuss.

Fußnoten

1

Umrechnung nach der modifizierten Bayerischen Formel: Sie lautet: x = 1 + 3*(N max - N d) / (N max - N min); dabei bedeuten:

 

x

gesuchte deutsche Note

 

Nmax

beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem

 

Nmin

Mindestnote zum Bestehen im ausländischen Notensystem

Nd

in das deutsche Notensystem zu transformierende Note

§ 21
Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit

Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer

1.

mindestens 180 von 240 Leistungspunkten erworben hat und

2.

für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester und auch im vorhergehenden Semester in diesem Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen immatrikuliert ist bzw. war.


§ 22
Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit und Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten.

(2) Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der in § 21 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.

(3) Der Antrag muss ferner enthalten

-

die Beschreibung des Themas der Bachelorarbeit, die das zu behandelnde Problem (§ 23 Absatz 1) hinreichend deutlich erkennen lässt,

-

die schriftliche Zustimmung der Lehrperson, die das Thema gestellt hat,

-

den beantragten Bearbeitungsbeginn und

-

die vorgesehene Bearbeitungsdauer.

(4) Der Antrag muss spätestens 14 Tage nach Beginn des Semesters, in dem die Bearbeitung erfolgen soll, sowie mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Bearbeitungsbeginn bei dem Prüfungsamt gestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann eine spätere Antragstellung genehmigen.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben.

(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 21 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt bzw. unter Auflagen erteilt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig sind.

(7) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Genehmigung des Themas, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 21 erfüllt sind.

(8) Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuss die Lehrkraft, die das Thema gestellt hat, zur oder zum ersten Prüfenden sowie einen weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Der Prüfungsausschuss bestimmt den Termin des Bearbeitungsbeginns und legt die Bearbeitungsfrist nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 fest. Die Entscheidung wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(9) Die Bachelorarbeit kann nicht als Gruppenarbeit angefertigt werden.

§ 23
Bachelorarbeit

(1) Mit der Bachelorarbeit soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem selbstständig wissenschaftlich und methodisch innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jedem Lehrenden im Studiengang Steuern und Recht (StuR) gestellt werden. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen. Die Bachelorarbeit wird von der oder dem ersten Prüfenden betreut.

(3) Der Bearbeitungsumfang beträgt 12 Leistungspunkte. Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt in der Regel 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der oder des Studierenden die Bearbeitungsfrist aus Gründen, welche die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, um in der Regel zwei Wochen verlängern. Vor der Entscheidung kann die schriftliche Stellungnahme der oder des ersten Prüfenden eingeholt werden.

(4) Die Bachelorarbeit ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Ablauf der Bearbeitungsfrist vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Beginn der Bearbeitungszeit und das Datum der Abgabe sind aktenkundig zu machen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (0 Notenpunkte) benotet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung. Das Thema einer Bachelorarbeit kann nur einmal und nur innerhalb eines Monats nach dem vom Prüfungsausschuss bestimmten Bearbeitungsbeginn zurückgegeben werden; die Rückgabe ist schriftlich zu begründen.

(5) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Bachelorarbeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist in mindestens drei gebundenen Exemplaren abzuliefern. Zusätzlich ist ein Datenträger, der mittels elektronischer Medien lesbar ist (z. B. CD-ROM, DVD, USB-Stick) abzugeben, auf dem die Bachelorarbeit als Datei (im PDF-Format) gespeichert ist.

(6) Die Bachelorarbeit wird von den Prüfenden getrennt bewertet. Die Notenpunkte der Arbeit ergeben sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der beiden Prüfenden. Beträgt die Differenz zwischen beiden Prüfenden sechs oder mehr Notenpunkte (§ 16 Absatz 1), bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfenden.

(7) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist der oder dem betreffenden Studierenden auf Antrag ein neues Thema zu stellen; die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. § 17 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die Jokerregelung (§ 17 Absatz 4 Satz 4) findet keine Anwendung.

§ 24
Kolloquium zur Bachelorarbeit

(1) Das Kolloquium wird als interdisziplinäre Prüfung vor einer Prüfungskommission nach Absatz 2 an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen abgelegt. Zum Kolloquium zur Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, welche alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ bestanden haben.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 unter der Leitung der oder des Vorsitzenden sowie in der Regel einer oder eines der gemäß § 22 Absatz 8 bestellten Prüfenden.

(3) An dem Kolloquium zur Bachelorarbeit können mit Zustimmung der oder des zu Prüfenden Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gestört oder gefährdet ist, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Von der anschließenden Beratung sind Zuhörerinnen und Zuhörer ausgeschlossen.

(4) In dem Kolloquium zur Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig, fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten können. Das Kolloquium wird bewertet. Das Ergebnis des Kolloquiums wird aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission (Absatz 2) abgegebenen Einzelbewertungen des gesamten mündlichen Kolloquiums gebildet.

(5) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer der oder des zu Prüfenden soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten. Über die Prüfung ist für jede zu Prüfende und jeden zu Prüfenden eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Mitglieder der Prüfungskommission, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilten Notenpunkte enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(6) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission wird der oder dem Studierenden das Ergebnis des Kolloquiums zur Bachelorarbeit bekannt gegeben. Zugleich kann das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist nicht öffentlich.

(7) Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann dieses innerhalb von zwei Wochen wiederholt werden. Ist auch dieses Kolloquium nicht erfolgreich, umfasst die Wiederholung der Prüfung die Erstellung einer neuen Bachelorarbeit mit anschließendem Kolloquium.

§ 25
Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Voraussetzungen gemäß § 16 Absatz 4 vorliegen.

(2) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben

1.

die Note, die Notenpunkte und die Leistungspunkte der Bachelorarbeit und des Kolloquiums zur Bachelorarbeit,

2.

das Thema der Bachelorarbeit,

3.

die in den Modulprüfungen erzielten Noten, Notenpunkte und Leistungspunkte,

4.

gegebenenfalls die Noten, Notenpunkte und Leistungspunkte der studierten Wahlfächer,

5.

die Gesamtnote und die Gesamtnotenpunkte der Bachelorprüfung und

6.

absolvierte Praxisphasen oder Auslandssemester.

Das Zeugnis sowie die Bachelorurkunde werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt; verbindlich sind in diesem Fall nur die Dokumente in deutscher Sprache. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Bachelorurkunde wird von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen unterzeichnet.

(3) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von Europäischer Union/Europarat/UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektoren-Konferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

§ 26
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 27
Akteneinsicht, Rechtsbehelfe

(1) Das Prüfungsamt gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte oder schriftliche Prüfungsarbeiten, soweit diese nicht an sie oder ihn herausgegeben wurden. Der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Exmatrikulation zulässig.

(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche liegt bei der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen.

(3) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen sind schriftlich beim Prüfungsamt einzulegen. Über die Widersprüche entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen gilt § 73 Absatz 3 VwGO.

§ 28
Ausführungsbestimmungen

Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen kann in einer Studienordnung Einzelheiten über den Ablauf des Studiums regeln.

§ 29
Inkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Bachelorprüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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