Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntgabe der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Bekanntgabe der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Veröffentlichungsdatum:27.10.2023 Inkrafttreten29.08.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1111
Zitiervorschlag: "Bekanntgabe der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB) (Brem.ABl. 2023, S. 1111)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Erlassdatum:20.10.2023
Fassung vom:20.10.2023
Gültig ab:29.08.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1111
Bekanntgabe der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Bekanntgabe der Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen
(Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut - RSEB)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen - RSEB - vom 29. August 2023 im Verkehrsblatt Heft 18 2023 Seite 515 bekannt gegeben.

1.
Diese Richtlinien berücksichtigen
-
die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. I S. 227),
-
die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304) geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. I S.475),
-
die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229) zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 174) und
-
die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349, die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
2.
Die neuen Richtlinien werden hiermit zum 29. August 2023 verbindlich eingeführt.
3.
Gleichzeitig werden die GGVSEB-Durchführungsrichtlinien - RSEB - vom 15. April 2021 (VkBl. 2021 S. 375) aufgehoben.

Bremen, den 20. Oktober 2023

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.