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Der Senat bestimmt aufgrund des § 1 Nr. 2 und des § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. I S. 2347):
Zuständige Dienststellen für die Erfassung (Berechnung und Bestimmung) der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (BGBI. I S. 201), zuletzt geändert durch das Eingliederungsgesetz für Soldaten auf Zeit vorn 25. August 1969 (BGBI. I S. 1347), den Inhabern eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines vorbehaltenen Stellen sind
für das Land und die Stadtgemeinde Bremen - die Behörde der Senatskornmission für das Personalwesen;
für die Stadtgemeinde Bremerhaven - der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - die jeweilige Körperschaft.
Die Behörde der Senatskommission für das Personalwesen wird ermächtigt, für den unter Nr. 1.1 genannten Bereich die Verpflichtung zur Erfassung der unter den Vorbehalt fallenden Stellen insoweit auf andere Dienststellen zu übertragen, als diese gesondert Beamte in den Vorbereitungsdienst übernehmen oder die Einstellung von Bediensteten in eigener Zuständigkeit durchführen.
Einzelheiten des Erfassungsverfahrens werden, soweit dieses sich nicht bereits aus dem Soldatenversorgungsgesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen ergibt, von der Behörde der Senatskommission für das Personalwesen geregelt.
Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für den Bereich des Landes Bremen die Behörde der Senatskommission für das Personalwesen. Sie führt in dieser Eigenschaft im Schriftverkehr die Bezeichnung .,Senatskommission für das Personalwesen als Vormerkstelle des Landes Bremen nach dem Soldatenversorgungsgesetz".
Diese Bekanntmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Bekanntmachung der nach der Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zuständigen Behörden vom 22. Juli 1969 (Brem.ABI. S. 313) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1970 aufgehoben.
Beschlossen, Bremen, den 24. Februar 1970
Der Senat