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Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Veröffentlichungsdatum:28.08.2026 Inkrafttreten29.08.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 899
Bezug (Rechtsnorm)BremPPV § 28, BremPPV § 29, BremPPV § 30, BremPPV § 38, BremPPV § 40, SANLPRüFV § 1, SANLPRüFV § 2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) (Brem.ABl. 2026, S. 899)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:25.08.2026
Fassung vom:25.08.2026
Gültig ab:29.08.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 28 BremPPV, § 29 BremPPV, § 30 BremPPV, § 38 BremPPV, § 40 BremPPV, § 1 SANLPRüFV, § 2 SANLPRüFV
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 899
Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
(BremPPV)

Aufgrund § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 38 Absatz 1 Satz 4 und § 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 14. März 2025 (Brem.GBl. S. 73) gibt die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung bekannt:

1.

Personen, die als Prüfsachverständige oder als Prüfsachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von § 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfung von Sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung) vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 82) anerkannt werden wollen, müssen für die jeweilige Fachrichtung nach § 29 BremPPV den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten nach § 30 BremPPV der nachstehend bezeichneten Stellen nachweisen:

a)
Brandenburgische Ingenieurkammer, Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam, für alle Fachrichtungen nach § 29 BremPPV,
b)
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr - Fachausschuss für „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Sanitärtechnik“ -, Kappelbergstraße 1, 71332 Waiblingen für die Fachrichtungen
aa)
Lüftungsanlagen (§ 29 Nummer 1 BremPPV),
bb)
CO-Warnanlagen (§ 29 Nummer 2 BremPPV),
cc)
Rauchabzugsanlagen (§ 29 Nummer 3 BremPPV),
dd)
Feuerlöschanlagen (§ 29 Nummer 5 BremPPV).
c)
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, Geschäftsbereich Recht, Zentrale Dienste, - Fachgremium „Elektrotechnik“ -, Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken für die Fachrichtung
aa)
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 29 Nummer 6 BremPPV),
bb)
Sicherheitsstromversorgungen (§ 29 Nummer 7 BremPPV).
2.

Die Indexzahl, mit der nach § 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der BremPPV (Bezugsjahr 2021 = Indexzahl 100) ab dem 1. Oktober 2026 zu vervielfältigen sind, beträgt 134,97.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt gültig ab 1. Oktober 2026

Gebäudeart

aktuelle anrechenbare Bauwerte in € / m3

1.

Wohngebäude

216

2.

Wochenendhäuser

189

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

292

4.

Schulen

275

5.

Kindertageseinrichtungen

247

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

247

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

287

8.

Krankenhäuser

321

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

247

10.

Hallenbäder

266

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel - Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt

105

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

88

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3

73

11.4

der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

36

12.

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

163

13.

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

146

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

220

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

192

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

159

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

192

18.

Tiefgaragen

294

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

77

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

58

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

32

3.

Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. April 2026 7.936,07 Euro. Aus dem Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts ergibt sich nach § 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV dadurch ein Stundensatz von 135,00 Euro.

Bremen, 25. August 2026

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung


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