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Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Veröffentlichungsdatum:21.09.2021 Inkrafttreten22.09.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 960
Bezug (Rechtsnorm)§ 1, § 38, § 40
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) (Brem.ABl. 2021, S. 960)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:09.09.2021
Fassung vom:09.09.2021
Gültig ab:22.09.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 , § 38 , § 40
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 960
Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau
zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen,
Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Aufgrund § 38 Absatz 1 Satz 4 und § 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) gibt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bekannt:

1.
Indexzahl und aktuelle anrechenbare Bauwerte nach § 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV
Die Indexzahl, mit der nach § 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der BremPPV (Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 100) ab dem 1. Oktober 2021 zu vervielfältigen sind, beträgt 131,45.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
gültig ab 1. Oktober 2021

Gebäudeart

aktuelle
anrechenbare
Bauwerte in € / m
3

1.

Wohngebäude

149

2.

Wochenendhäuser

130

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

200

4.

Schulen

189

5.

Kindertageseinrichtungen

170

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

170

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

197

8.

Krankenhäuser

221

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

170

10.

Hallenbäder

183

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt

72

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

60

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3

50

11.4

der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

25

12.

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

112

13.

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

100

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

151

15.

mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

131

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

109

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

131

18.

Tiefgaragen

202

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

53

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

39

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

22

2.
Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Januar 2021 6 743,70 Euro. Aus dem Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts ergibt sich nach § 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV dadurch ein Stundensatz von 115,00 Euro.

Bremen, den 9. September 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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