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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 43: Anlage 2.6/7 zu den technischen Regeln nach 2.6.6 und 2.7.7

Vom 22. August 2014

Veröffentlichungsdatum:02.09.2014 Inkrafttreten03.09.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.09.2014 bis 08.09.2015Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:22.08.2014
Fassung vom:22.08.2014
Gültig ab:03.09.2014
Gültig bis:08.09.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) - Anlage 43: Anlage 2.6/7 zu den technischen Regeln nach 2.6.6 und 2.7.7

Anlage 2.6/7 E

Zu den technischen Regeln nach 2.6.6 und 2.7.7

1.
Verwendbare Bauprodukte aus Glas
1.1
Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas nach EN 572-9:20041
Im Anwendungsbereich der genannten technischen Regeln sind die Basiserzeugnisse aus Kalk-Natronsilicatglas mit den Bezeichnungen Floatglas, poliertes Drahtglas, Ornamentglas und Drahtornamentglas nach Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.10 zu verwenden.
1.2
Beschichtetes Glas nach EN 1096-4:20042
Es dürfen nur beschichtete Bauprodukte aus Glas verwendet werden, die den Bestimmungen von Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.11 entsprechen.
1.3
Teilvorgespanntes Kalknatronglas nach EN 1863-2:20043
Teilvorgespanntes Kalknatronglas ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur verwendet werden, wenn bei der Bemessung die für Floatglas geltende charakteristische Biegezugfestigkeit angesetzt wird oder es zur Herstellung einer der nachfolgend genannten Verglasungen verwendet wird:
-
allseitig linienförmig gelagerte vertikale Mehrscheiben-Isolierverglasung mit einer Fläche von maximal 1,6 m2
-
Verbundsicherheitsglas mit einer Fläche von maximal 1,0 m2
Andere Verwendungen von teilvorgespanntem Glas gelten als nicht geregelte Bauart.
1.4
Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheiben-sicherheitsglas nach EN 12150-2:20044
Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas muss den Bestimmungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 entsprechen.
1.5
Heißgelagertes thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:20055
Das heißgelagerte thermisch vorgespannte Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach DIN EN 14179-2:2005-08 darf nur dann wie thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas verwendet werden, sofern die Biegezugfestigkeit nach der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.12 deklariert ist.
1.6
Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas nach EN 14449:20056
1.
Als Verbund-Sicherheitsglas im Sinne der genannten technischen Regeln darf nur Verbund-Sicherheitsglas angesehen werden, das den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.14 entspricht. Verbundglas muss der lfd. Nr. 11.15 der Bauregelliste A Teil 1 entsprechen.
1.7
Mehrscheiben-Isolierglas nach EN 1279-5:2005+ A2:20107
Für die Verwendung nach den genannten technischen Regeln muss das Mehrscheiben-Isolierglas den Bedingungen der Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr. 11.16 entsprechen.

Fußnoten

1)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 572-9:2005-01

2)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1096-4:2005-01

3)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1863-2:2005-01

4)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12150-2:2005-01

5)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08

6)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07

7)

In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1279-5:2010-11


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