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Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Veröffentlichungsdatum:29.02.2016 Inkrafttreten01.03.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 130
Bezug (Rechtsnorm)§ 28, § 29, § 30, § 38, SANLPRüFV § 1, SANLPRüFV § 2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) (Brem.ABl. 2016, S. 130)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:26.02.2016
Fassung vom:26.02.2016
Gültig ab:01.03.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 28 , § 29 , § 30 , § 38 , § 1 SANLPRüFV, § 2 SANLPRüFV
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 130
Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure
und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Aufgrund § 30, § 38 Absatz 1 Satz 4 und § 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 41) gibt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bekannt:

1.
Personen, die als Prüfsachverständiger für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen im Sinne von § 1 Satz 1, § 2 Absatz 2 der Bremischen Verordnung über die Prüfung von Sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung) vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 82) anerkannt werden wollen, müssen für die jeweilige Fachrichtung nach § 29 BremPPV den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten nach § 30 BremPPV der nachstehend bezeichneten Stellen nachweisen:
a)
Brandenburgische Ingenieurkammer, Schlaatzweg 1, 14473 Potsdam, für alle Fachrichtungen nach § 29 BremPPV,
b)
Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart, Bezirkskammer Rems-Murr -Fachausschuss für „Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, Sanitärtechnik“ -, Kappelbergstraße 1, 71332 Waiblingen für die Fachrichtungen
-
Lüftungsanlagen (§ 29 Nummer 1 BremPPV),
-
CO-Warnanlagen (§ 29 Nummer 2 BremPPV),
-
Rauchabzugsanlagen (§ 29 Nummer 3 BremPPV),
-
Feuerlöschanlagen (§ 29 Nummer 4 BremPPV).
c)
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, Geschäftsbereich Recht, Zentrale Dienste, - Fachgremium „Elektrotechnik“ -, Franz-Josef-Röder-Str. 9, 66119 Saarbrücken für die Fachrichtung
-
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 29 Nummer 6 BremPPV),
-
Sicherheitsstromversorgungen (§ 29 Nummer 7 BremPPV).
2.
Die Preisindexzahl mit der nach § 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. März 2016 zu vervielfältigen sind, beträgt 109,57.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Bezugsjahr 2010 = Preisindexzahl 100

Preisindexzahl 109,57

gültig ab 1. März 2016

Gebäudeart

anrechenbare
Bauwerte in € / m
3

1.

Wohngebäude

124

2.

Wochenendhäuser

108

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

167

4.

Schulen

158

5.

Kindertageseinrichtungen

141

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

141

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

164

8.

Krankenhäuser

184

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

141

10.

Hallenbäder

152

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt

60

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

50

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

42

12.

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

93

13.

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

83

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

126

15.

mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

110

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

91

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

110

18.

Tiefgaragen

169

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

44

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

33

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

19

3.
Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Juli 2015 5 847,05 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 ergibt sich nach § 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV dadurch ein Stundensatz von 100,00 Euro.

Bremen, den 26. Februar 2016

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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