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Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens -

Veröffentlichungsdatum:03.11.2006 Inkrafttreten04.11.2006
Fundstelle Brem.ABl. 2006, S. 737
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens - (Brem.ABl. 2006, S. 737)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:24.10.2006
Fassung vom:24.10.2006
Gültig ab:04.11.2006
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2006, 737
Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens -

Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG)
- Errichtung und Betrieb eines
dritten Schnellbrandofens –

Die NORD CERAM Fliesenproduktions- und Vertriebs GmbH & Co. KG, Neufundlandstr. 1, 27572 Bremerhaven, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt, die Anlage nach Ziffer 2.10, Spalte 2, des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens wesentlich zu ändern.

Da es sich um ein Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Bremerhaven, den 24. Oktober 2006

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven


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