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Bekanntmachung über die Anerkennung des Technischen Überwachungs-Vereins Nord e. V. als technische Überwachungsorganisation

Veröffentlichungsdatum:09.09.1993 Inkrafttreten01.10.1993
Fundstelle Brem.ABl. 1993, S. 488
Gliederungsnummer:7100-c-5
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Anerkennung des Technischen Überwachungs-Vereins Nord e. V. als technische Überwachungsorganisation vom 9. September 1993 (Brem.ABl. 1993, S. 488)"

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juris-Abkürzung: TÜOVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7100-c-5
juris-Abkürzung:TÜOVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:09.09.1993
Gültig ab:01.10.1993
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1993, 488
Gliederungs-Nr:7100-c-5
Bekanntmachung über die Anerkennung
des Technischen Überwachungs-Vereins Nord e. V.
als technische Überwachungsorganisation
Vom 9. September 1993
Zum 30.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gemäß § 10 der Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 28. November 1961 (SaBremR 7100 - c - 4) gebe ich bekannt, daß ich aufgrund der §§ 6 und 12 der vorgenannten Verordnung den Technischen Überwachungs-Verein Nord e. V. als technische Überwachungsorganisation im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes anerkannt habe.

Der Technische Überwachungs-Verein Nord e. V. führt nach § 7 der Verordnung im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen die Prüfung an überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes durch.

Entsprechend § 9 der Verordnung wird angeordnet, daß der Technische Überwachungs-Verein Nord e. V. bei der Erfüllung seiner Aufgaben und seiner amtlich anerkannten Sachverständigen bei ihren Prüfungen folgende Siegel und Stempel zu führen haben:

Die Bekanntmachung über die Anerkennung des Technischen Überwachungs-Vereins Norddeutschland e. V. als technische Überwachungsorganisation vom 20. Februar 1962 (SaBremR 7100 - c - 5), geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1965 (Brem.GBI.S. 74), wird hiermit aufgehoben.

Bremen, den 9. September 1993

Der Senator für Arbeit
und Frauen

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