|
|
Die Corona-Prämie wird nach § 150a Absatz 9 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf folgende Beträge erhöht:
auf 1 500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in § 150a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen,
auf 1 000 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in § 150a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen,
auf 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zugelassenen Pflegeeinrichtung,
auf 150 Euro für die in § 150a Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen sowie
auf 900 Euro für die in nach § 150a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Auszubildenden.
§ 1 Nummer 1 bis 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 150a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach § 150a Absatz 9 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Das Verfahren nach § 150a Absatz 9 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport; nach Möglichkeit soll dies im Rahmen von Vereinbarungen mit den Pflegekassen unter Anlehnung an die von § 150a des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgegebenen Verfahrensregelungen erfolgen.