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Bekanntmachung über die Erhöhung der Corona-Prämie im Land Bremen nach § 150 a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:23.06.2020 Inkrafttreten09.07.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 556
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Erhöhung der Corona-Prämie im Land Bremen nach § 150 a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Juni 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 556)"

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juris-Abkürzung: SGB11§150aCorPrBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SGB11§150aCorPrBek BR
Ausfertigungsdatum:23.06.2020
Gültig ab:09.07.2020
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 556
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die Erhöhung der Corona-Prämie im Land Bremen nach § 150 a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 23. Juni 2020
Zum 01.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1
Erhöhung der Corona-Prämie für Beschäftigte, Freiwilligenkräfte
und Auszubildende in zugelassenen Pflegeeinrichtungen

Die Corona-Prämie wird nach § 150a Absatz 9 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf folgende Beträge erhöht:

1.

auf 1 500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in § 150a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen,

2.

auf 1 000 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in § 150a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen,

3.

auf 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zugelassenen Pflegeeinrichtung,

4.

auf 150 Euro für die in § 150a Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen sowie

5.

auf 900 Euro für die in nach § 150a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Auszubildenden.


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§ 2
Erhöhung der Corona-Prämie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen
von Arbeitnehmerüberlassung oder von Werk- oder Dienstleistungsverträgen eingesetzt werden

§ 1 Nummer 1 bis 3 gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 150a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach § 150a Absatz 9 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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§ 3
Verfahren

Das Verfahren nach § 150a Absatz 9 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport; nach Möglichkeit soll dies im Rahmen von Vereinbarungen mit den Pflegekassen unter Anlehnung an die von § 150a des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgegebenen Verfahrensregelungen erfolgen.

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§ 4
Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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