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(1) Zuständige Behörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde für die Aufsicht über
Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes,
Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes,
Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes,
Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 des Geldwäschegesetzes und
Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes.
(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa die Fachaufsicht.