Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden vom 10. August 2010

Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:08.09.2010 Inkrafttreten01.04.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.03.2023 (Brem.ABl. S. 170)
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 745
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden vom 10. August 2010 (Brem.ABl. 2010, S. 745), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21. März 2023 (Brem.ABl. S. 170)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GwGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GwGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:10.08.2010
Gültig ab:09.09.2010
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 745
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden
Vom 10. August 2010
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.03.2023 (Brem.ABl. S. 170)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde für die Aufsicht über

1.

Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes,

2.

Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes,

3.

Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes,

4.

Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 des Geldwäschegesetzes und

5.

Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes.

(2) Für die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben obliegt der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa die Fachaufsicht.

§ 2

Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist die Präsidentin des Landgerichts für die Aufsicht über nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen im Sinne des § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes.

§ 3

Zuständige Behörde nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes ist der Senator für Inneres oder eine von ihm bestimmte Stelle für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15.

§ 4

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.