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Gemeindebehörde im Sinne des § 91 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), des § 85 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), des Bremischen Wahlgesetzes, der Bremischen Landeswahlordnung und des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen
das Stadtamt
für die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen und Volksentscheiden rechtzeitig angelegt werden können,
für die Prüfung der Unterstützungslisten und Unterschriftsbogen beim Volksbegehren,
im übrigen das Statistische Landesamt Bremen - Wahlamt -.