Zum 02.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Zuständige Behörde für das Verlangen, die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den harmonisierten Normen oder den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von einer zugelassenen Stelle prüfen zu lassen (§ 3 Abs. 3 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.