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Bekanntmachung über die zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes

Veröffentlichungsdatum:15.03.1988 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)
Fundstelle Brem.ABl. 1988, S. 71
Gliederungsnummer:112-b-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes vom 15. März 1988 (Brem.ABl. 1988, S. 71), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22. Juni 2004 (Brem.GBl. S. 313)"

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juris-Abkürzung: PartGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 112-b-1
juris-Abkürzung:PartGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:15.03.1988
Gültig ab:25.03.1988
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1988, 71
Gliederungs-Nr:112-b-1
Bekanntmachung über die zuständige Behörde für
Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes
Vom 15. März 1988
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 22.06.2004 (Brem.GBl. S. 313)

Aufgrund § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1984 (BGBl. I S. 242) bestimmt der Senat:

§ 1

Der Senator für Inneres ist zuständige Behörde für die Vollstreckung von Maßnahmen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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