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Zuständige Behörde im Sinne des § 77 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes ist, soweit die Überwachung der Aufbereitung von Produkten, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommen, betroffen ist, das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.