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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen

Veröffentlichungsdatum:28.08.2007 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 449
Gliederungsnummer:13-f-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. August 2007 (Brem.GBl. 2007, S. 449), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: VSchDurchsetzGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 13-f-1
juris-Abkürzung:VSchDurchsetzGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:21.08.2007
Gültig ab:29.08.2007
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2007, 449
Gliederungs-Nr:13-f-1
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über
die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen
Vom 21. August 2007
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. Dezember 2006 (BGBl. S. 3367) in der jeweils geltenden Fassung sind im Falle eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung der in

1.

der Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften

a)

die Senatskanzlei im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk,

b)

die Bremische Landesmedienanstalt im Hinblick auf den privaten Rundfunk.

2.

der Nummer 13 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz


§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 21. August 2007

Der Senat


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