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Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit § 2 nichts anderes bestimmt, die für den Vollzug zuständige Behörde
nach § 2 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,
nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und
nach § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 der UV-Schutz-Verordnung.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie nach § 6a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung und der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Dezember 2011 (Brem.ABl. S. 1634) außer Kraft.