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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

Veröffentlichungsdatum:31.01.2022 Inkrafttreten01.02.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 47
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen vom 18. Januar 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 47)"

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juris-Abkürzung: NiSGZustBek BR 2022
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:NiSGZustBek BR 2022
Ausfertigungsdatum:18.01.2022
Gültig ab:01.02.2022
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 47
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und
den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
Vom 18. Januar 2022
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1
Zuständigkeit der Gewerbeaufsicht

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit § 2 nichts anderes bestimmt, die für den Vollzug zuständige Behörde

1.

nach § 2 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,

2.

nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und

3.

nach § 3 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 4 der UV-Schutz-Verordnung.


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§ 2
Zuständigkeit der senatorischen Behörde

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie nach § 6a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen.

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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung und der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Dezember 2011 (Brem.ABl. S. 1634) außer Kraft.

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