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Die Zuständigkeit für die Durchführung des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ergibt sich aus der Anlage.
(1) Zuständige oberste Strahlenschutzbehörde ist für den Teil A Gliederungspunkt I. Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen der Anlage zu § 1 die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, sofern sich aus der Anlage zu § 1 keine anderweitige Zuständigkeit ergibt.
(2) Zuständige oberste Strahlenschutzbehörde ist für den Teil A Gliederungspunkt II. Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen und Gliederungspunkt III. Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen der Anlage zu § 1 die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, sofern sich aus der Anlage zu § 1 keine anderweitige Zuständigkeit ergibt.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung über die nach der Strahlenschutzverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1056 - 752-a-1) und die Bekanntmachung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden vom 20. Dezember 2005 (Brem.ABl. S. 1058 - 7103-e-2) außer Kraft.