Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 6. Juni 2017

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:13.06.2017 Inkrafttreten14.06.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.06.2017 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 339
Gliederungsnummer:9233-c-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: FeVZustBek BR 2017
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9233-c-2
juris-Abkürzung:FeVZustBek BR 2017
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9233-c-2
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 6. Juni 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.06.2017 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.

(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisbehörde) ist

1.

für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt;

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.


§ 2

Für Aufgaben, die die Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuweist, ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständig, sofern die § 1 Absatz 2, §§ 3 und 4 nichts anderes bestimmen.

§ 3

Die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 1 Absatz 2 sind auch zuständig für

1.

die Entgegennahme eines Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung nach § 20 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

2.

die Entgegennahme eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 21 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

3.

die Entgegennahme einer Bescheinigung nach § 22 Absatz 2b Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

4.

die Entgegennahme eines Antrages auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach § 24 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

5.

die nachträgliche Befristung der Gültigkeit eines Führerscheines nach § 24a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

6.

die Entwertung eines Führerscheines nach § 25 Absatz 5 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

7.

die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis nach § 39 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

8.

Maßnahmen nach § 41 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

9.

die Entgegennahme einer Teilnahmebescheinigung nach § 44 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.


§ 4

Der Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen und Bremen wird die Aufsicht über die Inhaber der amtlich anerkannten Sehteststellen nach § 67 Absatz 3 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung übertragen.

§ 5

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 24. November 1998 (Brem.ABl. S. 747 - 9233-c-2), die durch Artikel 1 der Bekanntmachung vom 10. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.