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  • Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 7. Juli 2020

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Veröffentlichungsdatum:07.07.2020 Inkrafttreten01.08.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 615
Gliederungsnummer:9233-a-3
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 7. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 615)"

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juris-Abkürzung: StVZOZustBek BR 2020
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9233-a-3
juris-Abkürzung:StVZOZustBek BR 2020
Ausfertigungsdatum:07.07.2020
Gültig ab:01.08.2020
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 615
Gliederungs-Nr:9233-a-3
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
sowie der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Vom 7. Juli 2020
Zum 15.07.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind:

1.

Als oberste Landesbehörde die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

2.

als höhere Verwaltungsbehörde das Amt für Straßen und Verkehr,

3.

als untere Verwaltungsbehörden

a)

für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt und

b)

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.


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§ 2

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist das Amt für Straßen und Verkehr. Die oberste Landesbehörde kann ihr Weisungen sowohl allgemein als auch für den Einzelfall erteilen, Ausnahmen selbst genehmigen oder andere Stellen für die Erteilung von Ausnahmen bestimmen.

(3) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist:

1.

für die Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt;

2.

für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.


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§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 15. Dezember 1992 (Brem.ABl. S. 531 - 9233-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Bekanntmachung vom 10. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft.

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