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(1) Die Stadtbibliothek Bremen ist ein Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.
(2) Aufgabe der Stadtbibliothek ist es, der Bevölkerung Bremens ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen. Die Stadtbibliothek dient allgemeinen kulturellen Zwecken und dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
(3) Jeder kann die Stadtbibliothek benutzen. § 9 bleibt hiervon unberührt.
(1) Gegen Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung erhält die Benutzerin oder der Benutzer einen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek. Kinder und Jugendliche bis zum vollendete 16. Lebensjahr müssen eine schriftliche Einwilligung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der das Einverständnis zur Benutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek erklärt und für die Forderungen aus diesem Benutzungsverhältnis eingetreten wird. Die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Passes mit Meldebescheinigung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist bei der Anmeldung erforderlich. Die Einverständniserklärung kann auch für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verlangt werden.
(2) Die Stadtbibliothek speichert die für die Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für ihre Zwecke. Für diese Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes.
(1) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.
(2) Ein Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Eine Änderung der Anschrift oder des Namens der Benutzerin oder des Benutzers ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei einem Ausschluß von der Ausleihe oder einem Hausverbot verliert der Bibliotheksausweis seine Gültigkeit und ist der Bibliothek zurückzugeben.
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:
für alle Buchungsvorgänge den Bibliotheksausweis vorzulegen,
den Bibliotheksausweis dem Bibliothekspersonal jederzeit auf Verlangen zu zeigen,
die Medien fristgerecht und unaufgefordert der Stadtbibliothek zurückzubringen und
bei der Rückgabe der Medien die Entlastung abzuwarten.
(2) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag unter Vorlage der Medien verlängert werden, wenn die Medien nicht vorbestellt sind. Bestimmte Medien sind von einer Verlängerung ausgenommen.
(3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
(4) Die Stadtbibliothek kann Medieneinheiten von der Ausleihe ausschließen, dies gilt insbesondere für wertvolle und seltene Bücher, Präsenzbestand und Zeitungen.
(5) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, ausgeliehene Medien zurückzufordern.
(6) Die Leihfristen für die verschiedenen Medien werden von der Stadtbibliothek festgesetzt und können von unterschiedlicher Dauer sein.
(7) Weitere Benutzungsregelungen erläßt die Leitung der Stadtbibliothek. Die Benutzungsregelungen liegen an gut sichtbarer Stelle in der Stadtbibliothek aus.
(1) Für das Ausleihen der Medien der Stadtbibliothek wird eine Gebühr erhoben. Weitere Gebühren fallen an für die Überschreitung der Leihfrist unabhängig von einer schriftlichen Benachrichtigung, für Vorbestellungen und für weitere besondere Dienstleistungen der Stadtbibliothek. Einzelheiten und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage.
(2) Neben den Gebühren sind von der Benutzerin oder von dem Benutzer alle weiteren entstandenen Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu bezahlen.
(1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet:
die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen sowie dafür zu sorgen, daß sie nicht mißbräuchlich genutzt werden,
vor der Ausleihe die Medien auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekanntzumachen,
vor Installierung von entliehener Software diese auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da entstandene Schäden an Hard- und Software nicht übernommen werden.
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer haftet bei entliehenen Medien für jeden Schaden. Verlust und Beschädigungen der Medien sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(3) Gibt die Benutzerin oder der Benutzer die entliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurück, kann anstelle der Herausgabe auch Schadenersatz verlangt werden.
(4) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet die rechtmäßige Ausweisinhaberin oder der rechtmäßige Ausweisinhaber. Dieses gilt auch für den Verlust des Bibliotheksausweises.
(5) Bei Benutzerinnen oder Benutzern unter 18 Jahren kann Schadenersatz entsprechend der Verpflichtungserklärung nach § 3 verlangt werden.
(1) Der Leitung der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Weitere Details bestimmen die Benutzungsregelungen der Stadtbibliothek.
(3) Die Stadtbibliothek hat das Recht, sich eine Hausordnung zu geben.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Oktober 1994 (Brem.GBl. S. 285, 293 - 224-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 3. September 1996 (Brem.GBl. S. 241) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 1998
Der Senat
(zu § 6 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
1 | Inanspruchnahme der Ortsleihe |
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1.1 |
Bibliotheksgebühren | Euro | |
1.1.1 | Bibliotheksausweis sowie Verlängerung der Gültigkeitsdauer für zwölf Monate | 20,00 | |
1.1.2 | für Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte sowie Sozialhilfeempfängerinnen oder Sozialhilfeempfänger ab 18 Jahre, Studentinnen oder Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Rentnerinnen oder Rentner für zwölf Monate | 10,00 | |
1.1.3 | Bibliotheksausweis für Benutzerinnen oder Benutzer mit einem gültigen gebührenpflichtigen Benutzerausweis der Staats- und Universitätsbibliothek erhalten den Bibliotheksausweis | kostenlos | |
1.1.4 | Kinder, Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte sowie Sozialhilfeempfängerinnen oder Sozialhilfeempfänger bis einschließlich 17. Lebensjahr für zwölf Monate erhalten den Bibliotheksausweis | kostenlos | |
1.1.5 | Lehrerinnen oder Lehrer sowie Erzieherinnen oder Erzieher für ausschließlich dienstliche pädagogische Arbeit erhalten den Bibliotheksausweis | kostenlos | |
1.1.6 | Bibliotheksausweis für Firmen, Arzt- und Rechtsanwaltspraxen oder vergleichbare Benutzerinnen oder Benutzer | 50,00 | |
1.1.7 | Gebühr für einmaliges Entleihen pro Medium | 3,00 | |
1.1.8 | Zusatzgebühren für die Ausleihe eines Buches aus Bestsellerlisten | 3,00 | |
1.2 |
Graphotheksgebühren |
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1.2.1 | Graphotheksausweis (einschließlich Bibliotheksgebühr nach 1.1.1) für 12 Monate | 30,00 | |
1.2.2 | Graphotheksausweis für Benutzerinnen oder Benutzer mit einem gültigen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek oder einem gebührenpflichtigen Ausweis der Staats- und Universitätsbibliothek für 12 Monate | 10,00 | |
1.2.3 | für Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Arbeitslose mit Berechtigungskarte sowie Sozialhilfeempfängerinnen oder Sozialhilfeempfänger ab 18 Jahre, Studentinnen oder Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Renterinnen oder Rentner für 12 Monate | 15,00 | |
1.2.4 | mit gültigem Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek oder gebührenpflichtigem Ausweis der Staats- und Universitätsbibliothek | 5,00 | |
1.2.5 | Graphotheksausweis für Firmen, Arzt- und Rechtsanwaltspraxen oder vergleichbare Benutzerinnen oder Benutzer für 12 Monate | 75,00 | |
2 | Überschreiten der Leihfrist nach zwei Karenztagen |
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2.1 | für Bücher, Zeitschriften, Kassetten, CD, CD-ROM, Disketten, Videos und Spiele pro Medieneinheit und Öffnungstag | 0,30 | |
| bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von | 7,50 | |
2.2 | Bücher aus Bestsellerlisten, Objekte aus der Graphothek pro Medieneinheit und Öffnungstag | 1,30 | |
| bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von | 13,00 | |
2.3 |
Versäumnisgebühren bei Benutzung der Busbibliothek |
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2.3.1 | für Bücher, Zeitschriften, Kassetten, CD, CD-ROM, Disketten, Videos, Spiele, Bücher aus Bestsellerlisten pro Medieneinheit und Woche | 0,50 | |
| bis zu einer Höchstgebühr pro Medieneinheit von | 5,00 | |
2.4 |
Gebühren für Mahnschreiben (incl. Porto) |
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2.4.1 | 1. schriftliche Erinnerung |
1,10 | |
2.4.2 | 2. schriftliche Erinnerung |
1,60 | |
2.4.3 | 3. schriftliche Erinnerung (Gebührenbescheid) | 13,00 | |
3 | Gebühren für die Ersatzbeschaffung und Herrichtung von Medien und Medienteilen; Ersatz eines Bibliotheksausweises; Auskünfte aus dem Melderegister |
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3.1 | Ersatzbeschaffung und Herrichtung eines Mediums | 11,00 | |
3.2 | Ersatzausfertigung eines Bibliotheksausweises für Erwachsene und Jugendliche ab 18 Jahre | 5,20 | |
| für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17. Lebensjahr | 2,60 | |
3.3 | Beschädigung oder Verlust von Medienetiketten/Lochkarten, Kassetten-, CD- und Videohüllen und Covern | 2,60 | |
3.4 | Auskunft aus Melderegister bei säumigen Lesern | 5,20 | |
4 | Gebühren für Vormerkungen (incl. Porto) |
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4.1 | pro Vormerkung | 1,10 | |
5 | Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs (in Verbindung mit einem gültigen Bibliotheksausweis der Stadtbibliothek) | 1,50 |