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Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:21.01.1986 Inkrafttreten21.01.1986 Zitiervorschlag: "Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Bremerhaven"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:04.09.1985
Fassung vom:21.01.1986
Gültig ab:21.01.1986
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7/15
Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Bremerhaven

Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt
Bremerhaven1

Erlass der Stadt Bremerhaven
Vom 4. September 19852
Brhv OrtsR 7/15

Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21.01.1986

Aufgrund des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 1000) wird die nachstehende Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Bremerhaven erlassen:

Inhaltsübersicht


1.

[Zuständigkeit]

2.

[Einäscherung]

3.

[Zeitpunkt der Einäscherung]

4.

[Personal]

5.

[Särge]

6.

[Maße]

7.

[Einäscherungsverfahren]

8.

[Leichenliste]

9.

[Urnen]

10.

[Beförderung von Aschen]

11.

[Besichtigung des Krematoriums]

12.

[Inkrafttreten]

1. [Zuständigkeit]

Der Betrieb obliegt dem Magistrat – Gartenbauamt –.

2. [Einäscherung]

Leichen dürfen nur eingeäschert werden, wenn die schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde vorliegt.

3. [Zeitpunkt der Einäscherung]

Den Zeitpunkt der Einäscherung bestimmt der verantwortliche Leiter des Krematoriums.

4. [Personal]

Die Einrichtungen des Krematoriums dürfen nur vom Betriebspersonal bedient werden.

5. [Särge]

1Zur Einäscherung dürfen nur Vollholzsärge in das Krematorium eingeliefert werden.

2Diese müssen frei von unverbrennbaren Metallverzierungen (Beschläge, Griffe) und von einer Beschaffenheit sein, die eine rauch- und geruchsfreie Verbrennung gewährleistet. 3Für die Beschichtung und Ausstattung dürfen weiterhin keine Materialien aus Nitro-Cellulose oder Kunststoff verwendet werden.

6. [Maße]

1Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Länge 2,10 in, Breite 0,75 m, Höhe 0,70 m. 2Sie müssen mit einem Schild des Einlieferers (Bestatter) versehen sein, auf welchem der Vor- und Zuname des Verstorbenen vermerkt ist.

7. [Einäscherungsverfahren]

1Der Sarg ist mit der Feuernummer aus Schamotte zu versehen und in den vorschriftsmäßig aufgehetzten und gesäuberten Ofen einzuführen. 2Die Gaszufuhr ist vor der Einführung abzustellen. 3Grundsätzlich soll die Einäscherung ohne Zusatz von Gas erfolgen.

8. [Leichenliste]

1Im Ofenraum ist vom Krematoriumswärter eine Liste der eingeäscherten Leichen zu führen. 2Die Liste muss Feuernummer, Vor- und Zuname sowie Uhrzeit der Einführung in den Ofen enthalten.

9. [Urnen]

Die Urnen (Aschenkapseln) sind, nachdem die geprägten Angaben auf dem Deckel vom Krematoriumswärter geprüft wurden, ordnungsgemäß zu verschließen und in den dafür vorgesehenen verschließbaren Schrank zu bringen.

10. [Beförderung von Aschen]

1Die Beförderung von Aschen zu den Friedhöfen in Bremerhaven geschieht durch Bedienstete des Gartenbauamtes. 2Die Versendung von Aschenurnen mit der Post nach anderen Orten ist vom Leiter des Krematoriums zu überwachen. 3Es darf jeweils nur eine Asche verpackt werden.

11. [Besichtigung des Krematoriums]

Für die Besichtigung des Krematoriums ist die Genehmigung des Abteilungsleiters für die Friedhöfe erforderlich.

12. [Inkrafttreten]

Die Betriebsordnung tritt am 4. September 1985 in Kraft.

Fußnoten

1)

Änderungen sind nicht in Fußnoten nachgewiesen.

2)

In der Fassung der Änderung vom 21. Januar 1986.


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