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Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Erlaubnis für Modellvorhaben zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von mitgeführten, nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln, mit der eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung über die Folgen des Konsums für die die Betäubungsmittel besitzende Person verbunden ist (Drug-Checking-Modellvorhaben), und legt die Anforderungen an deren Durchführung fest.
(1) Drug-Checking-Modellvorhaben dienen der Risikobewertung und gesundheitlichen Aufklärung über die Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln für die die Betäubungsmittel besitzende Person. Durch Analysen und damit verbundene Beratung und Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe soll die Gesundheit der die Betäubungsmittel besitzenden Person geschützt und die Gefahren des Konsums von Betäubungsmitteln verringert werden.
(2) Durch die Mitwirkung an öffentlichen substanzbezogenen Warnungen sollen Drug-Checking-Modellvorhaben zum Schutz von Leben und Gesundheit der Konsumierenden in allen Ländern beitragen.
(1) Nach dieser Verordnung sind folgende Arten von Drug-Checking-Modellvorhaben zulässig:
Betrieb einer auf die Analyse von Substanzproben mittels Labortests oder Schnelltests spezialisierten Einrichtung,
Analyse von Substanzproben mittels Labortests oder Schnelltests in zugelassenen Drogenkonsumräumen für deren Nutzerinnen und Nutzer oder
Analyse von Substanzproben mittels Labortests oder Schnelltests an verschiedenen Orten.
(2) Modellvorhaben, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallen, können in Ausnahmefällen auf Antrag durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
(1) Die Durchführung eines Drug-Checking-Modellvorhabens bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die in § 2 aufgeführten Zwecke verfolgt werden und die Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie §§ 5 bis 8 vorliegen. Die Erlaubnis nach Satz 1 ersetzt nicht sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen.
(2) Der Erlaubnisinhaber des Drug-Checking-Modellvorhabens hat Änderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Der Erlaubnisinhaber muss eine sachkundige Person einsetzen, die die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens erfüllen kann. Die sachkundige Person ist für die Einhaltung der in dieser Verordnung genannten Anforderungen, der Auflagen sowie der Anordnungen der zuständigen Behörde verantwortlich, soweit nach dieser Verordnung nicht ausdrücklich der Erlaubnisinhaber selbst verantwortlich ist. Die sachkundige Person ist der zuständigen Behörde vor Erteilung der in Absatz 1 genannten Erlaubnis zu benennen.
Drug-Checking-Modellvorhaben müssen mindestens über folgende sachliche Ausstattung sowie Vorkehrungen zur Einhaltung hinreichender Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen verfügen:
geeignete Räume, technische Geräte, Instrumente und sonstige Vorrichtungen, die zur Durchführung der Substanzanalysen sowie zur Verwahrung, zum Transport und zur Vernichtung der zu untersuchenden oder untersuchten Proben sowie der zu verwendenden oder verwendeten Chemikalien erforderlich und zum Ausschluss des Zugriffs unbefugter Dritter geeignet sind,
Qualitätskontrollstandards zur Gewährleistung reproduzierbarer Ergebnisse,
validierte Analysemethoden und -verfahren,
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Personals und der analysierten Substanzen, einschließlich Schutzkleidung,
Sicherheitsvorschriften für den fachgerechten Umgang mit Proben und Chemikalien.
(1) Der Erlaubnisinhaber muss dafür sorgen, dass persönlich zuverlässiges und für die chemische Substanzanalyse, die erforderliche Dokumentation der untersuchten Substanzen, den sachgerechten Umgang mit Betäubungsmitteln bei Verwahrung und Transport, die Durchführung der gesundheitlichen Aufklärung sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Sicherheits- und Ordnungsbehörden fachlich qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang eingesetzt wird, das während der üblichen Geschäftszeiten des Modellvorhabens ständig anwesend ist. Das Personal ist zur Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf personenbezogene Daten besonders zu verpflichten.
(2) Als persönlich nicht zuverlässig im Sinne von Absatz 1 gelten Personen, die wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, das Konsumcannabisgesetz, das Arzneimittelgesetz oder vergleichbare Vorschriften in anderen Staaten vorbestraft sind.
(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Konzept zur gesundheitlichen Aufklärung zu erstellen. Die gesundheitliche Aufklärung muss eine Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln, einschließlich einer substanzspezifischen Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum sowie einer suchtspezifischen Erstberatung, umfassen.
(2) Die gesundheitliche Aufklärung muss auch die Information über weitergehende und ausstiegsorientierte Angebote der Beratung, Behandlung und Therapie und auf Wunsch die Vermittlung von Kontakten zu geeigneten Einrichtungen der Suchthilfe umfassen. Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, ist Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu leisten.
(3) Die gesundheitliche Aufklärung erfolgt in einem vertraulichen und respektvollen Rahmen, der die Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit der die Betäubungsmittel besitzenden Person wahrt.
Die Form der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden bei der Annahme, der Aufbewahrung und dem Transport von Betäubungsmitteln sowie bei weiteren sicherheits- oder ordnungsrelevanten Auswirkungen eines Drug-Checking-Modellvorhabens hat der Erlaubnisinhaber mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport in einer Vereinbarung schriftlich festzulegen. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport stellt das Benehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung her.
(1) Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag muss Nachweise bezüglich der in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen enthalten. Dafür sind die folgenden Angaben mitzuteilen und entsprechende Unterlagen einzureichen:
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers,
Name und Anschrift der sachkundigen Person nach § 4 Absatz 3,
Beschreibung des geplanten Drug-Checking-Modellvorhabens, einschließlich des Standortes, der geplanten Dauer des Vorhabens, der zu erwartenden Anzahl der zu untersuchenden Proben sowie der Art der Dokumentation der zur Untersuchung eingereichten Substanzen,
Beschreibung der vorhandenen sachlichen Ausstattung nach § 5 Nummer 1 bis 3,
Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen und -vorschriften nach § 5 Nummer 4 und 5,
Nachweise der fachlichen Qualifikation des Personals nach § 6 Absatz 1,
Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Personals nach § 6 durch Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
Konzept zur gesundheitlichen Aufklärung nach § 7 und
Konzept einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden nach § 8.
Die zuständige Behörde kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn diese erforderlich sind, um über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung eines Drug-Checking-Modellvorhabens zu entscheiden.
(3) Besteht eine Zusammenarbeit mit einer Institution oder Organisation im Bereich der Suchthilfe oder Suchtprävention oder wird eine solche angestrebt, hat der Antrag diesbezüglich geeignete Angaben und Nachweise zu enthalten.
Zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung, die Überwachung sowie die Herausgabe öffentlicher substanzbezogener Warnungen ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Sie oder er kann sich zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung anderer geeigneter Stellen bedienen oder solchen Stellen Aufgaben nach dieser Verordnung übertragen.
(1) Der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass die durchgeführten Substanzanalysen in einer Form dokumentiert werden, die es ermöglicht, zu der in § 10b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes genannten gesundheitlichen Aufklärung, wissenschaftlichen Begleitung und Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse in öffentlichen substanzbezogenen Warnungen beizutragen.
(2) Folgende Informationen sind zu dokumentieren:
Pseudonym der die Betäubungsmittel besitzenden Person,
Alter und Geschlecht der die Betäubungsmittel besitzenden Person,
Art und Herkunft der eingereichten Substanz, einschließlich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeichnung,
die galenische Form der eingereichten Substanz einschließlich ihrer Dimensionen, ihres Gewichts, ihrer Farbe sowie sonstiger physikalischer Besonderheiten,
die Ergebnisse der Substanzanalyse und, sofern vorhanden, Angaben zur Zusammensetzung, Reinheit, Stärke und zu identifizierten Beimischungen,
Angaben zur angewandten Analysemethode und deren Validierung,
Datum und Uhrzeit der Untersuchung,
bei Drug-Checking-Modellvorhaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Ort der Untersuchung oder die Art der Veranstaltung,
Beratungsinhalte, einschließlich der Risikoaufklärung, gesundheitlichen Empfehlungen und gegebenenfalls vorgenommenen Weitervermittlung.
Zusätzlich ist die eingereichte Substanz fotografisch zu dokumentieren und das Foto der jeweiligen Dokumentation beizufügen.
(3) Die Dokumentation, mit Ausnahme der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhobenen Information, ist nach Aufforderung zum Zweck der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung des Modellvorhabens mit dem Ziel einer besseren gesundheitlichen Aufklärung sowie eines verbesserten Gesundheitsschutzes an die zuständige Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde ist befugt, die ihr übermittelten Daten zu dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden, an geeignete Dritte zu übermitteln.
(4) Besteht nach einer Substanzanalyse aufgrund der Zusammensetzung, der Reinheit, der Stärke oder der Beimischungen die Besorgnis, dass die untersuchte Substanz beim Konsum gesundheitliche Gefahren verursachen kann, so ist hierüber unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Der Information sind die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 8 erhobenen Informationen sowie Fotos der eingereichten Substanz beizufügen. Zugleich hat der Erlaubnisinhaber am Standort der durchgeführten Substanzanalyse unverzüglich eine substanzbezogene Warnung bekanntzugeben. Darüber hinaus gibt die zuständige Behörde unverzüglich eine öffentliche substanzbezogene Warnung heraus.
(1) Die die Betäubungsmittel besitzende Person ist vor der Substanzanalyse über die Dokumentation zu informieren. Ihr ist insbesondere das Verfahren der pseudonymisierten Datenerhebung und -übermittlung zu erläutern.
(2) Das Untersuchungsergebnis ist der die Betäubungsmittel besitzenden Person mitzuteilen und mit dieser zu erörtern. Mit der Erörterung ist die gesundheitliche Aufklärung nach § 7 zu verbinden. Das Untersuchungsergebnis ist zudem der die Betäubungsmittel besitzenden Person auszuhändigen. Anschließend sind die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu löschen.