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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) vom 12. Juni 202501.08.2025
Eingangsformel01.08.2025
Inhaltsverzeichnis01.08.2025 bis 31.07.2030
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2025
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2025
§ 2 - Ziele und Auftrag01.08.2025
Teil 2 - Aufgaben der allgemeinbildenden Schulen im Rahmen der allgemeinen und spezifischen Unterstützung und Förderung01.08.2025
§ 3 - Unterricht in der inklusiven Schule01.08.2025
§ 4 - Unterstützende Pädagogik in der allgemeinbildenden Schule01.08.2025
§ 5 - Förderkonzept01.08.2025
§ 6 - Temporäre Lerngruppen01.08.2025
§ 7 - Vorbereitungskurse für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler01.08.2025
§ 8 - Alphabetisierungskurse01.08.2025 bis 31.07.2030
§ 9 - Abschlussorientierte Klassen01.08.2025
Teil 3 - Förderdiagnostik, Förderplanung, Förderdokumentation01.08.2025
§ 10 - Diagnostik01.08.2025
§ 11 - Förderplanung01.08.2025
§ 12 - Förderplanung in der Schule01.08.2025
§ 13 - Diagnostische Konferenz01.08.2025
§ 14 - Förderdokumentation01.08.2025
Teil 4 - Ausgleichsmaßnahmen01.08.2025
§ 15 - Nachteilsausgleich01.08.2025
§ 16 - Grundsätze zum Verfahren beim Nachteilsausgleich01.08.2025
§ 17 - Notenschutz01.08.2025
§ 18 - Grundsätze zum Verfahren bei Notenschutz01.08.2025
§ 19 - Lernzieldifferenz01.08.2025
§ 20 - Langfristige Erkrankungen01.08.2025
Teil 5 - Sonderpädagogische Förderung01.08.2025
§ 21 - Ziel und Aufgabe sonderpädagogischer Unterstützung01.08.2025
§ 22 - Sonderpädagogische Förderbedarfe01.08.2025
Teil 6 - Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs01.08.2025
§ 23 - Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfes01.08.2025
§ 24 - Beteiligung der Erziehungsberechtigten bei der Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs01.08.2025
§ 25 - Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs01.08.2025
§ 26 - Inhalt und Ergebnis des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs01.08.2025
§ 27 - Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort01.08.2025
§ 28 - Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes01.08.2025
Teil 7 - Unterstützungseinrichtungen01.08.2025
§ 29 - Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung01.08.2025
§ 30 - Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation01.08.2025
§ 31 - Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung01.08.2025
§ 32 - Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit01.08.2025
Teil 8 - Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren01.08.2025
§ 33 - Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren01.08.2025
§ 34 - Aufgaben der Beratungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren01.08.2025
§ 35 - Aufgaben der Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren01.08.2025
§ 36 - Zuweisung zu den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren01.08.2025
§ 37 - Zusammenarbeit mit der Schule01.08.2025
§ 38 - Rückführung in die allgemeine Schule01.08.2025
Teil 9 - Unterstützungsangebote für zugewanderte Kinder und Jugendliche01.08.2025 bis 31.07.2030
§ 39 - Willkommensschulen01.08.2025 bis 31.07.2030

Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV)

Veröffentlichungsdatum:12.06.2025 Inkrafttreten01.08.2025 Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551)
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 518
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 518), zuletzt Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551)"

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juris-Abkürzung: BremInBilV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremInBilV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen
(BremInBilV)
Vom 12. Juni 2025*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2025 bis 31.07.2030
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 8 geändert sowie Teil 9 mit § 39 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518, 551)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Bremischen Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen (BremInBilV) vom 12. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 518)

Aufgrund des § 22 Absatz 6 und des § 35 Absatz 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziele und Auftrag
Teil 2 Aufgaben der allgemeinbildenden Schulen im Rahmen der allgemeinen und spezifischen Unterstützung und Förderung
§ 3Unterricht in der inklusiven Schule
§ 4Unterstützende Pädagogik in der allgemeinbildenden Schule
§ 5Förderkonzept
§ 6Temporäre Lerngruppen
§ 7Vorbereitungskurse für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
§ 8Alphabetisierungskurse
§ 9Abschlussorientierte Klassen
Teil 3 Förderdiagnostik, Förderplanung, Förderdokumentation
§ 10Diagnostik
§ 11Förderplanung
§ 12Förderplanung in der Schule
§ 13Diagnostische Konferenz
§ 14Förderdokumentation
Teil 4 Ausgleichsmaßnahmen
§ 15Nachteilsausgleich
§ 16Grundsätze zum Verfahren beim Nachteilsausgleich
§ 17Notenschutz
§ 18Grundsätze zum Verfahren bei Notenschutz
§ 19Lernzieldifferenz
§ 20Langfristige Erkrankungen
Teil 5 Sonderpädagogische Förderung
§ 21Ziel und Aufgabe sonderpädagogischer Unterstützung
§ 22Sonderpädagogische Förderbedarfe
Teil 6 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 23Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfes
§ 24Beteiligung der Erziehungsberechtigten bei der Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 25Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 26Inhalt und Ergebnis des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 27Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort
§ 28Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes
Teil 7 Unterstützungseinrichtungen
§ 29Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung
§ 30Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation
§ 31Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung
§ 32Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit
Teil 8 Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren
§ 33Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren
§ 34Aufgaben der Beratungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren
§ 35Aufgaben der Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren
§ 36Zuweisung zu den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren
§ 37Zusammenarbeit mit der Schule
§ 38Rückführung in die allgemeine Schule
Teil 9 Unterstützungsangebote für zugewanderte Kinder und Jugendliche
§ 39Willkommensschulen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in der Freien Hansestadt Bremen im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Schulgesetzes. Für berufsbildende Schulen im Sinne von § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes sowie für die Ersatzschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Privatschulgesetzes gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend.

§ 2
Ziele und Auftrag

(1) Das gemeinsame Schulleben und Lernen und die individualisierte Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler sind grundlegendes Prinzip der gesamten schulischen Arbeit und Ziel eines inklusiven Schulsystems. Ziel der inklusiven Schule ist der bestmögliche Bildungserfolg für jede Schülerin und jeden Schüler.

(2) Inklusive Bildung bedeutet

1.

die grundlegende Ausrichtung der Schule auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler und deren individuelle Förderung,

2.

die Anerkennung und Wertschätzung von Vielfalt, was beinhaltet, dass individuelle Begabungen ebenso wie Benachteiligungen, Beeinträchtigungen oder andere Barrieren, die Schülerinnen und Schüler betreffen, erkannt und entsprechende pädagogische Präventions- und Unterstützungsmaßnahmen eingeleitet werden,

3.

die Bereitstellung eines ungehinderten Zugangs für alle Schülerinnen und Schüler zu den schulischen Bildungsangeboten und die gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht und am Schulleben unabhängig von Beeinträchtigungen oder Behinderungen sowie von ethnischer, kultureller oder sozialer Herkunft, religiösen oder politischen Anschauungen und geschlechtlicher Identität,

4.

die Schaffung von Voraussetzungen dafür, dass Schülerinnen und Schüler in der schulischen Gemeinschaft miteinander in gegenseitigem Respekt zusammenleben, lernen und arbeiten können,

5.

die Vorbereitung auf die gleichberechtigte Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler in Gesellschaft und Beruf.

(3) Die Schule hat den Auftrag, die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage so zu fördern, dass aktive Teilhabe im gemeinsamen Lernen verwirklicht wird.

Teil 2
Aufgaben der allgemeinbildenden Schulen im Rahmen der allgemeinen und spezifischen Unterstützung und Förderung

§ 3
Unterricht in der inklusiven Schule

(1) Der Unterricht findet in der Regel für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt.

(2) Die Schule hat ein Gesamtkonzept von Unterricht, das das individuelle Fördern und Fordern von Schülerinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht ermöglicht.

(3) Sprachbildung ist Aufgabe aller Fächer. Der Fachunterricht ist sprachsensibel zu gestalten.

(4) Die Herkunftssprachen der Schülerinnen und Schüler und die kulturelle Vielfalt werden im Unterricht berücksichtigt.

(5) Pädagogische Diagnostik ist Bestandteil unterrichtlichen Handelns. Sie zielt insbesondere auf eine gezielte Anpassung des unterrichtlichen Handelns und der daraus resultierenden Förderung auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse.

(6) Die inklusive Gestaltung des Schullebens ist Aufgabe aller an Schule Beteiligten.

§ 4
Unterstützende Pädagogik in der allgemeinbildenden Schule

(1) Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird in den allgemeinbildenden Schulen geleistet.

(2) Die Leiterin oder der Leiter für unterstützende Pädagogik ist Teil der Schulleitung der allgemeinbildenden Schule.

(3) Folgende Fachkräfte sind insbesondere mit der Umsetzung des Förderkonzeptes betraut und arbeiten in den multiprofessionellen Teams und Gremien mit:

1.

Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,

2.

Lehrkräfte, die mit besonderen Förderaufgaben betraut sind,

3.

Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

4.

Vorkurslehrkräfte,

5.

je nach Bedarf der jeweiligen Schule spezielle Fachberaterinnen und Fachberater, insbesondere für die Bereiche Sprache, Beeinträchtigungen beim Lesen oder Rechtschreiben oder Rechenschwäche,

6.

je nach Bedarf der jeweiligen Schule Schulbegleitungen, Assistenzkräfte und weitere, gegebenenfalls auch therapeutische Fachkräfte.

(4) Die Fachkräfte, die für unterstützende Pädagogik verantwortlich sind, treffen sich in regelmäßigen Abständen, um die Umsetzung des Förderkonzeptes zu beraten. In die Evaluation und Weiterentwicklung des Förderkonzeptes wird die Schulgemeinschaft einbezogen.

§ 5
Förderkonzept

(1) Jede Schule erstellt ein Förderkonzept, das Bestandteil des Schulprogramms ist, und schreibt dieses jährlich fort. Das Förderkonzept dient dazu, die verschiedenen Bereiche des inklusiven Schullebens, der pädagogischen Didaktik, der Diagnostik und des Förderns und Forderns aufeinander abzustimmen und zu planen.

(2) Das Förderkonzept enthält schulspezifische Aussagen zu Grundsätzen des inklusiven Unterrichts, zu Grundsätzen des Förderns, der Förderdiagnostik und der individuellen Förderplanung. Im Förderkonzept werden zudem inner- und außerschulische Kooperationen und Kooperationszeiten festgehalten. Das Förderkonzept enthält schulspezifische Angaben

1.

zur Schulausgangslage, zu standardisierten Lernausgangslagenerhebungen, zu dem Verfahren eines zielgerichteten und strukturierten Umgangs mit den Daten und den Ergebnissen der pädagogischen Diagnostik,

2.

zur Organisation der schulischen Förderangebote,

3.

zu Angeboten zum Erwerb und der Förderung der deutschen Bildungssprache,

4.

zu Angeboten im Rahmen der Begabungsförderung,

5.

zu präventiven Handlungskonzeptionen zur schulischen Inklusion und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern, insbesondere bei emotional-sozialen Problemlagen, seelischen Behinderungen und drohenden seelischen Behinderungen,

6.

zu Angeboten der Schulsozialarbeit,

7.

zu Angeboten für Schülerinnen und Schüler, die schulische Unterstützungsbedarfe aufgrund traumatisierender Erfahrungen oder schwieriger sozialer Lagen entwickelt haben.

(3) Im Rahmen des Förderkonzepts stellt die Schulleitung sicher, dass die zugewiesenen Ressourcen für Inklusionsaufgaben, Sozialstrukturbedarf, Vorbereitungskurse für neuzugewanderte Schülerinnen und Schüler und Sprachförderung verbindlich für folgende Bereiche eingesetzt werden:

1.

teilintegrative und abschlussorientierte Vorbereitungskurse für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler,

2.

weiterführende Sprachkurse für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler nach ihrem Übergang von dem Vorbereitungskurs in den Regelunterricht,

3.

allgemeine Sprachförderung,

4.

Förderung der Basiskompetenzen in Mathematik, Lesen und Schriftsprache,

5.

Team-Teaching im Unterricht,

6.

Planung, Durchführung und Evaluation gemeinsamen Unterrichts,

7.

Förderdiagnostik und Förderplanung in multiprofessionellen Teams,

8.

individuelle Hilfen,

9.

Förderung in Kleingruppen,

10.

Förderung in Temporären Lerngruppen, sofern eingerichtet,

11.

Beratung und Unterstützung in allen Fragen der pädagogischen Förderung,

12.

Förderung der Begegnung, des Erfahrungsaustausches und der gegenseitigen Unterstützung beeinträchtigter Schülerinnen und Schüler untereinander (Peer-Austausch).


§ 6
Temporäre Lerngruppen

(1) Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde Temporäre Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit hohen Förderbedarfen im emotional-sozialen Bereich einrichten.

(2) In Temporären Lerngruppen findet der Unterricht bis zu mehrmals wöchentlich in einer Kleingruppe nach einer strukturierten Konzeption statt.

(3) Die Erziehungsberechtigten werden über dieses pädagogische Angebot eingehend informiert. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet auf Antrag der Klassenlehrkraft nach erfolgter Beratung und Förderplanung im Klassenteam die Leitung für unterstützenden Pädagogik für die Schulleitung. Die zuständige Schulbehörde wird von der Leitung für unterstützende Pädagogik über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine Temporäre Lerngruppe in Kenntnis gesetzt.

§ 7
Vorbereitungskurse für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler

(1) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche ohne Kenntnisse oder mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache, die neu in die Freie Hansestadt Bremen zugewandert sind, erhalten in Vorbereitungskursen Unterricht in der deutschen Sprache und Kulturvermittlung. In den Vorbereitungskursen werden Kompetenzen vermittelt, die sich an Erfahrungsbereichen aus dem Alltag der Schülerinnen und Schüler orientieren und ihnen eine aktive Teilhabe an ihrer Lebenswelt und am Schulleben ermöglichen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen bereits während des Besuchs der Vorbereitungskurse stundenweise am Unterricht ihrer zugewiesenen Stammklasse teil.

(2) Die Vorbereitungskurse sind auf den möglichst schnellen Übergang in eine Klasse der allgemeinbildenden Schulen ausgerichtet. Die Schülerinnen und Schüler werden an die besonderen Anforderungen der Unterrichtskommunikation herangeführt und auf die Fachkommunikation vorbereitet. Die Vorbereitungskurse der Sekundarstufe I vermitteln Deutschkenntnisse zum Erreichen des Kompetenzniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.

(3) Schülerinnen und Schüler, die bisher noch nicht oder in einer anderen Schrift alphabetisiert wurden, erwerben im Rahmen der Vorbereitungskurse zusätzlich Lese- und Schreibkompetenz in der deutschen Sprache.

(4) Schülerinnen und Schüler werden bis zu einem Jahr in dem Vorbereitungskurs geführt. In begründeten Ausnahmefällen ist in eine befristete Verlängerung der Verweildauer in den Vorbereitungskursen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft die Zeugniskonferenz. Beim Übergang in die Regelklasse erhalten die Schülerinnen und Schüler einen Übergangsbericht, der mit den Erziehungsberechtigten und dem aufnehmenden Klassenteam besprochen wird.

(5) Nach dem Wechsel in eine altersgemäße Regelklasse werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage von Sprachstandsanalysen und individuellen Förderplänen integrativ und additiv im Rahmen des schulischen Sprachförderkonzepts gefördert.

§ 8
Alphabetisierungskurse

Für Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Herkunftssprache keine Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben erworben haben, werden in der Sekundarstufe I an ausgewählten Oberschulen, Willkommensschulen oder sonstigen geeigneten Standorten Alphabetisierungskurse eingerichtet. In dieser Fördermaßnahme werden die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in einen Vorkurs vorbereitet. Die individuelle Verweildauer in den Alphabetisierungskursen beträgt in der Regel ein Jahr. Sie richtet sich nach den individuellen Ergebnissen der Förderdiagnostik für die Schülerin oder den Schüler, die in eine Förderplanung einfließen. Die Förderplanung berücksichtigt die schulischen Vorerfahrungen der Schülerinnen und Schüler im Herkunftsland, ihre Lernentwicklung und die zu erwartende erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Vorbereitungskurse.

§ 9
Abschlussorientierte Klassen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Jugendalter erstmals eine Schule in Deutschland besuchen, werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 abschlussorientierte Klassen eingerichtet. Neben einer intensiven Sprachförderung werden die Schülerinnen und Schüler in den abschlussorientierten Klassen gezielt auf einen Abschluss der Sekundarstufe I oder auf den Übergang in den berufsbildenden Bereich vorbereitet.

(2) Der Unterricht in den Fächern der Stundentafel orientiert sich an den Standards der Bildungspläne.

Teil 3
Förderdiagnostik, Förderplanung, Förderdokumentation

§ 10
Diagnostik

(1) Diagnostik in der Schule setzt sich aus drei aufeinander aufbauenden und ineinander übergehenden Handlungsebenen zusammen: der pädagogischen Diagnostik, der differenzierten Lernverlaufsdiagnostik und der umfassenden Förderdiagnostik. Auf allen drei Handlungsebenen können die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren oder die Mobilen Dienste im Rahmen der laufenden Fallarbeit tätig werden.

(2) Pädagogische Diagnostik umfasst Unterrichtsbeobachtungen, Lernstandsanalysen, Lernverlaufsmessungen, Leistungsdokumentationen und Screeningverfahren für die Bereiche Sprache, Lesen, Schreiben und Rechnen, Motorik und emotional-soziale Kompetenzen. Pädagogische Diagnostik bezieht sich auf alle Schülerinnen und Schüler der Schule und ist eine zentrale Aufgabe aller pädagogisch Verantwortlichen in der allgemeinbildenden Schule. Auf der Grundlage der pädagogischen Diagnostik wird das Unterrichtsangebot entsprechend den individuellen Voraussetzungen aller Schülerinnen und Schüler gestaltet.

(3) Differenzierte Lernprozessdiagnostik wird eingesetzt, wenn die pädagogische Diagnostik Hinweise auf Lernbarrieren, Begabungen oder Hochbegabung ergibt, denen nicht durch eine Anpassung des Unterrichts begegnet werden kann. Differenzierte Lernprozessdiagnostik umfasst eine differenzierte Eingangsdiagnostik, die Analyse von Lernprozessen und das Erkennen von veränderbaren Bedingungen in Lernsituationen. Die differenzierte Lernprozessdiagnostik wird von Lehrkräften durchgeführt, die über Kenntnisse der jeweils relevanten diagnostischen Verfahren und des Faches verfügen. Auf der Grundlage der Lernprozessdiagnostik legen Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte im Team differenzierte, kompetenzorientierte Bildungs- und Förderziele fest und entwickeln daraus individuelle Förderangebote.

(4) Die umfassende Förderdiagnostik oder sonderpädagogische Diagnostik wird bei den Schülerinnen und Schülern eingeleitet, die unter den gegebenen individuellen Voraussetzungen, auch unter Ausschöpfung aller Formen pädagogischer und unterrichtlicher Förderung, die Mindeststandards und Lernziele der allgemeinen Schule über einen langandauernden Zeitraum nicht erreichen können, oder bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 22 Absatz 2 bis 9 vermutet wird. Verantwortlich für die Förderdiagnostik und das Verfahren zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 22 sind die Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen an den Schulen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik vereinbaren die Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte im Klassenteam im Rahmen einer gemeinsamen Förderplanung Ziele und Maßnahmen, um den Unterricht und die Förderung entsprechend der individuellen Ausgangslage der Schülerin oder des Schülers zu gestalten.

(5) Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren, die Mobilen Dienste der Bildungs- und Beratungszentren, das Diagnostikteam und die mit der sonderpädagogischen Diagnostik beauftragten Fachkräfte dürfen personenbezogene Schüler- und Elterndaten und personenbezogene Gesundheitsdaten über Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit es zur besonderen Förderung erforderlich ist. § 2 Absatz 1 des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 11
Förderplanung

(1) Mit Hilfe der Förderplanung wird das individuelle Lernangebot von Schülerinnen und Schülern gestaltet, wenn sich aus der Lernprozessdiagnostik Anzeichen für die Notwendigkeit einer besonderen individuellen pädagogischen Förderung ergeben.

(2) Die jeweilige Klassenlehrkraft oder eine von der Schulleitung benannte Lehrkraft leiten die Förderplanung ein. Das Ergebnis der Förderplanung wird in einem Förderplan dokumentiert.

(3) Der Förderplan beinhaltet

1.

die Beschreibung der Lernsituation und die Ergebnisse der pädagogischen Diagnostik,

2.

die Benennung von erreichbaren Zielen,

3.

die Beschreibung der bisherigen Lern- und Leistungsentwicklung und die Zielvereinbarungen,

4.

konkrete Maßnahmen, Materialien und Hilfsmittel sowie Lernmethoden und falls notwendig weitere Maßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele,

5.

einen Zeitplan zur Überprüfung der Wirksamkeit und zur Fortschreibung,

6.

die Namen der an der Umsetzung des Förderplans Beteiligten,

7.

das Datum, zu dem der Förderplan erstellt wurde, sowie Unterschriften der an der Erstellung beteiligten Lehr- und pädagogischen Fachkräfte,

8.

eine Vereinbarung zur regelmäßigen Überprüfung der Methoden und Ziele.

(4) Gegebenenfalls sind in den Förderplan aufzunehmen:

1.

Entscheidungen über einen gewährten oder zu gewährenden Nachteilsausgleich oder Notenschutz,

2.

eine von der Zeugniskonferenz festgelegte Lernzieldifferenz in einem oder mehreren Unterrichtsfächern,

3.

Abweichungen von den in der Lerngruppe eingeführten Unterrichtsmaterialien,

4.

der Förderschwerpunkt, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde,

5.

mögliche Empfehlungen und Regelungen, die sich auf Leistungen außerschulischer Leistungserbringer beziehen.

(5) Die Mobilen Dienste sind in die Förderplanung einzubeziehen, wenn ein entsprechender Förderbedarf oder eine entsprechende Behinderung vorliegt. Auf Wunsch und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten können weitere außerschulische Fachkräfte beratend hinzugezogen werden.

§ 12
Förderplanung in der Schule

(1) Die Schulleitung stellt in der Schuljahresplanung sicher, dass es regelmäßige Zeitfenster im Rahmen der Präsenzzeiten für die Förderplanung im Team gibt.

(2) Die gemeinsame Förderplanung ist eine Aufgabe aller pädagogisch Verantwortlichen in der allgemeinbildenden Schule.

(3) Der Förderplan wird mit den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler besprochen. Bei den Zielvereinbarungen und der Planung konkreter Maßnahmen werden Schülerinnen und Schüler in altersangemessener Form einbezogen.

(4) Alle Mitglieder des multiprofessionellen Teams, die an der Unterrichtung und Betreuung der Schülerin oder des Schülers beteiligt sind, werden in die Förderplanung einbezogen. In Fällen, in denen dies aus organisatorischen oder formalen Bedingungen nicht möglich ist, wird das gesamte Team zeitnah über den aktuellen Förderplan informiert.

(5) Für Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 22 ist mindestens einmal im Schuljahr eine Förderplanung durchzuführen, in deren Rahmen das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 28 überprüft wird.

§ 13
Diagnostische Konferenz

(1) Bei Hinweisen auf langandauernde Förderbedarfe einer Schülerin oder eines Schülers leitet in der Regel die Leitung für unterstützende Pädagogik für die Schulleitung mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten eine Diagnostische Konferenz ein.

(2) Vorbereitend zur Diagnostischen Konferenz werden lernprozessbegleitende Erhebungen und Diagnostik nach § 10 Absatz 1 bis 3 durchgeführt.

(3) Die Ergebnisse der förderdiagnostischen Erhebungen gehen in die Diagnostische Konferenz ein und bilden die Grundlage für die Erörterung eines möglichen sonderpädagogischen Förderbedarfes. In der Diagnostischen Konferenz wird zur individuellen Lernausgangslage der Schülerin oder des Schülers, der Gestaltung der Lernsituationen, der Situation der Schülerin oder des Schülers in der Lerngruppe sowie zur Interaktion aller Beteiligten beraten.

§ 14
Förderdokumentation

(1) Förderpläne werden mindestens einmal jährlich in Form von Schüler-Lehrer-Eltern-Gesprächen ausgewertet.

(2) Förderpläne werden zu den Schülerakten genommen.

Teil 4
Ausgleichsmaßnahmen

§ 15
Nachteilsausgleich

(1) Der Nachteilsausgleich dient dazu, Benachteiligungen bei der Leistungserbringung aufgrund von erheblichen Beschränkungen auszugleichen und den betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen.

(2) Durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs wird sichergestellt, dass die Leistungserbringung bei zielgleicher Unterrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen ermöglicht wird. Die fachlichen Anforderungen bleiben davon unberührt.

§ 16
Grundsätze zum Verfahren beim Nachteilsausgleich

(1) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist von den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit von der Schülerin oder dem Schüler selbst, bei der Schulleitung zu stellen.

(2) Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler bezogen und nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Nachteilsausgleiche können insbesondere gewährt werden

1.

bei erheblichen Beeinträchtigungen in den Bereichen Sprache, der körperlichen und motorischen Entwicklung, der emotional-sozialen Entwicklung oder im Bereich der Sinneswahrnehmung,

2.

bei chronischen oder akuten Erkrankungen oder Funktionsbeeinträchtigungen,

3.

bei einer Autismus-Spektrum-Störung,

4.

einer erheblichen Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben, so dass der Nachweis des Leistungsstands wesentlich erschwert ist,

5.

in der Grundschule bei erheblichen Beeinträchtigungen im Rechnen, so dass der Nachweis des Leistungsstands wesentlich erschwert ist,

6.

für zugewanderte Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 10 in den ersten zwei Jahren nach dem Besuch eines Vorbereitungskurses oder einer gleichwertigen sprachlichen Integrationsmaßnahme,

7.

für Schülerinnen, die wegen Schwangerschaft in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind.

(3) Maßnahmen des Nachteilsausgleichs können unter anderem die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit oder das Einräumen von Pausen sein.

(4) Über den Nachteilsausgleich entscheidet die Schulleitung aufgrund einer Empfehlung der Zeugniskonferenz, die auf der Grundlage der im Unterricht gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen sowie vorliegender Diagnosen, Stellungnahmen und Gutachten erfolgt. Bei der Beratung zur Gewährung von Nachteilsausgleichen wegen Beeinträchtigungen des Sehens und der visuellen Wahrnehmung, des Hörens und der Kommunikation sowie der körperlichen und motorischen Entwicklung sind die jeweils zuständigen Mobilen Dienste einzubeziehen. In besonderen Fällen kann das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum beratend hinzugezogen werden.

(5) Die Festlegungen zum Nachteilsausgleich sind im Förderplan und in der Schullaufbahnakte zu dokumentieren und im Rahmen der Förderplanung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Die Schülerin oder der Schüler und bei Minderjährigkeit auch die Erziehungsberechtigten sind schriftlich darüber zu informieren. Die Zeugniskonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

(6) Die durchgängige Anwendung des Nachteilsausgleichs bei prüfungsrelevanten Leistungen und bei Abschlussprüfungen setzt eine Stellungnahme und ausdrückliche Empfehlung des Mobilen Dienstes oder des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums voraus, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 18 Monate sein darf. Ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen können ergänzend hinzugezogen werden.

(7) Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte enthalten keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich.

§ 17
Notenschutz

(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer körperlich-motorischen Beeinträchtigung, mit einer Beeinträchtigung beim Sprechen, Hören oder Sehen, mit einer Autismus-Spektrum-Störung oder mit einer erheblichen Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben, die die Leistungsfähigkeit in einem Teilbereich nachweislich dauerhaft einschränkt, kann auf Antrag von der Bewertung der Leistungen in dem betreffenden Teilbereich abgesehen oder die Bewertung nach angepassten Maßstäben vorgenommen werden, wenn die Einschränkung nicht bereits durch einen Nachteilsausgleich nach § 16 ausgeglichen werden kann und der Nachweis der durch den angestrebten Abschluss nachgewiesenen wesentlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten davon unberührt bleibt.

(2) Folgende Maßnahmen sind als Notenschutz zulässig:

1.

Bei körperlich-motorischer Beeinträchtigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht erbracht werden können, zu verzichten und praktische Leistungskontrollen im Fach Sport nach angepassten Maßstäben zu bewerten.

2.

Bei Mutismus und vergleichbarer erheblicher Beeinträchtigung im Sprechen, sowie Autismus-Spektrum-Störung mit kommunikativer Sprachstörung ist es zulässig, in allen Fächern auf mündliche Leistungen oder Prüfungsteile, die ein Sprechen voraussetzen, zu verzichten. Prüfungen, für die das Sprechen grundlegend ist, können durch andere kommunikative Prüfungsformen ersetzt werden.

3.

Bei Hörschädigung ist es zulässig, auf mündliche Präsentationen zu verzichten oder diese geringer zu gewichten, auf die Bewertung der Rechtschreibung und der Grammatik zu verzichten, soweit sie bei Leistungsnachweisen Bewertungsgegenstand sind, bei Fremdsprachen auf Prüfungen zum Hörverstehen und zur Sprechfertigkeit zu verzichten und in musischen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Hören voraussetzen, zu verzichten.

4.

Bei Blindheit oder sonstiger erheblicher Sehschädigung ist es zulässig, in allen Fächern auf Prüfungsteile, die ein Sehen voraussetzen, zu verzichten.

5.

Bei einer erheblichen Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben ist es zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten.


§ 18
Grundsätze zum Verfahren bei Notenschutz

(1) Der Antrag auf Notenschutz ist von den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit von der Schülerin oder dem Schüler selbst, bei der Schulleitung zu stellen. Bei Prüfungen und prüfungsrelevanten Leistungen muss der Antrag spätestens zwölf Unterrichtswochen vor Beginn des Schuljahres, in dem er greifen soll, gestellt werden. Steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, welche Schule die Schülerin oder der Schüler im kommenden Schuljahr besuchen wird, kann der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Schultag des neuen Schuljahres gestellt werden.

(2) Wird ein Antrag auf Notenschutz für Abschlussprüfungen und prüfungsrelevante Leistungen gestellt, berät die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, bei der Wahl der Prüfungsfächer und der Fächer, die in die Bewertung einfließen. Bei Schülerinnen und Schülern, denen im Verlauf ihres Bildungsweges Notenschutz gewährt wurde, erfolgt eine entsprechende Beratung spätestens vor dem Eintritt in die Jahrgangsstufe, in der abschlussrelevante Leistungen erbracht werden.

(3) Die Schülerin oder der Schüler wird bei Antragstellung darüber aufgeklärt, dass über gewährten Notenschutz ein Vermerk in das Zeugnis und in das Abschlusszeugnis aufgenommen wird. Bei einer minderjährigen Schülerin oder einem minderjährigen Schüler werden auch die Erziehungsberechtigten entsprechend aufgeklärt. Die Aufklärung wird dokumentiert.

(4) Für die Leistungsbewertung im Fach Deutsch im Lernentwicklungsbericht am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4, die für den Übergang in die weiterführende Schule relevant ist, kann bei einer Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben Notenschutz gewährt werden. Über den Antrag auf Notenschutz entscheidet die Schulleitung auf Grundlage einer Empfehlung der Zeugniskonferenz zum Ende des ersten Halbjahres der vierten Klasse. Vorliegende Ergebnisse landesweit anerkannter Testverfahren im Rahmen der differenzierten Lernprozessdiagnostik gemäß § 10 Absatz 3, die nicht älter als 18 Monate sind, und die Dokumentation einer gezielten Förderung ab dem 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 3 sind Voraussetzung für die Empfehlung der Zeugniskonferenz. In Zweifelsfällen kann eine ergänzende Stellungnahme des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums eingeholt werden.

(5) In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 der Oberschule und des Gymnasiums entscheidet die Zeugniskonferenz auf der Grundlage fachlicher Stellungnahmen, Ergebnisse landesweit anerkannter Testverfahren im Rahmen der differenzierten Lernprozessdiagnostik nach § 10 Absatz 3 und der Förderdokumentation nach § 14 über den Antrag auf Notenschutz.

(6) Bei Abschlussprüfungen und prüfungsrelevanten Leistungen entscheidet die zuständige Schulbehörde über den Antrag auf Notenschutz auf der Grundlage einer Stellungnahme der Schulleitung sowie einer Stellungnahme des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Mobilen Dienstes, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 18 Monate sein darf.

(7) Ein gewährter Notenschutz kann nicht aufgehoben werden, sobald prüfungsrelevante Leistungen unter Anwendung des Notenschutzes erbracht worden sind.

(8) Mit der Meldung zur Prüfung erfolgt die Benachrichtigung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung durch die Schulleitung, in welchem Prüfungsfach und in welcher Form Notenschutz gewährt wird. Bei Prüfungsfächern, die bereits längerfristig feststehen, erfolgt diese Meldung zum 1. November des Schuljahres, in dem die Prüfungen stattfinden.

(9) Die für den Notenschutz erforderlichen Anpassungen oder Veränderungen der Prüfungsaufgaben erfolgt durch die Stelle, die die Prüfungsaufgabe erarbeitet hat, unter Einbeziehung des Mobilen Dienstes oder des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums nach Absprache mit der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung. Die veränderte Prüfungsaufgabe bedarf der Genehmigung der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung.

(10) Über den gewährten Notenschutz wird ein Vermerk im Zeugnis oder im Lernentwicklungsbericht aufgenommen, der die nicht erbrachte, die nach abweichenden Maßstäben bewertete oder die nicht bewertete fachliche Leistung benennt. Dies gilt auch für Abschluss- und Prüfungszeugnisse und für Zeugnisse, in denen die Leistungen von Fächern aus früheren Jahrgangsstufen ausgewiesen werden, wenn in der jeweiligen Jahrgangsstufe Notenschutz gewährt wurde. Der Grund für den Notenschutz wird dabei nicht benannt.

§ 19
Lernzieldifferenz

(1) In der Grundschule sowie in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Oberschule können für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach einem individuellen Förderplan gefördert wird, auf Beschluss der Zeugniskonferenz in einem oder mehreren Fächern die Abweichung von den im Bildungsplan festgelegten Standards beschlossen werden.

(2) Ab Jahrgangsstufe 7 ist dies nur in Fächern möglich, die auf dem grundlegenden Niveau und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung nach § 9 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule unterrichtet werden.

(3) Der Förderplan weist die notwendige individuelle Anpassung der Standards aus und wird mindestens halbjährlich überprüft. Veränderungen müssen durch die Zeugniskonferenz beschlossen werden.

(4) Die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler müssen vor der Entscheidung zur Lernzieldifferenz angehört werden. Bei Nichtzustimmung der Erziehungsberechtigten entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(5) Die Bewertung in dem betroffenen Fach wird im Zeugnis durch eine individuelle Kompetenzbeschreibung ersetzt.

(6) Die Lernzieldifferenz wird nur dann eingesetzt, wenn alle anderen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind.

(7) Die zuständige Schulbehörde wird jährlich über die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Lernzieldifferenz in einem Fach oder mehreren Fächern beschlossen wurde, informiert.

§ 20
Langfristige Erkrankungen

(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die längerfristig wiederkehrend oder chronisch krank sind, soll die Schule bei Bedarf im Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit geben, nach Möglichkeit eine Gefährdung der erfolgreichen Schullaufbahn durch die Krankheit vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenwirken.

(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung für einen Zeitraum, der mindestens sechs Wochen umfasst oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrt, nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, erhalten während dieser Zeit Mobilen Unterricht nach § 32 Absatz 3 und 4. Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit erstellt unter Berücksichtigung einer ärztlichen Empfehlung in Absprache mit der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, einen Beschulungsplan.

Teil 5
Sonderpädagogische Förderung

§ 21
Ziel und Aufgabe sonderpädagogischer Unterstützung

(1) Ziel jeder sonderpädagogischen Förderung im inklusiven Unterricht ist die Sicherung des individuellen Bildungsanspruches der Schülerinnen und Schüler. Sie trägt zur Anschlussfähigkeit im Hinblick auf den weiteren Bildungs- und Berufsweg bei.

(2) Sonderpädagogische Unterstützung findet im Rahmen des Förderkonzeptes im inklusiven Unterricht der Schule statt. Daneben erfolgt sonderpädagogische Unterstützung in den Bildungs- und Beratungszentren und in den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren.

(3) Die Bildungs- und Beratungszentren haben über die Mobilen Dienste die vorrangige Aufgabe, die inklusive Arbeit der Schulen sonderpädagogisch zu unterstützen.

§ 22
Sonderpädagogische Förderbedarfe

(1) Sonderpädagogische Förderbedarfe werden in den Schwerpunkten Lernen, Sprache, geistige Entwicklung, emotional-soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und Autismus-Spektrum-Störung festgestellt.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen liegt vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und lang andauernder Art sind und die Schülerin oder der Schüler einer besonders intensiven Förderung bedarf, um eine ihren oder seinen persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung zu erlangen. Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler, damit sie das größtmögliche Maß an Selbstständigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe erreichen. Dazu gehört eine intensive Berufsorientierung.

(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Sprache liegt vor, wenn eine nachhaltige Störung der Sprachentwicklung, des Sprachgebrauchs und der Kommunikations- und Sprechfähigkeit besteht und dadurch die Schülerin oder der Schüler in ihren oder seinen Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so beeinträchtigt ist, dass außerschulische therapeutische Maßnahmen nicht ausreichen und sie oder er im Unterricht der Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann. Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen zielt die Förderung insbesondere darauf, durch störungsübergreifende und störungsspezifische Angebote sprachliches Handeln im Alltag zu bewältigen und sich als kommunikationsfähig zu erleben.

(4) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Geistige Entwicklung liegt vor, wenn umfassende und langanhaltende Beeinträchtigungen im Schwerpunkt der intellektuellen Funktionen, der Wahrnehmung und der adaptiven Fähigkeiten und Fertigkeiten sich auf die Lernentwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers in der Gesellschaft auswirken. Ziel der Förderung ist neben der Entwicklung schulischer Kompetenzen die Entwicklung von Basiskompetenzen in Deutsch und Mathematik sowie die Entwicklung lebenspraktisch orientierter Kulturtechniken, um der Schülerin oder dem Schüler ein aktives Leben in beruflicher und sozialer Integration sowie die selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit zu ermöglichen.

(5) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Sehen liegt vor, wenn das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Betroffenen auch nach optischer Korrektur ihrer Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen oder wenn auch nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens, wie Fern- oder Nahvisus, Gesichtsfeld, Kontrast, Farbe, Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind oder wenn eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht. Die Schülerin oder der Schüler, die oder der mit Erblindung rechnen muss, wird bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Blinden gleichgestellt. Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung insbesondere auf die optimale Entwicklung der vorhandenen Sehfähigkeiten, auch mit Unterstützung optischer und elektronischer Hilfsmittel, die effektive Nutzung der nichtvisuellen Sinne, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Entwicklung des Umgangs mit der eigenen Sehschädigung, die Ermutigung und Anleitung zu körperlicher Bewegung, die Unterstützung beim Erwerb sozialer Kompetenzen, das Erschließen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und auf den Erwerb beruflicher Anschlussfähigkeiten.

(6) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt des Hörens und der Kommunikation liegt vor, wenn lautsprachliche Informationen der Umwelt nicht über das Gehör wahrgenommen werden können oder wenn trotz apparativer Versorgung lautsprachliche Informationen der Umwelt nur begrenzt aufgenommen werden können und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder wenn dadurch eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht. Ziel der Förderung ist der Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse durch die Unterstützung von Lernprozessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Hörschädigung. Die Förderung zielt zusätzlich auf den Erwerb der Lautsprache und der Gebärdensprache, die Entwicklung kommunikativer Strategien, die Entwicklung des Umgangs mit der eigenen Hörschädigung, die Nutzung von Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache, die Stärkung der Identität und die Befähigung zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung einschließlich der beruflichen Orientierung und Eingliederung.

(7) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt der körperlichen und motorischen Entwicklung liegt vor, wenn auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, einer Schädigung von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst oder einer Fehlfunktion von Organen die Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt sind. Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln, die Entwicklung des Umgangs mit dem eigenen Förderbedarf, die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, der Mobilität sowie der beruflichen Anschlussfähigkeiten.

(8) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt der emotionalen und sozialen Entwicklung liegt vor, wenn die Fähigkeiten zur emotionalen Regulation und sozialer Interaktion erheblich und anhaltend beeinträchtigt ist und angepasste Unterstützungsangebote erfolglos geblieben sind. Die Beeinträchtigungen können sich in einer Vielfalt von Verhaltensweisen ausdrücken. Dabei zeigen sich internalisierende ängstlich-gehemmte Ausdrucksformen in gleicher Weise wie externalisierende impulsive oder aggressiv-konfrontative Interaktions- und Reaktionsmuster. Die daraus resultierenden deutlich eingeschränkten Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten bedürfen einer gezielten und ganzheitlichen Förderung zur Entwicklung und Festigung emotionaler und sozialer Kompetenzen mit dem Ziel zur Befähigung einer gelingenden schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe.

(9) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt der Autismus-Spektrum-Störung liegt vor, wenn die Entwicklung sozialer Beziehungen sowie des kommunikativen Austauschs mit anderen Menschen erheblich beeinträchtigt ist und die Interessen und der Bezug zur Umwelt erheblich eingeschränkt sind. Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Entwicklung kommunikativer, emotional-sozialer sowie situations- und handlungsbezogener Kompetenzen. Aufgrund des breiten Spektrums der Ausprägung Autismus-Spektrum-Störung sind die Bedingungen der schulischen Förderung individuell festzulegen und zu beschreiben. Die fachliche Ausgestaltung und ihr Umfang orientieren sich an den jeweiligen Schwerpunkten, die die autistische Störung prägen.

Teil 6
Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

§ 23
Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfes

(1) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt auf der Basis einer differenzierten Diagnostik, die der Erstellung eines individuellen Förderplans dient.

(2) Der sonderpädagogische Förderbedarf wird vor der Einschulung oder während des Schulbesuchs auf Antrag festgestellt. Der Antrag kann durch eine Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ersetzt werden.

(3) Antragsberechtigt sind:

1.

die Erziehungsberechtigten,

2.

die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht oder bei der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wurde nach Beschluss der Zeugniskonferenz,

3.

der Schulärztliche Dienst.

(4) Anträge auf Feststellung der sonderpädagogischen Förderbedarfe in den Schwerpunkten Geistige Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation sowie körperlichen und motorischen Entwicklung sind vor der Einschulung von dem schulärztlichen Dienst über die zuständige Schulbehörde an die Mobilen Dienste der Bildungs- und Beratungszentren oder an das Diagnostikteam nach § 31 Absatz 3 zu richten.

(5) Die Erziehungsberechtigten können vor der Anmeldung ihres schulpflichtig werdenden Kindes zur Schule einen Antrag auf Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der regional zuständigen Grundschule stellen. Die Grundschule leitet den Antrag an den zuständigen Mobilen Dienst oder an das Diagnostikteam weiter.

(6) Während des Schulbesuchs sind die Anträge für die vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfe Geistige Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation sowie körperliche und motorische Entwicklung über die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, an den zuständigen Mobilen Dienst oder an das Diagnostikteam zu richten.

(7) Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schwerpunkt Lernen sind an die Schulleitung der Schule zu richten, die die Schülerin oder der Schüler besucht. Sie können erst ab dem zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 3 gestellt werden. Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen wird erst nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten in der Schule und zu einem möglichst späten Zeitpunkt im Verlauf der jeweiligen Schullaufbahn gestellt. Dem Antrag muss mindestens ein Schuljahr lernzieldifferenter Unterricht nach § 19 mit zugrundeliegendem Förderplan nach § 11 als Teil der Diagnostischen Konferenz vorausgegangen sein. Für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler kann der Antrag frühestens im dritten Schuljahr nach der Aufnahme in eine allgemeine Schule in Deutschland gestellt werden.

(8) Anträge für den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt Sprache sind bei der Schulleitung der Schule zu stellen, die die Schülerin oder der Schüler besucht. Sie können erst ab dem zweiten Halbjahr der dritten Jahrgangsstufe gestellt werden. Vor der Antragsstellung ist ein umfassender Beratungsprozess durch das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum, eine Förderplanung nach § 11 und gezielte Förderung gegebenenfalls unter Einbeziehung externer Fachkräfte durchzuführen.

(9) Anträge für den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in dem Schwerpunkt emotional-soziale Entwicklung sind über die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, an das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum zu stellen. Sie können erst ab dem zweiten Halbjahr der dritten Jahrgangsstufe gestellt werden. Den Anträgen ist ein umfassender Beratungsprozess durch das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum vorausgegangen.

(10) Anträge auf Feststellung eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Autismus-Spektrum-Störung sind über die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, an das zuständige Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum zu richten, wenn der vermutete sonderpädagogische Förderbedarf nicht im Zusammenhang mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Schwerpunkt Geistige Entwicklung auftritt. Bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wird der Antrag an das Diagnostikteam nach § 31 Absatz 3 weitergeleitet. Grundlage für die Einleitung des Feststellungsverfahrens im Schwerpunkt Autismus-Spektrum-Störung ist eine fachärztliche Diagnose.

(11) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

eine Begründung für den Antrag mit Angabe des vermuteten Förderbedarfs,

2.

Rahmendaten über den bisherigen schulischen Werdegang (Schülerbogen),

3.

Kopien der letzten Zeugnisse, Förderpläne und Lernentwicklungsberichte,

4.

eine Dokumentation der bisherigen Förderung und deren Ergebnisse sowie bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache die Dokumentation der bisherigen sprachlichen Förderung,

5.

eine Dokumentation über die Information und Anhörung der Erziehungsberechtigten und

6.

mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten bereits vorliegende Befunde.

(12) Die Leitung für unterstützende Pädagogik oder des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums prüft den Antrag und führt das Verfahren nach § 25 durch.

§ 24
Beteiligung der Erziehungsberechtigten bei der Einleitung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Stammt der Antrag nicht von den Erziehungsberechtigten, sind sie vor der Antragstellung in geeigneter Form durch die Schule über die wesentlichen Gründe der Antragstellung, die Ziele und den Ablauf des Feststellungsverfahrens zu informieren. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten können das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum oder die Mobilen Dienste beratend hinzugezogen werden. Über die Durchführung des Feststellungsverfahrens soll Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt werden. Über ein zu diesem Anlass geführtes Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Widersprechen die Erziehungsberechtigten dem Feststellungsverfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann die zuständige Schulbehörde die Durchführung des Verfahrens veranlassen, wenn die Schulleitung auf Vorschlag der Zeugniskonferenz begründet darlegt, warum voraussichtlich nur eine Unterrichtung mit sonderpädagogischer Unterstützung die schulische Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ausreichend unterstützen kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte beraten die Erziehungsberechtigten zuvor noch einmal gemeinsam. Die Erziehungsberechtigten können eine Person ihres Vertrauens zu der Beratung hinzuziehen. Über das Gespräch ist eine Niederschrift anzufertigen. Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann auch die oder der Landesbehindertenbeauftragte hinzugezogen werden.

(3) Ist das Kind noch nicht schulpflichtig, erstellt der Schulärztliche Dienst eine Stellungnahme an die zuständige Schulbehörde und führt die Beratung nach Absatz 2 Satz 2 durch. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 25
Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Die Leitung für unterstützende Pädagogik koordiniert das Feststellungsverfahren. Sie veranlasst

1.

die Erstellung einer schulärztlichen Stellungnahme bei Hinweisen auf Erkrankungen oder mögliche sonderpädagogische Förderbedarfe in den Schwerpunkten Geistige Entwicklung, Sehen, Hören und körperlichmotorische Entwicklung,

2.

die Durchführung einer Diagnostischen Konferenz nach § 13,

3.

die Beteiligung der Erziehungsberechtigten am Verfahren,

4.

die Einbeziehung weiterer Fachkräfte, soweit dies für die Diagnose notwendig ist, und

5.

bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache soweit möglich die Heranziehung sprachkundiger Lehrkräfte oder einer Übersetzerin oder eines Übersetzers.


§ 26
Inhalt und Ergebnis des Verfahrens zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs umfasst die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage der vorliegenden Diagnostik nach § 10 Absatz 1 bis 4.

(2) Die von der Schulleitung beauftragte sonderpädagogische Fachkraft, das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum, die Mobilen Dienste oder das Diagnostikteam führen diagnostische Erhebungen für eine Diagnostische Konferenz mit Abschlussprotokoll gemäß § 13 durch. Das abschließende Protokoll der Diagnostischen Konferenz enthält

1.

die Begründung zum Antrag des diagnostischen Verfahrens,

2.

die Informationsquellen,

3.

die Beschreibung der Lebenssituation des Kindes,

4.

eine Überprüfung und Interpretation der Lern- und Entwicklungsstände, allgemeine Auffassung und Orientierung, Kognition, Arbeits- und Sozialverhalten, Motorik, Wahrnehmung, Sprachentwicklung,

5.

die Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen für die sonderpädagogische Förderplanung, erforderlichenfalls weitere Unterstützungsbedarfe und Empfehlungen zum Förderort,

6.

eine Empfehlung zu personellen und sächlichen Rahmenbedingungen der sonderpädagogischen Förderung,

7.

das Ergebnis des abschließenden Gespräches mit den Erziehungsberechtigten mit Angaben zu deren Vorstellungen zur schulischen Förderung und dem Förderort,

8.

einen Förderplan nach § 11.

(3) Vor der Einschulung, bei Beauftragung einer außerschulischen sonderpädagogischen Fachkraft oder bei fehlender Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Durchführung der Diagnostischen Konferenz wird ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt. Mit der Erstellung können sonderpädagogische Fachkräfte der Schulen, der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren, der Mobilen Dienste oder des Diagnostikteams beauftragt werden. Das sonderpädagogische Gutachten enthält

1.

die Begründung zum Antrag des diagnostischen Verfahrens,

2.

die Informationsquellen,

3.

eine Anamnese mit medizinischer Vorgeschichte und bisheriger Förderung,

4.

eine Kind-Umfeld Analyse,

5.

eine Überprüfung und Interpretation der Lern- und Entwicklungsstände, allgemeine Auffassung und Orientierung, Kognition, Arbeits- und Sozialverhalten, Motorik, Wahrnehmung, Sprachentwicklung,

6.

die Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlungen für die sonderpädagogische Förderplanung, erforderlichenfalls weitere Unterstützungsbedarfe und Empfehlungen zum Förderort,

7.

eine Empfehlung zu personellen und sächlichen Rahmenbedingungen der sonderpädagogischen Förderung,

8.

das Ergebnis des abschließenden Gespräches mit den Erziehungsberechtigten mit Angaben zu deren Vorstellungen zur schulischen Förderung und dem Förderort,

9.

einen Förderplan nach § 11.


§ 27
Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort

(1) Auf der Grundlage des Protokollbogens der Diagnostischen Konferenz oder des abschließenden sonderpädagogischen Gutachtens entscheidet die zuständige Schulbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf. Sofern erforderlich, weist sie die Schülerin oder den Schüler einem Förderschwerpunkt und einem geeigneten Förderort zu.

(2) Bei Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarfen in den Schwerpunkten Sehen, Hören oder körperlich-motorische Entwicklung haben die Erziehungsberechtigten das Recht zu wählen, ob die Schülerin oder der Schüler eine allgemeinbildende Schule oder im Rahmen der Kapazitäten ein Bildungs- und Beratungszentrum nach § 29 bis § 31 besuchen soll.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der unterrichtenden Lehrkräfte der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Erziehungsberechtigten können dazu eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

(4) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte richtet eine Clearingstelle ein, die von den Erziehungsberechtigten für die Beratung der Entscheidung nach Absatz 3 hinzugezogen werden kann. Die Clearingstelle soll auf die Herstellung des Einvernehmens hinwirken. Dazu kann sie Vorschläge zum weiteren Verfahren im Rahmen dieser Verordnung machen.

(5) Der Clearingstelle gehören die oder der Landesbehindertenbeauftragte als Vorsitzende oder Vorsitzender, jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gesamtvertretung der Erziehungsberechtigten der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven und eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde an. Für den Fall der Verhinderung der oder des Landesbehindertenbeauftragten bestimmen die Mitglieder der Clearingstelle eine andere Person als Stellvertretung. Die Clearingstelle hört die Erziehungsberechtigten und die mit der Erstellung des Gutachtens beauftragten an.

(6) Die Leitung für unterstützende Pädagogik teilt den Erziehungsberechtigten die Entscheidungen nach Absatz 1 und 3 schriftlich mit und begründet sie.

§ 28
Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes

(1) Die Zeugniskonferenz überprüft mindestens einmal jährlich nach erfolgter Förderplanung nach § 11, ob der sonderpädagogischer Förderbedarf fortbesteht und ob der festgelegte Förderschwerpunkt und der festgelegte Förderort weiterhin angemessen sind. Die Überprüfung ist zu dokumentieren und zu den Schülerakten zu nehmen.

(2) Ist nach Auffassung der Zeugniskonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Wechsel des Förderortes angebracht, lädt die Leitung für unterstützende Pädagogik die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch ein und informiert die zuständige Schulbehörde so frühzeitig, dass der Antrag geprüft und gegebenenfalls umgesetzt werden kann.

(3) Liegt kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr vor, ist die diesbezügliche Förderung zu beenden. Die Entscheidung über die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung trifft die zuständige Schulbehörde auf begründeten Vorschlag der Zeugniskonferenz. Für die Aufhebung der sonderpädagogischen Förderbedarfe in den Schwerpunkten Sehen, Hören oder körperlich-motorische Entwicklung bedarf es zusätzlich einer Stellungnahme der Mobilen Dienste.

(4) Die Leitung für unterstützende Pädagogik teilt den Erziehungsberechtigten die Entscheidung schriftlich mit und begründet sie.

(5) Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung wird mit dem Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I aufgehoben.

Teil 7
Unterstützungseinrichtungen

§ 29
Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung

(1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt des Sehens und des Umganges mit einer Blindheit. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich des Sehens, der visuellen Wahrnehmung und des Umgangs mit einer Sehbeeinträchtigung.

(2) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Sehen und visuelle Wahrnehmung verfügt über einen Mobilen Dienst. Der Mobile Dienst hat die Aufgabe, spezifische und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Schulen zu gestalten und durchzuführen und schulergänzende Maßnahmen wie fachpädagogische Hilfen für Kolleginnen und Kollegen vor Ort, Unterstützung der Eltern von Kindern mit Sehbeeinträchtigung und Blindheit und Kurse für Schülerinnen und Schüler mit Sehbeeinträchtigung und Blindheit zu organisieren. Weiterhin berät der Mobile Dienst Sehen zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit Sehbeeinträchtigung und Blindheit.

(3) Der Mobile Dienst Sehen stellt für Schülerinnen und Schüler mit Sehbeeinträchtigung und Blindheit spezifisch aufbereitete Unterrichts- und Lernmaterialien zur Verfügung.

§ 30
Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation

(1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt des Hörens und des Umganges mit einer Gehörlosigkeit. Der sonderpädagogische Unterstützungsschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich des Hörens, der auditiven Verarbeitung und Wahrnehmung und des Umgangs mit einer Hörbeeinträchtigung.

(2) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Hören und Kommunikation verfügt über einen Mobilen Dienst. Der Mobile Dienst hat die Aufgabe, spezifische und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an Schulen zu gestalten und durchzuführen und schulergänzende Maßnahmen wie fachpädagogische Hilfen für Kolleginnen und Kollegen vor Ort, Unterstützung der Eltern von Kindern mit Hörbeeinträchtigung und Gehörlosigkeit sowie Kurse für Schülerinnen und Schüler mit Hörbeeinträchtigung und Gehörlosigkeit zu organisieren. Weiterhin berät der Mobile Dienst Sehen zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit Hörbeeinträchtigung und Gehörlosigkeit.

§ 31
Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung

(1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Schwerpunkt der körperlichen und motorischen Entwicklung sowie bei schwerwiegenden und umfassenden chronischen Erkrankungen. Der sonderpädagogische Unterstützungsschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung und des Umgangs mit Beeinträchtigungen im Bereich der Bewegung und körperlicher Beeinträchtigung.

(2) Das Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung verfügt über einen Mobilen Dienst. Der Mobile Dienst hat die Aufgabe, spezifische und zeitlich befristete Fördermaßnahmen an den Schulen zu gestalten und durchzuführen und schulergänzende Maßnahmen wie fachpädagogische Hilfen für Kolleginnen und Kollegen vor Ort, Unterstützung der Eltern von Kindern mit körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen und Kurse für Schülerinnen und Schüler mit körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen zu organisieren. Weiterhin berät der Mobile Dienst bei Bedarf an Unterstützter Kommunikation und zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche für Schülerinnen und Schüler mit körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen sowie bei schwerwiegenden und umfassenden chronischen Erkrankungen.

(3) An das Bildungs- und Beratungszentrum für körperliche und motorische Entwicklung ist das Diagnostikteam angegliedert. Das Diagnostikteam übernimmt im Auftrag der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung in der Stadtgemeinde Bremen das Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Schwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 22 Absatz 4.

§ 32
Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit

(1) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit berät und beschult schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer langandauernden Erkrankung nicht schulbesuchsfähig sind. Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit umfasst alle Schularten. Der Unterricht des Bildungs- und Beratungszentrums für Pädagogik bei Krankheit findet in Form von Krankenhausunterricht in den zugeordneten Kliniken oder in Absprache mit der Stammschule (§ 37 Absatz 1) in Form von Mobilem Unterricht statt.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit psychischen Erkrankungen, die sich in stationärer oder teilstationärer Behandlung befinden, wird Krankenhausunterricht angeboten.

(3) Mobiler Unterricht kann zu Hause, in Krankenhäusern oder an anderen geeigneten Orten stattfinden und in Form von Distanzunterricht erteilt werden. Mobiler Unterricht wird in der Regel für somatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler angeboten.

(4) Mobiler Unterricht orientiert sich an den Bildungsplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen. Vorrangig ist in den für das Aufrücken, die Versetzung und das Erreichen eines Abschlusses entscheidenden Fächern zu unterrichten. Die Schülerin und der Schüler bleiben während des Mobilen Unterrichts Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule. Mobiler Unterricht wird in Kooperation mit der Stammschule erteilt.

(5) Der Krankenhausunterricht oder der Mobile Unterricht endet, sobald die Schülerin oder der Schüler nach ärztlicher Einschätzung wieder schulbesuchsfähig ist.

(6) Das Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit kann einen Mobilen Dienst einrichten. Der Mobile Dienst unterstützt die Schülerinnen und Schüler im Übergang von der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, in die Klinik und aus der Klinik in die Schule und bietet fachpädagogische Hilfen und Beratung für das zuständige schulische Personal an. Weiterhin berät der Mobile Dienst zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche für erkrankte Schülerinnen und Schüler.

Teil 8
Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren

§ 33
Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren

In Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren wirken Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen in Teams zusammen. Folgende Professionen sind vertreten:

1.

Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen,

2.

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,

3.

Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,

4.

Erzieherinnen und Erzieher und

5.

weitere Fachkräfte aus den Bereichen Pädagogik, Bildung und Gesundheit.


§ 34
Aufgaben der Beratungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren

(1) Die Beratungsabteilung hat den Auftrag, für Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und alle Mitarbeitenden an Schulen multiprofessionelle Beratung bei Fragen und Schwierigkeiten, die im Kontext Schule auftreten, anzubieten. Der Beratungs- und Unterstützungsprozess hat zum Ziel, die Teilhabe der Schülerinnen und Schüler am Unterricht und am Schulleben zu verbessern. Der Auftrag umfasst schulbezogene Beratung und Diagnostik sowie mögliche Unterstützungsangebote durch Prozessbegleitung und Moderation.

(2) Die Beratungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum hat insbesondere die Aufgabe,

1.

individuelle schulbezogene Fragestellungen von schulischem Personal, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern zu klären und gemeinsame lösungs- und ressourcenorientierte Vorschläge zu entwickeln,

2.

Beratung, Diagnostik, Intervention bei Fragestellungen zur Lern- und Leistungsentwicklung, zu Sprachförderbedarf, zu Beeinträchtigungen beim Lesen oder Rechtschreiben, zu Rechenschwäche, zu besonderer Begabung, zu geistiger Entwicklung, zur emotional-sozialen Entwicklung, zu Verhaltensauffälligkeiten, zu psychischen Auffälligkeiten, zu Autismus-Spektrum-Störung, zu Schulabsentismus, zu Gewaltvorkommnissen, zu Suchtgefährdung und zur Schullaufbahn anzubieten,

3.

Beratung zur Gestaltung möglicher Nachteilsausgleiche und gegebenenfalls Notenschutz, insbesondere in den Bereichen Autismus-Spektrum-Störung, Sprachentwicklungsstörungen und Beeinträchtigung beim Lesen oder Rechtschreiben anzubieten und bei Bedarf entsprechende Stellungnahmen zum Notenschutz zu erstellen,

4.

fachliche Stellungnahmen für die sonderpädagogischen Förderbedarfe in den Schwerpunkten emotional-soziale Entwicklung, Autismus-Spektrum-Störung und Sprache im Rahmen der Diagnostischen Konferenzen nach § 26 Absatz 2 zu erstellen,

5.

das Feststellungsverfahren für den sonderpädagogischen Schwerpunkt emotional-soziale Entwicklung nach § 22 Absatz 8 durchzuführen,

6.

mit Ämtern, Institutionen, Einrichtungen und Trägern zu kooperieren,

7.

die Unterstützung beim Krisenmanagement in Schulen nach Gewaltvorfällen, Krisen und Notfällen,

8.

die Beratung für Schülerinnen und Schüler, die in der Schule Diskriminierung erleben,

9.

die individuelle schulinterne Beratung des Systems Schule sowie Angebote für Gruppen, die sich aus der Beratung im Einzelfall ergeben können.

(3) Im Rahmen des Beratungsangebots bieten die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren schulergänzende Maßnahmen an. Schulergänzende Maßnahmen sind zusätzliche, zeitlich befristete sonderpädagogische und sozialpädagogische Unterstützungsmaßnahmen an der jeweiligen Schule. Ziel der schulergänzenden Maßnahmen ist es, in Zusammenarbeit mit der Schule und unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten eine wirksame Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in besonderen sozial-emotionalen Problemlagen innerhalb der jeweiligen Schule zu gewährleisten.

§ 35
Aufgaben der Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren

(1) In den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren werden für einen befristeten Zeitraum Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die aufgrund erheblicher komplexer emotionaler und sozialer Problemlagen im Rahmen ihrer Stammschule (§ 37 Absatz 1) nicht ausreichend gefördert werden können und bei denen die pädagogischen Maßnahmen der allgemeinen Schule und die sie ergänzenden präventiven pädagogischen Angebote nicht ausreichen.

(2) Das Angebot der Bildungsabteilungen umfasst zielgruppenspezifische Lern- und Entwicklungssettings im Rahmen von schulersetzenden und intensivpädagogischen Lerngruppen sowie Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler die dauerhaft schulvermeidendes Verhalten zeigen.

(3) Die Beschulung und Förderung in den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren umfasst eine intensive, ganzheitliche und individuell angepasste Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung. Grundlage für die Beschulung und Förderung der Schülerinnen und Schüler ist der individuelle Förderplan.

(4) Ziel der vorübergehenden Beschulung und Förderung in den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren ist die Rückführung der Schülerin oder des Schülers in die Stammschule. Die Beschulung erfolgt in enger Abstimmung mit der Stammschule.

§ 36
Zuweisung zu den Bildungsabteilungen der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren

(1) Der Zuweisung zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum geht ein umfassender und im Förderplan dokumentierter Beratungsprozess durch die Beratungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums voraus.

(2) Die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, ist verpflichtet, vor Einleitung des Zuweisungsverfahrens im Benehmen mit dem Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum auf der Grundlage einer gemeinsamen Förderplanung zu prüfen, ob alle schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind.

(3) Vor der Antragstellung sind die Erziehungsberechtigten durch die Schule in geeigneter Form über die wesentlichen Gründe für den Antrag und die Ziele der Beschulung in einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum zu informieren. Über die Information und Anhörung der Erziehungsberechtigten sowie deren Stellungnahme zur Notwendigkeit, zu den Inhalten und Zielen der vorübergehenden Beschulung an einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum ist ein schriftlicher Vermerk anzufertigen.

(4) Die Schulleitung der Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, stellt einen Antrag auf vorübergehende Zuweisung der Schülerin oder des Schülers an die Bildungsabteilung bei der Leitung des für die Schule zuständigen Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums und beruft eine Diagnostische Konferenz ein.

(5) Die Diagnostische Konferenz setzt sich zusammen aus einem Mitglied der Schulleitung, der Klassenlehrkraft, der Leitung der Bildungsabteilung und der fallführenden Mitarbeiterin oder dem fallführenden Mitarbeiter des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums sowie den Mitarbeitenden der Lerngruppe, die die Schülerin oder den Schüler aufnehmen. Die Erziehungsberechtigten nehmen teil und können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Nach pädagogischem Ermessen können die Schülerin oder der Schüler einbezogen werden. Weitere Fachkräfte können mit beratender Stimme teilnehmen, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. Die zuständige Schulbehörde wird über die Einberufung der Konferenz informiert.

(6) Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Stellungnahme in der Diagnostischen Konferenz zu geben. Kommt die Anhörung nicht rechtzeitig zustande, hat die Schulleitung sie vor der Entscheidung nach Absatz 8 nachzuholen.

(7) Die Diagnostische Konferenz berät über die Notwendigkeit der vorübergehenden Zuweisung der Schülerin oder des Schülers an das Regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum und beschließt eine entsprechende Empfehlung. Die Empfehlung enthält die Benennung der Ziele, die während der Beschulung in der Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums erreicht werden sollen.

(8) Auf der Grundlage des Protokolls der Beratung und Empfehlung nach Absatz 7 entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Leitung der Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums über die Zuweisung zur Bildungsabteilung.

(9) Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in ressortübergreifende Kooperationsprojekte erfolgt im Rahmen der bestehenden Kooperationsvereinbarungen.

§ 37
Zusammenarbeit mit der Schule

(1) Die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, ist die Stammschule der Schülerin oder des Schülers. Die Schülerin oder der Schüler bleibt für die Dauer der Zuweisung an die Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums Schülerin oder Schüler ihrer oder seiner Stammschule.

(2) Die Stammschule, insbesondere die Jahrgangsleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Schülerin oder des Schülers, die Schulleitung und die durchführende Bildungsabteilung arbeiten während der Maßnahme eng zusammen. Die Stammschule unterstützt die Bildungsabteilung bei ihrer Arbeit, insbesondere durch die Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien. Es findet eine halbjährliche gemeinsame Förderplanung statt.

(3) Zeugnisse werden während der Zuweisung der Schülerin oder des Schülers an die Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums von der Stammschule auf der Grundlage vorliegender ergänzender Lernentwicklungsberichte des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums erstellt.

(4) Die Schülerin oder der Schüler kann während der Zuweisung an die Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums unter Beachtung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen an den Abschlussprüfungen und nach Möglichkeit an einzelnen Leistungsüberprüfungen ihrer oder seiner Stammschule teilnehmen. Ebenso können Leistungsnachweise und Abschlussprüfungen unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen in den Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren durchgeführt werden.

§ 38
Rückführung in die allgemeine Schule

(1) Die Zuweisung an die Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums gilt zunächst für sechs Monate. Die Dauer der Zuweisung soll drei Schuljahre nicht überschreiten.

(2) Der Verbleib in der Bildungsabteilung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums und die schrittweise Rückführung in die Stammschule wird halbjährlich im Rahmen der gemeinsamen Förderplanung überprüft. Auf Grundlage der Förderplanungsergebnisse gibt die Leitung des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums eine Empfehlung, über die die zuständige Schulbehörde entscheidet. Die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler sind zu beteiligen.

(3) Die Rückführung in die Stammschule erfolgt schrittweise und kann zunächst auf einen oder mehrere Tage in der Woche beschränkt werden.

(4) Auf Antrag der Leitung der Bildungsabteilung oder der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers kann die zuständige Schulbehörde die Zuweisungsentscheidung aufheben, wenn die Notwendigkeit der Zuweisung zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum nicht mehr besteht.

Teil 9
Unterstützungsangebote für zugewanderte Kinder und Jugendliche

§ 39
Willkommensschulen

(1) Die Willkommensschulen ergänzen und erweitern das Angebot der Vorbereitungskurse nach § 7.

(2) Schulpflichtige Kinder und Jugendliche der Sekundarstufe I ohne Kenntnisse oder mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache, die neu in die Freie Hansestadt Bremen zugewandert sind, erhalten in den Willkommensschulen zielgerichteten Unterricht in der deutschen Fach- und Bildungssprache. Darüber hinaus werden in den Willkommensschulen Kompetenzen vermittelt, die den Schülerinnen und Schülern eine aktive Teilhabe an ihrer Lebenswelt ermöglichen.

(3) In den Willkommensschulen können alle Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden.

(4) Ziel der Willkommensschule ist es, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die allgemeinbildende Schule oder auf die Abschlüsse der Sekundarstufe I vorzubereiten.

(5) Neben intensivem Unterricht in Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache wird sprachsensibler Fachunterricht angeboten. Der Unterricht in den Fächern der Stundentafel wird gemäß den Standards der Bildungspläne und entsprechend der Kontingentstundentafel für Oberschulen erteilt.


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