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Bremische Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbener reglementierter Sozialberufe (BremSobAnV)

Veröffentlichungsdatum:02.05.2025 Inkrafttreten09.05.2025 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 466)
Fundstelle Brem.GBl. 2025, S. 403, 466
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbener reglementierter Sozialberufe (BremSobAnV) vom 2. Mai 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 403, 466), zuletzt Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 466)"

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juris-Abkürzung: BremSobAnV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremSobAnV
Ausfertigungsdatum:02.05.2025
Gültig ab:09.05.2025
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2025, 403, 466
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über die staatliche Anerkennung von im Ausland erworbener reglementierter Sozialberufe
(BremSobAnV)
Vom 2. Mai 2025
Zum 03.07.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.GBl. 2025 S. 466)

Aufgrund der § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 13 Absatz 6 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1607) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Grundsatz

(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses in einem, in Deutschland reglementierten, Sozialberuf erfolgt auf Antrag nach den Bestimmungen des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S.74), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Reglementierte Sozialberufe im Sinne dieser Verordnung sind Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.

(3) Die staatliche Anerkennung wird durch die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung nach den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 bis 4 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die Vorgaben dieser Verordnung erfüllt sind.

(4) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes nicht erfolgen kann, werden die wesentlichen Unterschiede durch Bescheid der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung nach den Bestimmungen des § 10 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt.

§ 2
Ausgleichsmaßnahmen

(1) Die Ausgleichsmaßnahmen für ausländische Fachkräfte in reglementierten Sozialberufen gemäß § 1 Absatz 2 sollen die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der jeweiligen landesrechtlichen Berufsqualifikation ausgleichen. Die antragstellenden Personen sollen befähigt werden, in der Bundesrepublik Deutschland in dem äquivalenten staatlich anerkannten Sozialberuf tätig zu werden. Die Feststellung über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen trifft die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung gemäß § 1 Absatz 4.

(2) Die antragstellende Person kann zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme wählen, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen. Die antragstellenden Personen werden durch die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Institution bezüglich der Auswahl der Ausgleichsmaßnahme beraten.

(3) Die Dauer der Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs darf gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes drei Jahre nicht überschreiten.

(4) Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme richtet sich nach dem Erfordernis des Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation.

§ 3
Täuschung und Verschweigen von Tatsachen

(1) Wird bekannt, dass eine an einer Ausgleichsmaßnahme teilnehmende Person Tatsachen verschwiegen hat, die auf eine fehlende Eignung für die Berufsausübung schließen lassen, kann die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die Teilnahme an der Ausgleichsmaßnahme umgehend beenden.

(2) Eine fehlende Eignung für die Berufsausübung liegt vor, wenn:

1.

die Ausübung des Berufs im Herkunftsland untersagt worden ist

2.

die Dokumente, die bei der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung für die Feststellung der Gleichwertigkeit eingereicht worden sind, gefälscht sind;

3.

für die Entscheidung relevante Angaben in den nach § 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorzulegenden Unterlagen verschwiegen worden sind.

(3) Werden Tatsachen nach Absatz 2 erst nach Erteilung der staatlichen Anerkennung des jeweiligen Sozialberufes bekannt, kann die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die Anerkennung zurücknehmen. Im Falle einer Rücknahme ist zu prüfen, ob ein Verfahren gemäß § 13b Bremisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz einzuleiten ist.

§ 4
Anpassungslehrgang

(1) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung kann gemäß § 13 Absatz 6 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes eine geeignete Institution mit der Organisation und Durchführung des Anpassungslehrgangs beauftragen.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung entscheidet über die Dauer und den Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie über die Voraussetzungen der erfolgreichen Teilnahme unter der Berücksichtigung der Maßgaben von § 2.

(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrganges werden durch die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung oder eine von ihr beauftragten Institution betreut.

(4) Der Anpassungslehrgang besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Beide Teile können parallel absolviert werden.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang ist ein Bescheid der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.

(6) Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am praktischen Teil des Anpassungslehrgangs ist die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses ohne einschlägige ausschließende Einträge nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(7) Der praktische Teil des Anpassungslehrganges kann im Rahmen eines Berufspraktikums oder der Anrechnung beruflicher Tätigkeit auf das Berufspraktikum erfolgen. Es gelten die jeweiligen Bestimmungen der Bremischen Erzieherinnen- und Erzieheranerkennungsverordnung, der Bremischen Heilerziehungspflegeanerkennungsverordnung, der Bremischen Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern oder der Bremischen Elementarpädagogikanerkennungsverordnung.

(8) Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der teilnehmenden Person zu vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer der Ausgleichsmaßnahme gemäß § 2 Absatz 4 nicht angerechnet.

(9) Die Feststellung über die Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsabschlusses erfolgt, wenn nachgewiesen wurde, dass

1.

die Module des theoretischen Teils des Anpassungslehrgangs erfolgreich abgeschlossen wurden und

2.

der praktische Teil des Anpassungslehrgangs positiv bewertet wurde.

Im Rahmen der Anerkennung von Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen muss in einem Kolloquium nach den Bestimmungen der Bremischen Elementarpädagogikanerkennungsverordnung ein Nachweis über den Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erfolgen. Gleiches gilt im Rahmen der Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, wobei sich das Kolloquium nach den Bestimmungen der Bremischen Verordnung zur staatlichen Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern richtet. Im Rahmen der Anerkennung von Erzieherinnen und Erziehern sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern endet der praktische Teil des Anpassungslehrganges nicht mit einem Kolloquium, sondern mit einer Präsentation zu einem fachpraktischen Thema inklusive schriftlicher Ausarbeitung und anschließendem Fachgespräch. An der Präsentation und dem Fachgespräch nehmen zwei von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung benannte Vertreterinnen oder Vertreter teil. Inhalt und Ausführung der Präsentation und des Fachgespräches werden von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Absatz 1 individuell festgelegt.

§ 5
Eignungsprüfung

(1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die zu prüfende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, den entsprechenden Sozialberuf auszuüben. Sie erstreckt sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Die Eignungsprüfung hat zu berücksichtigen, dass die zu prüfende Person bereits über eine Qualifikation zur Ausübung ihres Berufes verfügt.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist ein Bescheid der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die antragstellende Person innerhalb von sechs Monaten nach Ausübung des Wahlrechts gemäß § 2 Absatz 3 die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung, sofern diese gewählt wurde, abzulegen.

(4) Die Eignungsprüfung wird von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung oder einer von ihr oder ihm beauftragten geeigneten Institution durchgeführt.

(5) Der Prüfungskommission gehören zwei von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung benannte stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter an, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(6) Die Eignungsprüfung besteht aus folgenden Teilen:

1.

eine Ausarbeitung zu einem Fachthema inklusive einer mündlichen Präsentation zu diesem Thema;

2.

ein Fachgespräch zum Transfer des theoretischen Wissens in die berufliche Praxis, welches direkt im Anschluss an die Präsentation stattfindet und eine Dauer von maximal 30 Minuten hat.

(7) Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Ausarbeitung und die Präsentation sowie das Fachgespräch von der Prüfungskommission mit bestanden bewertet wurden. Bei Stimmenungleichheit der Prüfungskommission entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 6
Wiederholung der Eignungsprüfung

(1) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Von Wiederholungen ausgenommen sind jene Prüfungsteile, die mit bestanden bewertet wurden.

(2) Wer die Eignungsprüfung auch beim zweiten Versuch nicht besteht, kann einmalig einen weiteren Antrag auf Anerkennung des ausländischen Ausbildungsabschlusses bei der anerkennenden Stelle beantragen. In diesem Fall ist die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang verpflichtend.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


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