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Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 und 4 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet der Senat:
(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverordnung zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat.
(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung landwirtschaftlicher Nährstoffeinträge in belasteten Grundwasserkörpern durch Nitrat.
(1) Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 und 2 festgelegten Fachkulissen Grundwasser. Anlage 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Auf allen landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Fachkulisse Grundwasser sind die Regelungen dieser Verordnung einzuhalten.
(2) Den Angaben der Anlagen 1 und 2 liegt der Stand der Feldblöcke vom 6. Februar 2019 im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) zugrunde. Veränderungen dieses Standes berühren nicht den Geltungsbereich dieser Verordnung.
(1) In den Fachkulissen Grundwasser, die nach Anlage 1 und 2 der Nitrat-Kulisse entspricht, gelten grundsätzlich die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Anforderungen.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Düngeverordnung bleibt unberührt.
(4) Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung haben Betriebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können.
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 2 Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, aufbringt, ohne dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
entgegen § 4 Absatz 3 die in § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland nicht innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einarbeitet.
entgegen § 4 Absatz 4 keine ausreichenden Lagerkapazitäten nachweist, um mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können.