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Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 und 4 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet der Senat:
(1) Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverordnung und unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung) zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat.
(2) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung landwirtschaftlicher Nährstoffeinträge in belasteten Grundwasserkörpern durch Nitrat.
(3) Diese Verordnung dient darüber hinaus auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG1.
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.
(1) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Flächen innerhalb des Gebietes eines Grundwasserkörpers nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung, das nach dem Verfahren des Abschnitts 2 der AVV Gebietsausweisung ermittelt wurde (mit Nitrat belastetes Gebiet). Die in einem mit Nitrat belasteten Gebiet in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind in den Anlagen 1 und 2, die Bestandteil dieser Verordnung sind, als Feldblöcke gekennzeichnet.
(2) Den Angaben der Anlagen 1 und 2 liegt der Stand der Feldblöcke vom 26. Juni 2020 im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) zugrunde. Veränderungen dieses Standes berühren nicht den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung und die als Übersichtspläne beigefügten Anlagen 1 und 2 werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und des dazugehörigen Übersichtsplanes für die Stadtgemeinde Bremerhaven wird beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung und der zugehörigen Karten wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.
(1) Bei der Nutzung der in einem mit Nitrat belasteten Gebiet liegenden landwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Absatz 1 sind die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Anforderungen einzuhalten.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Düngeverordnung bleibt unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 2 Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, aufbringt, ohne dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
entgegen § 4 Absatz 3 die in § 6 Absatz 1 Satz 1 der Düngeverordnung genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland nicht innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einarbeitet.