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Aufgrund des § 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138) geändert worden ist, und des § 36 Absatzes 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Sachlich zuständige Behörde für den Vollzug
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. Juli 2006, S. 1, L 299 S. 50, 2008 L 318 S. 15, 2013 L 334 S. 46 und 2015 L 277 S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3229 (ABl. L, 2024/3229, 20. Dezember 2024) geändert worden ist, soweit es sich um Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a und Nummer 19 bis 21 handelt,
des Abfallverbringungsgesetzes und der aufgrund des Abfallverbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
der Abfallverzeichnis-Verordnung,
der Gewinnungsabfallverordnung sowie
des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
ist das Land Bremen, vertreten durch die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft, soweit in Absatz 2 bis 4 oder im Bremischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sind in ihren Gemeindegebieten zuständig für
Kontrollen auf der Grundlage des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 11 und 11a des Abfallverbringungsgesetzes,
die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und zum Widerruf dieses Ausschlusses nach § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
den Vollzug des § 26 Absatz 2 bis 4 und des § 26a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Auskunftserteilung nach § 46 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
die Überwachung nach den § 47 Absatz 1 bis 7, §§ 48 bis 55 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen,
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
Anordnungen nach § 59 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
den Vollzug der Abfallverzeichnis-Verordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 Satz 3 der Abfallverzeichnis-Verordnung,
den Vollzug der Altölverordnung,
den Vollzug der Bioabfallverordnung mit Ausnahme der Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 bis 8b, § 4 Absatz 9 Satz 1 und 10 und § 9 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 2a der Bioabfallverordnung,
den Vollzug der Klärschlammverordnung mit Ausnahme der Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 33 und § 39 der Klärschlammverordnung,
den Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung,
den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung mit Ausnahme der Regelung zur Anerkennung von Sachverständigen gemäß § 4 Absatz 6 der Gewerbeabfallverordnung und mit Ausnahme von § 11 Absatz 1, 4 und 6 der Gewerbeabfallverordnung,
den Vollzug der Altholzverordnung mit Ausnahme der Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 der Altholzverordnung,
den Vollzug der Bestimmungen der Deponieverordnung, soweit es sich um die technische Anlagenüberwachung sowie die Abfallstromüberwachung handelt,
den Vollzug der §§ 2 und 4 der PCB/PCT-Abfallverordnung,
den Vollzug der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel,
den Vollzug der Abfallbeauftragtenverordnung,
Anordnungen für den Einzelfall nach § 19 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, soweit in Absatz 3 und 4 oder im Bremischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nichts anderes bestimmt ist,
Anordnungen wegen unzulässiger Abfallentsorgung gemäß § 16 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, soweit in Absatz 3 und 4 oder im Bremischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nichts anderes bestimmt ist,
den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung mit Ausnahme der Zulassung der Einzelfallentscheidungen nach § 21 der Ersatzbaustoffverordnung sowie der Katasterführung gemäß § 23 der Ersatzbaustoffverordnung.
(3) Zuständige Behörde für den Vollzug der Versatzverordnung ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld.
(4) Weitere Regelungen zur Festlegung von Zuständigkeiten, insbesondere nach chemikalienrechtlichen Vorschriften, bleiben unberührt.
(5) Die nach Absatz 1 bis 3 für den Vollzug jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den in den Absatz 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften zuständig. Sie sind ferner für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 21 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständig, soweit in Absatz 3 und 4 oder im Bremischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Batteriegesetz ist das Land Bremen, vertreten durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft, soweit im Batteriegesetz oder in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind in ihren Gemeindegebieten zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 10 bis 13 des Batteriegesetzes.
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist das Land Bremen, vertreten durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft zuständig, soweit im Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind in ihren Gemeindegebieten zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Absatz 1 Nummer 9 und 13a bis 14a des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
(1) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Verpackungsgesetz ist das Land Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zuständige Behörde, soweit im Verpackungsgesetz oder in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind in ihren Gemeindegebieten zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 5 (hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 9 Absatz 5 Satz 2), 12 bis 16, 21, 23 bis 25 und 27 bis 30 des Verpackungsgesetzes.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314) sowie die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 29. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 403) außer Kraft.