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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 202320.04.2023
§ 1 - Festlegung Lohngitter21.11.2024
§ 2 - Maßgebliche Tarifverträge21.11.2024
§ 3 - Beiräte21.11.2024
Anlage - Lohngitter in Form von Entgelttabellen21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 01 - Bauhauptleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 02 - Nassbaggereileistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 03 - Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 04 - Metallbauleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 05 - Dachdeckerleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 06 - Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 07 - Tischlereihandwerk/Tischlerleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 08 - Parkett- und Bodenverlegungsleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 09 - Verglasungsleistungen/Glaserhandwerk21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 10 - Maler- und Lackiererleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 11 - Elektrohandwerk21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 12 - Gerüstbauleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 13 - Abbruch- und Abwrackleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 14 - Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 15 - Architekten- und Ingenieurleistungen, Planungsbüros21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 16 - Bankenleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 17 - Abfall- und Entsorgungswirtschaft21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 18 - Einzelhandel21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 19 - Film- und Fernsehschaffende21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 20 - Filmtheater21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 21 - Floristik21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 22 - Fotomaterialverarbeitende Betriebe21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 23 - Friseurhandwerk21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 24 - Galvaniseure, Graveure und Metallbildner21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 25 - Gebäudereinigung21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 26 - Maßschneiderhandwerk21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 27 - Hotel- und Gaststättengewerbe21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 28 - IT-Dienstleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr.29 - Kfz-Gewerbe21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 30 - Privates Versicherungsgewerbe21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 31 - Raumausstatter-, Sattler-, Feintäschnergewerbe21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 32 - Sicherheitsdienstleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 33 - Druckdienstleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 34 - Wohnungswesen und Immobilienwirtschaft21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 35 - private Hauswirtschaft21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 36 - Pflege21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 37 - Reisebürogewerbe21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 38 - Textilreinigung21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 39 - Eisenbahn und Kraftverkehrsbetriebe inkl. Instandhaltung21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 40 - Versicherungsmittlergewerbe21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 41 - Sonstige Dienstleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024
Entgelttabelle Nr. 42 - Sonstige Bauleistungen21.11.2024
Anhang - Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich21.11.2024

Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)

Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten21.11.2024 Zuletzt geändert durch:Überschrift, §§ 1 bis 3 geändert und Anlage angefügt durch Verordnung vom 05.11. 2024 (Brem.GBl. S. 820)
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 334
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV) vom 28. März 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 334), zuletzt Überschrift, §§ 1 bis 3 geändert und Anlage angefügt durch Verordnung vom 05.11. 2024 (Brem.GBl. S. 820)"

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juris-Abkürzung: BremMEntBestV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremMEntBestV
Ausfertigungsdatum:28.03.2023
Gültig ab:20.04.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 334
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
(Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung – BremMEntBestV)
Vom 28. März 20231)
Zum 13.06.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1 bis 3 geändert und Anlage angefügt durch Verordnung vom 05.11. 2024 (Brem.GBl. S. 820)

Fußnoten

1)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Erweiterung der Geltung der Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen im Land Bremen vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 334)

§ 1
Festlegung Lohngitter

(1) Zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes legt der Senat auf Vorlage der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration jährlich Lohngitter fest. Die Lohngitter in Form von Entgelttabellen regeln die allgemeinen Entgeltmodalitäten, das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt im Sinne von § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes einschließlich eines Überstundenzuschlages sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale. Die Lohngitter werden in Form von Entgelttabellen als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. Die Festlegung von Lohngittern kann für sämtliche Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen erfolgen mit Ausnahme der öffentlichen Personennahverkehrsdienste. Die Geltung des Bundesmindestlohns, der in § 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes genannten Bundesgesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge mit Gültigkeit im Land Bremen, bleibt davon unberührt; darauf wird in den Lohngittern jeweils hingewiesen.

(2) Enthält diese Rechtsverordnung für einen Leistungsbereich keine Vorgaben zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, entspricht dieses mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes.

§ 2
Maßgebliche Tarifverträge

(1) Bei der Festlegung der Lohngitter nach § 1 finden die im Land Bremen gültigen Branchentarifverträge Berücksichtigung, die dem Tarifregister des Landes Bremen entsprechend der Übersendungs- und Mitteilungspflicht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes vorliegen, sofern diese eine Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit den jeweiligen Tätigkeiten der Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweisen.

(2) Soweit für einen Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen mehr als ein Branchentarifvertrag berücksichtigungsfähig ist, ist derjenige Branchentarifvertrag maßgeblich heranzuziehen, der den größtmöglichen Grad an Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweist.

(3) Sollte kein Tarifvertrag einen spezielleren sachlichen Anwendungsbereich aufweisen, soll zur Bestimmung des maßgeblichen Tarifvertrages ermittelt werden, welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen größere Bedeutung hat. Dabei soll vorrangig abgestellt werden auf

a)

die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen und

b)

die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft im Land Bremen, die den Tarifvertrag geschlossen hat.

Sofern für die in Betracht kommenden Branchentarifverträge quantitative Merkmale nicht herangezogen werden können, ist auf qualitative Merkmale, wie beispielsweise Stundenentgelte, Aktualität, Laufzeit und regionale Spezialität abzustellen.

(4) Die Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Branchentarifvertrags trifft die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Die Entscheidung wird durch den jeweils zuständigen Beirat im Sinne des § 3 vorbereitet.

§ 3
Beiräte

(1) Es wird jeweils ein Beirat gebildet für

a)

den Bereich der öffentlichen Personennahverkehrsdienste,

b)

für den Bereich des Bauwesens sowie

c)

für den Bereich der Dienstleistungen.

Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration führt die Geschäfte der Beiräte.

(2) Jeder Beirat besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern. Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

(3) Der Beirat ist durch die Senatorin oder den Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration bei Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration leitet die Sitzungen der Beiräte.

(4) Die Beiräte geben der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Empfehlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags gemäß § 2 Absatz 4. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsbeschluss). Ein Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(5) Jeder Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung. Darin kann er sich für ein Verfahren entscheiden, wie er die Empfehlung nach Absatz 4 vorbereiten will. Darüber hinaus hat er ein Einigungsverfahren für den Fall einzurichten, dass in der ersten Sitzung kein Mehrheitsbeschluss über eine Empfehlung zustande kommt. Das Einigungsverfahren hat auch den Einsatz einer Schlichterin oder eines Schlichters vorzusehen.

(6) Gibt der Beirat auch in der zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, so trifft die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration die Entscheidung nach § 2 Absatz 4 ohne Vorbereitung durch den Beirat.

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)

Lohngitter in Form von Entgelttabellen

Entgelttabelle Nr. 01
Bauhauptleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Bauhauptleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Es besteht grundsätzlich Anspruch auf ein Entgelt in Höhe des Gesamtentgeltes (GE) je geleisteter Arbeitsstunde. Das GE setzt sich aus dem Entgeltstundenlohn (EL) und dem Bauzuschlag (BZ) in Höhe von 5,9 Prozent des EL zusammen.

2.4

Keinen Anspruch auf den BZ haben Personen, die überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, soweit hierdurch der jeweilige Mindestlohn nicht unterschritten wird. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden haben diese Personen jedoch Anspruch auf den BZ.

2.5

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.6

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.7

Für Mehrarbeit (Überstunden) ist ein Zuschlag i.H.v. 25 % zu zahlen. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

Vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

3.1.

Allgemein

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele

Entgelt in Euro

EL

BZ

GE

1

Werker und Maschinenwerker

Tätigkeit:

-

einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung

-

einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung

Tätigkeitsbeispiele:

-

Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle

-

Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln

-

Reinigungs- und Aufräumarbeiten

-

Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen

-

Mischen von Mörtel und Beton

-

Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten

-

Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes

-

Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen

-

einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten

-

manuelle Erdarbeiten

-

manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben

13,73 ab 01.02.2025
14,28*

0,81

14,54

2

Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer

Tätigkeit:

-

fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbilds oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung

Regelqualifikation:

-

baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe

-

anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler

-

anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet

-

Baumaschinistenlehrgang

-

anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten

Tätigkeitsbeispiele:

- Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):

-

Vorbereiten des Untergrundes

-

Erhitzen und Herstellen von Asphalten - Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse

Baustellen-Magaziner:

-

Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten

-

Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen

-

Führen von Bestandslisten

Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):

-

Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen

-

Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen

-

Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung - Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen

Fertigteilbauer:

-

Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile

-

Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen

-

Herstellen von Verbundbauteilen

-

Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen

Fuger, Verfuger:

-

Herstellen von Fugenmörtel aller Art

-

Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen

-

Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste

Gleiswerker:

-

Herstellen des Unterbaus

-

Verlegen von Schwellen und Schienen

Mineur:

-

Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau

-

Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten

Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):

-

Vorbereiten des Untergrundes

-

Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel

-

Zurichten und Befestigen von Putzträgern

-

Herstellen und Aufbringen von Putzen

-

Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste

Rabitzer:

-

Herstellen der Unterkonstruktionen

-

Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste

Rammer (Pfahlrammer):

-

Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten

-

Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände

Rohrleger:

-

Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren

-

Abdichten von Rohrverbindungen

-

Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen

Schalungsbauer (Einschaler):

-

Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln

-

Herstellen von Schalplatten

-

Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen

Schwarzdeckenbauer:

-

Vorbereiten des Untergrundes

-

Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut

-

Einbauen und Verdichten des Mischgutes

-

Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken

Betonstraßenwerker:

-

Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten

-

Herstellen von Betonstraßendecken

Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):

-

Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren

-

Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch

Terrazzoleger:

-

Herstellen von Terrazzomischungen

-

Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche

-

Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo

Wasser- und Landschaftsbauer:

-

Herstellen von Uferbefestigungen

-

Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen

-

Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten

Maschinisten:

-

Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten

Kraftfahrer:

-

Führen von Kraftfahrzeugen

16,34

0,96

17,30

2a

Arbeitnehmer, die vor dem 01.09.2002 in der bisherigen Berufsgruppe V zugeordnet waren

 

20,41

1,20

21,61

2b

Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer
(entsprechend EG 2)

weitere Anforderungen:

nach dreimonatiger Beschäftigung in der EG 2

18,49

1,09

19,58

3

Facharbeiter, Baugeräteführer und Berufskraftfahrer

Tätigkeit:

-

Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

Regelqualifikation:

-

baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr

-

baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung

-

anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung

-

anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung

-

anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und

Berufserfahrung

-

Berufsausbildung zum Baugeräteführer

-

Prüfung als Berufskraftfahrer

-

durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

 

20,91

1,23

22,14

Holz- und Bautenschutzgewerbe

sofern tatsächliche Ausübung der folgenden Tätigkeiten:

-

oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung,

-

Abdichtungsarbeiten,

-

Sanierputzarbeiten, Schimmelpilzbekämpfung

 

 

17,93

4

Spezialfacharbeiter/Bauchmaschinenführer

Tätigkeit:

-

selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

Regelqualifikation:

-

baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit

-

Prüfung als Baumaschinenführer

-

Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit

-

durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

 

22,73

1,34

24,07

Fließen-, Platten- und Mosaikleger

23,41

1,38

24,79

Baumaschinenführer

23,07

1,36

24,43

Stuckateure und Gipser

Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf diesen Lohn der Stuckateure und Gipser, wenn sie überwiegend folgende Arbeiten ausführen:

-

Ausführen von Stuckarbeiten, Anfertigen von Schablonen und Unterkonstruktionen sowie Ziehen und Ansetzen von Profilen;

-

Aufreißen, Antragen und Modellieren von Antragestuck; Mischen, Schneiden, Antragen, Schleifen und Polieren von Stuckmarmor und Stuccolustro;

-

Zeichnen, Aufreißen, Modellieren und Herstellen von Formen, Abgüssen, Architektur- und Geländemodellen sowie Dekorelementen.

23,41

1,38

24,79

Holz- und Bautenschutzgewerbe

sofern tatsächliche Ausübung der folgenden Tätigkeiten:

-

oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung,

-

Abdichtungsarbeiten,

-

Sanierputzarbeiten, Schimmelpilzbekämpfung

 

 

 

18,87

ab 10. Jahr der Tätigkeit

 

 

19,81

5

Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter

Tätigkeit:

Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten

-

selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung

-

Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung

Regelqualifikation:

-

Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung

-

Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung

23,80

1,40

25,20

6

Werkpolier und Baumaschinen-Fachmeister

Tätigkeit:

-

Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit

Regelqualifikation:

-

Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier

Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung

Weitere Anforderung:

-

Als Werkpolierprüfung gilt nur eine Prüfung nach der Vereinbarung über die Durchführung der Vorarbeiter- und Werkpolierprüfungen im Baugewerbe vom 01.07.2012. Für die Prüfungen, die vor dem 01.07.2012 abgelegt wurden, gilt insoweit § 5 Nr. 3 in der Fassung vom 20.01.2007

25,92

1,53

27,45

3.2

Poliere und Angestellte

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen bzw. nicht abschließende Beispiele

Entgelt
in Euro

1

Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern.

 

15,89

2

Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausführen, für die

-

eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

-

eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Beispiele:

1.

Erstellen einfacher Schal-, Bewehrungs- und sonstiger einfacher Pläne;

2.

Massenermittlungen für einfache Bauteile;

3.

Ausführen einfacher Vermessungsarbeiten;

4.

Vorbereiten und Ausführen einfacher, fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen unter Anleitung in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen;

5.

Ausführen einfacher, fachlicher begrenzter Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen;

6.

Schreiben vorgegebener Texte und Ausführen einfacher, fachlich begrenzte Sekretariatsarbeiten;

7.

Bedienen von Kommunikationsanlagen

18,12

3

Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung ausführen, für die

-

eine abgeschlossene Berufsausbildung und die entsprechende Berufserfahrung oder

-

eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwerte Qualifikation erforderlich ist

Beispiele:

1.

Erstellen von Schal-, Bewehrungs- und sonstigen Plänen;

2.

Massenermittlungen für Bauteile;

3.

Ausführungen von Vermessungsarbeiten nach allgemeiner Anleitung;

4.

Vorbereiten und Ausführen fachlich begrenzter Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen;

5.

Ausführen von Arbeiten im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen,

6.

Schreiben vorgegebener Texte und Tabellen sowie Ausführen fachlich begrenzter Sekretariatsarbeiten;

7.

Bedienen von Kommunikationsanlagen in Verbindung mit anderen Kommunikations- oder Verwaltungsaufgaben;

8.

Archivarbeiten.

20,58

4

Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbständig ausführen, für die

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) oder

-

eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Beispiele:

1.

Anfertigen von Plänen;

2.

einfache Aufmaßerstellungen und Massenermittlungen;

3.

Ausführen von Vermessungsarbeiten;

4.

Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen;

5.

Bearbeiten von Teilaufgaben im Personalwesen, im Einkauf, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen;

6.

Ausführen von Sekretariatsarbeiten.

23,12

5

Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die

-

ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die entsprechende Berufserfahrung oder

-

eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Beispiele:

1.

Anfertigen von Plänen, Konstruktionen sowie Massenermittlungen;

2.

Ausführen von Vermessungsarbeiten einschließlich Dokumentation;

3.

teilweise selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors,

4.

Werkstätten und Baustoffprüfstellen;

5.

Erstellen von Aufmaßen und einfachen Bauabrechnungen;

6.

Erstellen von einfachen Kalkulationen;

7.

Erstellen von Terminplänen sowie Planen und Organisieren von Baustelleneinrichtungen in der Arbeitsvorbereitung;

8.

Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen;

9.

Einrichten von EDV-Arbeitsplätzen;

10.

umfangreiche Sekretariatsarbeiten;

11.

Korrespondenz in einer Fremdsprache

25,74

6

Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die

-

ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule oder

-

ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und die entsprechende Berufserfahrung oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule mit Diplomabschluss oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) oder

-

eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder

-

eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Beispiele:

1.

Anfertigen von Eingabe- und Konstruktionsplänen;

2.

Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen;

3.

Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen;

4.

Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten;

5.

weitgehend selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen;

6.

Erstellen von schwierigen Aufmaßen und Bauabrechnungen;

7.

Erstellen von Kalkulationen;

8.

Planen von Schalungen und Baubehelfen in der Arbeitsvorbereitung;

9.

Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen unter Aufsicht eines verantwortlichen Bauleiters;

10.

schwierige Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen;

11.

Ausführen von Teilaufgaben im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling;

12.

Betreuen von EDV-Anwendern und Ausführen von Arbeiten an der Hardware;

13.

Führen eines Sekretariats;

14.

Korrespondenz in Fremdsprachen.

28,46

7

Angestellte, die schwierigere Tätigkeiten selbständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die

-

ein Abschluss als Master an einer Technischen Hochschule oder Universität oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss oder

-

ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule und die entsprechende Berufserfahrung oder

-

Ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und die entsprechende Berufserfahrung oder

-

eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder

-

eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist

und

Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister.

Beispiele:

1.

Entwerfen, Konstruieren, Berechnen von Bauwerken mit mittlerem Schwierigkeitsgrad;

2.

Anfertigen von Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplänen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad;

3.

Anfertigen von statischen Berechnungen;

4.

Planen und Ausführen von Ingenieurvermessungsarbeiten;

5.

selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten

1.

und Baustoffprüfstellen;

6.

Erstellen von schwierigen Kalkulationen;

7.

Berechnen und Erstellen von Plänen für Schalungen und Baubehelfe in der Arbeitsvorbereitung;

8.

Koordinieren und Überwachen von Bauausführungen oder Abschnittsbauleitung;

9.

Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;

10.

Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden, ohne selbst überwiegend körperlich mitzuarbeiten;

11.

schwierige und umfangreiche Sachbearbeitung im Personalwesen, im Einkauf, in der Angebotsbearbeitung, in der Geräteverwaltung, im Finanz- und Rechnungswesen sowie in der kaufmännischen Verwaltung von Baustellen;

12.

Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling;

13.

Beraten bei EDV-Systemanwendungen, Betreuen von EDV-Netzwerken; 14. Führen des Sekretariats der Geschäftsleitung.

31,32

8

Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich ausführen, für die

-

ein Abschluss als Master an einer Technischen Hochschule oder Universität und die entsprechende Berufserfahrung oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und die entsprechende Berufserfahrung oder

-

ein Abschluss als Master an einer Fachhochschule und eine vertiefte Berufserfahrung oder

-

ein Abschluss als Bachelor an einer Technischen Hochschule, Universität oder Fachhochschule und einer vertieften Berufserfahrung oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder

-

eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist

und

Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister.

Beispiele:

1.

Entwerfen, Berechnen von Baukonstruktionen;

2.

Anfertigen von Objektplänen;

3.

Anfertigen von umfangreichen statischen Berechnungen;

4.

Planen, Ausführen und Überwachen von Ingenieurvermessungsarbeiten;

5.

Überwachen, selbständiges Ausführen und Auswerten von Untersuchungen und Messungen in Labors, Werkstätten und Baustoffprüfstellen;

6.

Erstellen von besonders schwierigen Kalkulationen;

7.

Entwickeln und Bearbeiten aller Aufgaben der Arbeitsvorbereitung;

8.

Selbständiges Leiten von Bauausführungen;

9.

Selbständiges und eigenverantwortliches Veranlassen und Überwachen von Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;

10.

Koordinieren und Überwachen umfangreicher Bauausführungen, ggf. einschließlich der eigenverantwortlichen Einsatzplanung und Führung des gewerblichen Baustellenpersonals und der gewerblichen Auszubildenden;

11.

Verhandeln mit Bauauftraggebern und Behörden;

12.

Leiten und Durchführen der kaufmännischen Arbeiten auf einer Baustelle;

13.

Vorbereiten von Bilanzen;

14.

Besonders schwierige Arbeiten im kaufmännischen Controlling oder im Baustellen-Controlling;

15.

Bearbeiten aller Aufgaben im Personalwesen, im Einkauf oder in der Angebotsbearbeitung;

16.

Erstellen von EDV-Konzepten.

34,28

9

Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich ausführen, für die

-

ein Abschluss als Master oder Bachelor und eine vertiefte Berufserfahrung oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und eine vertiefte Berufserfahrung oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder

-

eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

Beispiele:

1.

Leiten, Überwachen und Durchführen komplizierter und umfangreicher technischer oder kaufmännischer Arbeiten;

2.

Entwerfen, Berechnen komplizierter Baukonstruktionen;

3.

Anfertigen komplizierter Objektpläne;

4.

Leiten, Überwachen und Durchführen aller Aufgaben der Arbeitsvorbereitung;

5.

Selbständiges Leiten von komplizierten Bauausführungen;

6.

Erstellen von Bilanzen;

7.

Verhandlungsführung mit Bauauftraggebern und Behörden;

8.

Erstellen von umfangreichen, komplizierten EDV-Konzepten.

38,08

10

Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die

-

ein Abschluss als Master oder Bachelor und eine vertiefte Berufserfahrung oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an der Technischen Hochschule oder Universität jeweils mit Diplomabschluss und eine vertiefte Berufserfahrung oder

-

eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (z.B. Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und vertiefte

-

Berufserfahrung oder

-

eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.

 

42,42


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 01

Bauhauptleistungen

45111230-9

Baugrundverfestigungsarbeiten

45111240-2

Baugrundentwässerungsarbeiten

45112420-5

Fundamentaushub

45120000-4

Versuchs- und Aufschlussbohrungen

45121000-1

Versuchsbohrungen

45122000-8

Aufschlussbohrungen

45210000-2

Bauleistungen im Hochbau

45221200-4

Bauarbeiten für Tunnel, Schächte und Unterführungen

45221210-7

Überdeckte oder teilüberdeckte Ausschachtungen

45221211-4

Straßenunterführung

45221240-6

Bauarbeiten für Tunnel

45221241-3

Bau von Straßentunnels

45221242-0

Bau von Eisenbahntunnels

45221243-7

Bau von Fußgängertunnels

45221244-4

Bau von Kanaltunnels

45221245-1

Bau von Flusstunnels

45221247-5

Tunnelbauarbeiten

45221250-9

Tiefbauarbeiten, außer Tunneln, Schächten und Unterführungen

45223220-4

Rohbauarbeiten

45223300-9

Bau von Parkplätzen

45223310-2

Bau von Tiefgaragen

45223320-5

Bau von Park- and Ride-Anlagen

45223820-0

Fertigbauelemente und -teile

45223821-7

Fertigbauelemente

45223822-4

Fertigbauteile

45233120-6

Straßenbauarbeiten

45233121-3

Bauarbeiten für Hauptstraßen

45233122-0

Bau von Ringstraßen

45233123-7

Bau von Nebenstraßen

45233124-4

Bau von Fernstraßen

45233125-1

Bau von Straßenkreuzungen

45233126-8

Bau von Kreuzungen in mehreren Ebenen

45233127-5

Bau von T-Kreuzungen

45233128-2

Bau von Verkehrskreiseln

45233129-9

Bau von Querstraßen

45233130-9

Bauarbeiten für Fernstraßen

45233131-6

Bauarbeiten für Hochstraßen

45233139-3

Instandhaltung von Fernstraßen

45233140-2

Straßenarbeiten

45233141-9

Straßeninstandhaltungsarbeiten

45233142-6

Straßenausbesserungsarbeiten

45233161-5

Bau von Fußwegen

45233162-2

Bau von Fahrradwegen

45233210-4

Oberbauarbeiten für Fernstraßen

45233220-7

Oberbauarbeiten für Landstraßen

45233221-4

Straßenmarkierungsarbeiten

45233222-1

Straßenpflaster- und Asphaltarbeiten

45233223-8

Aufbringen von Fahrbahnschichten

45233224-5

Bau von Straßen mit zwei Fahrbahnen

45233225-2

Bau von Straßen mit einer Fahrbahn

45233226-9

Bau von Zufahrtstraßen

45233227-6

Bau von Zubringerstraßen

45233251-3

Erneuerung von Straßendecken

45233252-0

Oberbauarbeiten für Straßen

45233253-7

Oberbauarbeiten für Fußwege

45233260-9

Bau von Fußgängerwegen

45233261-6

Bau von Fußgängerüberführungen

45233270-2

Markierungsarbeiten für Parkplätze

45233300-2

Fundamentierungsarbeiten für Fernstraßen, Landstraßen, Straßen und Fußwege

45233310-5

Fundamentierungsarbeiten für Fernstraßen

45233320-8

Fundamentierungsarbeiten für Landstraßen

45233330-1

Fundamentierungsarbeiten für Straßen

45233340-4

Fundamentierungsarbeiten für Fußwege

45234116-2

Gleisbauarbeiten

45234130-6

Gleisbettbauarbeiten

45262200-3

Fundamentierungsarbeiten und Brunnenbohrungen

45262210-6

Fundamentierungsarbeiten

45262212-0

Verbauarbeiten

45262213-7

Schlitzwandbauweise

45262220-9

Brunnenbohrung

45262300-4

Betonarbeiten

45262310-7

Stahlbetonarbeiten

45262311-4

Betonrohbauarbeiten

45262330-3

Betonreparaturarbeiten

45262350-9

Arbeiten mit nicht verstärktem Beton

45262360-2

Zementierungsarbeiten

45262370-5

Betonummantelungsarbeiten

45262500-6

Maurerarbeiten

45262520-2

Mauerarbeiten

45262620-3

Stützmauern

45431100-8

Verlegen von Bodenfliesen

45431200-9

Verlegen von Wandfliesen

45500000-2

Vermietung von Hoch- und Tiefbaumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

45510000-5

Vermietung von Kranen mit Bedienungspersonal

45520000-8

Vermietung von Maschinen für Erdbewegungen mit Bedienungspersonal

VOB/C - DIN 18300

Erdarbeiten

VOB/C - DIN 18301

Bohrarbeiten

VOB/C - DIN 18302

Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen (ehemals Brunnenbauarbeiten)

VOB/C - DIN 18303

Verbauarbeiten

VOB/C - DIN 18304

Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten (ehemals Rammarbeiten)

VOB/C - DIN 18305

Wasserhaltungsarbeiten

VOB/C - DIN 18306

Entwässerungskanalarbeiten

VOB/C - DIN 18307

Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden (ehemals: Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich)

VOB/C - DIN 18308

Drän. und Versickerarbeiten

VOB/C - DIN 18309

Einpressarbeiten

VOB/C - DIN 18312

Untertagebauarbeiten

VOB/C - DIN 18313

Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten

VOB/C - DIN 18314

Spritzbetonarbeiten

VOB/C - DIN 18315

Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten ohne Bindmittel

VOB/C - DIN 18316

Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten mit hydraulischen Bindmittel

VOB/C - DIN 18317

Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten aus Asphalt

VOB/C - DIN 18318

Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen

VOB/C - DIN 18319

Rohrvortriebsarbeiten

VOB/C - DIN 18321

Düsenstrahlarbeiten

VOB/C - DIN 18322

Kabelleitungstiefbauarbeiten

VOB/C - DIN 18324

Horizontalspülbohrarbeiten

VOB/C - DIN 18325

Gleisbauarbeiten

VOB/C - DIN 18326

Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen

VOB/C - DIN 18330

Mauerarbeiten

VOB/C - DIN 18331

Betonarbeiten

VOB/C - DIN 18334

Zimmer- und Holzbauarbeiten

VOB/C - DIN 18366

Abdichtungsarbeiten

VOB/C - DIN 18340

Trockenbauarbeiten

VOB/C - DIN 18345

Wärmedämm-Verbundsysteme

VOB/C - DIN 18349

Betonerhaltungsarbeiten

VOB/C - DIN 18350

Putz- und Stuckarbeiten

VOB/C - DIN 18351

Vorgehängte hinterlüftete Fassaden

VOB/C - DIN 18352

Fliesen- und Plattenarbeiten

Entgelttabelle Nr. 01 Bauhauptleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 02
Nassbaggereileistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Nassbaggereileistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1.

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2.

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3.

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4.

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5.

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende
Beispiele

Entgelt in
Euro

a)

verantwortliche Führer von Großgeräten

 

23,96

b)

verantwortliche Führer von Geräten mit Ausnahme von Entgeltgruppe a)

 

22,46

c)

Schiffsführer mit Patent für Schuten mit eigenem Antrieb und einem Laderauminhalt von mindestens 500 cbm bzw. Schleppern ab 500 PS

-

1. Baggermeister

-

1. Spülermeister

-

1. Maschinisten

-

Spülfeldmeister

21,39

d)

Schiffsführer mit Patent für selbst fahrende Schuten, Schlepper und Barkassen mit Ausnahme von Entgeltgruppe c)

-

2. Baggermeister

-

2. Spülermeister

-

2. Maschinisten

-

Schiffer mit Patent soweit dies gefordert wird Vorarbeiter auf Spülfeldern, Handwerker mit abgeschlossener Ausbildung, Köche mit Berufsausbildung oder mit dreijähriger Tätigkeit, Schweißer mit Prüfung,

19,25

e)

Köche
Matrosen
Fachwerker in der Nassbaggerei

(Nachweis durch Schifferdienstbuch)

18,18

f)

Decksleute
Spülfeldarbeiter
sonstige Arbeiter

 

17,54


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 02

Nassbaggerleistungen

VOB/C - DIN 18311

Nassbaggerarbeiten

Entgelttabelle Nr. 02 Nassbaggereileistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 03
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Jede Überstunde (Mehrarbeit) ist mit 25% Zuschlag zu vergüten. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Baustellenleiter, Ausbildungsleiter

Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen oder Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solche tätig sind

 

25,54

2

Landschaftsgärtner-Vorarbeiter

Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich unter eigener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle und der selbständigen Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen

 

22,59

3

Landschaftsgärtner-Meister

Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 1 und 2 erfüllen

 

21,59

4.

Landschaftsgärtner / Gärtner

 

 

4.1

Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

20,61

4.2
a)

Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

18-monatige ununterbrochene Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

19,61

4.2
b)

Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

bis zu 18-monatige ununterbrochene Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

18,62

4.3

Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

-

dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

-

ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten

19,61

4.4

Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

-

bis zu dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

-

ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten

18,62

4.5

Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

-

dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

-

ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten

18,62

4.6

Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

-

bis zu dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus

-

ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten

18,14

5.

Maschinisten / Fahrer

 

 

5.1

Maschinisten

Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Maschinisten eine Prüfung gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften mit Erfolg abgelegt haben oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als Maschinisten tätig sind

 

19,61

5.2

Fahrer

Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung abgelegt haben oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als LKW-Fahrer im Güterkraftverkehr eingesetzt werden

 

19,61

6.

Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz

 

 

6.1

Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

-

dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und

-

ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten

20,10

6.2

Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

-

bis zu dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und

-

ständiges selbstständiges fachbezogenes Arbeiten

19,13

6.3

Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

-

dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und

-

ständiges fachbezogenes Arbeiten unter Anleitung

18,51

6.4

Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

-

bis zu dreijährige ununterbrochene Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und

-

ständiges fachbezogenes Arbeiten unter Anleitung

18,14

7.

Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz

 

 

7.1

Arbeitnehmer, die ständig angelernte fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten

 

18,14

7.2

Arbeitnehmer, die ununterbrochene Beschäftigung für mindestens 3 Jahre in den Entgeltgruppen 7.3 oder 7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und anspruchsvollen Pflegearbeiten ausführen

 

17,26

7.3

Arbeitnehmer, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten

 

16,71

7.4

Arbeitnehmer, die ununterbrochene Beschäftigung für mindestens 3 Jahre in der Entgeltgruppe 7.5 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und auch Pflegearbeiten ausführen

 

15,70

7.5

Arbeitnehmer, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden

 

14,89

7.6

Arbeitnehmer, die mit einfachsten, schematischen Arbeiten beschäftigt werden

 

12,69 ab 01.11.2024
13,46* ab 01.02.2025
14,28**

8.

Arbeitnehmer, die in der Baumpflege tätig sind

 

 

8.1

Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

-

sind ständig verantwortlich, unter eigener Mitarbeit, mit der Durchführung oder selbständigen Abwicklung von Baumfällarbeiten sowie Baumpflege- und Baumsanierungsmaßnahmen beauftragt und

-

andere Arbeitnehmer beaufsichtigen

21,69

8.2

Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

-

nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege

-

ständig in der Baumpflege tätig

20,61

8.3

Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

-

bis zu dreijährige ununterbrochener Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege

-

ständig in der Baumpflege tätig

19,61

8.4

Baumarbeiter, European Treeworker mit Ersthelferausbildung und Anpassungsfortbildung in der Seilklettertechnik

-

ständig in der Baumpflege tätig

17,49

T

Gartenbautechnische Angestellte

 

 

T 1

Gartenbautechnische Angestellte mit überwiegend schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist.

z.B. Lager- oder Materialverwaltung, Vervielfältigen und Reinzeichnen von technischen Zeichnungen

14,43
(1. Jahr) 16,03
(2. Jahr) 17,23
(4. Jahr)

T 2

Gartenbautechnische Angestellte mit kleineren Arbeitsbereichen bzw. einfacheren Tätigkeiten, die nach ständiger Anweisung arbeiten; mit abgeschlossener Ausbildung, Meisterprüfung, Technikerprüfung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf kleineren Baustellen führen, Werkstattleiter, technische Zeichner

17,75
(1. Jahr) 19,73
(2. Jahr) 21,21
(4. Jahr)

T 3

Gartenbautechnische Angestellte mit größeren Arbeitsbereichen bzw. schwieriger Tätigkeit, die nach allgemeiner Anweisung arbeiten; mit Meisterprüfung, Technikerprüfung, Fachschulausbildung, mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf größeren Baustellen führen mit Maschinen- und Fahrzeugeinsatz, oder die schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, Kostenberechnungen erstellen und einfache Entwürfe anfertigen, Leiter größerer Werkstätten

22,19
(1. Jahr) 24,66
(2. Jahr) 26,51
(4. Jahr)

T 4

Gartenbautechnische Angestellte mit verantwortungsvoller Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordert; mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule, abgeschlossener Hochschulausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

z.B. Angestellte, die unter Oberaufsicht größere Baustellen selbständig leiten, die besonders schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, schwierige Entwürfe, Leistungsverzeichnisse, Kostenberechnungen und Bauabrechnungen bearbeiten

25,53
(1. Jahr) 28,36
(2. Jahr) 30,49
(4. Jahr)

T 5

Gartenbautechnische Angestellte in verantwortlichen Tätigkeiten, die überwiegend selbständige Leistungen erfordern; mit abgeschlossener Hochschulausbildung, abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

z.B. Angestellte, denen die selbständige Leitung von größeren Baustellen übertragen ist oder die mit Aufgaben betraut sind, die hervorragende Fachkenntnisse erfordern oder denen mehrere gartenbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung ständig unterstellt sind

27,75
(1. Jahr) 30,83
(2. Jahr) 33,14
(4. Jahr)

T 6

Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung übertragen ist

 

31,07

T 7

Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines größeren Betriebes übertragen ist (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen)

 

34,40

K

Kaufmännische Angestellte

 

 

K 1

Kaufmännische Angestellte mit überwiegend mechanischer oder schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist

z.B. Fertigmachen der Post, Telefondienst, Vervielfältigen, Karteiführung, einfache Schreibund Rechenarbeiten, Ablage

12,41***
(1. Jahr)
ab 01.11.2024
13,46* ab 01.02.2025
14,28**
(1. Jahr) 13,59
ab 01.02.2025
14,28**
(2. Jahr) 14,61
(4. Jahr)

K 2

Kaufmännische Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit

z.B. Stenotypisten, Kontoristen, Hilfskräfte in der Buchhaltung und Personalabteilung.

13,31
ab 01.11.2024
13,46*
ab 01.02.2025
14,28**
(1. Jahr) 14,80
(2. Jahr) 15,91
(4. Jahr)

K 3

kaufmännische Angestellte, die unter Anleitung schwierigere Arbeiten erledigen, mit kaufmännischer Berufsausbildung, Handelsschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

z.B. Korrespondenten, Buchhalter, Lohnbuchhalter, Sekretäre, Stenotypisten mit Fremdsprachen

17,76
(1. Jahr) 19,73
(2. Jahr) 21,21
(4. Jahr)

K 4

Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anweisung schwierige Arbeiten erledigen und in erheblichem Umfang (erheblich - mehr als ein Drittel) selbständige Leistungen erbringen; mit kaufmännischer Berufsausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

z.B. Buchhalter mit langjähriger Berufserfahrung.

22,20
(1. Jahr) 24,66
(2. Jahr) 26,51
(4. Jahr)

K 5

Kaufmännische Angestellte mit besonders verantwortlicher Tätigkeit, die überwiegend selbständige Leistungen erbringen

z.B. Bilanzbuchhalter, Büroleiter, selbständige Einkäufer

26,63
(1. Jahr) 29,60
(2. Jahr) 31,81
(4. Jahr)

K 6

Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter eines Betriebes oder selbständiger Betriebsabteilungen

 

31,07

K 7

Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter größerer Betriebe (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen)

 

34,40

Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-
Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 03

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau

45111220-6

Gestrüppentfernungsarbeiten

45112700-2

Landschaftsgärtnerische Arbeiten

45112710-5

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Grünanlagen

45112711-2

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Parkanlagen

45112712-9

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Gartenanlagen

45112713-6

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Dachbegrünungen

45112714-3

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Friedhöfe

45112720-8

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Sport- und Freizeitanlagen

45112721-5

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Golfplätze

45112722-2

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Reitanlagen

45112723-9

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Spielplätze

45112730-1

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Verkehrsbegleitgrün

45112740-4

Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Flughäfen

77310000-6

Anpflanzungs- und Pflegearbeiten an Grünflächen

77311000-3

Pflegearbeiten für Ziergärten und Parks

77312000-0

Unkrautjäten

77312100-1

Unkrautvernichtung

77313000-7

Pflege von Parkanlagen

77314000-4

Grundstückspflege

77314100-5

Anlegen von Rasen

77320000-9

Pflegearbeiten für Sportplätze

77340000-5

Baum- und Heckenschnitt

77341000-2

Baumschnitt

77342000-9

Heckenschnitt

VOB/C - DIN 18320

Landschaftsbauarbeiten

Entgelttabelle Nr. 03 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 04
Metallbauleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Metallbauleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Überstunden (Mehrarbeit) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende
Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Einfache Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.

Beispiele:

-

einfache Entgratungsarbeiten

-

einfache Büro- und Lagertätigkeiten

14,34

2

Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mehrwöchiges betriebliches Anleiten oder Anlernen erworben werden oder der Nachweis einer einjährigen fachbezogenen Tätigkeit.

-

allgemeine Lager- und Transportarbeiten sowie Büro- und Verwaltungstätigkeiten, die über die Anforderungen der Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 1 hinausgehen

16,13

3

Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisung

Erforderlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie durch eine Berufsausbildung mit erfolgreichem Abschluss erworben werden. Gleichzusetzen sind andere abgeschlossene Berufsausbildungen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu einer gleichwertigen Tätigkeit befähigen. Bei dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung ohne Abschluss genügt eine einjährige fachbezogene Berufspraxis.

t

Beispiele:

-

Sachbearbeitung im ersten Berufsjahr (z. B. Buchhaltungs-, Abrechnungs-, und Rechnungsprüfungsaufgaben in den Bereichen Kundendienst, Verkauf, Teiledienst)

-

Mechanikerarbeiten im ersten Berufsjahr

17,02

4

Tätigkeiten, die eine einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und zweijähriger Berufspraxis (ab 3. Berufsjahr) im Ausbildungsberuf erfordern oder für die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, wie sie durch Fortbildung und mehrjährige Berufspraxis erworben werden.

Beispiele:

-

kaufmännische Sachbearbeitung mit zweijähriger Berufspraxis in Sekretariat, Betriebsbüro, Information, Kasse, Buchhaltung und Lagerverwaltung

-

Facharbeitertätigkeiten mit zweijähriger Berufspraxis

17,92

5

Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss voraussetzen und die nach allgemeiner Einweisung selbständig ausgeführt werden sowie im Betrieb vorwiegend mit schwierigen Arbeiten beschäftigt werden.

Beispiele:

-

selbständige kaufmännische Sachbearbeitung im Sekretariat sowie Arbeiten in Betriebsbüro, Information, Kasse, Buchhaltung, Lagerverwaltung, Finanz- und Personalwirtschaft mit mindestens vierjähriger Berufserfahrung

-

selbständige Montagearbeiten mit mindestens vierjähriger Berufspraxis

19,26

6

Hochwertige Tätigkeiten und die Fähigkeiten andere Mitarbeiter/innen anzuleiten oder Tätigkeiten, die spezielle gleichwertige Fachkenntnisse erfordern, die durch Fortbildung und mehrjährige Berufspraxis erworben werden.

Beispiele:

-

gewerbliche, kaufmännische oder technische Arbeiten mit erhöhten Anforderungen

-

Teamleiter

-

Meister während der Einarbeitungszeit (bis 6 Monate)

-

Montage- und/oder Servicetechniker/-mechaniker

20,61

7

Verantwortliche Tätigkeiten, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundeseinheitlichem Konzept erfordern oder für die spezielle gleichwertige Fachkenntnisse erforderlich sind, wie sie durch Fortbildung und mehrjährige Berufspraxis erworben werden, z. B. höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen.

Beispiele:

-

qualifizierte Beschäftigte mit langjähriger koordinierender und organisierender Funktion

-

selbständige kaufmännische Sachbearbeitung mit langjähriger koordinierender und organisierender Funktion (Buchhaltung, Personalwesen, Lagerverwaltung)

-

Meister

-

Teamleiter mit langjähriger Berufspraxis (mit Beispiel in gemeinsamen Erläuterungen)

-

Tätigkeit als Ausbildungsbeauftragter

-

Techniker

-

Montage- und Servicetechniker/-mechaniker mit dreijähriger Berufspraxis

22,40

8

Weitgehend selbständige Tätigkeiten mit Leitungsbefugnis für einen Arbeitsbereich. Tätigkeiten in beaufsichtigender betrieblicher Funktion, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse eigenverantwortliche Entscheidungen verlangen.

Beispiele:

-

leitende Meister

-

kaufmännische Arbeiten, die aufgrund überdurchschnittlicher Fachkenntnisse selbständig ausgeführt werden

-

Techniker mit Berufspraxis

25,09

9

Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit Leitungsbefugnis für einen Arbeitsbereich. Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen verlangen.

Beispiele:

-

leitende Meister (technische Leiter/Konzessionsträger)

-

verantwortliche kaufmännische Arbeiten, die aufgrund überdurchschnittlicher Fach- und umfangreicher Spezialkenntnisse selbständig ausgeführt werden, z. B. Erstellen von Jahresabschlüssen Techniker mit langjähriger Berufspraxis

26,88

10

Selbständige Tätigkeiten mit eigenständiger Leitungsbefugnis für einen Arbeitsbereich oder gleichwertiger Abschluss und entsprechende weiterführende Qualifizierung (z. B. abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung) oder erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschulstudium, z. B. Tätigkeiten in einem schwierigen Aufgabengebiet sowie in betrieblichen Leitungsfunktionen oder Tätigkeiten in einem Aufgabengebiet, das eigenverantwortliche Entscheidungen für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordert.

 

29,57

11

Selbständige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit eigenständiger Leitungsbefugnis für mindestens einen Arbeitsbereich oder gleichwertiger Abschluss und entsprechende weiterführende Qualifizierung (z. B. abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung) oder erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium, z. B. Tätigkeiten in einem besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet sowie in betrieblichen Leitungsfunktionen oder Tätigkeiten in einem größeren Aufgabengebiet, das eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordert.

 

31,36


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 04

Metallbauleistungen

VOB/C - DIN 18335

Stahlbauarbeiten

VOB/C - DIN 18357

Beschlagarbeiten

VOB/C - DIN 18358

Rollladenarbeiten

VOB/C - DIN 18360

Metallbauarbeiten

Entgelttabelle Nr. 04 Metallbauleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 05
Dachdeckerleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Dachdeckerleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25% an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende
Beispiele

Entgelt in Euro

I. gewerbliche Arbeiter

1a)

Dachdecker-Helfer

-

ohne abgeschlossene Berufsausbildung

-

Ausführung einfacher Arbeiten nach Anweisung

weitere Anforderung:

bis 6 Monate Berufszugehörigkeit

13,00 ab 01.11.2024
13,46**

ab 01.01.2025

14,28***

1b)

Weitere Anforderung:

vom 7. bis zum 15. Monat der Berufszugehörigkeit

15,38

1c)

Weitere Anforderung:

ab dem 16. Monat der Berufszugehörigkeit

16,40

2

Dachdecker-Fachhelfer

ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Ausführung von Spezialtätigkeiten oder abgegrenzter Teilleistungen des Berufsbildes nach Anweisung

17,43

3a)

Dachdecker-Junggeselle

-

Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach bestandener Gesellenprüfung

-

fachgerechte Ausführung von gemäß ihrer Berufsausbildung einschlägigen Arbeiten nach Anweisung

Weitere Anforderung:

in den ersten 12 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung

18,45

3b)

weitere Anforderung:

von dem 13. bis zum 24. Monat nach bestandener Gesellenprüfung

19,48

4

Dachdecker-Geselle

Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach bestandener Gesellenprüfung

-

fachgerechte Ausführung von gemäß ihrer Berufsausbildung einschlägigen Arbeiten nach Anweisung

-

nach 24-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle

21,12

5

Dachdecker-Fachgeselle

Tätigkeit für mindestens 3 Jahre im Dachdeckerhandwerk nach bestandener Gesellenprüfung

fachgerechte Ausführung von allen einschlägigen Arbeiten aufgrund fachlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nach Anweisung sowie Fähigkeit, Mitarbeiter der EG 1 bis 4 anzuleiten

23,23

6

Vorarbeiter

Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach bestandener Gesellenprüfung oder einer gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk

eigenständige Koordinierung aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen von Arbeitsaufträgen und Baustellenarbeiten im Rahmen der vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer der EG 1 bis 5

Beispiele:

Anfertigung von Skizzen, Materialdisposition, Aufmaßvorbereitung, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallvorschriften, Mitarbeiterführung, Baustellenkoordinierung

24,29

II. kaufmännische Angestellte

K1

Keine Berufsausbildung erforderlich

Angestellte mit vorwiegend schematischen Tätigkeiten.

Beispiele:

Abheften und Sortieren von Schriftgut nach einfachen Ordnungsmethoden; Schreib- und Rechenarbeiten einfacher Art nach Vorlage; Maschinenschreibarbeiten einfacher Art; numerisches Lochen nach einfachen, vorbereiteten Unterlagen; Bedienen kleiner Fernsprechanlagen; Abfertigen der Post.

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab dem 01.02.2025
14,28***

K2

Zweijährige Berufsausbildung als Bürogehilfe oder mindestens einjährige Handelsschule.

Angestellte, die vorwiegend einfache kaufmännische Tätigkeiten unter Anleitung ausüben.

Beispiele:

Einfache Arbeiten in der Buchhaltung, Lohnbuchhaltung; Kalkulation und im Rechnungswesen auch unter Verwendung von Büromaschinen; Tätigkeiten im Lager- und Materialwesen oder im Versand; Tätigkeiten in der Registratur; Bedienen von Fernsprech- und Fernschreibanlagen; Aufnehmen und Obertragen von Stenogrammen oder von Tonträgern; Lochen von Lochkarten sowie vergleichbare Arbeiten der Datenerfassung.

ab dem 1. Berufsjahr
15,05 ab dem 3. Berufsjahr
16,04 ab dem 5. Berufsjahr
18,04

K3

Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder zweijährige Handelsschule mit erfolgreichen Abschluss.

Angestellte, die kaufmännische Tätigkeiten unter Anleitung ausführen.

Beispiele:

Führung von Sach- und Kontokorrentkonten; Führen und Verwalten von Lagern; Erstellen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen einschließlich Terminüberwachung; Stenogrammaufnahme und Obertragung von schwierigen Texten; selbständiges Aufbereiten von Unterlagen für die Datenverarbeitung; Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Einarbeitungszeit.

ab dem 1. Berufsjahr
18,22 ab dem 3. Berufsjahr
20,22 ab dem 5. Berufsjahr
23,27

K4

Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit.

Angestellte, die selbständig und verantwortlicharbeiten oder kaufmännische Tätigkeiten ausüben, die umfangreiche Berufserfahrung oder gründliche Fachkenntnisse sowie Obersicht über die das Aufgabengebiet berührenden Betriebszusammenhänge erfordern.

Beispiele:

Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung, in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, im Einkauf und Verkauf, in der Kalkulation und Auftragsabrechnung; Sekretariatsarbeiten einschließlich Führen schwierigen Schriftverkehrs; Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen nach der Einarbeitungszeit sowie Durchführung von Programmierarbeiten.

ab dem 1. Berufsjahr
26,44 ab dem 3. Berufsjahr
28,46 ab dem 5. Berufsjahr
30,51

K5

Wie EG K 4 oder eine entsprechende betriebswirtschaftliche Ausbildung.

Angestellte, die verantwortungsvolle Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie übersieht erfordern, um schwierige Aufgaben selbständig zu bearbeiten. Die Ausübung der Tätigkeit in dieser Gruppe schließt Weisungsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter ein.

Beispiele:

Tätigkeit als Leiter des kaufmännischen Büros; Tätigkeit als Bilanzbuchhalter; Tätigkeit mit Weisungsbefugnis in kaufmännischen Teilbereichen; selbständige Erledigung von Programmierarbeiten aller Schwierigkeitsgrade.

ab dem 1. Berufsjahr
32,54 ab dem 3. Berufsjahr
34,56

III. technische Angestellte

T1

Keine Berufsausbildung erforderlich.

Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeiten oder einfache technische Tätigkeiten ausüben.

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28*** ab dem 3. Berufsjahr
14,05 ab dem 5. Berufsjahr
16,04

T2

Nicht abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk oder gleichwertige, durch Schule oder in der Praxis erworbene Kenntnisse.

Angestellte, die vorwiegend fachbezogene, einfache technische oder zeichnerische Tätigkeiten ausüben.

Beispiele:

Anfertigen von Zeichnungen nach Anweisung Erstellen von Material- und Massenauszügen nach Anweisung; Führen von Baukonten; Lagerverwaltung.

ab dem 1. Berufsjahr
20,04 ab dem 3. Berufsjahr
22,03 ab dem 5. Berufsjahr
24,03

T3

Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk (bestandene Gesellenprüfung) und bis dreijährige entsprechende Tätigkeit oder Techniker oder gleichwertige durch Schule oder in der Praxis erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten.

Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben werden und die zusätzliche einschlägige Fachkenntnisse erfordern.

Beispiele:

Vorbereiten und Einrichten von Baustellen; Materialdispositionen; Anleiten und Beaufsichtigen der Mitarbeiter; Oberwachen der Einhaltung der Unfallverhütungs-Vorschriften auf der Baustelle; Aufmaß für Kostenvoranschläge und Abrechnungen; Erstellen einfacher Leistungsverzeichnisse; Skizzen und Abrechnungen, einfacher Schriftverkehr; Kundenberatung einfacher Art und Besprechungen mit Architekten und Bauleitern; Überprüfen von Arbeitszeiten.

ab dem 1. Berufsjahr
25,28 ab dem 3. Berufsjahr
26,31 ab dem 5. Berufsjahr
28,31

T4

Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk; erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk (Gesellenprüfung) und über dreijährige entsprechende Tätigkeit oder Techniker mit einschlägiger, mehrjähriger Berufspraxis oder Ingenieur.

Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die selbständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anforderung ausgeführt werden sowie gründliche Fachkenntnisse und eine entsprechende Berufserfahrung erfordern.

Beispiele:

Arbeitsvorbereitung mit allen hierfür notwendigen Dispositionen; Beaufsichtigen und Leiten der Baustellen mit allen erforderlichen fachlichen Anweisungen; Oberwachen der Einhaltung der Unfallverhütungs-Vorschriften; selbständiges Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Skizzen und Zeichnungen; Vor- und Nachkalkulation; Beraten und Verhandeln mit Architekten, Kunden und Behörden; Aufmaß und Abrechnung aller ausgeführten Leistungen; Beaufsichtigen, Einsetzen und Unterweisen der Auszubildenden, Leiten von Kleinbetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen.

ab dem 1. Berufsjahr
30,51 ab dem 3. Berufsjahr
31,50 ab dem 5. Berufsjahr
32,54

T5

Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk oder Techniker oder Ingenieur mit einschlägiger mehrjähriger und vertiefter Berufspraxis.

Angestellte, die verantwortliche Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Obersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbständig zu erledigen sowie vertiefte Kenntnisse besitzen, die das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, das Baurecht und die Unfallverhütungs-Vorschriften betreffen.

Die Einstufung in diese Gruppe setzt die Befähigung zur Obertragung der Dispositionsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter voraus.

Beispiele:

Technische und kaufmännische Leitung des Betriebes; Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Auszubildenden; Führung des Gesamtbetriebes nach Weisung.

ab dem 1. Berufsjahr
34,56 ab dem 3. Berufsjahr
36,57


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.04.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.04.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 05

Dachdeckleistungen

45261210-9

Dachdeckarbeiten

45261211-6

Ziegeldachdeckarbeiten

45261212-3

Schieferdachdeckarbeiten

45261900-3

Dachreparatur und Dachwartung

45261910-6

Dachreparatur

45261920-9

Dachwartung

VOB/C - DIN 18338

Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten

VOB/C - DIN 18384

Blitzschutzanlagen

Entgelttabelle Nr. 05 Dachdeckerleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 06
Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende
Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Helfer

 

16,03
ab 01.01.2025
16,54

2

Hilfsmonteure

 

17,37
ab 01.01.2025
17,93

3

Monteure im 1. und 2. Jahr nach der Abschlussprüfung

Monteure in den ersten zwei Jahren der tatsächlichen Berufstätigkeit und solche, die nach Einweisung Installations- und Reparaturarbeiten ausführen. Stunden- und Materialnachweise sind zu belegen.

17,42
ab 01.01.2025
17,98

4

Monteure im 3. und 4. Jahr nach der Abschlussprüfung

Monteure mit mindestens zwei tatsächlichen Berufsjahren, die Arbeiten verrichten, die Arbeitskenntnisse und Handfertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt werden. Die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch gleich zu bewertendes einschlägiges Können ersetzt werden. Stunden- und Materialnachweise sind zu belegen.

18,75
ab 01.01.2025
19,35

5

Monteure nach spätestens 4-jähriger Tätigkeit im Beruf

 

20,31
ab 01.01.2025
20,96

6

Selbständige Monteure

Monteure mit erweiterten, durch die Teilnahme an betrieblich und/oder außerbetrieblich angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten, die selbstständig Installations-, Reparatur-, Service- und/oder Wartungsarbeiten durchführen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellen sie Nachweise und Aufmaße abrechnungsreif.

21,56
ab 01.01.2025
22,25

7

Obermonteure

Selbständige Monteure, die auch umfangreiche Installations-, Reparatur-, Service- oder Wartungsarbeiten methodisch, eigenständig und sicher ausführen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken sich nicht nur auf Material- und Verarbeitungsrichtlinien, sondern auch auf die Aktualisierung der Kenntnisse über die jeweils benötigten Regelwerke, auch vertragsrechtlich. Sie leiten und beaufsichtigen kleine Arbeitsgruppen (bis max. 5 AN) und erstellen Abrechnungsunterlagen sicher.

22,64
ab 01.01.2025
23,36

8

Hauptmonteure

Selbständige Monteure, die Installations-, Reparatur-, Service- oder Wartungsarbeiten eigenverantwortlich ausführen und leiten. Sie besitzen eine hohe Qualifikation, die regelmäßige Fortbildung erfordert, über die Grenzen ihrer Haupttätigkeit hinaus. Dabei leiten und beaufsichtigen sie auch größere Arbeitsgruppen und führen geplante Werkzeug- und Materialdispositionen durch. Eine zusätzliche Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Rücksprache ist gegeben. Umfangreiche Abrechnungsunterlagen sind komplett zu erstellen.

23,33
ab 01.01.2025
24,08


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 06

Sanitär, Heizung, Klima

45259300-0

Reparatur und Wartung von Heizanlagen

45331000-6

Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen

45331100-7

Installation von Zentralheizungen

45331200-8

Installation von Lüftungs- und Klimaanlagen

45331210-1

Installation von Lüftungsanlagen

45331211-8

Installation von lufttechnischen Anlagen in Außenanlagen

45331220-4

Installation von Klimaanlagen

45331221-1

Installation von Teilklimaanlagen

45331230-7

Installation von Kühlanlagen

45331231-4

Installation von kältetechnischen Anlagen

45332400-7

Installation von Sanitäreinrichtungen

50720000-8

Reparatur und Wartung von Zentralheizungen

50721000-5

Betriebsbereitmachung von Heizanlagen

50760000-0

Reparatur und Wartung von öffentlichen Toiletten

VOB/C - DIN 18339

Klempnerarbeiten

VOB/C - DIN 18379

Raumlufttechnische Anlagen

VOB/C - DIN 18380

Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen

VOB/C - DIN 18381

Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden

Entgelttabelle Nr. 06 Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 07
Tischlereihandwerk/Tischlerleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des Tischlereihandwerkes zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt in Euro

1

Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.

13,23 ab 01.11.2024
13,46* ab 01.02.2025
14,28**

2

Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mindestens 3-monatiges Anleiten oder Anlernen im Betrieb erworben werden. Gleichgestellt ist der Nachweis einer einjährigen der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis.

14,18

ab 01.02.2025

14,28**

3

Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mindestens 6-monatiges Anleiten oder Anlernen im Betrieb erworben werden. Gleichgestellt ist der Nachweis einer zweijährigen der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis.

15,12

4

Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerbliche oder technische Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erfordern oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis erworben werden. Gleichzusetzen sind Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund anderer abgeschlossener Berufsausbildungen, die zu einer gleichwertigen Tätigkeit befähigen.

16,07

5

Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerbliche oder technische Berufsausbildung ab dem 19. Monat nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erfordern oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis erworben werden.

17,39

6

Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Einweisung selbständig ausgeführt werden, die entweder eine einschlägige gewerbliche oder technische Berufsausbildung mit Abschluss voraussetzen, ab Vollendung des dritten Jahres nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mindestens vierjährige der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis erworben werden.

18,90

7

Verantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung erfordern oder für die spezielle gleichwertige Fachkenntnisse erforderlich sind, wie sie durch langjährige Berufspraxis erworben werden.

19,85

8

Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis, wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen verlangen.

20,79

Der EG 8 werden zugeordnet: Beschäftigte bei Ausbildungsträgem mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Sozialpädagogen, Diplompädagogen oder einer ähnlichen staatlich anerkannten Ausbildung, zur selbstständigen Erledigung aller Aufgaben im Rahmen der Betreuung von Teilnehmern von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Holzbetriebswirte (Beschäftigte mit einer abgeschlossenen technischen Ausbildung zum Tischler und der Zusatzqualifikation Holzbetriebswirt), sowie Meister, die sich mit Erfolg der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk unterzogen haben und die vollverantwortlich in Ausbildungsträgergesellschaften und sonstigen Ausbildungsstätten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen in Gruppen- und Einzelbetreuung selbständig ausbilden und alle die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erfüllen.

9

Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis. Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen in einem größeren Aufgabengebiet verlangen.

24,57

Gleichgestellt sind Meister mit abgeschlossener Handwerksmeisterprüfung, die eine Gruppe von Arbeitnehmern oder eine Abteilung eigenverantwortlich beaufsichtigen und leiten mit selbständiger Lenkung der Betriebsaufgaben innerhalb dieser Gruppe oder Abteilung.

10

Selbständige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit eigenständiger Leitungsbefugnis, die eine entsprechende weiterführende Qualifizierung (z. B. abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium) erfordern, oder Tätigkeiten in einem größeren Aufgabengebiet, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordern.

28,35

Gleichgestellt sind Meister mit abgeschlossener Handwerksmeisterprüfung, die mehrere Betriebsabteilungen oder Produktionsabläufe in mehreren Abteilungen eigenverantwortlich überwachen, leiten und führen, oder die einen Betrieb oder einen im Verhältnis zum Gesamtbetrieb großen Betriebsteil selbstständig und verantwortlich leiten.


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) -
nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 07

Tischlerleistungen

45421142-1

Einbau von Fensterläden

45421150-0

Bautischlerei-Einbauarbeiten ohne Metall

45422100-2

Holzarbeiten

50850000-8

Reparatur und Wartung von Möbeln

VOB/C - 18355

Tischlerarbeiten

Entgelttabelle Nr. 07 Tischlerleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 08
Parkett- und Bodenverlegungsleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Parkett- und Bodenleger zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt in
Euro

1

Einfache Tätigkeiten, die umfassend festgelegt sind und geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch ein kurzes Anlernen (maximal drei Monate) im Betrieb erworben werden.

12,64

ab 01.11.2024

13,46* ab 01.02.2025
14,28**

2

Noch einfache Tätigkeiten, die weitgehend festgelegt sind und gewisse berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie etwa durch ein längeres Anlernen im Betrieb (im Umfang von sechs Monaten) erworben werden.

13,44
ab 01.11.2024 13,46*

ab 01.01.2025

13,88 ab 01.02.2025
14,28**

3

Tätigkeiten, die nach konkreter Anweisung ausgeführt werden, ein längeres Anlernen erfordern oder in Teilbereichen Ausschnitten aus einem einschlägigen Ausbildungsberufsbild entsprechen.

14,28

ab 01.01.2025

14,75

4

Tätigkeiten qualifizierter Art nach konkreter Anweisung, die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild erfordern.

15,45 ab 01.01.2025
15,96

5

Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Einweisung selbstständig ausgeführt werden und die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung erfordern.

16,08 ab 01.01.2025
17,35

6

Eigenverantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung erfordern oder eine Tätigkeit, die ein Anleiten/Anweisen von anderen Mitarbeitern vorsieht, z.B. in der Funktion als Vorarbeiter auf der Baustelle.

18,48 ab 01.01.2025
19,09

7

Selbstständige und Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis, wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen Aufgabengebiet (für mehrere Mitarbeiter oder mehrere Baustellen) oder Tätigkeiten in begrenzten betrieblichen Funktionen, oder Tätigkeiten, die in der Regel Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine umfassende Weiterbildung vermittelt werden (Meisterprüfungsanforderungen).

21,01 ab 01.01.2025
21,70

8

Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mit betriebsleitender Funktion. Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betrieb und Geschäftsablauf zur Folge haben.

23,51 ab 01.01.2025
24,29


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) -
nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 08

Parkett- und Bodenverlegungsleistungen

45432100-5

Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten

45432110-8

Bodenverlegearbeiten

45432111-5

Verlegen von nicht massiven Bodenbelägen

45432112-2

Verlegen von Bodenplatten

45432113-9

Verlegen von Parkettböden

45432130-4

Bodenbelagsarbeiten

VOB/C - DIN 18356

Parkett- und Holzpflasterarbeiten

VOB/C - DIN 18365

Bodenbelagarbeiten

Entgelttabelle Nr. 08 Parkett- und Bodenverlegungsleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 09
Verglasungsleistungen/Glaserhandwerk

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Verglasungsleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

Vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende
Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Fachvorarbeiter

 

19,22

2

Gehobener Facharbeiter

Die Einstufung des gehobenen Facharbeiters erfolgt im fachlichen Ermessen des Arbeitgebers in Absprache mit dem Betriebsrat. In Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung entscheidet der Arbeitgeber.

17,90

3

Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre

Dreijährige Tätigkeit als Facharbeiter

17,45

4

Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre

Zweijährige Tätigkeit als Facharbeiter

16,82

5

Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre

 

15,28

6

Hilfsarbeiter

Nach dreimonatiger Beschäftigung

15,25

7

Hilfsarbeiter

Bis zu dreimonatiger Beschäftigung

13,73 ab 01.02.2025
14,28*

8

Hilfsarbeiter

Kurzfristige Beschäftigung bis zu 65 Arbeitstage im Kalenderjahr

13,98 ab 01.02.2025
14,28*


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) -
nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 09

Glaserhandwerk / Verglasungsleistungen

45441000-0

Verglasungsarbeiten

VOB/C - DIN 18361

Verglasungsarbeiten

Entgelttabelle Nr. 09 Verglasungsleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 10
Maler- und Lackiererleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Maler- und Lackiererhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

3.1

Stadt Bremen

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen
und nicht abschließende Beispiele.

Entgelt in
Euro

1

Arbeitsstellenleiter mit bestandener Gesellenprüfung - Aufsicht über mindestens 6 Arbeitskräfte

 

20,76

2

Gesellen (Ecklohn)

 

18,87

3

Junggeselle nach 1 Jahr tatsächlicher Tätigkeit

 

17,93

4

Junggeselle nach bestandener Gesellenprüfung erhalten im 1. Gesellenjahr

 

16,98

5

Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken im 1. und 2. Jahr der Gewerbezugehörigkeit

 

13,00 ab 01.11.2024
13,46* ab 01.02.2025
14,28**

6

Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken im dritten und vierten Jahr der Gewerbezugehörigkeit

 

12,41*** ab 01.11.2024
13,46* ab 01.02.2025
14,28**

7

Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Gewerbezugehörigkeit

 

15, 10

9

Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit

 

16,04

10

Einstiegslohn für ungelernte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung)

13,00 ab 01.11.2024
13,46**
ab 01.02.2025
14,28**

11

Einstiegslohn für Gesellen

Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung)

15,00

3.2

Stadtgemeinde Bremerhaven

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen
und nicht abschließende Bsp.

Entgelt

1

Arbeitsstellenleiter mit bestandener Gesellenprüfung - Aufsicht über mindestens 6 Arbeitskräfte

 

19,26 Euro

2

Gesellen (Ecklohn) nach zweijähriger tatsächlicher Tätigkeit

 

17,51 Euro

3

Junggeselle nach 1 Jahr tatsächlicher Tätigkeit

 

16,63 Euro

4

Junggeselle nach bestandener Gesellenprüfung erhalten im 1. Gesellenjahr

 

15,76 Euro

5

Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken im 1. und 2. Jahr der Gewerbezugehörigkeit

 

12,41 Euro* ab 01.11.2024
13,46 Euro** ab 01.02.2025
14,28***

6

Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken im dritten und vierten Jahr der Gewerbezugehörigkeit

 

12,41 Euro* ab 01.11.2024
13,46 Euro**

7

Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Gewerbezugehörigkeit

 

14,01 ab 01.02.2025
14,28***

9

Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit

 

14,88

Mindestentgelte

10

Einstiegslohn für ungelernte Arbeitnehmer

Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung)

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

11

Einstiegslohn für Gesellen

Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung)

13,80 ab 01.02.2025
14,28***

Korrosionsschutzbetriebe

12

Arbeitsstellenleiter; das sind Vorarbeiter, die auf Baustellen mindestens 15 Arbeitnehmer beaufsichtigen

 

20,01

13

Vorarbeiter

 

20,14

14

Arbeitnehmer mit abgeschlossener, fachbezogener Berufsausbildung (Lehre); z. B. Schlosser, Elektriker, Kfz-Mechaniker (Maschinisten); Kraftfahrer mit Führerschein II und 3-jähriger Praxis in dieser Klasse, Arbeitnehmer der EG VI, soweit sie ausschließlich mit Gerüstbau beschäftigt werden.

 

18,39

15

Maler- und Lackierergesellen, Bauten- und Eisenschutzfachwerker; das sind Arbeitnehmer, die nach 1-jähriger Einarbeitung alle typischen Korrosionsschutzarbeiten ausführen, wie z. B. Sandstrahl-, Flammentrostungs-, alle vorkommenden Anstrich- und Beschichtungsarbei-ten, Farbspritzen, Metallspritzen; gleichgestellt sind Maschinisten, soweit sie nicht zur EG III gehören.

 

17,51

16

Bauten- und Eisenschutzwerker; das sind Arbeitnehmer, die nach insgesamt 3-monatiger Einarbeitung mit Korrosionsschutzarbeiten mittleren Schwierigkeitsgrades beschäftigt werden.

 

16,28

17

Helfer; das sind Arbeitnehmer, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden.

 

15,76


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 10

Maler- und Lackiererleistungen

45442100-8

Anstricharbeiten

45442110-1

Anstricharbeiten in Gebäuden

45442120-4

Anstricharbeiten und Auftrag von Schutzanstrichen für Konstruktionen

45442121-1

Anstricharbeiten für Konstruktionen

45442180-2

Neuanstricharbeiten

45442190-5

Farbabbeizungsarbeiten

VOB/C - DIN 18363

Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen

VOB/C - DIN 18366

Tapezierarbeiten

Entgelttabelle Nr. 10 Maler- und Lackiererleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 11
Elektrohandwerk

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Elektrohandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Keine einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung.

Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und nach einer Anlernphase verrichtet werden können (Helfer).

13,95 ab 01.02.2025
14,28*

2

Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung ohne Abschluss oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand.

Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern (Anlernausbildung).

14,17 ab 01.02.2025
14,28*

3

a)

Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss oder

b)

ein gleichwertiger, durch mehrjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, der einen Einsatz als Fachkraft rechtfertigt.

Tätigkeiten, die allgemeine berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern.

15,06

4

Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung.

Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden.

15,95

5

Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf.

Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbständig ausgeführt werden.

16,83

6

Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet.

Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbständig ausgeführt werden.

17,72

7

Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen in technischen und kaufmännischen Sachgebieten sowie als Meister ohne Berufserfahrung.

Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien weitgehend eigenverantwortlich ausgeführt werden.

19,49

8

Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen auf mehreren technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten z. B. als Obermonteur oder Büroleiter oder als Meister mit 18 Monaten Berufserfahrung als Meister oder Geselle.

Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien stets eigenverantwortlich ausgeführt werden und Tätigkeit bzw. Einsatz als Meister.

21,26

9

a)

Meister mit 36-monatiger Berufspraxis als Meister oder

b)

einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen in mehreren technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten in Verbindung mit dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Obermonteur“) oder

c)

staatlich geprüfter Techniker mit geringer Berufspraxis als Techniker.

a)

Tätigkeit als Meister ohne Entscheidungsbefugnis oder

b)

Tätigkeit in der Funktion eines Gruppenleiters bzw. einer kaufmännischen oder technischen Sachbearbeitung.

23,04

10

a)

Meister mit mehrjähriger Berufspraxis als Vorgesetzter oder

b)

anderer gleichwertiger Abschluss mit umfassender Berufspraxis und Übersicht über die Zusammenhänge angrenzender Gebiete oder

c)

staatlich geprüfter Techniker mit mehrjähriger Berufspraxis als Techniker

a)

Tätigkeit als Meister mit Entscheidungsbefugnis oder

b)

Tätigkeit in der Funktion eines Leiters einer kaufmännischen oder technischen Sachgebietsleitung, die selbständige und eigenverantwortlichen Entscheidungen verlangt und deren Anforderungen über die Anforderungen der Gruppe 9 wesentlich hinausgehen

24,81

11

a)

Meister mit umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z.B. „Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“ oder „Fachplaner“) oder

b)

anderer gleichwertiger Abschluss mit umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z.B. „Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“ oder „Fachplaner“) oder

c)

erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschulstudium.

a)

Tätigkeit als Meister in leitender Funktion in besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder

b)

Tätigkeit in übergeordneten Leitungsfunktionen des Betriebes, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordern. Diese Tätigkeiten müssen über die der Gruppe 10 wesentlich hinausgehen.

27,46

12

a)

Meister mit umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z.B. „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder

b)

anderer gleichwertiger Abschluss mit umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z.B. „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oder

c)

erfolgreich abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium.

Tätigkeit als Betriebsleiter.

30,12


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-
Code, VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 11

Elektrohandwerk

45311000-0

Installation von Elektroanlagen

45311100-1

Installation von elektrischen Kabeln

45311200-2

Elektroinstallationsarbeiten

45315100-9

Elektrotechnikinstallation

45315200-0

Turbinenarbeiten

45315300-1

Stromversorgungsanlagen

45315400-2

Hochspannungsarbeiten

45315500-3

Mittelspannungsarbeiten

45315600-4

Niederspannungsarbeiten

45317000-2

Sonstige Elektroinstallationsarbeiten

45317100-3

Elektroinstallationsarbeiten für Pumpanlagen

45317200-4

Elektroinstallationsarbeiten für Transformatoren

45317300-5

Elektroinstallationsarbeiten für Stromverteilungsanlagen

45317400-6

Elektroinstallationsarbeiten für Filtrieranlagen

50331000-4

Reparatur und Wartung von Fernmeldeleitungen

50332000-1

Wartung im Bereich Fernmeldeinfrastruktur

50334000-5

Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernsprechgeräten und Telegrafen

50334100-6

Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernsprechgeräten

50334110-9

Wartung von Telefonnetzen

50334120-2

Aufrüstung von Fernsprechvermittlungsanlagen

50334130-5

Reparatur und Wartung von Fernsprechvermittlungsanlagen

50334140-8

Reparatur und Wartung von Fernsprechgeräten

50334200-7

Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Telegrafen

50334300-8

Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernschreibern

50532000-3

Reparatur und Wartung von elektrischen Maschinen, Geräten und zugehörigen Einrichtungen

50532100-4

Reparatur und Wartung von Elektromotoren

50532200-5

Reparatur und Wartung von Transformatoren

50532300-6

Reparatur und Wartung von Generatoren

50532400-7

Reparatur und Wartung von Stromverteilungsanlagen

50711000-2

Reparatur und Wartung von elektrischen Einrichtungen in Gebäuden

51110000-6

Installation von elektrischen Einrichtungen

51111000-3

Installation von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren

51111100-4

Installation von Elektromotoren

51111200-5

Installation von Generatoren

51111300-6

Installation von Transformatoren

51112000-0

Installation von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

51112100-1

Installation von Elektrizitätsverteilungseinrichtungen

51112200-2

Installation von Elektrizitätsschalteinrichtungen

51310000-8

Installation von Rundfunk-, Fernseh-, Audio- und Videogeräten

51311000-5

Installation von Rundfunkgeräten

51312000-2

Installation von Fernsehgeräten

51313000-9

Installation von Audiogeräten

51314000-6

Installation von Videogeräten

VOB/C - DIN 18382

Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV

VOB/C - DIN 18385

Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen

VOB/C - DIN 18386

Gebäudeautomation

Entgelttabelle Nr. 11 Elektrohandwerk Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 12
Gerüstbauleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Gerüstbauleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

M1

Gerüstbaumeister

Qualifikation:

-

Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer

Tätigkeit:

-

tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung

Hinweis: Das Qualifikations- und das Tätigkeitsmerkmal müssen erfüllt sein.

24,18

I

Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Qualifikation:

-

Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

Tätigkeit:

-

Selbständige Führung und Überwachung mehrerer Montagekolonnen

-

Ausführung von normgerechten Aufmaßen und/oder Abrechnung

Hinweis: Das Qualifikations- und ein Tätigkeitsmerkmal müssen erfüllt sein. Alternativ: Bei einer Eingruppierung als Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vor dem 01.09.2015 muss nur ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt sein.

22,39

II

Geprüfter Montageleiter

Qualifikation:

-

Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Montageleiter

-

Prüfung zum Gerüstbauer

Tätigkeit:

-

Selbständige Führung einer Montagekolonne

-

Fertigen einfacher Aufmaße

Hinweis: Ein Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein. Alternativ: Bei einer Eingruppierung als Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vor dem 01.09.2015 muss kein Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmal erfüllt sein.

20,60

IIa

Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur

Hinweis: Eingruppierung bis 31. Juli 2015 als Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur oder als Platzmeister

19,52

III

Gerüstbauer

Qualifikation:

-

Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer

Hinweis: Das Qualifikationsmerkmal muss erfüllt sein. Alternativ: Eingruppierung als Gerüstbau-Fachmonteur vor dem 01.09.2015

17,91

IV

Geprüfter Gerüstbau-Monteur

Qualifikation:

-

Prüfung zum Geprüften Gerüstbau-Monteur

Tätigkeit:

-

Selbstständiger Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung

Hinweis: Das Qualifikations- und das Tätigkeitsmerkmal müssen erfüllt sein.

17,01

V

Gerüstbau-Werker

Qualifikation:

-

Sechsmonatige Tätigkeit im Gerüstbauer-Handwerk

Tätigkeit:

-

Auf-, Um- und Abbau von einfachen Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung

-

Auf-, Um- und Abbau von sonstigen Gerüsten sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Liften, Aufzügen und anderen maschinell betriebenen Gerüsten einschließlich der Bedienung unter Anleitung

-

Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial

Hinweis: Das Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein.

16,12

VI a

Gerüstbau-Helfer

Tätigkeit:

-

Ausführung einfacher Arbeiten

-

Lagern, Laden und Transportieren von Gerüstmaterial auf Anweisung

-

helfende Tätigkeit bei Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten unter Anleitung

Hinweis: Die Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein. Alternativ: Lagerarbeiter nach Lohngruppe VII, die ausnahmsweise Tätigkeiten beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten durchführen.

15,22

VI b

 

Besondere Anforderungen:

-

Gerüstbau-Helfer im ersten Monat der Beschäftigung

-

jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

13,95 ab 01.02.2025
14,28*

VII

Lagerarbeiter

Tätigkeit:

-

Einsatz im Gerüstbauer-Handwerk, nicht aber im Gerüstbau

-

Transport und Lagern von Gerüst- und anderen Baumaterialien

-

Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial nach Einarbeitung und Ausführung von sonstigen im Gerüstbauer-Handwerk üblichen Lagerplatzarbeiten

 

14,33


Fußnoten

*

Entspricht Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 12

Gerüstbauleistungen

45262100-2

Gerüstarbeiten

45262110-5

Abbau von Gerüsten

45262120-8

Errichtung von Gerüsten

VOB/C - DIN 18451

Gerüstarbeiten

Entgelttabelle Nr. 12 Gerüstbauleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 13
Abbruch- und Abwrackleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Abbruch- und Abwrackleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Überstunden (Mehrarbeit) ist ein Zuschlag i.H.v. 25 % zu zahlen. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung beauftragten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

 

gewerbliche Beschäftigte

 

 

1

Hilfskräfte

Tätigkeit:

-

Ausführung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung

-

Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle

-

Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln

-

Reinigungs- und Aufräumarbeiten

-

Wassersaugen und -spritzen

-

Verpacken von Abbruchmaterial

-

Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen

-

Helfen beim Auf- und Abrüsten von Maschinen und Geräten

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

2

Abbruch-, Bohr- und Sägewerker

Tätigkeit:

-

Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung

-

Entkernen von Gebäuden

-

Brennschneidarbeiten

-

Stemmarbeiten, Pressarbeiten

-

Bohr- und Sägearbeiten einschließlich des Aufmaßes

13,95 ab 01.02.2025
14,28***

3

Abbruch-, Bohr- und Sägewerker nach dem zweiten Jahr ihrer Tätigkeit, Sprenghelfer

Tätigkeit:

-

Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anweisung nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit

-

Hilfsarbeiten bei der Durchführung von Sprengarbeiten nach Anweisung

-

Führen von Kraftfahrzeugen, für die die Führerscheinklasse 2 (alt) bzw. CE, C1E erforderlich ist, mit gültiger Fahrerlaubnis

-

Maschinisten

Regelqualifikation:

-

Berufserfahrung nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit im Abbruch und Betontrenntechnik

-

Baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe

-

Abgeschlossene Ausbildung in einem artverwandten Ausbildungsberuf

-

Tätigkeitsbeispiele der Lohngruppe 2 nach dem zweiten Jahr der Tätigkeit

-

Führen und Pflegen von und einfache Wartungsarbeiten bei LKW

-

Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten

-

Durchführung aller Sprenghilfsarbeiten außer Herstellen von Zündkreisen, Anfertigen von Schlagpatronen und zünden

-

Bohr- und Sägearbeiten in entkernten Gebäuden einschließlich des Aufmaßes

14,30

4

Facharbeiter, Baugeräteführer, Berufskraftfahrer, Bohr-, Brenn- und Sägearbeiter, Sprengarbeiter

Tätigkeit:

-

Facharbeiten des Abbruchgewerbes nach genereller Anweisung

-

Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

Regelqualifikation:

-

Bauwerksmechaniker nach abgeschlossener Berufsausbildung

-

durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare grundlegende Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruchgewerbe und bei Sprengarbeiten mind. 2-jährige Tätigkeit als Sprenghelfer

-

baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr

-

abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer mit gültiger Fahrerlaubnis nach CE, C1E

-

Schlosser und Maschinisten mit abgeschlossener Berufsausbildung

-

Befähigungsschein für Seilsägearbeiten; Geprüfter Bohr- und Sägefachmann (abgeschlossene Lehrgänge)

-

Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von bis zu acht Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 25 Tonnen und deren Anbaugeräte (z.B. Hydraulikhammer)

-

Warten und Reparieren von Baumaschinen und Geräten

-

Führen von Kraftfahrzeugen

-

Abbrechen von Gebäuden, Sortieren und Verladen

-

Ausführung aller Bohr- und Sägearbeiten; spalten und pressschneiden

15,20

5

Abbruchvorarbeiter, Spezial-Abbruch-Facharbeiter, Abbruchmaschinenführer, Sprengberechtigte

Tätigkeit:

-

Selbstständige Ausführung der Facharbeiten des Abbruchgewerbes sowie Sprengarbeiten nach Anleitung oder Einweisung

-

Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern unter eigener Mitarbeit

Regelqualifikation:

-

Bauwerksmechaniker mit 3-jähriger Berufserfahrung und Ernennung zum Vorarbeiter

-

durch Berufserfahrung erworbene vergleichbare grundlegende Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruch und Betontrenntechnik

-

Befähigungsnachweis zur Führung von Abbruch-Spezialmaschinen bis einschließlich 40 Tonnen

-

Befähigungsschein nach § 20 SprengstoffG - Allgemeine Sprengarbeiten

-

Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von bis zu 20 Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen

-

Selbständige Durchführung von Sprengungen

-

Vorarbeiter

-

Platzmeister

-

Leitung einfacher Abbruchbaustellen

-

Selbstständiges Ausführen aller Bohr- und Sägearbeiten; spalten und pressschneiden

15,94

6

Spezial-Abbruchmaschinenführer, Qualifizierter Abbruchvorarbeiter

Tätigkeit:

-

Selbständige Ausführung schwieriger Facharbeiten des Abbruchgewerbes

-

Führung einer Gruppe von Arbeitnehmern unter eigener Mitarbeit

Regelqualifikation:

-

durch langjährige Berufserfahrung erworbene erweiterte Kenntnisse der Tätigkeit im Abbruch und Betontrenntechnik

-

Befähigungsnachweis zur Führung von Abbruch-Spezialmaschinen ab 40 Tonnen

-

Grundkenntnisse der Baukonstruktion

-

Betreiben von Abbruchmaschinen mit einer Reichhöhe von über 20 Metern und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 40 Tonnen

-

Leitung von Abbruchbaustellen

16,71

7

Abbruchstellenleiter, qualifizierte Sprengberechtigte, qualifizierte Spezial-Abbruchmaschinenführer

Tätigkeit:

-

Selbständige Ausführung besonders schwieriger Facharbeiten des Abbruchgewerbes nach wenigstens fünfjähriger Berufserfahrung

-

Führung einer Gruppe von Arbeitnehmern nach Ernennung

-

Selbständiges Aufstellen von Sprengplänen und Durchführen von Sprengungen

Regelqualifikation:

-

Befähigungsschein nach § 20 SprengstoffG - Allgemeine Sprengarbeiten sowie Aufbaulehrgänge

-

Befähigungsnachweis zum Führen von Spezial-Abbruchmaschinen

-

Spezialkenntnisse im Abbruchgewerbe (u.a. statische Grundkenntnisse, Aufmaßerstellung)

-

Durchführen von Abbruchaufträgen schwierigster Art (einschließlich Entsorgungsüberwachung) sowie Leitung der Absperrungs- und Sicherheitsmaßnahmen

-

Anleitung und Koordinierung von Nachunternehmern

-

Erstellen von Aufmaßen

-

Führen einer Spezial-Abbruchmaschine (Super-Longfront, Seilbagger)

17,00

 

technische Angestellte

 

 

T1

Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeiten oder einfache technische Tätigkeiten ausüben

 

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

T2

Angestellte, mit einfacher vorwiegend schematischer oder anderer einfacher technischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung erforderlich ist

Berufsausbildung an einer einschlägigen Technikerschule

Bsp.:

Erstellen von einfachen Kalkulationen, statischen Berechnungen und einfachen Massenberechnungen auf Anweisung

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28*** ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG
13,11 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28*** ab dem 5 Berufsjahr i.d. EG
15,00

T3

Angestellte mit umgrenzten Aufgaben, die nach Anleitung zu erledigen sind und erweiterte Fachkenntnisse erfordern.

Ausbildung an einer einschlägigen Technikerschule mit Abschlussprüfung.

Bsp.:

Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen, Aufstellen von schwierigen Massenberechnungen, Überwachen von einfachen Arbeitsstellen unter Aufsicht erfahrener Techniker. Erstellen von Entsorgungskonzepten.

ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG
15,00 ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG
16,11 ab dem 5. Berufsjahr i.d. EG
17,83 ab dem 7 Berufsjahr i.d. EG
18,36

T4

Angestellte, die schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde Aufgaben nach allgemeiner Anweisung selbständig ausführen.

Abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich Technik) als Dipl.-Ing. (FH) oder als Master oder ein abgeschlossenes Studium (Bereich Technik) als Bachelor und 2-jährige einschlägige Berufserfahrung.

Bsp.:

Angestellte, die nach besonderer Einführung statische Berechnungen, Eingabepläne, Arbeitspläne, Massenberechnungen und schwierige Berechnungen vornehmen.

ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG
20,28 ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG
22,25 ab dem 5. Berufsjahr i.d. EG
24,15

T5

Angestellte, die unter eigener Verantwortung selbständig Aufgaben ausführen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, wie sie durch langjährige Erfahrungen erworben werden.

Abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich Technik) als Dipl.-Ing. (FH) oder als Master oder ein abgeschlossenes Studium (Bereich Technik) als Bachelor und 2-jährige einschlägige Berufserfahrung.

Bsp.:

Selbständiges Leiten von Arbeitsstellen, Aufstellen von schwierigen Kalkulationen und statischen Berechnungen, selbständiges Verhandeln mit Auftraggebern und Behörden.

25,63

 

kaufmännische Beschäftigte

 

 

K1

Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit.

Abgeschlossene zweijährige kaufmännische Ausbildung oder abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten höheren Handelsschule oder abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule oder dreijährige kaufmännische Tätigkeit, auf die in einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule verbrachte Zeit angerechnet wird

Bsp.:

Aufnehmen von Diktaten, auch über Diktiergeräte und einwandfreies schriftliches Wiedergeben; einfache Registraturarbeiten; Ausfertigen von Bestellungen, Mahnbriefen, Rechnungen.

ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG
12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28*** ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG
12,35 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

K 2

Angestellte, die unter Anleitung schwierige Arbeiten erledigen.

Abgeschlossene kaufmännische Lehre und zweijährige kaufmännische Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder Berufsausbildung nach K 1 und dreijährige kaufmännische Tätigkeit.

Bsp.:

Aufnehmen von Diktaten von schwierigen Texten, auch über Diktiergeräte und form- und stilgerechtes Wiedergeben; Durchführen von einfachen Buchhaltungs- und Lohn-abrechnungsarbeiten; Bedienen von PC's; Erledigen der Formalitäten bei Einstellun-gen und Entlassungen sowie Verwalten von Arbeitspapieren.

ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG
14,63 ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG
15,19 ab dem 5. Berufsjahr i.d. EG
15,80

K 3

Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten erledigen.

Abgeschlossene kaufmännische Lehre und zweijährige kaufmännische Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder Berufsausbildung nach K 1 und dreijährige kaufmännische Tätigkeit.

Bsp.:

Form- und stilgerechtes Abfassen von Briefen; Durchführen von schwierigen Buchhaltungsarbeiten; selbständiges Durchführen aller lohn- und gehaltsbuchhalterischen Arbeiten; selbständiges Führen und Abwickeln von Konten einschließlich Korrespondenz und Mahnwesen.

ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG
17,81 ab dem 3. Berufsjahr i.d. EG
19,02 ab dem 5. Berufsjahr i.d. EG
21,10


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN)
- nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 13

Abbruch- und Abwrackleistungen

45111100-9

Abbrucharbeiten

45111200-0

Baureifmachung und Abräumung

45111210-3

Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten

45111211-0

Sprengarbeiten

45111212-7

Enttrümmerungsarbeiten

45111213-4

Abräumungsarbeiten

45111214-1

Abräumen nach Sprengungen

45111300-1

Abbauarbeiten

45111310-4

Abbauarbeiten für Militäranlagen

45111320-7

Abbauarbeiten für Sicherheitsanlagen

50243000-0

Abwracken von Schiffen

90650000-8

Asbestbeseitigung

VOB/C - DIN 18459

Abbruch- und Rückbauarbeiten

Entgelttabelle Nr. 13 Abbruch- und Abwrackleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 14
Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Steinbildhauer, Bildhauer

 

21,97

2

Vorarbeiter

 

20,46

3

Steinmetzen und Schrifthauer, Versetzer, Fräser, soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen

 

18,61

4

Steinschleifer

 

16,75

5

Steinmetzgeselle im ersten Jahr der Tätigkeit

 

16,75

6

Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Berufen kommen

 

15,30

7

Steinmetzhelfer

nach 12 Monaten Beschäftigung im Steinmetzhandwerk

14,58

7

Steinmetzhelfer

in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung im Steinmetzhandwerk

13,23

ab 01.11.2024

13,46* ab 01.02.2025
14,28**


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 14

Steinmetz- und Steinbildhauerleistungen

45262511-6

Steinmetzarbeiten

92312230-2

Dienstleistungen von Bildhauern

VOB/C - DIN 18332

Naturwerksteinarbeiten

VOB/C - DIN 18333

Betonwerksteinarbeiten

Entgelttabelle Nr. 14 Steinmetz u. Steinbildhauerhandwerk Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 15
Architekten- und Ingenieurleistungen, Planungsbüros

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Architektur-, Ingenieur- und Planungsbüros zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen
und
nicht abschließende
Beispiele

Entgelt in
Euro

T 1/
K 1

T 1: Technische Angestellte, die neben vorwiegend schematischer Tätigkeit auch eine einfache zeichnerische oder eine andere einfache technische Tätigkeit ausüben, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist.

K1: Kaufmännische Angestellte, die neben vorwiegend schematischer Tätigkeit auch eine einfache Bürotätigkeit ausüben, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist.

 

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Ab 3. Jahr

12,69 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Ab 5. Jahr

13,87 ab 01.02.2025
14,28***

T 2/
K 2/
DV 2

T 2: Technische Angestellte, die die Tätigkeit eines Bauzeichners oder eines technischen Zeichners nach genauer Anweisung ausüben. Beispiele: Zeichnen von Bauplänen (auch CAD), Ermitteln von Massen/Mengen für einfache Bauteile, Beschaffung und Zusammenstellung erforderlicher Unterlagen.

K 2: Kaufmännische Angestellte, die eine einfache Bürotätigkeit nach genauer Anweisung ausüben. Beispiele: Telekommunikation, Aufnahme einfacher Diktate und Wiedergabe, Textverarbeitung und DV-Kenntnisse, einfache Buchhaltungsarbeiten, Registraturarbeiten. Üblicher Ausbildungsweg: Kaufmännische Berufsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung.

DV 2: Angestellte, die Daten nach Vorgabe eingeben, einfache Programme bedienen und EDV-Arbeitsplätze einrichten. Beispiele: Dateneingabe, Programmeinstellung, Datensicherung. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf.

 

13,09 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Ab 3. Jahr

13,87 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Ab 5. Jahr

14,85

T 3/
K 3/
DV 3

T 3: Technische Angestellte mit umgrenzten Aufgaben, die nach Anleitung zu erledigen sind und weitere Fachkenntnisse erfordern. Beispiele: Zeichnen von Plänen, Aufstellen von Massen, Mengenberechnungen und Abrechnungen, Überwachen von einfachen Bauausführungen, Bearbeiten von einfachen Entwürfen und Konstruktionen. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung an einer anerkannten Technikerschule oder abgelegte Meisterprüfung oder abgeschlossene Ausbildung in einem technischen Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Praxis.

K 3: Kaufmännische Angestellte, die nach Anleitung schwierige Aufgaben erledigen. Beispiele: Aufnahme von Diktaten, form- und stilgerechte Wiedergabe (DV), einfache (auch fremdsprachliche) Korrespondenz, Buchhaltungsarbeiten, Gehaltsabrechnungsarbeiten mit Erledigung der üblichen Formalitäten bei Einstellungen und Entlassungen. Üblicher Ausbildungsweg: wie in K 2.

DV 3: Angestellte, die nach Anleitung einfache Installationen von Hard- und Software vornehmen, Datensicherungen und einfache Systeme pflegen, leichte Programmierungen unter Anleitung durchführen. Beispiele: einfache Systemanpassungen, Schnittstellen programmieren, bedienen und arbeiten mit Programmen. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Praxis.

 

16,21

 

 

Ab 3. Jahr

17,19

 

 

Ab 5. Jahr

18,55

T 4/
IA 1/
DV 4

T 4: Technische Angestellte, Ingenieure und Architekten, die gründliche Fachkenntnisse erfordernde schwierige Aufgaben nach allgemeiner Anleitung selbständig ausführen. Beispiele: Entwurfsarbeiten, Ausführungs- und Detailbearbeitung, Entwerfen und Konstruieren, Berechnungen, Vorverhandlungen mit Auftraggebern, Behörden und Fachingenieuren, Mitarbeit bei größeren Bauleitungen unter einem übergeordneten Bauleiter, Vermessungsarbeiten, Mitarbeit im wissenschaftlichen Bereich. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ingenieurschule, Fachhochschule, Ingenieurakademie, einer Hochschule bzw. Universität, oder Arbeitnehmer mit entsprechender Berufserfahrung.

DV 4: Programmierer, Informatiker, Ingenieure, die schwierige Hard- und Software installieren, einfache Netzwerke einrichten und pflegen, Datenbanken verwalten, Datensicherungssysteme einrichten und schwierige Programmierungen nach allgemeiner Anleitung selbständig durchführen. Beispiele: Planung von Systemen und Programmen und deren Realisierung, Mitarbeit bei größeren Objekten unter einem übergeordneten Leiter, Vorverhandlungen mit Auftraggebern, Lieferanten. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Akademie, Fachhochschule, Hochschule bzw. Universität, oder Arbeitnehmer mit entsprechender Berufserfahrung.

 

19,14

 

 

Im 2. Jahr

19,53

 

 

Ab 3. Jahr

21,10

 

 

Ab 5. Jahr

22,46

K4

Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anleitung schwierige Arbeiten selbständig erledigen. Beispiele: Sekretariatsaufgaben, schwierige fremdsprachliche Korrespondenz, Buchhaltungsarbeiten, Kontenführung mit Korrespondenz und Mahnwesen (DV), Gehaltsbuchhaltung oder deren Überwachung, Rechnungswesen. Üblicher Ausbildungsweg: wie in K 3 mit Fortbildung oder entsprechender Berufserfahrung.

 

19,14

 

 

Ab 3. Jahr

20,70

 

 

Ab 5. Jahr

22,07

T5/
IA2/D
V 5

T 5: Technische Angestellte, Ingenieure und Architekten, die selbständig Aufgaben ausführen, die besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen erfordern. Beispiele: Leiten und/oder Abrechnen von Bauausführungen, Entwurfs- und Ausführungsplanung komplexer Projekte, Verhandeln mit Auftraggebern, Behörden, Objektplanern und Fachingenieuren, Aufstellen von Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, wissenschaftliche Tätigkeiten. Üblicher Ausbildungsweg: wie in Gruppe T 4/IA 1

DV 5: Angestellte, Informatiker und Ingenieure, die schwierige Installationen durchführen, umfangreiche Systeme selbständig einrichten und überwachen, die besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erfordern. Beispiele: Ausführung komplexer Systeme, Verhandlungen mit Auftraggebern und Lieferanten, Kalkulationen, wissenschaftliche Tätigkeiten. Üblicher Ausbildungsweg: wie in Gruppe DV 4.

 

24,81

 

 

Ab 3. Jahr

25,98

 

 

Ab 5. Jahr

27,35

K5

Kaufmännische Angestellte, die aufgrund umfangreicher Fachkenntnisse oder langjähriger Erfahrungen ein schwieriges Aufgabengebiet selbständig bearbeiten. Beispiele: Bilanzierung, internes Controlling, Leiten einer Abteilung oder eines Büros. Üblicher Ausbildungsweg: wie in K 4, jedoch mit umfangreicher Berufserfahrung

 

22,66

 

 

Ab 3. Jahr

24,22

 

 

Ab 5. Jahr

25,59

T 6/
IA 3/
DV 6

T 6/IA 3: Technische Angestellte, Ingenieure und Architekten, die bei der Ausübung der in Gruppe T 5/IA 2 beschriebenen Tätigkeiten eine besondere Verantwortung tragen.

DV 6: Angestellte, Informatiker und Ingenieure, die bei der Ausübung der in der Gruppe DV 5 beschriebenen Tätigkeiten eine besondere Verantwortung tragen.

 

29,30


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B.
CPV-Code, VOB-C/DIN)
- nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 15

Architekten- und Ingenieurleistungen, Planungsbüros

71200000-0

Dienstleistungen von Architekturbüros

71210000-3

Beratungsdienste von Architekten

71220000-6

Architekturentwurf

71221000-3

Dienstleistungen von Architekturbüros bei Gebäuden

71222000-0

Dienstleistungen von Architekturbüros bei Freianlagen

71222100-1

Kartierung städtischer Gebiete

71222200-2

Kartierung ländlicher Gebiete

71223000-7

Dienstleistungen von Architekturbüros bei raumbildenden Ausbauten

71241000-9

Durchführbarkeitsstudie, Beratung, Analyse

71242000-6

Entwurf und Gestaltung, Kostenschätzung

71243000-3

Planentwürfe (Systeme und Integration)

71245000-7

Genehmigungsvorlagen, Konstruktionszeichnungen und Spezifikationen

71248000-8

Projektaufsicht und Dokumentation

71300000-1

Dienstleistungen von Ingenieurbüros

71318000-0

Beratungsdienste von Ingenieurbüros

90711000-4

Umweltfolgenabschätzung in anderen Bereichen als dem Bausektor

90711100-5

Risiko- oder Gefahrenabschätzung in anderen Bereichen als dem Bausektor

90711200-6

Umweltnormen in anderen Bereichen als dem Bausektor

90711300-7

Analyse von Umweltindikatoren in anderen Bereichen als dem Bausektor

90711400-8

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umweltfolgenabschätzung in anderen Bereichen als dem Bausektor

90711500-9

Umweltüberwachung in anderen Bereichen als dem Bausektor

90712000-1

Umweltplanung

90712100-2

Umweltorientierte Stadtentwicklungsplanung

90712200-3

Planung einer Waldschutzstrategie

90712300-4

Planung einer Meeresschutzstrategie

90712400-5

Planung einer Strategie für das Management oder den Schutz natürlicher Ressourcen

90712500-6

Planung oder Aufbau von Umwelteinrichtungen

90714000-5

Umweltaudit

90714100-6

Umweltinformationssysteme

90714200-7

Umweltaudits in Unternehmen

90714300-8

Branchenspezifische Umweltaudits

90714400-9

Tätigkeitsspezifische Umweltaudits

90714500-0

Kontrolle der Umweltqualität

90714600-1

Kontrolle der Umweltsicherheit

Entgelttabelle Nr. 15 Architekten- und Ingenieurleistungen, Planungsbüros Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 16
Bankenleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Bankgewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Der Mehrarbeitszuschlag erhöht sich für Mehrarbeit, die über 8 Stunden in der Woche hinausgeht, und für Mehrarbeit, die an Sonnabenden (0-24.00 Uhr) geleistet wird, auf 50 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht
abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Tätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern

-

Küchenhilfen

14,28

2

Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine kurze Einarbeitung erworben werden

-

Arbeitnehmer mit einfacher Tätigkeit im Zahlungs-, Überweisungs- und Abrechnungsverkehr in der Belegaufbereitung in Registraturen, Expeditionen und Materialverwaltungen in Fachabteilungen (Sortierarbeiten) im Kantinenbereich (z.B. Anrichten) - Boten

-

Pförtner

-

Wächter

14,79

3

Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine Zweckausbildung oder eine längere Einarbeitung erworben werden

-

Arbeitnehmer mit Tätigkeiten in Kontokorrent- und Sparabteilungen

-

Geldzähler

-

Geldboten mit Inkassovollmacht

-

Arbeitnehmer für EDV-Hilfsmaschinen, Mikrofilm, Adressiermaschinen und Archivverfilmung

-

Datentypist/Codierer

-

Phonotypist

-

Fernschreiber

-

Telefonist

-

Registratoren

-

Expedienten

-

Materiallageristen

-

Hausmeister

-

Kraftfahrer

-

Arbeitnehmer an umfangreichen technischen Sicherheitseinrichtungen

-

Empfangspersonal

-

Büfett- und Bedienungspersonal mit erhöhten Anforderungen

-

Beiköche

15,53

4

Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden

-

Kontoführer/Disponenten

-

Schalterangestellte mit Bedienungstätigkeit

-

Kassierer an Meinen Kassen mit einfachem Kassenverkehr

-

Sachbearbeiter in der. Belegaufbereitung, im Zahlungs-, Überweisungs- und Abrechnungsverkehr

-

Arbeitnehmer in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen (z. B. Personal-, Organisations-, Rechtsabteilung, Rechnungswesen)

-

Arbeitnehmer in der EDV-Arbeitsnachbereitung mit Kontrolltätigkeit

-

Operator-Assistenten

-

Band- und Magnetplattenverwalter

-

Datentypist/Codierer mit schwierigen Arbeiten und/oder Prüfarbeiten

-

Stenotypist

-

Phonotypist mit erhöhten Anforderungen

-

Fernschreiber mit erhöhten Anforderungen

-

Telefonist mit erhöhten Anforderungen

-

Materialverwalter

-

Handwerker/Facharbeiter

-

Hausmeister mit erhöhten Anforderungen

-

Kraftfahrer mit erhöhten Anforderungen

-

Beiköche mit erhöhten Anforderungen

16,19

5

Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden

-

Kontoführer/Disponenten mit schwierigeren Arbeiten oder mit beratender Tätigkeit

-

Schalterangestellte mit beratender Tätigkeit

-

Kassierer

-

Sachbearbeiter mit erhöhten Anforderungen in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-,

-

Überweisungs- und Abrechnungsverkehr sowie in der Datenerfassung

-

Sachbearbeiter mit einfacheren Tätigkeiten in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und

-

Stabsabteilungen

-

Sachbearbeiter mit einfachen Tätigkeiten in der EDV-Arbeitsvorbereitung

-

Arbeitnehmer in der EDV-Nachbereitung mit erhöhten Anforderungen (z. B. Abstimmungstätigkeit)

-

Peripherie-Operators

-

Datenarchivare

-

Stenotypist mit erhöhten Anforderungen

-

Fremdsprachen-Stenotypist

-

Fernschreiber mit besonderen Anforderungen

-

Sekretär

-

Leiter von Registraturen, Expeditionen und Materialverwaltungen

-

Handwerker/Facharbeiter mit hochwertigen Arbeiten

-

Leiter gewerblicher Arbeitsgruppen (auch Hausmeister)

-

Botenmeister

-

Köche

16,85

6

Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern

-

Schalterangestellte/Kontoführer/Disponenten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen

-

Kassierer mit erhöhten Anforderungen

-

Gruppenleiter in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-, Überweisungs-, Abrechnungsverkehr sowie in der Datenerfassung

-

Sachbearbeiter in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen

-

Sachbearbeiter in der EDV-Arbeitsvorbereitung

-

Leiter der EDV-Nachbereitung

-

Konsol-Operators

-

Datenarchivare mit erhöhten Anforderungen

-

Fremdsprachen-Stenotypistinnen mit erhöhten Anforderungen

-

Sekretär mit erhöhten Anforderungen

-

Leiter von Schreibdiensten

-

Leiter größerer Registraturen, Expeditionen, Materialverwaltungen, FS-Stellen und gewerblicher Arbeitsgruppen

-

Arbeitnehmer mit Verantwortung für hochwertige technische Anlagen

-

Erste Köche

-

Küchenleiter

18,71

7

Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern

-

Kundenberater

-

Leiter von Zahlstellen

-

Kassierer mit bes. Anforderungen (wie Gelddisposition für angeschlossene Stellen, Fremdsprachen)

-

Gruppenleiter in der Belegaufbereitung, im Zahlungs-, Überweisungs-, Abrechnungsverkehr sowie in der Datenerfassung in großen Stellen

-

Sachbearbeiter mit erhöhten Anforderungen in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und

-

Stabsabteilungen sowie in Außenstellen

-

Hauptamtliche Ausbilder

-

Sachbearbeiter mit erhöhten Anforderungen in der EDV-Arbeitsvorbereitung

-

Erste Operators

-

Konsol-Operators mit erhöhten Anforderungen

-

Schichtleiter

-

Programmierer-Assistent

-

EDV-Organisations-Assistent

-

Sekretär in besonderer Vertrauensstellung

-

Leiter großer Schreibdienste

-

Arbeitnehmer mit Verantwortung für hochwertige technische Anlagen in Großbetrieben

-

Küchenleiter in Großbetrieben

-

Wirtschaftsleiter

21,21

8

Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind

-

Kundenberater mit erhöhten Anforderungen (z. B. Spezialberatung im Individualgeschäft)

-

Leiter kleinerer Geschäfts-/Zweigstellen

-

Hauptkassierer (in größeren Stellen)

-

Sachbearbeiter mit besonderen Anforderungen in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen sowie in Außenstellen

-

Revisoren mit selbstständiger, vielseitiger Prüfungstätigkeit

-

Hauptamtliche Ausbilder mit erhöhten Anforderungen (z. B. in der Fort- und Weiterbildung)

-

Sachbearbeiter mit besonderen Anforderungen in der EDV-Arbeitsvorbereitung (z. B. Steuerung von komplexen Systemen)

-

Programmierer

-

EDV-Organisatoren

-

Schichtleiter mit erhöhten Anforderungen

-

Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken

-

Wirtschaftsleiter in Großbetrieben

24,46

9

Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über Gruppe 8 hinausheben.

-

Kundenberater mit besonderen Anforderungen

-

Geschäfts-/Zweigstellenleiter

-

Schichtleiter mit besonderen Anforderungen

28,03


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 16

Bankleistungen

66110000-4

Bankdienstleistungen

66112000-8

Einlagengeschäft

66113000-5

Kreditgewährung

66115000-9

Internationaler Zahlungstransfer

66180000-5

Währungsumtausch

Entgelttabelle Nr. 16 Bankenleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 17
Abfall- und Entsorgungswirtschaft

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch die Abfall- und Entsorgungswirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 30 % in den EG 1 bis 9b und 15 % in den EG 9c bis 15 an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

3.1

Tätigkeitsmerkmale und Eingruppierung

3.1.1

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

EG 1: einfachste Tätigkeiten

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel

-

Essens- und Getränkeausgeber,

-

Garderobenpersonal,

-

Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich,

-

Reiniger in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks,

-

Wärter von Bedürfnisanstalten,

-

Servierer,

-

Hausarbeiter,

-

Hausgehilfen,

-

Boten (ohne Aufsichtsfunktion).

EG 2 bis 9a: handwerkliche Tätigkeiten

EG 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)

EG 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

EG 4

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der EG 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der EG 3 verlangt werden kann.)

EG 5

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

EG 6

Beschäftigte der EG 5, die hochwertige Arbeiten verrichten (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der EG 5 verlangt werden kann.)

EG 7

Beschäftigte der EG 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.)

EG 8

Beschäftigte der EG 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind.

EG 9a

Beschäftigte der EG 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind.

EG 2 bis 12 Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst

Buchhaltereidienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.

EG 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)

EG 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

EG 4

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)

Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der EG 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der EG 3 verlangt werden kann.)

EG 5

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)

EG 6

Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

EG 7

Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

EG 8

Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

EG 9a

Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

EG 9b

Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den EG 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

EG 9c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

EG 10

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9c heraushebt.

EG 11

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9c heraushebt.

EG 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der EG 11 heraushebt.

EG 13 bis 15

EG 13

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

EG 14

Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel

-

durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder

-

durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der EG 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

EG 15

Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich

-

durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie

-

erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der EG 13 Fallgruppe 1 heraushebt.

Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.

Beschäftigte mit der EG 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

3.1.2

Spezielle Tätigkeitsmerkmale

a)

Bezügerechner

EG 5

Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten, einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)

EG 6

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind.

Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.

EG 7

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind und der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist.

Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führen.

EG 9a

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig zu errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbstständig auszuführen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die/der Beschäftigte die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 TVöD bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte, einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vorzunehmen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die/der Beschäftigte das Besoldungsdienstalter nicht erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 TVöD bei der Einstellung nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)

Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der EG 6 Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

EG 9b

Beschäftigte, denen mindestens vier Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der EG 9a Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

b)

Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik

Nach Ziffer 3.1.2 b) sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. Nicht unter Ziffer 3.1.2 b) fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.

EG 6

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z.B. Fachinformatikerinnen und -Informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -Informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden

EG 7

Beschäftigte der EG 6, die ohne Anleitung tätig sind.

EG 8

Beschäftigte der EG 7, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.

EG 9a

Beschäftigte der EG 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.

EG 9b

Beschäftigte der EG 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert (Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der EG 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

EG 10

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Beschäftigte der EG 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in EG 8 hinausgeht.

EG 11

Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)

Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)

EG 12

Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

Beschäftigte der EG 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT Gruppe bestellt sind und denen mindestens

zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 11 oder

drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

EG 13

Beschäftigte der EG 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 12 Fallgruppe 2 heraushebt.

Beschäftigte der EG 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT Gruppe bestellt sind und denen mindestens

zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 12 oder

drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 11 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

c)

Ingenieurinnen und Ingenieure

Ingenieure sind Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2 der Ziffer 3.1.1 Punkt 4 (EG 13 bis 15) finden auch auf Ingenieure im Sinne der Nr. 1 Anwendung; Nr. 1 Satz 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen bleibt unberührt.

EG 10

Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

EG 11

Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt.

Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt.

EG 12

Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

EG 13

Beschäftigte der EG 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 12 Fallgruppe 2 heraushebt.

d)

Meister

Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut.

EG 8

Meister mit entsprechender Tätigkeit.

EG 9a

Beschäftigte der EG 8, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, oder die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.

Gärtnermeister der EG 8, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtner mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden, oder deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 8 heraushebt, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit auszuüben ist.

EG 9b

Beschäftigte der EG 9a Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der EG 9a Fallgruppe 1 heraushebt.

Beschäftigte der EG 9a Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der EG 9a Fallgruppe 2 heraushebt.

EG 9c

Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiterinnen oder Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist.

e)

Techniker

Staatlich geprüfte Techniker sind Beschäftigte, die nach dem Berufsordnungsrecht diese Berufsbezeichnung führen.

EG 8

Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

EG 9a

Beschäftigte der EG 8, die selbstständig tätig sind.

EG 9b

Beschäftigte der EG 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen.

f)

Vorlesekräfte für Blinde

EG 5

Vorlesekräfte für Blinde.

EG 6

Vorlesekräfte für Blinde mit schwierigerer Tätigkeit.

3.1.3

besondere Tätigkeitsmerkmale

a)

Laboranten

Den Laboranten mit Abschlussprüfung werden milchwirtschaftliche Laboranten mit verwaltungseigener Abschlussprüfung gleichgestellt, wenn die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit mindestens drei Jahre beträgt.

EG 3

Beschäftigte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laborantinnen und Laboranten.

EG 5

Laborantinnen und Laboranten mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.

Beschäftigte der EG 3, die sich durch schwierigere Tätigkeiten aus der EG 3 herausheben.

EG 6

Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1; deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 5 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert.

EG 8

Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 6 heraushebt, dass sie selbstständige Leistungen erfordert.

b)

Beschäftigte in Magazinen und Lagern

EG 3

Magazin-, Lager- und Lagerhofvorsteherinnen und -Vorsteher.

EG 5

Beschäftigte der EG 3 mit einschlägiger mindestens dreijähriger Ausbildung.

Beschäftigte der EG 3 mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.

EG 6

Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1 mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.

c)

Technische Assistentinnen und Assistenten sowie Chemotechnikerinnen und -Techniker

EG 6

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten, lebensmitteltechnische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

EG 8

Beschäftigte der EG 6, die schwierige Aufgaben erfüllen.

EG 9a

Beschäftigte der EG 8, die zu mindestens einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrichten.

EG 9b

Beschäftigte der EG 6, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für technische Assistentinnen und Assistenten eingesetzt sind.

Beschäftigte der EG 6, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.

EG 10

Beschäftigte der EG 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert.

3.2

Entgeltübersicht

EG

ggf. weitere Anforderungen bzw. nicht abschließende Beispiele

Entgelt in Euro

1

Grundentgelt

13,94

Ab dem 3. Jahr in der Tätigkeit

14,14

Ab dem 10. Jahr in der Tätigkeit

14,61

2

Grundentgelt

15,28

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

16,77

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

18,13

3

Grundentgelt

16,35

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

17,86

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

19,04

4

Grundentgelt

16,58

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

18,66

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

19,84

5

Grundentgelt

17,33

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

19,20

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

20,74

6

Grundentgelt

18,00

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

19,96

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

21,54

7

Grundentgelt

18,31

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

20,55

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

22,18

8

Grundentgelt

19,42

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

21,47

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

23,21

9a

Grundentgelt

20,41

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

22,90

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

26,25

9b

Grundentgelt

21,11

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

23,49

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

27,82

9c

Grundentgelt

22,41

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

25,68

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

29,48

10

Grundentgelt

23,05

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

26,79

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

31,36

11

Grundentgelt

23,86

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

28,20

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

33,60

12

Grundentgelt

24,68

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

29,95

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

36,80

13

Grundentgelt

27,39

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

31,91

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

37,59

14

Grundentgelt

29,61

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

34,06

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

39,97

15

Grundentgelt

32,57

Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit

37,07

Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit

43,65


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B.
CPV-Code, VOB-C/DIN) -
nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 17

Abfall- und Entsorgungswirtschaft

90400000-1

Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung

90420000-7

Abwasserbehandlung

90430000-0

Abwasserbeseitigung

90440000-3

Reinigung von Klärgruben

90450000-6

Reinigung von Faulbecken

90460000-9

Leerung von Klärgruben oder Faulbecken

90470000-2

Reinigung von Abwasserkanälen

90480000-5

Verwaltung von Kanalisationsnetzen und Abwasseranlagen

90481000-2

Betrieb einer Kläranlage

90510000-5

Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen

90511000-2

Abholung von Siedlungsabfällen

90511100-3

Einsammeln von kommunalem Müll

90511200-4

Einsammeln von Hausmüll

90511300-5

Müllsammlung

90511400-6

Altpapiersammlung

90512000-9

Transport von Haushaltsabfällen

90513000-6

Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle

90513100-7

Hausmüllbeseitigung

90513200-8

Beseitigung von kommunalem Müll

90513300-9

Verbrennung von Siedlungsabfällen

90514000-3

Recycling von Siedlungsabfällen

90522200-4

Beseitigung von verseuchtem Boden

90524000-6

Dienstleistungen für medizinische Abfälle

90524100-7

Einsammlung von Krankenhausabfällen

90524200-8

Beseitigung von Krankenhausabfällen

90524300-9

Beseitigung von biologischen Abfällen

90524400-0

Einsammlung, Transport und Beseitigung von Krankenhausabfällen

90530000-1

Betrieb einer Mülldeponie

90531000-8

Verwaltung von Deponien

90533000-2

Verwaltung von Müllhalden

Entgelttabelle Nr. 17 Abfall- und Entsorgungswirtschaft Stand September 2024.

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

 

Entgelttabelle Nr. 18
Einzelhandel

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Einzelhandelsdienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaig weitere Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % und für Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche ein Zuschlag i.H.v. 50 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Angestellte ohne abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erhalten.

 

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

2

Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung und Angestellte nach Gehaltsgruppe 1 ab 4. Tätigkeitsjahr. Der abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung ist gleichgestellt bei Steno- und Phonotypisten die Vorbildung auf einer Vollhandelsschule von 2 Jahren nebst 1-jähriger praktischer Tätigkeit oder die mittlere Reife und Vorbildung auf einer Vollhandelsschule von einem Jahr nebst 1/2-jähriger praktischer Tätigkeit.

Verkäufer, Kassierer (auch im SB-Bereich), Telefonisten, Steno- und Phonotypist. Angestellte mit einfacher Tätigkeit in Verwaltung, Warenannahme, Lager, Versand, Reisebüro, Dekoration (Gestalter/in für visuelles Marketing). Kontrolleure bei Warenausgabe (Packtischen).

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

5. Berufsjahr

13,77 ab 01.02.2025
14,28***

 

6. Berufsjahr

14,81

 

7. Berufsjahr

17,43

3

Angestellte mit Tätigkeiten, in denen sich Fachkenntnisse und Verantwortung deutlich über Gruppe 2 hinausheben, soweit ihnen diese Tätigkeit selbstständig übertragen wurde.

Erste Kräfte (z.B. Erstverkäufer und Lagererste, auch mit Einkaufsbefugnis) im Verkauf, in Dekoration (Gestalter für visuelles Marketing), in Verwaltung, Warenannahme, Versand, Reisebüro. Kassierer (auch im SB-Bereich) mit gehobener Tätigkeit. Telefonisten an Großanlagen mit mehr als 3 Amtsanschlüssen bzw. mit qualifizierter Nebentätigkeit. Diese Tätigkeitsbeispiele sind keine abschließende Aufzählung.

14,37

 

3./4. Tätigkeitsjahr

15,29

 

5./6. Tätigkeitsjahr

16,28

 

ab 7. Tätigkeitsjahr

19,38

4

Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen und mit Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich.

Substituten, Disponenten, Sortimentskontrolleure, Etagenaufsichten, Kassenaufsichten, Hauptkassierer, Direktricen, Hausmeister, Maschinenmeister, Elektromeister, Verkaufsstellenverwalter (vergleichbar mit der Tätigkeit von Substituten).

 

ohne oder mit in der Regel bis zu 5 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden.

16,88

 

nach 2-jähriger Tätigkeit

17,86

 

nach 4-jähriger Tätigkeit

19,44

mit in der Regel mehr als 5 bis zu 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden

18,31

 

nach 2-jähriger Tätigkeit

18,81

 

nach 4-jähriger Tätigkeit

20,35

mit in der Regel mehr als 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden

19,54

 

nach 2-jähriger Tätigkeit

20,55

 

nach 4-jähriger Tätigkeit

22,49

5

Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich.

Abteilungsleiter, Einkäufer, Oberaufsichten (Hausaufsichten), Büroleiter (Bürochef), Filialrevisoren, Hausinspektoren, Leiter von technischen Abteilungen (technische Leiter) Leiter von Warenannahmeabteilungen, Leiter der Versandabteilung, Leiter der Dekorationsabteilung (Chefdekorateur), Ausbildungsleiter, Reisebüroleiter, Verkaufsstellenleiter, Atelierleiter.

19,05

ohne oder mit in der Regel bis zu 5 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden.

 

 

4.-6. Tätigkeitsjahr

20,59

 

nach 6. Tätigkeitsjahr

21,75

mit in der Regel mehr als 5 bis zu 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden

20,98

 

4.-6. Tätigkeitsjahr

22,14

 

nach 6. Tätigkeitsjahr

24,95

mit in der Regel mehr als 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden

22,65

 

4.-6. Tätigkeitsjahr

24,75

 

nach 6. Tätigkeitsjahr

29,05

6

Arbeiter mit Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden, die aber

a)

gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern.

Auszeichner, Abfüller, Abpacker, Abwieger, Raumpfleger, Küchenhilfen, Boten, Fahrstuhlführer, Fotolaboranten, Hilfen in Imbissecken, Milchbars usw.

13,75 ab 01.02.2025
14,28***

b)

in der Regel schwerere oder verantwortlichere Arbeiten erfordern.

Beifahrer, Büfettkraft, Fahrstuhlführer, die be- und entladen, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner, Spülhilfen

14,74

c)

in der Regel schwerere oder verantwortlichere Arbeiten erfordern.

Hubstapelfahrer, Kraftfahrer, Personalpförtner.

18,30

7

Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die im erlernten Beruf beschäftigt sind oder ohne Abschlussprüfung mit mindestens 3-jähriger Tätigkeit im Beruf.

a)

Änderungsschneider in der Damen- und Herrenoberbekleidung, die überwiegend mit leichten Änderungsarbeiten beschäftigt sind. Gardinennäher, Näher, Pelznäher, Putzmacher

14,02 ab 01.02.2025
14,28***

b)

Fotolaboranten

15,21

c)

Gardinenzuschneider im Atelier, Köche mit bis zu 4-jähriger einschlägiger praktischer Tätigkeit, Schneider, die mit schwierigeren Änderungsarbeiten in der Damen- und Herrenoberbekleidung beschäftigt sind Annonceure, Antennenbauer

16,43

d)

Innendekorateure, Plakatmaler, sonstige Betriebshandwerker sowie Fachhandwerker, Kraftfahrer, Konditoren, Fleischer, Köche mit mehr als 4-jähriger einschlägiger praktischer Tätigkeit, Maßschneider

18,62

e)

Arbeiter, die die Voraussetzungen der EG 7 d) erfüllen, und denen entweder Anweisungsbefugnis über mindestens 3 Beschäftigte (Vollbeschäftigte) übertragen ist oder die hinsichtlich ihrer Leistung besonders qualifiziert sind, erhalten

21,29

8

Bedienungspersonal in Erfrischungs- und Restaurationsbetrieben erhalten 12 % des Umsatzes (Endpreis- inkl. Bedienungsgeld und Mehrwertsteuer) bzw. mindestens je Stunde

 

14,19 ab 01.02.2025
14,28***


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) -
nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 18

Einzelhandel

55900000-9

Einzelhandelsdienste

Entgelttabelle Nr. 18 Einzelhandel Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 19
Film- und Fernsehschaffende

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Film- und Fernsehschaffende zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) von der 41. bis zur 60. Stunde fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 50 %. Fallen unabhängig von der vorstehenden Regelung an einem Tag - sofern gesetzlich zulässig - mehr als 12 Stunden Arbeitszeit an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die 13. Stunde 60 %, für jede weitere 100 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt in
Euro

1

Reqie-Assistenz

36,70

2

2. Reqie-Assistenz

21,45

3

Continuity

30,18

4

Herstellunqsleitung

63,95

5

Produktionsleitung

47,95

6

Produktionsleitungs-Assistenz

34,68

7

1. Aufnahmeleitung

36,70

8

2. Aufnahmeleitung

26,88

9

Motiv-Aufnahmeleitung

26,88

10

Set AL-Assistenz

21,45

11

Filmqeschäftsführung

35,83

12

Assistenz der Filmqeschäftsführung

26,88

13

Filmbuchhaltung inkl. Kassenführung

26,88

14

Produktions-Sekretarial / Team-Assistenz

26,23

15

Produktionsfahrer (mit Produktionserfahrung)

20,28

16

Kameramann/-frau

76,65

17

Kamera-Schwenker (nicht lichtsetzend)

42,65

18

1. Kamera-Assistenz /OIT (Digital Imaging Technican)

36,43

19

2. Kamera-Assistenz / Daten-Assistenz

26,88

20

Material-Assistenz

26,88

21

Data Wrangler (HD)

26,88

22

Oberbeleuchter

41,43

23

Lichttechniker

30,93

24

Lichtassistenz (mit Produktionserfahrung)

21,45

25

1. Kamerabühne

38,78

26

Kamerabühnen-Assistenz

24,48

27

Schnitt (Filmeditor)

40,28

28

1. Schnitt-Assistenz

24,48

29

2. Schnitt-Assistenz

21,45

30

Szenenbild

45,53

31

Szenenbild-Assistenz

31,03

32

Außen-Requisite

33,73

33

Setrequisite (vorher Innen-Requisite)

30,18

34

Requisite-Assistenz

21,45

35

Location-Scoutinq

26,88

36

Kostümbild

40,28

37

Kostümbild-Assistenz

29,23

38

Kostümberatung

34,93

39

Garderobe/Gewand

28,48

40

Maskenbild

34,93

41

Ton

41,08

42

Ton-Assistenz

30,18

43

2. Ton-Assistenz

21,45

44

Sounddesign

38,78

45

Standfoto

238
Tagesgage

47

Tänzer (Bei Sololeistung +50)

269
Tagesgage


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 19

Film- und Fernsehschaffende

92111000-2

Film- und Videofilmherstellung

92111100-3

Herstellung von Lehrfilmen und -videofilmen

92111250-9

Herstellung von Informationsfilmen

92111260-2

Herstellung von Informationsvideofilmen

92111300-5

Herstellung von Unterhaltungsfilmen und -videofilmen

92111310-8

Herstellung von Unterhaltungsfilmen

92111320-1

Herstellung von Unterhaltungsvideofilmen

92112000-9

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Film- und Videofilmherstellung

Entgelttabelle Nr. 19 Film- und Fernsehschaffende Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 20
Filmtheater

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Filmtheater zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt in
Euro

1

Filmvorführer bis zu drei Berufsjahre

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

2

Filmvorführer ab drei Berufsjahren

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

3

Filmvorführer ab fünf Berufsjahren

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

4

Kassierer bis zu zwei Berufsjahre

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

5

Kassierer ab zwei Berufsjahren

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

6

Platzanweiser, Einlasskontrolleur, Gastronomie (Verkäufer) bis zu zwei Berufsjahre

12,41 Euro* ab 01.11.2024
13,46 Euro** ab 01.02.2025
14,28***

7

Platzanweiser, Einlasskontrolleur, Gastronomie (Verkäufer) ab zwei Berufsjahren

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

8

Servicekraft bis zu zwei Berufsjahre

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

9

Servicekraft ab zwei Berufsjahren

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) -
nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 20

Filmtheater

92130000-1

Filmvorführungen

92140000-4

Videofilmvorführung

Entgelttabelle Nr. 20 Filmtheater Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 21
Floristik

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Floristikgewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 33 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt

1

Einfache Tätigkeiten, die keine floristische Ausbildung erfordern.

Persönliche Voraussetzung: Ungelernte Arbeitskräfte

13,02 ab 01.11.2024
13,46* ab 01.02.2025
14,28**

2

Einfache floristische- und Verkaufstätigkeiten, die nach eingehender Anweisung ausgeübt werden.

Persönliche Voraussetzung: Angelernte Arbeitskräfte mit floristischen Grundkenntnissen, bzw. -fertigkeiten

13,96 ab 01.02.2025
14,28**

3

Floristische Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen und im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübt werden.

Persönliche Voraussetzung: Abschlussprüfung Florist

16,57

4

Qualifizierte kaufmännische und floristische Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen für einen oder wenige Aufgabenbereiche mit Dispositions-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis versehen sind bzw. selbständig ausgeübt werden und entsprechende weitergehende Kenntnisse erfordern. Unterweisung von Floristen und Auszubildenden; vorübergehende selbständige Leitung des Betriebes und Filialleiter.

Persönliche Voraussetzung: Floristmeisterprüfung oder Staatl. Abschlussprüfung Weihenstephan oder Abschlussprüfung Florist

17,51


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 21

Floristik

77330000-2

Dienstleistungen im Bereich Floristik

Entgelttabelle Nr. 21 Floristik Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 22
Fotomaterialverarbeitende Betriebe

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch fotomaterialverarbeitende Betriebe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 30 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Einfache Tätigkeiten, die ohne Kenntnisse nach Anweisung und/oder kurzer Einarbeitung ausgeführt werden können (Einarbeitungszeit bis zu einer Woche) und in höchstens zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen erfolgen.

 

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

2

Einfache Tätigkeiten, die begrenzte Kenntnisse und Fertigkeiten aufgrund Einarbeitung (bis zu einem Monat) erfordern oder in mehr als zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen der EG 1 erfolgen.

 

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

3

Tätigkeiten qualifizierter Art, die durch Unterweisung erworbene fachliche Kenntnisse erfordern und die mit begrenzter Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind (Unterweisungszeit bis zu drei Monate).

 

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

3a

Tätigkeiten qualifizierter Art, die durch Unterweisung erworbene fachliche Kenntnisse erfordern und die mit begrenzter Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind (Unterweisungszeit ab drei Monate) sowie über die Voraussetzungen der EG 3 hinausgehen.

 

12,88 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

4

Tätigkeiten, die eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) und Maschinenkenntnis erfordern und mit Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind.

 

13,58 ab 01.02.2025
14,28***

5

Tätigkeiten, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern oder Tätigkeiten, für die eine über die EG 4 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als drei Jahre) erforderlich ist.

 

15,61

6

Tätigkeiten schwieriger Art, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die deutlich über diejenigen der EG 5 hinausgehen.

 

17,88

7/8

 

Saisonkräfte

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

K1

Angestellte, die überwiegend schematische und mechanische Arbeiten ausführen, für die eine gewisse Fertigkeit, aber keine Berufsvorbildung erforderlich ist (Einweisungszeit bis zu 6 Monaten).

 

 

bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

12,63* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

K2

Aufgaben qualifizierter Art aus verschiedenen Aufgabenbereichen, die fundierte Fachkenntnisse und Berufserfahrung erfordern, wie sie i. d. R. durch eine einschlägige und anerkannte 2-jährige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden.

 

 

bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

12,61* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

13,73 ab 01.02.2025
14,28***

K2a

Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigem Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen oder Aufgaben, für die eine über die EG K 2 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist.

 

 

bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

13,82 ab 01.02.2025
14,28***

 

über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

15,53

K3

Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen oder Aufgaben, für die eine über die EG K 2 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist.

Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen.

 

 

bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

13,42* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

15,09

 

über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

16,68

K4

Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen, oder Aufgaben, für die eine über die EG K2a zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist.

Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen.

 

 

bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

15,70

 

über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

17,54

 

über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

19,74

K5

Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen oder Aufgaben, für die eine über die EG K3 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist.

Angestellte mit Tätigkeiten, die in der selbstständigen und verantwortlichen Erledigung kaufmännischer Aufgaben mit Entscheidungsbefugnissen bestehen.

 

 

bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

18,32

 

über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

20,15

 

über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

22,76

K6

Schwieriges und komplexes übertragenes Aufgabengebiet, das umfangreiche Fachkenntnisse sowie langjährige systematische Einarbeitung/praktische Erfahrung erfordert und das umfangreiche Fachkenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabengebieten voraussetzt.

 

 

bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

20,71

 

über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

23,08

 

über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

25,46

K7

Schwieriges und komplexes übertragenes Aufgabengebiet, das umfangreiche Theorie- und Fachkenntnisse sowie langjährige systematische Einarbeitung/praktische Erfahrung erfordert und das umfangreiche Theorie- und Fachkenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabengebieten voraussetzt.

 

 

bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

23,08

 

über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

25,63

 

über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung)

28,18

K8/K9

 

Saisonkräfte

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht
abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 22

Fotomaterialverarbeitung

79962000-5

Filmentwicklung

Entgelttabelle Nr. 22 Fotomaterialverarbeitende Betriebe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 23
Friseurhandwerk

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Friseurhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende
Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Young Stylist

Erwartet werden fachliche Tätigkeiten mit wechselnden Anforderungen, die nach Anweisung in Teilbereichen oder selbstständig im Rahmen des Salonangebots ausgeführt werden.

Hierzu gehören die vom Betrieb aufgerufenen Basistechniken, wie Damen- und Herrenhaarschnitt mit Frisurengestaltung; Beherrschen von Frisier- und Dauerwellgrundtechniken; Grundtechniken bei der Farbveränderung und Erstellen von einfachen Rezepturen; Beratung zu allen vorgenannten Positionen.

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

2

Stylist

Voraussetzung ist eine gute fachliche Qualifikation. Erwartet werden über die EG 1 hinausgehende Fähigkeiten mit wechselnden Anforderungen sowie selbstständiges Beraten und Arbeiten in allen Teilbereichen des Salonangebots.

Hierzu gehören unter anderem: Haarschnitte und Schnittkombinationen sowie Erstellen von typ- und trendgerechten Frisuren; Basiswissen in Langhaartechnik, Haarersatz und eventuell Haarverlängerung; Beherrschen von individuellen, kreativen und frisurengerechten Dauerwelltechniken; Kenntnisse der Farbenlehre und Farbanalyse sowie sicheres Erstellen von Farbrezepturen; Beherrschen moderner Strähnentechniken Beherrschen der Anwendung und Auswahl von hautkosmetischen Produkten für Pflege und Make-up; Dekor; aktive Gestaltung von Nägeln; Fach- und typgerechte Beratung in allen Fachbereichen.

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

3

Top-Stylist

Für Arbeitnehmer - auch mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk - ohne Führungsfunktionen.

Erwartet werden eine sehr gute fachliche Qualifikation, sicheres und selbstständiges Arbeiten und Beraten in allen im Salon angebotenen Leistungen. Hierzu gehören unter anderem die Teilnahme an inner- und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28

4

Master-Stylist

(Meister in der Funktion als Betriebsleiter, Geschäftsführer)

Für Arbeitnehmer mit Meisterprüfung, die die Anforderungen der EG 3 erfüllen und sich durch besondere Leistungen und nachgewiesener Qualifizierungen, die im Betrieb abgerufen werden, herausheben oder denen die alleinige verantwortliche Ausbildung der Auszubildenden übertragen ist.

13,60 ab 01.02.2025
14,28***

5

Master-Stylist

Für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der EG 4 erfüllen und als betriebsleitende Meister in Friseursalons beschäftigt werden, deren Inhaber nicht die Meisterprüfung abgelegt hat oder nicht im Besitz der Befugnis zur Ausbildung der Auszubildenden ist, oder die vom Arbeitgeber als Vertreter des Betriebsinhabers regelmäßig und dauerhaft in dieser Funktion eingesetzt werden.

 

16,30


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 23

Friseurhandwerk

98320000-2

Dienstleistungen von Friseur- und Kosmetiksalons

98321000-9

Dienstleistungen von Friseursalons

98321100-0

Dienstleistungen von Herrensalons

98322000-6

Dienstleistungen im Bereich Schönheitspflege

98322100-7

Dienstleistungen von Kosmetiksalons, einschließlich Maniküre und Pediküre

98322110-0

Dienstleistungen von Kosmetiksalons

98322120-3

Maniküre

98322130-6

Pediküre

98322140-9

Schminken

Entgelttabelle Nr. 23 Friseurhandwerk Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 24
Galvaniseure, Graveure und Metallbildner

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Galvaniseure, Graveure und Metallbinder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in Euro

1

Einfache Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach kurzer Einweisung ausgeführt werden können.

 

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

2

Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 1 Monat erfordern.

 

12,89 ab dem 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

3

Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 2 Monaten erfordern.

 

13,90 ab 01.02.2025
14,28***

4

Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 3 Monaten erfordern.

 

14,69

5

Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 6 Monaten erfordern.

Qualifikation: längere fachbezogen praktische Berufserfahrung oder einschlägige Berufsausbildung ohne Abschluss

15,43

6

Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine fachbezogene abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt werden.

Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss oder ein durch mehrjährige Berufspraxis und Qualifizierung im Tätigkeitsbereich erreichter, gleichwertiger Kenntnisstand, der einen Einsatz als Fachkraft möglich macht.

16,25

7

Tätigkeiten, die selbständig nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden und die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung erworben werden.

Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss und zweijähriger Berufserfahrung in der Branche oder Mitarbeiter mit vergleichbarer kaufmännischer bzw. technischer Aufstiegsfortbildung ohne Berufserfahrung in dieser Funktion.

17,63

8

Tätigkeiten, die schwierige Aufgaben umfassen, die selbständig nach allgemeinen Richtlinien zu bearbeiten sind und die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten erfordern.

Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss nach zweijähriger Berufserfahrung in der Branche, zusätzlich vertiefte Fachkenntnisse in allen wesentlichen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsfeldern des Betriebes.

18,58

9

Tätigkeiten, die schwierige, verschiedenartige Aufgaben umfassen, die selbständig nach allgemeinen Richtlinien zu bearbeiten sind und die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten und besonderes Spezialwissen erfordern.

Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss, mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Branche, mit zusätzlich vertieften Fachkenntnissen in allen wesentlichen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsfeldern des Betriebes und durch spezielle, fachbezogene Weiterbildungsmaßnahmen erworbenes Spezialwissen, (Bsp. Meister, Bachelor)

20,12

10

Tätigkeiten, die schwierige, verschiedenartige Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach allgemeinen Richtlinien zu bearbeiten sind, die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten und zusätzlich langjährige Berufserfahrung erfordern.

Meister, Techniker und Bachelor mit Berufspraxis in den Geschäftsfeldern des Betriebes bzw. vergleichbarer technischer oder kaufmännischer Aufstiegsfortbildung mit Berufspraxis und Kenntnissen in den Geschäftsfeldern des Betriebes.

21,84

11

Tätigkeiten, die schwierige, fachübergreifende Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach allgemeinem Richtlinien zu bearbeiten sind und die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten erfordern, verbunden mit Kontroll- und Anweisungsbefugnissen in einfachen Sachverhalten technischer oder kaufmännischer Art.

Arbeitnehmer, deren Qualifikationsprofil über der EG 10 liegt, Meister, Techniker und Mitarbeiter mit vergleichbarer kaufmännischer und technischer Aufstiegsfortbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung in dieser Funktion und Spezialwissen und Kenntnissen in allen Geschäftsfeldern des Betriebes.

23,41

12

Tätigkeiten, die schwierigste, fachübergreifende Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach besonderen Zielvorgaben zu bearbeiten sind, die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten und mehrjährige Berufserfahrung erfordern, verbunden mit Kontroll- und Anweisungsbefugnissen in schwierigen Sachverhalten kaufmännischer oder technischer Art.

Arbeitnehmer, deren Qualifikationsprofil über der EG 11 liegt.

29,05

13

Tätigkeiten, die komplexe, das gesamte Unternehmen betreffende Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach allgemeinen Zielvorgaben zu bearbeiten sind und langjährige Berufserfahrung erfordern verbunden mit Kontroll-, Anweisungs-, Koordinations- und Entscheidungsbefugnissen in Abstimmung mit der Geschäftsleitung.

Arbeitnehmer, deren Qualifikationsprofil über der EG 12 liegt.

36,33


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.02.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) -
nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 24

Galvaniseure, Graveure, Metallbildner

45442210-2

Galvanisierungsarbeiten

Entgelttabelle Nr. 24 Galvaniseure, Graveure und Metallbildner Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 25
Gebäudereinigung

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Gebäudereinigung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzess sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt in
Euro

1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

13,50 ab 01.02.2025
14,28*

2

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten).

13,96 ab 01.02.2025
14,28*

3

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte).

14,45

4

Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende· in der Innen- und Unterhaltsreinigung.

15,16

5

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß EG 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden.

16,70

6

Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.

17,69

7

Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist.

18,92

8

Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung.

20,14


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 25

Gebäudereinigung

45452000-0

Fassadenreinigungsarbeiten

45452100-1

Reinigungsarbeiten an Außenwänden mit Sandstrahl

90610000-6

Straßenreinigung und Straßenkehrdienste

90611000-3

Straßenreinigung

90612000-0

Straßenkehrdienste

90620000-9

Schneeräumung

90630000-2

Glatteisbeseitigung

90690000-0

Graffiti-Entfernung

90900000-6

Reinigungs- und Hygienedienste

90910000-9

Reinigungsdienste

90911000-6

Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung

90911100-7

Reinigung von Unterkünften

90911200-8

Gebäudereinigung

90911300-9

Fensterreinigung

90914000-7

Parkplatzreinigung

90916000-1

Reinigung von Telefongeräten

90917000-8

Reinigung von Transportmitteln

90919000-2

Büro-, Schul- und Büroausstattungsreinigung

90919100-3

Reinigung von Büroausstattung

90919200-4

Büroreinigung

90919300-5

Reinigung von Schulen

90920000-2

Hygienedienste für Gebäude und Anlagen

Entgelttabelle Nr. 25 Gebäudereinigung Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 26
Maßschneiderhandwerk

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Maßschneiderhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an; ab der vierten Überstunde beträgt der Zuschlag 35 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Ecklohn

 

15,84

2

 

bei arbeitsteiliger Fertigung

15,95

3

Bei Arbeiten im Zeitlohn erhalten

a)

Stück-, Änderungs- und Reparaturschneider

100 %

15,84

4

b)

Zeitlohnarbeiter im 4. Berufsjahr (einschließlich der Ausbildungszeit)

80%

12,67 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

5

c)

Zeitlohnarbeiter im 5. Berufsjahr (einschließlich der Ausbildungszeit)

90%

14,26 ab 01.02.2025
14,28***

6

d)

Zuarbeiter

75%*

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN)
- nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 26

Maßschneiderei

98393000-4

Dienstleistungen in der Maßschneiderei

Entgelttabelle Nr. 26 Maßschneiderhandwerk Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 27
Hotel- und Gaststättengewerbe

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt in
Euro

A

ungelernte Kräfte

 

1

1. Jahr der beruflichen Tätigkeit

13,78 ab 01.02.2025
14,28*

2

Angelernte Kräfte ab dem 2. Jahr der beruflichen Tätigkeit

14,00 ab 01.02.2025
14,28*

3

Angelernte Kräfte im 3. - 5. Jahr der beruflichen Tätigkeit

14,22 ab 01.02.2025
14,28*

4

Angelernte Kräfte mit erhöhter Verantwortung sowie ab dem 6. Jahr der beruflichen Tätigkeit

14,63

B

Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung, die gemäß ihrer Ausbildung eingesetzt werden, wie z.B. Hotelfachkraft, Hotelkaufmann/trau, Restaurantfachkraft, Koch, Fachpraktiker Aber auch berufsfremde Ausbildungen z.B. Steuerfachkraft, Fachkraft für Bürokommunikation, Handwerker

4

2- jährige Ausbildung im 1 - 2. Berufsjahr

14,63

5

2- jährige Ausbildung im 3. Berufsjahr sowie 3 - jährige Ausbildung im 1. Berufsjahr

15,60

6

2- jährige Ausbildung ab dem 4. Berufsjahr sowie 3- jährige Ausbildung im 2. Berufsjahr

16,24

7

3- jährige Ausbildung ab dem 3. Berufsjahr

17,08

8

stellvertretende Abteilungsleitung oder Beschäftigte mit erhöhtem Verantwortungsbereich und Vorgesetztenaufgaben

18,14

9

Abteilungsleitung z.B. Küchenchef, Restaurantleitung, Empfangsleitung, Verwaltungsleitung, Leitung Housekeeping

20,33

10

Abteilungsleitung mit erhöhter Personalverantwortung mit mehr als 5 gelernten Kräften

21,65


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-
Code, VOB-C/DIN) - nicht
abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 27

Hotel- und Gaststättengewerbe

55100000-1

Dienstleistungen von Hotels

55110000-4

Hotel-Übernachtungen

55120000-7

Sitzungs- und Konferenzdienstleistungen von Hotels

55130000-0

Sonstige Hotel-Dienstleistungen

55270000-3

Dienstleistungen von Frühstückspensionen

55300000-3

Restaurant- und Bewirtungsdienste

55310000-6

Restaurantbedienung

55311000-3

Bedienung in nicht öffentlichen Restaurants

55312000-0

Bedienung in öffentlichen Restaurants

55320000-9

Servieren von Mahlzeiten

55321000-6

Zubereitung von Mahlzeiten

55322000-3

Kochen von Mahlzeiten

55330000-2

Dienstleistungen von Cafeterias

55400000-4

Servieren von Getränken

55410000-7

Ausschankdienste

55510000-8

Dienstleistungen von Kantinen

55511000-5

Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias

55512000-2

Betrieb von Kantinen

Entgelttabelle Nr. 27 Hotel- und Gaststättengewerbe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 28
IT-Dienstleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende
Beispiele

Entgelt in
Euro

0

Ausführung von Aufgaben, die durch Anlernen bis zu zwei Monaten beherrscht werden.

 

20,64

1

Ausführung einfacher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit geringer Spezialisierung und mit geringer Entscheidungsbefugnis.

erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch systematisches Anlernen oder durch abgeschlossene berufliche Ausbildung erworben werden

24,67

2

Ausführung fachlicher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit geringer Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeitsablauf.

erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden

28,56

3

Ausführung fachlicher Aufgaben mit begrenzter Vielseitigkeit oder mit begrenzter Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeitsablauf.

erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erworben werden

33,60

4

Ausführung anspruchsvoller Aufgaben mit deutlicher Vielseitigkeit oder mit deutlicher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen spezieller Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet.

erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkenntnisse sowie mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden.

Tätigkeiten dieser EG, die fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die EG 6 führen.

38,51

5

Ausführung anspruchsvoller Aufgaben vielseitiger Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit höherer Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet.

erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkenntnisse sowie mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Bachelor o.Ä.] erworben werden.

Tätigkeiten dieser EG, die fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die EG 7 führen.

43,36

6

Ausführung erhöht anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet.

erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie umfangreiche [5 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Bachelor o.Ä.] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden.

Tätigkeiten dieser EG können fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten.

48,38

7

Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen spezieller Richtlinien und Zielsetzungen im eigenen Aufgabengebiet.

erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master o.Ä.] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden.

Tätigkeiten dieser EG können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder umfangreicher Art im eigenen Aufgabengebiet beinhalten.

52,44

8

Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben ganzheitlicher Art im Rahmen eines Aufgabenbereiches oder mit sehr hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen im eigenen Aufgabenbereich.

erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master o.Ä.] und umfangreiche [5 Jahre] Berufserfahrung erworben werden.

Tätigkeiten dieser EG können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich beinhalten.

59,00

10

Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben mit erhöhter Komplexität und ganzheitlicher Art im Rahmen eines Aufgabenbereichs oder mit sehr hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen von erheblicher Bedeutung über den eigenen Aufgabenbereich hinaus im Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen.

erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master o.Ä.] und langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser EG können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich beinhalten.

65,56


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich
(z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht
abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 28

IT-Dienstleistungen

50312000-5

Wartung und Reparatur von Computeranlagen

50312100-6

Wartung und Reparatur von Zentralrechnern

50312110-9

Wartung von Zentralrechnern

50312120-2

Reparatur von Zentralrechnern

50312200-7

Wartung und Reparatur von Kleincomputern

50312210-0

Wartung von Kleincomputern

50312220-3

Reparatur von Kleincomputern

50312300-8

Wartung und Reparatur von Datennetzeinrichtungen

50312400-9

Wartung und Reparatur von Mikrocomputern

50312410-2

Wartung von Mikrocomputern

50312420-5

Reparatur von Mikrocomputern

50320000-4

Reparatur und Wartung von Personalcomputern

50321000-1

Reparatur von Personalcomputern

50322000-8

Wartung von Personalcomputern

50323000-5

Wartung und Reparatur von Computerperipheriegeräten

50323100-6

Wartung von Computerperipheriegeräten

50323200-7

Reparatur von Computerperipheriegeräten

50324000-2

Unterstützungsdienste für Personalcomputer

50660000-9

Reparatur und Wartung von militärischen EDV-Systemen

51611000-8

Installation von Computern

51611100-9

Hardwareinstallation

64215000-6

Internet-Telefondienste

64216100-4

Elektronische Nachrichtendienste

64216110-7

Elektronische Datenaustauschdienste

64216120-0

Elektronische Postdienste

64216200-5

Elektronische Informationsdienste

72000000-5

IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

72100000-6

Hardwareberatung

72110000-9

Beratung bei der Hardwareauswahl

72120000-2

Beratung bei der Wiederherstellung nach Hardwareversagen

72130000-5

Beratung bei der Planung von Computeranlagen

72140000-8

Beratung im Bereich der Hardwareabnahmeprüfung

72150000-1

Beratung im Bereich Computerprüfung und Hardwareberatung

72200000-7

Softwareprogrammierung und -beratung

72210000-0

Programmierung von Softwarepaketen

72211000-7

Programmierung von System- und Anwendersoftware

72212000-4

Programmierung von Anwendersoftware

72212100-0

Entwicklung von branchenspezifischer Software

72212110-3

Entwicklung von Software für POS-Kassenterminals

72212120-6

Entwicklung von Flugsteuerungssoftware

72212121-3

Entwicklung von Flugsicherungssoftware

72212130-9

Entwicklung von Luftverkehrsbodendienstsoftware und Software für Tests im Luftverkehr

72212131-6

Entwicklung von Luftverkehrsbodendienstsoftware

72212132-3

Entwicklung von Software für Tests im Luftverkehr

72212140-2

Entwicklung von Software für Eisenbahnleitsysteme

72212150-5

Entwicklung von Industrieprozesssteuerungssoftware

72212160-8

Entwicklung von Bibliothekensoftware

72212170-1

Entwicklung von Konformitätssoftware („Compliance software“)

72212180-4

Entwicklung von Medizinsoftware

72212190-7

Entwicklung von Unterrichtssoftware

72212200-1

Entwicklung von Vernetzungs-, Internet- und Intranetsoftware

72212210-4

Entwicklung von Vernetzungssoftware

72212211-1

Entwicklung von Software für den Plattformenverbund

72212212-8

Entwicklung von Software für optische Jukebox Server

72212213-5

Entwicklung von Betriebssystemerweiterungssoftware

72212214-2

Entwicklung von Netzbetriebssystemsoftware

72212215-9

Entwicklung von Software für Netzentwickler

72212216-6

Entwicklung von Software für die Netzverbindungsterminalemulation

72212217-3

Entwicklung von Software für die Transaktionsverarbeitung

72212218-0

Entwicklung von Lizenzmanagementsoftware

72212219-7

Entwicklung diverser Netzsoftware

72212220-7

Entwicklung von Internet- und Intranetsoftware

72212221-4

Entwicklung von Internetbrowsersoftware

72212222-1

Entwicklung von Webserversoftware

72212223-8

Entwicklung von E-Mail-Software

72212224-5

Entwicklung von Software für die Webseitenbearbeitung

72212300-2

Entwicklung von Software für Dokumentenerstellung, Zeichnen, Bildverarbeitung, Terminplanung und Produktivität

72212310-5

Entwicklung von Dokumentenerstellungssoftware

72212311-2

Entwicklung von Dokumentenverwaltungssoftware

72212312-9

Entwicklung von Software für das elektronische Publizieren

72212313-6

Entwicklung von Software für die optische Zeichenerkennung (OCR)

72212314-3

Entwicklung von Spracherkennungssoftware

72212315-0

Entwicklung von Software für Desktop-Publishing

72212316-7

Entwicklung von Präsentationssoftware

72212317-4

Entwicklung von Textverarbeitungssoftware

72212318-1

Entwicklung von Scannersoftware

72212320-8

Entwicklung von Zeichen- und Bildverarbeitungssoftware

72212321-5

Entwicklung von Software für die rechnergestützte Konstruktion (CAD)

72212322-2

Entwicklung von Grafiksoftware

72212323-9

Entwicklung von Software für die rechnergestützte Fertigung (CAM)

72212324-6

Entwicklung von Diagrammsoftware

72212325-3

Entwicklung von Formularerstellungssoftware

72212326-0

Entwicklung von Abbildungssoftware

72212327-7

Entwicklung von Zeichen- und Malsoftware

72212328-4

Entwicklung von Bildverarbeitungssoftware

72212330-1

Entwicklung von Terminplanungs- und Produktivitätssoftware

72212331-8

Entwicklung von Projektmanagementsoftware

72212332-5

Entwicklung von Terminplanungssoftware

72212333-2

Entwicklung von Kontaktverwaltungssoftware

72212400-3

Entwicklung von Software für Geschäftstransaktionen und persönliche Arbeitsabläufe

72212410-6

Entwicklung von Investitionsmanagement- und Steuersoftware

72212411-3

Entwicklung von Investitionsmanagementsoftware

72212412-0

Entwicklung von Steuersoftware

72212420-9

Entwicklung von Software für das Facility Management und von Softwarereihen

72212421-6

Entwicklung von Software für das Facility Management

72212422-3

Entwicklung von Softwarereihen

72212430-2

Entwicklung von Lagerverwaltungssoftware

72212440-5

Entwicklung von Software für Finanzanalyse und Buchhaltung

72212441-2

Entwicklung von Finanzanalysesoftware

72212442-9

Entwicklung von Finanzsystemsoftware

72212443-6

Entwicklung von Buchhaltungssoftware

72212445-0

Entwicklung von Software für das Kundenbeziehungsmanagement (CRM)

72212450-8

Entwicklung von Zeiterfassungs- und Personalverwaltungssoftware

72212451-5

Entwicklung von Software für die Unternehmensressourcenplanung (ERP)

72212460-1

Entwicklung von Analyse-, Wissenschafts-, Mathematik- und Prognosesoftware

72212461-8

Entwicklung von Analyse- oder Wissenschaftssoftware

72212462-5

Entwicklung von Mathematik- oder Prognosesoftware

72212463-2

Entwicklung von Statistiksoftware

72212470-4

Entwicklung von Auktionssoftware

72212480-7

Entwicklung von Vertriebs-, Marketing- und Business-Intelligence-Software

72212481-4

Entwicklung von Vertriebs- oder Marketingsoftware

72212482-1

Entwicklung von Business-Intelligence-Software

72212490-0

Entwicklung von Software für das Beschaffungswesen

72212500-4

Entwicklung von Kommunikations- und Multimedia-Software

72212510-7

Entwicklung von Kommunikationssoftware

72212511-4

Entwicklung von Software für die Desktop-Kommunikation

72212512-1

Entwicklung von Software für die interaktive Sprachausgabe

72212513-8

Entwicklung von Modemsoftware

72212514-5

Entwicklung von Fernzugriffssoftware

72212515-2

Entwicklung von Videokonferenzsoftware

72212516-9

Entwicklung von Software für den Datenaustausch

72212517-6

Entwicklung von IT-Software

72212518-3

Entwicklung von Emulationssoftware

72212519-0

Entwicklung von Speicherverwaltungssoftware

72212520-0

Entwicklung von Multimediasoftware

72212521-7

Entwicklung von Software für die Musik- und Tonbearbeitung

72212522-4

Entwicklung von Software für virtuelle Tastaturen

72212600-5

Entwicklung von Datenbank- und Betriebssystemsoftware

72212610-8

Entwicklung von Datenbanksoftware

72212620-1

Entwicklung von Betriebssystemsoftware für Zentralrechner

72212630-4

Entwicklung von Betriebssystemsoftware für Minicomputer

72212640-7

Entwicklung von Betriebssystemsoftware für Mikrocomputer

72212650-0

Entwicklung von Betriebssystemsoftware für Personalcomputer (PC)

72212660-3

Entwicklung von Cluster-Software

72212670-6

Entwicklung von Echtzeit-Betriebssystemsoftware

72212700-6

Entwicklung von Dienstprogrammen für die Software-Entwicklung

72212710-9

Entwicklung von Datensicherungs- oder Wiederherstellungssoftware

72212720-2

Entwicklung von Strichcodesoftware

72212730-5

Entwicklung von Sicherheitssoftware

72212731-2

Entwicklung von Dateisicherheitssoftware

72212732-9

Entwicklung von Datensicherheitssoftware

72212740-8

Entwicklung von Übersetzungssoftware

72212750-1

Entwicklung von Software für das Laden von Speichermedien

72212760-4

Entwicklung von Virenschutzsoftware

72212761-1

Entwicklung von Anti-Viren-Software

72212770-7

Entwicklung von allgemeinen, Komprimierungs- und Druck-Dienstprogrammen

72212771-4

Entwicklung von allgemeinen Dienstprogrammen

72212772-1

Entwicklung von Druck-Dienstprogrammen

72212780-0

Entwicklung von Software für System-, Speicher- und Inhaltsverwaltung

72212781-7

Entwicklung von Systemverwaltungssoftware

72212782-4

Entwicklung von Zentralspeicherverwaltungssoftware

72212783-1

Entwicklung von Inhaltsverwaltungssoftware

72212790-3

Entwicklung von Versionsprüfungssoftware

72212900-8

Diverse Software-Entwicklungen und Computersysteme

72212910-1

Entwicklung von Computerspielsoftware, Familienspielen und Bildschirmschonern

72212911-8

Entwicklung von Computerspiel-Software

72212920-4

Entwicklung von Büroautomatisierungssoftware

72212930-7

Entwicklung von Schulungs- und Unterhaltungssoftware

72212931-4

Entwicklung von Schulungssoftware

72212932-1

Entwicklung von Unterhaltungssoftware

72212940-0

Entwicklung von Musterentwurfs- und Kalendersoftware

72212941-7

Entwicklung von Musterentwurfssoftware

72212942-4

Entwicklung von Kalendersoftware

72212960-6

Entwicklung von Treiber- und Systemsoftware

72212970-9

Entwicklung von Druckereisoftware

72212971-6

Entwicklung von Software zur Adressbucherstellung

72212972-3

Entwicklung von Software zur Etikettenerstellung

72212980-2

Entwicklung von Programmiersprachen und -werkzeugen

72212981-9

Entwicklung von Kompilierungssoftware

72212982-6

Entwicklung von Konfigurationsverwaltungssoftware

72212983-3

Entwicklung von Entwicklungssoftware

72212984-0

Entwicklung von Programmtestsoftware

72212985-7

Entwicklung von Debugging-Software

72212990-5

Entwicklung von Tabellenkalkulations- und Erweiterungssoftware

72212991-2

Entwicklung von Tabellenkalkulationssoftware

72222000-7

Strategische Prüfung und Planung im Bereich Informationssysteme oder -technologie

72222100-8

Strategische Prüfung von Informationssystemen oder -technologie

72222200-9

Planung von Informationssystemen oder -technologie

72222300-0

Informationstechnologiedienste

72223000-4

Prüfung von Informationstechnologieanforderungen

72226000-5

Beratung im Bereich Abnahmeprüfung von Systemsoftware

72227000-2

Beratung im Bereich Software-Integration

72228000-9

Beratung im Bereich Hardware-Integration

72230000-6

Entwicklung von kundenspezifischer Software

72231000-3

Entwicklung von Software für militärische Anwendungen

72232000-0

Entwicklung von Transaktionsverarbeitungssoftware und kundenspezifischer Software

72240000-9

Systemanalyse und Programmierung

72243000-0

Programmierung

72245000-4

Vertragliche Systemanalyse und Programmierung

72250000-2

Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste

72251000-9

Wiederherstellung nach Software-Versagen

72252000-6

Datenarchivierung

72253000-3

Help-Desk und Unterstützungsdienste

72253100-4

Help-Desk

72253200-5

Systemunterstützung

72254000-0

Softwaretests

72254100-1

Systemprüfung

72260000-5

Dienstleistungen in Verbindung mit Software

72261000-2

Software-Unterstützung

72262000-9

Software-Entwicklung

72263000-6

Software-Implementierung

72264000-3

Software-Reproduktion

72265000-0

Software-Konfiguration

72266000-7

Software-Beratung

72267000-4

Software-Wartung und -Reparatur

72267100-0

Wartung von Informationstechnologiesoftware

72267200-1

Reparatur von Informationstechnologiesoftware

72268000-1

Bereitstellung von Software

72300000-8

Datendienste

72310000-1

Datenverarbeitung

72311000-8

Computertabellierung

72311100-9

Datenkonvertierung

72311200-0

Stapelverarbeitung

72311300-1

Computer-Teilnehmerbetrieb

72312000-5

Dateneingabe

72312100-6

Datenaufbereitung

72312200-7

Optische Zeichenerkennung

72313000-2

Datenerfassung

72314000-9

Datenerhebung und -zusammentragung

72315000-6

Datennetzverwaltungs- und -unterstützungsdienste

72315100-7

Datennetzunterstützung

72315200-8

Verwaltung von Datennetzen

72316000-3

Datenanalyse

72317000-0

Datenspeicherung

72318000-7

Datenübertragung

72319000-4

Datenbereitstellung

72320000-4

Datenbankdienste

72321000-1

Mehrwert-Datenbankdienste

72322000-8

Datenverwaltung

72330000-2

Inhalte- oder Datenstandardisierung und -Klassifizierung

72400000-4

Internetdienste

72410000-7

Diensteanbieter

72411000-4

Anbieter von Internetdiensten (ISP)

72412000-1

Anbieter von E-Mail-Diensten

72413000-8

Website-Gestaltung

72414000-5

Anbieter von Internet-Suchmaschinen

72415000-2

Internetseitenbetreiberdienste

72416000-9

Anbieter von Anwendungen

72417000-6

Internet-Domänennamen

72420000-0

Internet-Entwicklung

72421000-7

Entwicklung von Internet- oder Intranet-Kundenanwendungen

72422000-4

Entwicklung von Internet- oder Intranet-Serveranwendungen

72500000-0

Datenverarbeitungsdienste

72510000-3

Mit der Datenverarbeitung verbundene Verwaltungsdienste

72511000-0

Dienste in Verbindung mit Netzwerkverwaltungssoftware

72512000-7

Dokumentenmanagement

72513000-4

Büroautomatisierungsdienste

72514000-1

Verwaltung von Computeranlagen

72514100-2

Anlagenverwaltung per Computer

72514200-3

Anlagenverwaltung für die Computersystementwicklung

72514300-4

Anlagenverwaltung für die Computersystemwartung

72540000-2

Computeraufrüstung

72541000-9

Erweiterung von Computeranlagen

72541100-0

Speichererweiterung

72590000-7

Computer-Fachdienste

72591000-4

Entwicklung von Leistungsumfangsabkommen

72600000-6

Computerunterstützung und -beratung

72610000-9

Computerunterstützung

72611000-6

Technische Computerunterstützung

72700000-7

Computernetze

72710000-0

Lokalnetz

72720000-3

Fernnetzdienste

72800000-8

Computerrevision und -prüfung

72810000-1

Computerrevision

72820000-4

Computerprüfung

72900000-9

Computer-Backup-Dienste und Katalogkonvertierung

72910000-2

Computer-Backup-Dienste

72920000-5

Computerkatalogkonvertierung

Entgelttabelle Nr. 28 IT Gewerbe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr.29
Kfz-Gewerbe

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des Kfz-Gewerbes zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt in Euro

1

Raumpfleger, Werkstattreiniger Hof- und Gebäudereiniger, die als Reinigungspersonal beschäftigt werden

15,90 ab 01.11.2024
16,48

2

Ungelernte Arbeiter, welche Arbeiten nach kurzer Anweisung oder in mäßiger Einarbeitungszeit ausführen, soweit sie nicht die Voraussetzungen von EG 3 erfüllen (Pförtner, Wachmänner und Boten gelten als Ungelernte)

17,56 ab 01.11.2024
18,19

3

Angelernte Arbeiter, welche Arbeiten ausführen, wofür durchschnittlich 8 Monate Anlernzeit erforderlich sind; die als angelernt geltenden Tätigkeiten sind danach innerbetrieblich festzulegen (Kraftfahrer gelten als Angelernte)

18,33 ab 01.11.2024
18,99

4

Gelernte Facharbeiter, welche nachweislich eine abgeschlossene Lehrzeit durchgemacht haben und in dem erlernten oder diesem verwandten Fach tätig sind.

1-3. Gesellenjahr
18,85
4. Gesellenjahr
20,64
5. Gesellenjahr
21,79 ab 01.11.2024
1-3. Gesellenjahr
19,53
4. Gesellenjahr
21,38
5. Gesellenjahr
22,57

5

Facharbeiter, die mit Arbeiten betraut werden, die im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben über meisterliches Können, Selbständigkeit und Dispositionsvermögen verfügen und die entsprechenden theoretischen Kenntnisse haben, sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Kfz-Service Techniker erfolgreich abgelegt haben, als Kfz Techniker eingesetzt werden und eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über den Einsatz als Service Techniker abgeschlossen haben.

23,42 ab 01.11.2024
24,27

 

Meister

 

6

Betriebsmeister; sie müssen als solche ausdrücklich bestellt werden. Auf den Nachweis der Meisterprüfung kann verzichtet werden.

20,43
ab 2. Tätigkeitsjahr
21,22
ab 4. Tätigkeitsjahr
22,82 ab 01.11.2024
21,17
ab 2. Tätigkeitsjahr
21,99
ab 4. Tätigkeitsjahr
23,64

7

Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk. In Ausnahmefällen kann auf den Nachweis der Meisterprüfung verzichtet werden (Betriebsleiter).

22,82
ab 2. Tätigkeitsjahr
23,68
ab 4. Tätigkeitsjahr
25,29 ab 01.11.2024
23,64
ab 2. Tätigkeitsjahr
24,53
ab 4. Tätigkeitsjahr
26,21

8

Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk, die aufgrund ihrer Fähigkeiten sowie umfassender betrieblicher Fachkenntnisse und Erfahrungen Abteilungen leiten und ein selbständiges Aufgabengebiet verantwortlich bearbeiten.

27,64 ab 01.11.2024
28,63

 

Angestellte

 

9

Angestellte, die einfache Tätigkeiten schematischer Art ausführen, die keinerlei Vorkenntnisse erfordern.

15,51 ab 01.11.2024
16,08

10

Angestellte mit entsprechender betrieblicher Ausbildung, denen die sachgemäße Erledigung genau umrissener Büroarbeiten übertragen ist. Der betrieblichen Ausbildung werden Kenntnisse, die in bis zu 2-jähriger praktischer Tätigkeit erworben sind, gleich erachtet.

1. bis 3. Berufsjahr
16,23
4. und 5. Berufsjahr
16,62
6. Berufsjahr
18,19 ab 01.11.2024
1. bis 3. Berufsjahr
16,81
4. und 5. Berufsjahr
17,21
6. Berufsjahr
18,85

11

Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung, denen die selbständige sachgemäße Erledigung genau umgrenzter Aufgabengebiete übertragen ist. Die für die Ausführung der Tätigkeiten dieser Gruppe erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse können durch eine andere Ausbildung oder durch eine entsprechende einschlägige Tätigkeit, die der Berufsausbildungsdauer entspricht, erworben worden sein.

1. bis 3. Berufsjahr
16,62
4. und 5. Berufsjahr
18,12
6. Berufsjahr
19,72 ab 01.11.2024
1. bis 3. Berufsjahr
17,21
4. und 5. Berufsjahr
18,78
6. Berufsjahr
20,44

12

Angestellte, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anweisungen erledigen

20,44
im 2. Tätigkeitsjahr
21,03
im 3. Tätigkeitsjahr
23,82
ab 4. Tätigkeitsjahr
25,73 ab 01.11.2024
21,17
im 2. Tätigkeitsjahr
22,83
im 3. Tätigkeitsjahr
24,68
ab 4. Tätigkeitsjahr
26,35

13

Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit, mit vielseitiger und mehrjähriger Berufserfahrung, entsprechendem Arbeitsbereich und mit entsprechender Entscheidungsbefugnis

27,35
ab 6. Tätigkeitsjahr
28,90 ab 01.11.2024
28,33
ab 6. Tätigkeitsjahr
29,94

14

Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit, mit vielseitiger und mehrjähriger Berufserfahrung, entsprechendem Arbeitsbereich und mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in größeren Betrieben

30,36 ab 01.11.2024
31,45


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 29

Kfz-Gewerbe

50112000-3

Reparatur und Wartung von Personenwagen

50112100-4

Reparatur von Personenwagen

50112110-7

Karosseriereparatur für Fahrzeuge

50112200-5

Wartung von Personenwagen

50113000-0

Reparatur und Wartung von Bussen

50113100-1

Reparatur von Bussen

50113200-2

Wartung von Bussen

50114000-7

Reparatur und Wartung von Lastwagen

50114100-8

Reparatur von Lastwagen

50114200-9

Wartung von Lastwagen

50116000-1

Wartungs- und Reparaturdienste für Spezialteile von Fahrzeugen

50116100-2

Reparatur von Fahrzeugelektrik

50116200-3

Reparatur und Wartung von Fahrzeugbremsen und Bremsteilen

50116300-4

Reparatur und Wartung von Fahrzeuggetrieben

50116400-5

Reparatur und Wartung von Fahrzeugkraftübertragungen

50116500-6

Reifenreparatur, einschließlich Montieren und Auswuchten

50116510-9

Reifenrunderneuerung

50116600-7

Reparatur und Wartung von Anlassern

50117000-8

Umbau und Instandsetzung von Fahrzeugen

50117100-9

Umbau von Kraftfahrzeugen

50117200-0

Umbau von Krankenwagen

50117300-1

Instandsetzung von Fahrzeugen

Entgelttabelle Nr. 29 Kfz-Gewerbe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 30
Privates Versicherungsgewerbe

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das private Versicherungsgewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Bei Mehrarbeit an Samstagen beträgt der Zuschlag 50 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt in
Euro

1

Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern.

17,88

2

Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden.

18,06

3

Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch einschlägige Erfahrung erworben werden.

18,61

4

Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung oder durch die Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden.

19,05

5

Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern.

21,85

6

Tätigkeiten, die besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse erfordern, oder Tätigkeiten, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe V entsprechen und mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden sind. Dem gleichzusetzen sind Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

23,86

7

Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das fachliche Können stellen und mit erweiterter Fach- oder Führungsverantwortung verbunden sind.

25,14

8

Tätigkeiten, die in den Anforderungen an das fachliche Können und in der Fach- oder Führungsverantwortung über diejenigen der EG 7 hinausgehen.

28,96


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich
(z.B.
CPV-Code,
VOB-C/DIN) -
nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 30

privates Versicherungsgewerbe

66511000-5

Lebensversicherungen

66512000-2

Unfall- und Krankenversicherungen

66512100-3

Unfallversicherungen

66512200-4

Krankenversicherung (Pflichtversicherung)

66512210-7

Freiwillige Krankenversicherungen

66512220-0

Krankenversicherung (Zusatzversicherung)

66513000-9

Rechtsschutz- und Allgefahrenversicherungen

66513100-0

Rechtsschutzversicherungen

66513200-1

Bauwesenversicherungen

66514000-6

Fracht- und Transportversicherungen

66514100-7

Transportversicherungen

66514110-0

Kraftfahrzeugversicherungen

66514120-3

See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen

66514130-6

Eisenbahnversicherungen

66514140-9

Flugzeugversicherungen

66514150-2

Schiffsversicherungen

66514200-8

Frachtversicherungen

66515000-3

Schaden- oder Verlustversicherungen

66515100-4

Feuerversicherungen

66515200-5

Vermögensversicherungen

66515300-6

Wetter- und Geldverlustversicherungen

66515400-7

Mit dem Wetter verbundene Versicherungen

66515410-0

Geldverlustversicherungen

66515411-7

Veruntreuungsversicherungen

66516000-0

Haftpflichtversicherungen

66516100-1

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen

66516200-2

Flugzeughaftpflichtversicherungen

66516300-3

Schiffshaftpflichtversicherungen

66516400-4

Allgemeine Haftpflichtversicherungen

66516500-5

Berufshaftpflichtversicherungen

66517000-7

Kredit- und Bürgschaftsversicherungen

66517100-8

Kreditversicherungen

66517200-9

Bürgschaftsversicherungen

66517300-0

Risikoverwaltungsversicherungen

66519000-1

Maschinenbetriebsversicherungen, Zusatzversicherungen, Schadenregulierung, Schadensabwicklung, versicherungsmathematische Leistungen und Verwaltung von Bergungen

66519100-2

Öl- oder Gasbohrplattformversicherungen

66519200-3

Maschinenbetriebsversicherungen

66519300-4

Zusatzversicherungen

66519400-5

Schadenregulierung

66519500-6

Schadensabwicklung

66519600-7

Versicherungsmathematik

66522000-5

Altersvorsorge (Gruppenversicherungen)

66700000-7

Rückversicherungen

66710000-0

Rückversicherungen (Lebensversicherung)

66720000-3

Rückversicherungen (Unfall- und Krankenversicherung)

Entgelttabelle Nr. 30 privates Versicherungsgewerbe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 31
Raumausstatter-, Sattler-, Feintäschnergewerbe

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Raumausstattung, Sattler und Feintäschner zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt in
Euro

1

Einfache Tätigkeiten, die umfassend festgelegt sind und geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch ein kurzes Anlernen (maximal drei Monate) im Betrieb erworben werden.

12,41* ab 01.11.2024
13,46**
ab 01.02.2025
14,28***

2

Noch einfache Tätigkeiten, die weitgehend festgelegt sind und gewisse berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie etwa durch ein längeres Anlernen im Betrieb (im Umfang von sechs Monaten) erworben werden.

12,48 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

3

Tätigkeiten, die nach konkreter Anweisung ausgeführt werden, ein längeres Anlernen erfordern oder in Teilbereichen Ausschnitten aus einem einschlägigen Ausbildungsberufsbild entsprechen.

13,26 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.01.2025
13,73 ab 01.02.2025
14,28***

4

Tätigkeiten qualifizierter Art nach konkreter Anweisung, die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild erfordern.

14,04 ab 01.01.2025
14,54

5

Tätigkeiten qualifizierter Art, die üblicherweise durch eine Berufsausbildung im Geltungsbereich des Tarifvertrages erzielt wird oder durch anderweitige betriebliche Qualifizierung erreicht wurde.

14,82 ab 01.01.2025
15,34

6

Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Einweisung selbstständig ausgeführt werden und die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung erfordern.

15,60 ab 01.01.2025
16,15

7

Eigenverantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung erfordern oder eine Tätigkeit, die ein Anleiten/Anweisen von anderen Mitarbeitern vorsieht, z.B. in der Funktion als Vorarbeiter auf der Baustelle.

17,16 ab 01.01.2025
17,77

8

Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis, wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen Aufgabengebiet (für mehrere Mitarbeiter oder mehrere Baustellen) oder Tätigkeiten in begrenzten betrieblichen Funktionen, oder Tätigkeiten, die in der Regel Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine umfassende Weiterbildung vermittelt werden (Meisterprüfungsanforderungen).

19,50 ab 01.01.2025
20,19

9

Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mit betriebsleitender Funktion. Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betrieb und Geschäftsablauf zur Folge haben.

21,84 ab 01.01.2025
22,61


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 31

Raumausstatter-, Sattler- und Feintäschnergewerbe

50820000-9

Reparatur von Lederwaren

98394000-1

Dienstleistungen von Polsterern

Entgelttabelle Nr. 31 Raumausstatter-, Sattler-, Feintäschnergewerbe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 32
Sicherheitsdienstleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in Euro

1

Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst/Interventionsdienst

 

14,01 ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,72

2

Sicherheitsmitarbeiter im Separatwach-/ Objektschutzdienst

 

13,90 ab 01.02.2025
14,28*
ab 01.03.2025
14,60

3

Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Wunsch des Arbeitgebers an einer Ausbildung als Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft teilnehmen sollen und eine Prüfung nach der Prüfungsordnung einer IHK ablegen müssen

 

14,08 ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,79

4

Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Forderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung als Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft abgelegt haben

Stunden-Grundlohn in der Probezeit

14,78 ab 01.03.2025
15,52

Stunden-Grundlohn nach der Probezeit

15,58 ab 01.03.2025
16,26

5

Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert

Stunden-Grundlohn in der Probezeit

14,78 ab 01.03.2025
15,52

Stunden-Grundlohn nach der Probezeit

15,58 ab 01.03.2025
16,26

6

Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen mit Befugnis nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen

Stunden-Grundlohn in der Probezeit

14,73 ab 01.03.2025
15,47

Stunden-Grundlohn nach der Probezeit

14,92 ab 01.03.2025
15,67

7

Sicherheits- und Kontrollpersonal im Veranstaltungsdienst (Absperr- und Kontrolldienst auf Ausstellungen, Messen und Sportveranstaltungen) bei einer Garantie von 4 Stunden

 

13,90 ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,60

8

Hauptberufliche Kräfte mit der Qualifikation für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

 

14,65 ab 01.03.2025
15,39

9

Aufsichtspersonal (Kontrolleure) in Supermärkten, Kaufhäusern oder mit vergleichbaren Aufgaben

 

13,90 ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,60

10

Beschäftigte in der Notruf-Service-Leitstelle

 

14,70 ab 01.03.2025
15,44

11

Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften

 

13,90 ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,60

12

Sicherheitsmitarbeiter, die Tätigkeiten auf Grundlage des International Ship and Port Facility Security Code („ISPS-Code“) erbringen

 

14,11 ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,82


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 32

Sicherheitsdienstleistungen

79710000-4

Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten

79713000-5

Bewachungsdienste

Entgelttabelle Nr. 32 Sicherheitsgewerbe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 33
Druckdienstleistungen

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Druckdienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % in der Tagschicht, 45 % in der Spätschicht und 70 % in der Nachtschicht an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

Entgelt
in Euro

0

Eingangsstufe zu EG 1

14,44

1

Tätigkeiten;

15,62

 

-

die ohne Vorkenntnisse nach Anweisung oder kurzer Einweisung unmittelbar ausgeführt werden können

-

und die mit einer geringen Verantwortung für Betriebsmittel und/oder für die eigene Arbeit verbunden sind.

2

Tätigkeiten,

16,30

 

-

die mit geringen Vorkenntnissen und einer kurzen aufgabenbezogenen Unterweisung oder Einarbeitung ausgeführt werden können,

-

die geringe Anforderungen an Aufmerksamkeit wie Genauigkeit/Konzentration erfordern,

-

die einer geringen bis erhöhten muskelmäßigen Beanspruchung unterliegen,

-

die mit einer geringen, fallweise erhöhten Verantwortung für Betriebsmittel und/oder für die eigene Arbeit verbunden sind.

-

die mit erhöhten Vorkenntnissen und einer aufgabenbezogenen Unterweisung oder Einarbeitung ausgeführt werden können,

-

die erhöhte Anforderungen an Genauigkeit oder Gewissenhaftigkeit voraussetzen,

-

die einer erhöhten, fallweise großen muskelmäßigen Belastung unterliegen,

-

die mit geringer, fallweise erhöhter Verantwortung für Betriebsmittel und/ oder für die eigene Arbeit verbunden sind.

3

Tätigkeiten,

16,98

 

-

die mit erhöhten Vorkenntnissen und einer aufgabenbezogenen Unterweisung oder Einarbeitung ausgeführt werden können,

-

die erhöhte Anforderungen an Genauigkeit oder Gewissenhaftigkeit voraussetzen,

-

die einer erhöhten, fallweise großen muskelmäßigen Belastung unterliegen,

-

die mit geringer, fallweise erhöhter Verantwortung für Betriebsmittel und/ oder für die eigene Arbeit verbunden sind.

4

Tätigkeiten,

17,57

 

-

die Vorkenntnisse aufgrund aufgabenbezogener Unterweisung oder Einarbeitung, fallweise längerer Berufspraxis voraussetzen,

-

die erhöhte Anforderungen an Genauigkeit oder Gewissenhaftigkeit stellen,

-

die mit erhöhten, fallweise großen Belastungen unterschiedlicher Art, insbesondere infolge maschinenabhängiger Arbeit,

-

die mit erhöhter Verantwortung für Betriebsmittel und/oder Arbeitsprodukt verbunden sind.

5

Tätigkeiten,

19,52

 

-

die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder einen gleichwertigen Abschluss vermitteltes Fachwissen erfordern, das auch durch entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,

-

die mittlere Anforderungen an Aufmerksamkeit sowie Denktätigkeit voraussetzen,

-

die fallweise mittlerer muskelmäßiger Beanspruchung unterliegen,

-

die mit mittlerer Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind.

6

Tätigkeiten,

21,47

 

-

die neben der abgeschlossenen Berufsausbildung erweitertes Fachwissen erfordern, das auch durch entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,

-

die große Anforderungen an Genauigkeit und Konzentration sowie Denktätigkeit im Sinne z. B. von Überlegen, Suchen, Prüfen und Rechnen voraussetzen,

-

die fallweise zumindest erhöhter muskelmäßiger Beanspruchung unterliegen,

-

die mit großer Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind. Die in den Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Bewertungskriterien sind nicht in jedem Fall kumulativ zu verstehen. Im Zweifel wird die Bewertung der den einzelnen Lohngruppen zugeordneten Richtbeispiele als Auslegungshilfe herangezogen.

7

Tätigkeiten,

23,42

 

-

die neben der abgeschlossenen Berufsausbildung zusätzliches Fachwissen erfordern, das über die EG 6 hinausgeht und durch eine Zusatzausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,

-

die große bis sehr große Anforderungen an die Aufmerksamkeit sowie die Genauigkeit/Konzentration und Denktätigkeit im Sinne z.B. von Kombinieren, Koordinieren und Disponieren (Anforderungen an Umsicht, Abstraktionsvermögen oder Dispositionsfähigkeit) stellen,

-

die mit einer großen bis sehr großen Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind. Die in den Tätigkeitsmerkmalen aufgeführten Bewertungskriterien sind nicht in jedem Fall kumulativ zu verstehen. Im Zweifel wird die Bewertung der den einzelnen Lohngruppen zugeordneten Richtbeispiele als Auslegungshilfe herangezogen.

8

Gehilfenjahr sowie Rotationshelfer und Rolleure

18,54


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) -
nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 33

Druckdienstleistungen

79810000-5

Druckereidienste

79811000-2

Digitaldruck

79820000-8

Dienstleistungen des Druckgewerbes

79821000-5

Fertigstellung im Bereich Druck

79822000-2

Satzarbeit

79822100-3

Herstellung von Druckplatten

79822200-4

Tiefdruckdienste

79822300-5

Dienstleistungen im Schriftsatz

79822400-6

Lithografische Dienste

Entgelttabelle Nr. 33 Druckdienstleistungen Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 34
Wohnungswesen und Immobilienwirtschaft

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch die Immobilienwirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht
abschließende Beispiele

Berufszugehörigkeit

Entgelt in
Euro

Entgelt in
Euro
ab 01.02.2025

1

Einfache Tätigkeiten, die einer Einweisung bedürfen.

Hilfskräfte

bis 3. Berufsjahr
ab 4. Berufsjahr

15,44 17,81

15,85 18,28

2

Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch Einarbeitung erworben werden.

Hilfskraft, Telefonist, Schreibkraft

bis 3. Berufsjahr
4. bis 6. Berufsjahr
ab 7. Berufsjahr

16,97 18,68
20,27

17,44 19,18 20,80

3

Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine Zweckausbildung oder durch mehrjährige Berufserfahrung erworben und die unter Anleitung mit gewisser Selbständigkeit erledigt werden.

Wohnungs-/Immobilienverwalter, qualifizierte Schreibkraft, Sachbearbeiter, Sekretär, Sozialberater

1. Berufsjahr
2. bis 5. Berufsjahr
6. bis 8. Berufsjahr
ab 9. Berufsjahr

18,09 20,12 21,12 22,89

18,59 20,65 21,68 23,52

4

Tätigkeiten, die in der Regel die persönlichen Fähigkeiten nach der EG 3 voraussetzen, ergänzt durch Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder durch die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten und die auf allgemeine Anweisung selbständig erledigt werden.

Sachbearbeiter, qualifizierter Sekretär, qualifizierter Wohnungs-/Immobilienverwalter, IT-/Informatik-Sachbearbeiter, Sozialarbeiter

bis 5. Berufsjahr
6. und 7. Berufsjahr
8. und 9. Berufsjahr
ab 10. Berufsjahr

23,11 24,80 26,04 27,85

23,74 25,45 26,73 28,60

5

Tätigkeiten, die einen einschlägigen Hochschulabschluss, eine zusätzliche qualifizierte Ausbildung und/oder umfassende Kenntnisse voraussetzen und die auf allgemeine Anweisung selbständig ausgeführt werden und mit eigenem Verantwortungsbereich verbunden sind.

Sachgebietsleiter, Gruppenleiter, qualifizierter Wohnungs-/Immobilienverwalter, Sozialarbeiter

bis 7. Berufsjahr
8. und 9. Berufsjahr
ab 10. Berufsjahr

26,86 29,10 31,22

27,57 29,88 32,06

6

Tätigkeiten, die zusätzliche umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein erhöhtes Maß an Verantwortung erfordern.

Abteilungsleiter, Sachgebietsleiter, Gruppenleiter, Sachbearbeiter, IT-Systembetreuer

bis 7. Berufsjahr
8. und 9. Berufsjahr
ab 10. Berufsjahr

30,19 33,53 36,37

31,00 34,40 37,34


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B.
CPV-Code, VOB-C/DIN)
- nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 34

Wohnungswesen und Immobilienwirtschaft

70120000-8

Kauf und Verkauf von Immobilien

70121000-5

Kauf oder Verkauf von Gebäuden

70121100-6

Verkauf von Gebäuden

70121200-7

Kauf von Gebäuden

70122000-2

Kauf oder Verkauf von Grundstücken

70122100-3

Verkauf von Grundstücken

70122110-6

Verkauf von unbebauten Grundstücken

70122200-4

Kauf von Grundstücken

70122210-7

Kauf von unbebauten Grundstücken

70123000-9

Verkauf von Immobilien

70123100-0

Verkauf von Wohngrundstücken

70123200-1

Verkauf von Nichtwohnimmobilien

70130000-1

Vermietung von Grundstücken im Eigenbesitz

70200000-3

Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien im Eigenbesitz

70210000-6

Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen Wohnimmobilien

70220000-9

Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen Nichtwohnimmobilien

70300000-4

Diverse Dienstleistungen von Immobilienbüros gegen Einzelhonorar oder auf Vertragsbasis

70310000-7

Vermietung oder Verkauf von Gebäuden

70311000-4

Vermietung oder Verkauf von Wohngebäuden

70320000-0

Vermietung oder Verkauf von Grundstücken

70321000-7

Vermietung von Grundstücken

70322000-4

Vermietung oder Verkauf von unbebauten Grundstücken

70330000-3

Immobilienverwaltung gegen Einzelhonorar oder auf Vertragsbasis

70332000-7

Verwaltung von Liegenschaften, die Nichtwohnzwecken dienen

70332100-8

Verwaltung von Grundstücken

70332200-9

Verwaltung von gewerblichen Immobilien

Entgelttabelle Nr. 34 Wohnungswesen und Immobilienwirtschaft Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 35
private Hauswirtschaft

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Hauswirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt
in Euro

1

Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch Vorkenntnisse aufgrund der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Haushalt verlangt werden oder Tätigkeiten, die aufgrund einer Sonderausbildung nach § 66 BBiG ausgeführt werden. Die Arbeiten werden nach jeweiliger Einzelanweisung ausgeführt.

Bsp.:

-

Reinigen und Pflegen von Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen

-

persönliche Assistenz (Alltagsbegleitung)

15,04

2

Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch nachgewiesene Vorkenntnisse, die aufgrund einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit in einem fremden Haushalt erworben wurden, verlangt werden oder Tätigkeiten, die aufgrund einer Sonderausbildung nach § 66 BBiG ausgeführt werden. Die Arbeiten werden nach allgemeiner Anweisung selbstständig ausgeführt.

Bsp.:

-

Reinigen und Pflegen von Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen und Textilien

-

Sorgearbeit für Kinder und ältere Menschen

16,63

3

Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene fachbezogene Schulausbildung oder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung sind. Anderweitig erworbene gleichwertige Kenntnisse durch eine lange Tätigkeitserfahrung in fremden Haushalten, die den Kenntnissen einer Berufsausbildung entsprechen, sind gleich zu setzen. Die Arbeiten werden im Rahmen eines umfassenden Arbeitsauftrages selbstständig verrichtet.

Bsp.:

-

Organisation der Abläufe im Haushalt

-

Planen von Verpflegung und Zubereitung von Speisen

-

Betreuung und Versorgung der Personen im Haushalt

-

Tätigkeiten zur persönlichen Assistenz

-

Pflege und Instandhaltung von Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen

17,70

4

Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine berufliche Fortbildung oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung Voraussetzung sind. Die Arbeiten werden im Rahmen eines umfassenden Arbeitsauftrages selbstständig im zugewiesenen Aufgabenbereich ausgeführt.

Bsp.:

-

Gestaltung des Alltags und individuelle Betreuung von Menschen mit Hilfebedarf

-

Förderung der Selbständigkeit

-

Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versorgung

-

Planung und Gestaltung einer bedarfsgerechten Verpflegung

-

Grundpflegerische Leistungen in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen (z. B. Pflegedienste)

23,89

5

Tätigkeiten, für die eine berufliche Fortbildung sowie Ausbildungsberechtigung Voraussetzung sind. Die Arbeiten werden selbstständig und in eigener Verantwortung ausgeführt.

Bsp.:

-

Personalführung

-

Planung und Durchführung der betrieblichen hauswirtschaftlichen Ausbildung

-

Konzeptentwicklung für die Versorgungs- und Betreuungsleistungen in der Hauswirtschaft

-

Planung von Betriebsentwicklungen und Dienstleistungen

29,20


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 35

private Hauswirtschaft

98513310-8

Dienstleistungen von Haushaltshilfen

Entgelttabelle Nr. 35 private Hauswirtschaft Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 36
Pflege

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Pflegedienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen
und nicht abschließende
Beispiele

Entgelt
in Euro

1

Hauswirtschaftliche Servicekraft/ Wohnküche, Reinigungskräfte, Hausmeistergehilfen ohne 3-jährige einschlägige Ausbildung

Stufe 1

15,16

1

 

Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1

15,78

1

 

Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2

16,05

2

Hauswirtschaftliche Fachkraft (Hausmeister, Haustechniker, Koch) mit 3-jähriger einschlägiger Ausbildung, sofern nicht als HWL beschäftigt

Stufe 1

16,93

 

 

Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1

17,60

 

 

Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2

18,31

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

18,63

3

Hauswirtschaftsleitung (HWL)

Stufe 1

20,21

 

 

Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1

20,87

 

 

Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2

21,95

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

22,35

4a

Verwaltungskräfte in einer stationären Pflegeeinrichtung mit mindestens 2-jähriger einschlägiger Ausbildung und einfachen Tätigkeiten

Stufe 1

16,64

 

 

Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1

17,36

 

 

Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2

17,96

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

18,27

4b

Verwaltungskräfte in einer stationären Pflegeeinrichtung mit mindestens 3-jähriger einschlägiger Ausbildung und mindestens 50 herausgehobenen Tätigkeiten Herausgehobene Tätigkeiten sind z.B.:

-

Mahnwesen

-

Beratung/Information von Bewohnern bzw. Angehörigen bezüglich der zu erwartenden Kosten und Finanzierung durch die Pflegeversicherung und möglicher Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfeleistungen

-

Unterstützung bei der Beantragung von Kostenanerkenntnissen gegenüber dem AfSD der Pflegeversicherung u.a.

-

Vorbereitung des Heimvertrages inklusive Kostenaufstellung und Durchführung des Aufnahmegespräches (Aufnahmeformalitäten)

-

Verordnungsmanagement

-

Inkontinenzpauschale-Management

-

Belegungsmanagement

Stufe 1

17,74

 

 

Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1

18,44

 

 

Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2

19,05

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

19,39

5

Zusätzliche Betreuungskräfte/Alltagsbegleiter (§§ 43b, § 45a SGB XI, 120 Stunden) Fortbildung

Stufe 1

16,21

 

 

Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1

16,76

 

 

Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2

17,30

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

17,61

6

Beschäftigte im Sozialdienst mit einschlägiger (oder pflegerischer) 3-jähriger Ausbildung, sofern nicht als SozPäd/SozArb beschäftigt

Stufe 1

19,42

 

 

Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1

20,51

 

 

Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2

21,00

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

21,40

7

Pflegehilfskraft ohne mind. 1-jährige einschlägige Ausbildung

Stufe 1

16,59

 

 

Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1

18,20

 

 

Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2

18,94

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

19,29

8a

Pflegehilfskraft/Pflegeassistent mit mind. 1-jähriger einschlägiger Ausbildung

Stufe 1

17,33

 

 

Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1

18,77

 

 

Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2

19,38

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

19,82

8b

Pflegehilfskraft/Pflegeassistent mit mind. 2-jähriger einschlägiger Ausbildung

Stufe 1

17,83

 

 

Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1

19,27

 

 

Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2

19,88

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

20,32

9

Pflegefachkraft (Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger) mit 3-jähriger Ausbildung und staatlicher Anerkennung (einschl. „Gleichgestellte“)

Stufe 1

20,84

 

 

Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1

21,50

 

 

Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2

22,58

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

24,30

10

Wohnbereichsleitung mit Ausbildung und Anerkennung als Pflegefachkraft, Einsatzleitung;

Pflegefachkraft mit Fachweiterbildung Gerontologie und Gerontopsychiatrie;

Pflegefachkraft mit Fachweiterbildung

QM-Beauftragter

Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 7 zu Teil B Nr. XI 1. EntgO (VKA) entsprechender Tätigkeit

Leitung Sozialdienst

Sozialpädagogen/Sozialarbeiter

Stufe 1

21,82

 

 

Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1

23,01

 

 

Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2

25,28

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

25,77

11

Pflegedienstleitung (§ 71 SGB XI)

Stufe 1

28,34

 

 

Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1

29,60

 

 

Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2

30,10

 

 

Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3

30,68


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 36

Pflege

85144100-1

Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen

Entgelttabelle Nr. 36 Pflege Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 37
Reisebürogewerbe

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Reisebürogewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

3.1

Veranstaltungsbereich:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und
nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

I

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch kurze Einarbeitung erworben werden.

-

anzulernende Kräfte bei längstens zwei Jahren Berufspraxis

-

Bürohilfskraft

-

Bote

-

Lager- und Versandhelfer

-

Pförtner

-

Registrator

-

Mitarbeiter Poststelle

-

Agent Call Center (z. B. Entgegennahme von einfachen Buchungen/Bestellungen)

-

Mitarbeiter im Geschäftsreisebereich mit einfachen Tätigkeiten

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 2 nach 2jähriger Gruppenzugehörigkeit (Grzgh.)

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

12,41*

ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

II

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden.

-

Mitarbeiter im Verkauf im Reisebüro

-

Mitarbeiter im Geschäftsreisebereich

-

Betreuer an Flughafenstationen (Anfänger in den ersten 12 Monaten)

-

Agent Call Center/Buchungszentrale (z. B. aktiver Verkauf an Kunden/Endverbraucher)

-

Einfache Sachbearbeitung im Finanz- und Rechnungswesen, Verwaltung, Produktion,

-

Verkauf, Textverarbeitung

-

Mitarbeiter in Telefonzentralen

-

Mitarbeiter in Poststellen mit Spezialaufgaben

12,41*

ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

14,11 ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

15,17

III

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden.

-

Sachbearbeiter in touristischen Bereichen (z. B. Buchungszentrale, Kundenbetreuung, Touristik, Vertrieb, Werbung)

-

Sachbearbeiter Buchhaltung (Debitoren/Kreditoren/Finanz), Personal, Verwaltung

-

Betreuer an Flughafenstationen (nach 12 Monaten)

-

Haustechniker/-verwalter/-handwerker

-

Agent Call Center (mit komplexen Beratungen und Aufgaben/Allrounder)

-

Mitarbeiter Logistik

-

Bediener von Telefonzentralen

-

Sachbearbeiter mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro

12,84 ab 01.11.2024
13,46**

ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

15,22

 

 

 

 

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

16,55

IV

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe III angegebenen Weg - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsausbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden.

-

Sachbearbeiter Marketing, Produkt, Katalogerstellung, Hoteleinkauf, Beförderung, Vertriebssteuerung, Korrespondenz, Operations, Yield Management, Service Center (soweit keine Buchungsprämie bezahlt wird), Einkauf/Produktion, Desktop Publishing

-

Sachbearbeiter Personalwesen, Gehalt, Recht, Materialeinkauf, Innenrevision

-

Sachbearbeiter mit Spezialaufgaben in Finanz- und Rechnungswesen/Verwaltung/Controlling, QM, Kundenbetreuung, Verkauf (Veranstalter)

-

Sekretär

-

Reisebüroleiter (mit Koordination von bis zu 5 im Verkauf eingesetzten Mitarbeiter/innen)

-

Betreuer von Flughafenstationen

-

Sachbearbeiter Call Center Mitarbeiterdisposition

-

Geschäftsreise (auch mit Mitarbeiterkoordination): Teamleiter/in Firmenreisedienst

-

Projektleiter Gruppengeschäft

-

Organisator

-

Assistent des regional verantwortlichen Leiters

14,55

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

16,80

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

18,28

V

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit den Merkmalen der EG IV selbständig und mit begrenzter Entscheidungsbefugnis ausführen.

-

Reisebüroleiter

-

Disponent im VA - Bereich

-

Teamkoordinator/Gruppenleiter im VA - Bereich -Sekretär

-

Programmierer (Junior)

-

Stationsleiter Flughafen

-

Sachbearbeiter Operations, Yield Management

-

Sachbearbeiter/Assistent Einkauf mit Einkaufsbefugnis

-

Sachbearbeiter Vertriebsinnendienst, Service Center, Kundenbetreuung, jeweils mit häufigen Koordinierungsaufgaben zwischen Zielgebiet und Kunden

-

Gruppenleiter Zentralabteilungen Reisebüro und Geschäftsreise

-

Geschäftsreise: Firmendienstleiter/Leiter Gruppenabteilungen

16,37

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

19,07

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

20,62

VI

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis voraussetzen.

-

Reisebüroleiter in Reisebüros mit mindestens durchschnittlich auf Vollzeitbeschäftigung umgerechneten 10 Mitarbeitern

-

Stationsleiter Großflughafen

-

Hauptamtlicher Trainer

-

Controller/Revisor

-

Kataloggestalter (techn. Produktion)

-

Bilanzbuchhalter

-

Sekretär

-

Firmenleitung Software Engineer

-

Netzwerkkoordinator/-administrator IT-Support

-

Fachkraft für Arbeitssicherheit

-

Bezirksverkaufsleiter (max. 2 Jahre)

-

Leiter Call Center

-

Gruppenleiter/Teamkoordinator im VA - Bereich

-

Abteilungsleiter Zentralabteilungen (Geschäftsreise und Reisebüro)

-

Geschäftsreise: Verkaufsleiter/Akquisiteur

-

Key-Account-Manager

18,61

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

21,61

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

23,11

VII

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die sich wegen der Bedeutung des Aufgabengebietes durch das Maß der Verantwortung oder Entscheidungsbefugnis aus der EG VI herausheben.

-

Vertriebsleiter

-

Einkäufer (Touristik)

-

Abteilungsleiter im VA - Bereich

-

Ausbildungsleiter

-

Revisor/Controller

-

Systemprogrammierer

-

Systemanalytiker

-

Bezirksverkaufsleiter (nach spätestens 2 Jahren)

-

Leiter Groß-Call Center

-

Reisebüroleiter in Reisebüros mit mindestens insgesamt auf Vollzeitbeschäftigung umgerechneten 25 Mitarbeitern

21,12

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

24,17

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

25,70

3.2

Vertrieb:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen
und nicht abschließende Bsp.

Entgelt

I

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch kurze Einarbeitung erworben werden.

-

anzulernende Kräfte bei längstens zwei Jahren Berufspraxis

-

Bürohilfskraft

-

Bote

-

Lager- und Versandhelfer

-

Pförtner

-

Registrator

-

Mitarbeiter Poststelle

-

Agent Call Center (z. B. Entgegennahme von einfachen Buchungen/Bestellungen)

-

Mitarbeiter im Geschäftsreisebereich mit einfachen Tätigkeiten

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 2 nach 2jähriger Grzgh.

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

II

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden.

-

Mitarbeiter im Verkauf im Reisebüro

-

Mitarbeiter im Geschäftsreisebereich

-

Betreuer an Flughafenstationen (Anfänger in den ersten 12 Monaten)

-

Agent Call Center/Buchungszentrale (z. B. aktiver Verkauf an Kunden/Endverbraucher)

-

Einfache Sachbearbeitung im Finanz- und Rechnungswesen, Verwaltung, Produktion,

-

Verkauf, Textverarbeitung

-

Mitarbeiter in Telefonzentralen

-

Mitarbeiter in Poststellen mit Spezialaufgaben

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

14,63

III

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden.

-

Sachbearbeiter in touristischen Bereichen (z. B. Buchungszentrale, Kundenbetreuung, Touristik, Vertrieb, Werbung)

-

Sachbearbeiter Buchhaltung (Debitoren/Kreditoren/Finanz), Personal, Verwaltung

-

Betreuer an Flughafenstationen (nach 12 Monaten)

-

Haustechniker/-verwalter/-handwerker

-

Agent Call Center (mit komplexen Beratungen und Aufgaben/Allrounder)

-

Mitarbeiter Logistik

-

Bediener von Telefonzentralen

-

Sachbearbeiter mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

14,68

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

15,95

IV

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in EG III angegebenen Weg - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsausbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden.

-

Sachbearbeiter Marketing, Produkt, Katalogerstellung, Hoteleinkauf, Beförderung, Vertriebssteuerung, Korrespondenz, Operations, Yield Management, Service Center (soweit keine Buchungsprämie bezahlt wird), Einkauf/Produktion, Desktop Publishing

-

Sachbearbeiter Personalwesen, Gehalt, Recht, Materialeinkauf, Innenrevision

-

Sachbearbeiter mit Spezialaufgaben in Finanz- und Rechnungswesen/Verwaltung/Controlling, QM, Kundenbetreuung, Verkauf (Veranstalter)

-

Sekretär

-

Reisebüroleiter (mit Koordination von bis zu 5 im Verkauf eingesetzten Mitarbeiter)

-

Betreuer von Flughafenstationen

-

Sachbearbeiter Call Center Mitarbeiterdisposition

-

Geschäftsreise (auch mit Mitarbeiterkoordination): Teamleiter Firmenreisedienst

-

Projektleiter Gruppengeschäft

-

Organisator

-

Assistent des regional verantwortlichen Leiters

14,03

ab 01.02.2025
14,28***

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

16,21

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

17,63

V

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit den Merkmalen der EG IV selbständig und mit begrenzter Entscheidungsbefugnis ausführen.

-

Reisebüroleiter

-

Disponent im VA - Bereich

-

Teamkoordinator/Gruppenleiter im VA - Bereich -Sekretär

-

Programmierer (Junior)

-

Stationsleiter Flughafen

-

Sachbearbeiter Operations, Yield Management

-

Sachbearbeiter/Assistent Einkauf mit Einkaufsbefugnis

-

Sachbearbeiter Vertriebsinnendienst, Service Center, Kundenbetreuung, jeweils mit häufigen Koordinierungsaufgaben zwischen Zielgebiet und Kunden

-

Gruppenleiter Zentralabteilungen Reisebüro und Geschäftsreise

-

Geschäftsreise: Firmendienstleiter/Leiter Gruppenabteilungen

15,78

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

18,38

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

19,88

VI

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis voraussetzen.

-

Reisebüroleiter in Reisebüros mit mindestens durchschnittlich auf Vollzeitbeschäftigung umgerechneten 10 Mitarbeitern/innen

-

Stationsleiter Großflughafen

-

Hauptamtlicher Trainer

-

Controller/Revisor

-

Kataloggestalter (techn. Produktion)

-

Bilanzbuchhalter

-

Sekretär

-

Firmenleitung Software Engineer

-

Netzwerkkoordinator/-administrator IT-Support

-

Fachkraft für Arbeitssicherheit

-

Bezirksverkaufsleiter (max. 2 Jahre)

-

Leiter Call Center

-

Gruppenleiter/Teamkoordinator/in im VA - Bereich

-

Abteilungsleiter Zentralabteilungen (Geschäftsreise und Reisebüro)

-

Geschäftsreise: Verkaufsleiter/Akquisiteur

-

Key-Account-Manager

17,94

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

20,84

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

22,28

VII

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die sich wegen der Bedeutung des Aufgabengebietes durch das Maß der Verantwortung oder Entscheidungsbefugnis aus der EG VI herausheben.

-

Vertriebsleiter

-

Einkäufer (Touristik)

-

Abteilungsleiter im VA - Bereich

-

Ausbildungsleiter

-

Revisor/Controller

-

Systemprogrammierer

-

Systemanalytiker

-

Bezirksverkaufsleiter (nach spätestens 2 Jahren)

-

Leiter Groß-Call Center

-

- Reisebüroleiter in Reisebüros mit mindestens insgesamt auf Vollzeitbeschäftigung umgerechneten 25 Mitarbeitern

20,37

 

 

Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh.

23,32

 

 

Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh.

24,78


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 37

Reisebürogewerbe

63511000-4

Organisation von Pauschalreisen

63512000-1

Verkauf von Reisetickets und Veranstaltung von Pauschalreisen

63515000-2

Reisedienste

63516000-9

Reiseverwaltung

Entgelttabelle Nr. 37 Reisebürogewerbe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 38
Textilreinigung

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Textilreinigung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Ab der 6. Mehrarbeitsstunde fällt ein Zuschlag i.H.v 33 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen
und nicht abschließende Bsp.

Entgelt in
Euro

I

1.

Sortieren und Zählen von Wäsche

2.

Legen oder Ausschlagen von Wäsche

3.

Verpacken

4.

Auspacken, Taschen und Nähte ausbürsten

5.

Sortieren von Kleidungsstücken (Stoffen) nach Daten und Arten, Aufhängen, Abnehmen und weitertransportieren

6.

Einfache Reparaturarbeiten (ohne Nähen) Patschen, Anbringen von Nieten und Druckknöpfen

 

13,47

ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,41

II

1.

Näharbeiten, soweit nicht EG III oder IV /1 Kürzen, Verlängern, Taschen abtrennen und neu aufnähen, Flicken aufsetzen, Embleme aufnähen, einfaches Einnähen von Reißverschlüssen, Säumen von Flachwäsche

2.

Arbeiten an Mangel und Mangelstraße (Ausschlagen, Einlegen, Falten und Abnehmen)

3.

Arbeiten an Pressen

4.

Zusammenstellen und Kontrollieren von Wäsche nach der Bearbeitung

5.

Arbeiten an Tumblern und Schüttlern mit einem Fassungsvermögen bis 25 kg

6.

Zeichnen an Maschinen

7.

Plätten von Hand

8.

Spannen, Mangeln und Pressen von Gardinen und Vorhängen

9.

Dämpfarbeiten an Dämpfern, Puppen und Tunneleinrichtungen, sowie Futterbügeln

10.

Vorsortieren nach groben Unterscheidungsmerkmalen nach der Reinigung, Durchsehen und Weiterleiten der Ware einschließlich der Fleckkontrolle (ohne Entscheidungsbefugnis)

11.

Sortieren und Zählen von Wäsche mit Lesegerät in Verbindung mit Eingabetastatur

12.

Dekatieren

13.

Bedienen von Folienpackmaschinen

 

13,55 ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,48

III

1.

Näharbeiten mit gehobenen Anforderungen an Genauigkeit und Erfahrung Flicken einsetzen, Taschen erneuern, Änderung und Reparatur an Gardinen, schwieriges Einnähen (Einsetzen) von Reißverschlüssen

2.

Detachieren und Nassnachbehandeln von hell, grau und dunkel, also ausgenommen weiß und Seide

3.

Bügelarbeiten, soweit nicht zu einer anderen EG gehörend, das Bügeln von:

a)

Hosen, Sakkos, Wollmänteln

b)

Popeline-Mänteln, Anoraks (Windblusen)

c)

Blusen, Kleidern, Damenröcken, Faltenröcken und Nacharbeiten von Plissee

4.

Kontrolle nach der Bügelei

5.

Sortieren und Zählen von Wäsche ausschließlich mit Eingabetastatur. Sortieren, Zählen und Bereitstellen von Mietberufskleidungsteilen und Mietwäscheteilen mit Hilfe eines Erfassungsgerätes (z.B. Expedition)

 

13,65

ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,59

IV

1.

Näharbeiten mit hohen Anforderungen an Genauigkeit und Erfahrung, Konfektionsarbeiten, Teilkonfektion, Reparatur und Änderung an Oberbekleidung Detachieren und Nassnachbehandeln, soweit nicht zur EG III gehörend, also weiße Stücke und Seide

2.

Bügler, die Bügeltätigkeiten aller Untergruppen (mindestens je ein Artikel) der EG III, Ziffer 3 beherrschen und regelmäßig ausüben sowie die Fähigkeiten zum Anlernen besitzen. Diese Tätigkeiten sollen in der Regel ein Jahr lang ausgeübt worden sein Bügeln von Gesellschaftskleidern sowie Neueinbügeln von Plissee

3.

Logistische Bereitstellung von Textilien im Bereich An- und Auslieferung bis hin zur Transportbegleitung

4.

Tätigkeiten an und mit gesteuerten und/oder getakteten Vorrichtungen unter Beachtung der Weiterbearbeitungskriterien.

5.

Vollständige An- und Abmeldung und/oder Qualitätskontrolle von Mietberufskleidungsteilen und Mietwäscheteilen mit Hilfe eines Erfassungsgerätes (z.B. Einrichten von Neukunden, Umtausch, Rückgabe)

 

14,47 ab 01.03.2025
15,41

V

1.

Innerbetriebliche Bereitstellung von Waren und Hilfsmitteln nach logistischen Kriterien in oder zwischen Abteilungen bzw. Betriebsbereichen

2.

Bedienen von Waschmaschinen, Waschanlagen, Zentrifugen, Tumblern und Schüttlern mit einem Fassungsvermögen von über 25 kg mit entsprechender Verantwortung

3.

Arbeiten in der Reinigung, Färberei, Nassabteilung und Teppichwäscherei einschließlich Spülen, Schleudern und ähnliche Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung.

 

15,38 ab 01.03.2025
16,32

VI

1.

Bedienen und Überwachen von Waschmaschinen, Waschanlagen und Zentrifugen unter Beachtung von Optimierungskriterien

2.

Bedienen und Überwachen der Reinigungsmaschinen mit Zubehör sowie Sortieren und Zusammenstellen der Reinigungspartien unter Beachtung von Optimierungskriterien

3.

Färben und Ansetzen der Farbflotte

4.

Färben und Aufarbeiten von Leder und Lederbekleidung

5.

Selbständiges Teppichreinigen einschließlich Sortieren und Kontrollieren (Maschinenführer)

6.

Kunststopfen

 

16,13 ab 01.03.2025
17,06

VII 1.

Verantwortliche Tätigkeiten, die über die Merkmale der EG 1 - VI hinausgehen: Textilreiniger mit bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfung- es sei denn, es werden ausschließlich Tätigkeiten der EG 1 - V ausgeübt - mit/ohne Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens.

1. nach der Ausbildung bzw. Übernahme der Verantwortung

17,40 ab 01.03.2025
18,34

VII 2.

Beschäftigte mit Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens, die über entsprechende umfassende Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügen.

2. ab dem 3. Jahr nach der Ausbildung und Tätigkeit in der Branche bzw. Übernahme der Verantwortung

18,11 ab 01.03.2025
19,05

VII 3.

 

3. ab dem 4. Jahr nach der Ausbildung und Tätigkeit in der Branche bzw. Übernahme der Verantwortung

18,75 ab 01.03.2025
19,68

VII 4.

 

4. Textilreiniger mit alleiniger Verantwortung für den Gesamtablauf

19,42

ab 01.03.2025
20,35

 

Sonderentgeltgruppen

 

 

1.

Reinigungskräfte

 

13,37 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28*

ab 01.03.2025
14,31

2.

Wach- und/oder Schließkräfte

 

13,91 ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
14,84

3.

Heizer und Maschinist mit Verantwortung für die Kesselsteuerung bzw. die Wartung der Maschinenanlagen

 

17,43 ab 01.03.2025
18,37

4. a

Handwerker (z.B. Schlosser, Tischler, Elektriker, Maschinist usw.) mit abgeschlossener Gesellen- bzw. Facharbeiter-Prüfung a) nach der Ausbildung

 

17,40

ab 01.03.2025
18,34

4. b

ab dem 3. Jahr nach der Ausbildung

 

18,11 ab 01.03.2025
19,05

4. c

ab dem 4. Jahr nach der Ausbildung

 

18,75 ab 01.03.2025
19,68

4. d

ab dem 5. Jahr nach der Ausbildung

 

19,42 ab 01.03.2025
20,35

5. a

Ladner und Expedient

 

13,82 ab 01.03.2025
14,75

5. b

Erster Ladner und erster Expedient sowie Ladner die einen Ladenbetrieb führen. Auf den Mindestverdienst sind den ersten Ladner entsprechend der Höhe des Umsatzes nach betrieblichen Einzelvereinbarungen Zulagen zu zahlen. Die Zulage muss mindestens 25,57 Euro monatlich betragen. Sie ist auch den Ladner nach 5 a) zu zahlen, wenn diese allein im Laden tätig sind und mindestens 1200 Aufträge (z.B. 2- oder 3-teilige Anzüge =1 Auftrag) bzw. 1500 Stücke (z.B. 2- oder 3-teilige Anzüge= 2 bzw. 3 Stücke) monatlich im Jahresdurchschnitt in diesem Laden angenommen werden

 

14,31 ab 01.03.2025
15,25

7.1

Kraftfahrer nach Beschäftigungsjahren im Betrieb

im 1. Jahr

16,68 ab 01.03.2025
17,62

7.1

Kraftfahrer nach Beschäftigungsjahren im Betrieb

im 2. Jahr

17,40

ab 01.03.2025
18,34

7.2

Kraftfahrer mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich

im 1. Jahr

18,11 ab 01.03.2025
19,05

7.2

Kraftfahrer mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich

im 2. Jahr

18,75 ab 01.03.2025
19,68

7.2

Kraftfahrer mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich

im 3. Jahr

19,42

Ab 01.03.2025
20,35

K1

Angestellte mit vorwiegend mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung voraussetzen.

Hilfsarbeiten im Bürobetrieb wie: Abfertigen der Post; Abschreibarbeiten, Abheftarbeiten; Bedienen von Vervielfältigungsapparaten; einfache Schreib-, Rechen- und Karteiarbeiten; Bedienen kleinerer Fernsprechanlagen; Hilfsarbeiten im Datenerfassungsbereich.

12,41 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28*

K2

Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, oder abgeschlossene Handelsschulausbildung von 2 Jahren bei mittlerer Reife von 1 Jahr) und Ablauf einer evtl. vereinbarten Probezeit, oder eine der gleich zu bewertenden praktischen kaufmännischen Berufstätigkeit von mindestens 3 Jahren. Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten.

Einfache kaufmännische Arbeiten im Einkauf, Verkauf, Versand, Lohnbuchhaltung, Buchhaltung, Statistik, Lager usw.; Führung der Registratur in mittleren Betrieben; Aufnahme von Stenogrammen und Übertragen in Maschinenschrift; Übertragung von Diktaphonaufnahmen in Maschinenschrift; Bedienen von Buchungs- oder Fakturiermaschinen nach vorbereiteten Unterlagen; Bedienen von Fernschreibanlagen; Bedienen von Fernsprechanlagen mit drei Amtsanschlüssen in Handvermittlung; Bedienen von Fernsprechanlagen im Durchwahlsystem; Lochen, Prüfen, Beschriften und Sortieren von Datenträgern; Einfache Maschinenbedienungsarbeiten in der Datenverarbeitung (z.B. Bedienen von Lochschriftübersetzern; Bedienen von Kartendopplern).

14.18 Euro ab 01.02.2025
14,28* ab 01.03.2025
16,05

K2a

Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach K 2, die in ihrem Arbeitsgebiet über Sonderkenntnisse verfügen und laufend Eigeninitiative entwickeln.

Stenotypist mit überdurchschnittlicher Silben- und Anschlagsleistung; Phonotypist mit überdurchschnittlicher Anschlagsleistung; Bedienen von Fernsprechanlagen mit mehr als drei Amtsanschlüssen nur in Handvermittlung.

17,28 ab 01.03.2025
18,22

K3

Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit und entsprechender Verantwortung.

Führung von Sach- oder Kontokorrentkonten; Durchführung von Lohn- und/oder Gehaltsabrechnungen; Durchführung von Kostenrechnung; Führung von einfachem Schriftwechsel; Vorbereitende Sachbearbeitung im Verkauf, Einkauf, Disposition, Versand, Kalkulation etc.; Fakturieren mit Zusammenstellung aller dafür notwendigen Unterlagen; Leitung der betrieblichen Lohn- und Kostenerfassung; Verwalten eines Lagers (Warenannahme, Warenausgabe und Lagerhaltung einschließlich der dazugehörigen wert- und mengenmäßigen Buchhaltung); Führung der Registratur in größeren Betrieben; Qualifizierte Schreibkräfte mit Sachbearbeitungsfunktionen; Aufnahme und Wiedergabe von Stenogrammen in einer Fremdsprache; Bedienen von EDV-Systemen (Operating).

17,53 ab 01.03.2025
18,47

K3a

Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach K 3, die in ihrem Arbeitsgebiet über umfassende Sachkenntnisse verfügen und besondere Leistungen - auch selbständig - erbringen oder Anweisungsfunktionen haben.

Führung von Sachkonten mit Kontierung; Führung von Kontokorrentkonten mit Kontierung und Erledigung der Regulierungs- und Mahnkorrespondenz; Durchführung von Lohn- und/oder Gehaltsabrechnungen mit vollständigem Abschluss; Vorbereitende Sachbearbeitung im Verkauf und Einkauf einschließlich der Führung von Schriftwechsel.

21,59 ab 01.03.2025
22,52

K4

Angestellte, die schwierigere Aufgaben dauernd selbständig und unter entsprechender Verantwortung erledigen und nur allgemeine Anweisung erhalten

Führung oder Überwachung einer Sach- oder Kontokorrentbuchhaltung, einer Lohnbuchhaltung, einer Gehaltsbuchhaltung sowie der Kostenrechnung einschließlich Klärung und Abwicklung der damit in Zusammenhang stehenden Sachfragen; Abschließende Sachbearbeitung in Verkauf, Einkauf, Disposition, Export etc. einschließlich Korrespondenzführung; Abschließende Sachbearbeitung im Personal-, Sozial- und Ausbildungswesen; Durchführung von schwierigen Kalkulationen und deren Auswertung; Aufnahme und Wiedergabe von Stenogrammen in Fremdsprachen; Führung von Schriftwechsel in einer Fremdsprache; Operator; Programmierer.

21,25 ab 01.03.2025
22,18

K5

Angestellte mit selbständiger Tätigkeit, welche umfangreiche kaufmännische Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung oder ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erfordert.

Bilanzbuchhalter (IHK-Prüfung); EDV-Organisator

28,86 ab 01.03.2025
29,79

T1

Angestellte mit vorwiegend mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die keine technische Berufsausbildung voraussetzen.

Ladner
Expedient

13,81 ab 01.03.2025
14,74

T2

Abgeschlossene technische Ausbildung. Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine dieser entsprechenden Fachschulausbildung oder eine dem gleich zu bewertende praktische Tätigkeit erworben sein.

Erster Ladner
Erster Expedient
Ladner, der einen Ladenbetrieb führt.

14,72 ab 01.03.2025
15,66

T2a

Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach T 2, die in ihrem Arbeitsgebiet über umfangreiche Sachkenntnisse verfügen und besondere Leistungen erbringen.

Ladner mit besonderen Sachkenntnissen und besonderen Leistungen, Ladner im heißen Laden mit Maschinenbedienung, Detachieren und Bügeln, Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit an Mangeln und Pressen in der Annahme, Expedition und Fuhrpark. Direktricen.

16,87 ab 01.03.2025
17,80

T3

Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit und entsprechender Verantwortung.

Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit und Weisungsbefugnis in Betriebsabteilungen, Werkstätten und Einrichtungen wie Sortierraum, Einrichtungsabteilung, Näherei, Reinigung, Wäscherei, Fuhrpark und Werkstatt.

17,53 ab 01.03.2025
18,47

T4

Angestellte, die schwierigere Aufgaben selbständig und unter entsprechender Verantwortung erledigen und nur allgemeine Anweisungen erhalten.

Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit und Weisungsbefugnis wie Waschmeister, Reinigungsmeister.in, Handwerksmeister, Einsatzleiter im Fuhrpark, Disposition im Fuhrpark.

21,25 ab 01.03.2025
22,18

T5

Angestellte mit selbständiger Tätigkeit, welche umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erfordert.

Ingenieure und Techniker, die den/die Betriebsleiter oder leitende/n Betriebsingenieur vertreten, Ingenieure und Techniker, die selbständig Betriebsabteilungen leiten, Entwicklungsingenieure für schwierige Aufgaben, Arbeitsplanung und Überwachung des Betriebsablaufs, Angestellte, die mit projektbezogenen Aufgaben betraut sind, Angestellte, die mit Arbeitsplanung und Überwachung des Betriebsablaufs betraut sind, Fuhrparkleiter (größerer Fuhrpark).

28,05 ab 01.03.2025
29,79


Fußnoten

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

*

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code,
VOB-C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 38

Textilreinigung

50830000-2

Reparatur von Bekleidungsartikeln und Textilien

98310000-9

Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen

98311000-6

Abholdienst für Wäsche

98311100-7

Verwaltung von Wäschereien

98311200-8

Betrieb von Wäschereien

98312000-3

Textilreinigung

98312100-4

Imprägnieren von Textilien

98313000-0

Reinigen von Pelzen

98314000-7

Färben

98315000-4

Bügeln

98316000-1

Einfärben

Entgelttabelle Nr. 38 Textilreinigung Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 39
Eisenbahn und Kraftverkehrsbetriebe inkl. Instandhaltung

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Eisenbahnen und Kraftverkehrsbetriebe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) werden folgende Zuschläge gezahlt:

a)

an Werktagen, im Betriebs- und Verkehrsdienst auch im Anschluss an dienstplanmäßige Arbeit an Sonntagen und an Ausgleichsruhetagen 30 %,

b)

an Sonntagen und bei Nacht, im Betriebs- und Verkehrsdienst auch an den anstelle des Sonntags gewährten Ruhetagen 60 %,

c)

an gesetzlichen Feiertagen 100 %,

Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten folgende Stundenentgelte:

3.1

Angestellte

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen
und nicht abschließende
Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Betriebsgehilfe

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

14,64
15,39
16,14

2

Betriebsaufseher
Eisenbahnschaffner

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

15,26
16,00
16,76

3

Betriebsoberaufseher
Eisenbahnoberschaffner

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

15,78
16,58
17,40

4

Betriebshauptaufseher
Eisenbahnhauptschaffner
Lokomotivführer zur Ausbildung

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

16,10
17,06
18,03

5

Eisenbahnbetriebsassistent
Eisenbahnassistent
Verwaltungsassistent
Lokomotivführer

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

17,30
18,32
19,37

6

Eisenbahnsekretär
Technischer Eisenbahnsekretär
Verwaltungssekretär
Werkmeister
Lokomotivführer spätestens nach weiteren 6 Beschäftigungsjahren

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

17,77
18,87
19,99

7

Eisenbahnobersekretär
Technischer Eisenbahnobersekretär
Verwaltungsobersekretär
Oberwerkmeister
Oberlokomotivführer

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

18,33
20,03
21,16

8

Eisenbahnhauptsekretär
Technischer Eisenbahnhauptsekretär
Verwaltungshauptsekretär
Hauptwerkmeister
Hauptlokomotivführer

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

18,69
21,35
22,83

9

Eisenbahnbetriebsinspektor
Technischer Eisenbahnbetriebsinspektor
Amtsinspektor
Eisenbahninspektor
Verwaltungsinspektor

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

19,83
22,83
24,38

10

Eisenbahnoberinspektor
Technischer Eisenbahnoberinspektor
Verwaltungsoberinspektor

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

21,47
25,29
27,20

11

Eisenbahnamtmann
Technischer Eisenbahnamtmann
Verwaltungsamtmann

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

23,66
27,57
29,52

12

Eisenbahnamtsrat
Technischer Eisenbahnamtsrat
Verwaltungsamtsrat

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

25,38
30,04
32,37

13

Eisenbahnoberamtsrat
Technischer Eisenbahnoberamtsrat
Verwaltungsoberamtsrat Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

28,29
33,33
35,84

14

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 13 heraushebt

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

29,36
35,84
39,06

15

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zusätzlich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der EG 14 heraushebt

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

32,10
39,21
43,95

3.2

Arbeiter

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen
bzw. nicht abschließende
Bsp.

Entgelt in
Euro

1

Ungelernte Arbeiter
Ungelernte Arbeiter sind Arbeiter, die solche Arbeiten verrichten, die eine handwerkliche oder besondere Anlernung nicht erfordern, z.B. Bahnunterhaltungsarbeiter, Lagerarbeiter, Wagenwäscher, Bahnhofsarbeiter, Güterbodenarbeiter.

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

16,47
17,09
17,55

2

a) Angelernte Arbeiter
Angelernte Arbeiter sind Arbeiter, die handwerksmäßig tätig sind, im Betriebs- und Verkehrsdienst tätig sind, Fahrkartenverkäufer, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen, Bahnunterhaltungsarbeiter, soweit es ihre Leistungen rechtfertigen, nach einem Jahr Tätigkeit in EG 1.

b) Ungelernte Arbeiter nach zwei Jahren, wenn sie ihre Arbeit mit Sachkenntnis und fachlichem Geschick verrichten.

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

16,79
17,45
17,94

3

Angelernte Arbeiter, wenn sie mindestens fünf Jahre ständig handwerksmäßige Arbeit ausgeführt und sich einer formlosen Prüfung durch den Obersten Betriebsleiter oder dessen Beauftragten unterzogen haben.

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

18,28
19,05
19,60

4

Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter
Handwerker sind Arbeiter, die

a)

einen Meisterbrief oder

b)

ein Gesellenprüfungszeugnis oder vor der Einführung des Gesellenprüfungsverfahrens ein Lehrabschlusszeugnis oder

c)

einen von der Industrie- und Handelskammer ausgefertigten Facharbeiterbrief über die bestandene Facharbeiterprüfung besitzen.

d)

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

18,79
19,87
20,45

5

Handwerker, die sich durch das Maß ihrer qualifizierten Tätigkeit und Verantwortung wesentlich von den übrigen Handwerkern hervorheben und die unter eigener Verantwortung hochwertige Versuchsgeräte oder Instrumente bedienen oder denen die verantwortliche Vorprüfung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen übertragen ist.

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

19,18
20,29
20,91

6

Kraftomnibus- und LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 2.

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

19,51
20,28
20,84

7

LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 3

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

17,93
18,59
19,07

8

Kraftomnibusschaffner, Begleiter ohne Führerschein.

1.-3. Jahr
10.-12. Jahr
ab 19. Jahr

17,50
18,15
18,64


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich
(z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 39

Eisenbahnen und Kraftverkehrsbetriebe

50220000-3

Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen

50221000-0

Reparatur und Wartung von Lokomotiven

50221100-1

Reparatur und Wartung von Lokomotivgetrieben

50221200-2

Reparatur und Wartung von Lokomotivkraftübertragungen

50221300-3

Reparatur und Wartung von Lokomotivradsätzen

50221400-4

Reparatur und Wartung von Lokomotivbremsen und -bremsteilen

50222000-7

Reparatur und Wartung von Schienenfahrzeugen

50222100-8

Reparatur und Wartung von Stoßdämpfern

50223000-4

Instandsetzung von Lokomotiven

50224000-1

Instandsetzung von Schienenfahrzeugen

50224100-2

Instandsetzung von Sitzen von Schienenfahrzeugen

50224200-3

Instandsetzung von Reisezugwagen

Entgelttabelle Nr. 39 Eisenbahn und Kraftverkehrsbetriebe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 40
Versicherungsmittlergewerbe

Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Versicherungsmittlergewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.

2.4

Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.

2.5

Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Bei Mehrarbeit an Samstagen ist ein Zuschlag von 50 %, an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 % für jede Arbeitsstunde zu zahlen. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

EG

Bezeichnung der Tätigkeit

ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele

Entgelt in
Euro

1

Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden.

Einfache Büroarbeiten

Einfache Schreib- und Rechenarbeiten

Schreibarbeiten während der Einarbeitung

Einfache Arbeiten an Datenerfassungs- sowie peripheren Zusatzgeräten

Einfache Inkasso- und Buchungsarbeiten (z.B. Abstimmen der Postscheck- und Bankauszüge)

Formularausfertigung nach Vorgabe

Registratur- und Dateiarbeiten

Postabfertigungsarbeiten

Arbeiten in der Materialverwaltung

Dienstgänge

12,41*

ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

ab 3. Berufsjahr

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

ab 9. Berufsjahr

12,70 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

2

Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung (als Kaufmannsgehilfe oder in einem anderen gleichwertigen, auch gewerblichen Ausbildungsberuf) oder Fachschulausbildung erworben werden, oder Arbeiten, die neben den Anforderungen der EG 1 eine einschlägige Erfahrung voraussetzen.

Einfache Antragsprüfung und Vertragsbearbeitung

Nebenarbeiten bei der Schadensbearbeitung und entsprechend einfache Leistungs- und Schadensbearbeitung

Bearbeitung von einfachen Beleihungs-, Wiederinkraftsetzungs-, Rückkaufs- und Stundungsgesuchen

Mahn- und Stornovorgängen

Einfache Rück- und Mitversicherungsarbeiten einschließlich Verrechnung

Führung und Auswertung von Statistiken

Prüfen von Reisekostenabrechnungen u. dgl.

Einfache Grundstücksverwaltungsarbeiten

Führung einfachen Schriftwechsels

Schreibarbeiten nach Stenogramm oder Diktiergerät

Arbeiten an Datenerfassungs- und Peripheriegeräten

Einfache Arbeiten an Datenverarbeitungsgeräten (Operating), Inkasso- und Buchungsarbeiten (z. B. Kasse, Bank)

Telekommunikation

Arbeiten in der Postabfertigung mit besonderen Anforderungen

12,41*

ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

ab 3. Berufsjahr

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

ab 13. Berufsjahr

14,43

3

Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung oder durch Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden.

Antragsprüfung und Vertragsbearbeitung

Leistungs- und Schadensbearbeitung sowie Regulierung im Außendienst

Durchführung von Mahnverfahren

Selbständiger Schriftwechsel

Schreibarbeiten nach Stenogramm oder Diktiergerät mit erhöhten Anforderungen oder bei besonderen Leistungen

Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an Datenerfassungs- und Peripheriegeräten

Arbeiten an Datenverarbeitungsmaschinen (Operating)

Einfache Programmierarbeiten

Einfache Personalsachbearbeitung und Gehaltsabrechnung

Buchhaltungsarbeiten

12,41* ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

ab 3. Berufsjahr

13,05 ab 01.11.2024
13,46** ab 01.02.2025
14,28***

ab 13. Berufsjahr

16,31

4

Schwierige Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen oder umfassende theoretische Kenntnisse erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern.

Schwierige Antragsprüfung und Vertragsbearbeitung

Schwierige Leistungs- und Schadensbearbeitung sowie entsprechende Regulierung im Außendienst

Organisations-Sachbearbeitung

Bearbeitung von Grundstücks-, Hypotheken- und Steuerangelegenheiten

Selbständige Bearbeitung schwierigen, auch fremdsprachlichen Schriftwechsels

Tätigkeit von Schreibkräften mit schwierigen Arbeiten und eigener Verantwortung

Einfache Arbeiten als DV-Organisator

Arbeiten an Datenverarbeitungsgeräten (Operating) mit erhöhten Anforderungen

Programmierarbeiten

Selbständige Gehaltsabrechnung

Schwierige Buchhaltungsarbeiten

Personalsachbearbeitung und Gehaltsbuchhaltung

Selbständige Bearbeitung von Geschäftsvorgängen aus dem Gewerbekundenbereich mit entsprechenden Weisungen an den Außendienst

 

ab 3. Berufsjahr

13,96 ab 01.02.2025
14,28***

ab 7. Berufsjahr

15,46

ab 14. Berufsjahr

18,34

5

Hochwertige Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen an das fachliche Können stellen oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind.

Bei kleineren Arbeitsbereichen die Tätigkeit als Leiter, bei größeren Arbeitsbereichen die Tätigkeit als stellvertretender Leiter

Tätigkeit von besonders qualifizierten Sachbearbeitern in den Bereichen:

-

Betrieb- und Antrag

-

Schaden und im Schadenaußendienst

-

mathematische und statistische Abteilungen

-

Organisation

-

Hypotheken-, Recht- und Steuer sowie Vermögen

-

Schriftwechsel

-

Datenverarbeitung

-

Buchhaltung und Kassen

Selbständige Bearbeitung von Geschäftsvorgängen aus dem Gewerbe- und Industriekundenbereich mit entsprechenden Weisungen an den Außendienst

schwierige Personalsachbearbeitung

 

 

ab 5. Berufsjahr

16,45

 

ab 9. Berufsjahr

18,28

 

ab 14. Berufsjahr

21,39

6

Tätigkeiten mit Erfordernissen, die über die Merkmale der EG 5 hinausgehen und die im Allgemeinen mit umfangreicheren Leitungsfunktionen verbunden sind.

 

 

ab 7. Berufsjahr

18,67

ab 11. Berufsjahr

21,34

ab 14. Berufsjahr

24,05


Fußnoten

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024

*

Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

**

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

***

Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.

Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 40

Versicherungsmittlergewerbe

66518000-4

Versicherungsmakler- und -agenturdienste

66518100-5

Dienste von Versicherungsmaklern

66518200-6

Dienste von Versicherungsagenturen

Entgelttabelle Nr. 40 Versicherungsmittlergewerbe Stand September 2024

Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.

Entgelttabelle Nr. 41
Sonstige Dienstleistungen

Die Entgelttabellen enthalten die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Günstigere arbeitsvertragliche Regelungen gehen vor.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

Rechtsgrundlage

Entgelt in
Euro

Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

12,29

Landesmindestlohn ab 01.11.2024

13,46

Landesmindestlohn ab 01.02.2025

14,28


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 41

sonstige Dienstleistungen

Entgelttabelle Nr. 41 Sonstige Dienstleistungen Stand September 2024

Entgelttabelle Nr. 42
Sonstige Bauleistungen

Die Entgelttabellen enthalten die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind.

Günstigere arbeitsvertragliche Regelungen gehen vor.

Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt.

1.

Anwendungsbereich

Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.

2.

Entgeltmodalitäten

2.1

Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.

2.2

Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.

2.3

Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).

3.

vertragliches Entgelt - Lohngitter

Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:

Rechtsgrundlage

Entgelt in
Euro

Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.

12,29

Landesmindestlohn ab 01.11.2024

13,46

Landesmindestlohn ab 01.02.2025

14,28


Anhang
Anhang gemäß Ziffer 1 der Entgelttabelle: Anwendungsbereich

Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-
C/DIN) - nicht abschließend

Beschreibung der Leistung

Entgelttabelle 42

sonstige Bauleistungen

Entgelttabelle Nr. 42 Sonstige Bauleistungen Stand September 2024


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