|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1 bis 3 geändert und Anlage angefügt durch Verordnung vom 05.11. 2024 (Brem.GBl. S. 820) |
(1) Zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts nach § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes legt der Senat auf Vorlage der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration jährlich Lohngitter fest. Die Lohngitter in Form von Entgelttabellen regeln die allgemeinen Entgeltmodalitäten, das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt im Sinne von § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes einschließlich eines Überstundenzuschlages sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale. Die Lohngitter werden in Form von Entgelttabellen als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht. Die Festlegung von Lohngittern kann für sämtliche Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen erfolgen mit Ausnahme der öffentlichen Personennahverkehrsdienste. Die Geltung des Bundesmindestlohns, der in § 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes genannten Bundesgesetze und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge mit Gültigkeit im Land Bremen, bleibt davon unberührt; darauf wird in den Lohngittern jeweils hingewiesen.
(2) Enthält diese Rechtsverordnung für einen Leistungsbereich keine Vorgaben zur Bestimmung des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, entspricht dieses mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes.
(1) Bei der Festlegung der Lohngitter nach § 1 finden die im Land Bremen gültigen Branchentarifverträge Berücksichtigung, die dem Tarifregister des Landes Bremen entsprechend der Übersendungs- und Mitteilungspflicht gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes vorliegen, sofern diese eine Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit den jeweiligen Tätigkeiten der Leistungsbereiche der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweisen.
(2) Soweit für einen Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen mehr als ein Branchentarifvertrag berücksichtigungsfähig ist, ist derjenige Branchentarifvertrag maßgeblich heranzuziehen, der den größtmöglichen Grad an Überschneidung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungsbereich der Bau- und Dienstleistungsbranchen aufweist.
(3) Sollte kein Tarifvertrag einen spezielleren sachlichen Anwendungsbereich aufweisen, soll zur Bestimmung des maßgeblichen Tarifvertrages ermittelt werden, welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen größere Bedeutung hat. Dabei soll vorrangig abgestellt werden auf
die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen und
die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft im Land Bremen, die den Tarifvertrag geschlossen hat.
Sofern für die in Betracht kommenden Branchentarifverträge quantitative Merkmale nicht herangezogen werden können, ist auf qualitative Merkmale, wie beispielsweise Stundenentgelte, Aktualität, Laufzeit und regionale Spezialität abzustellen.
(4) Die Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Branchentarifvertrags trifft die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Die Entscheidung wird durch den jeweils zuständigen Beirat im Sinne des § 3 vorbereitet.
(1) Es wird jeweils ein Beirat gebildet für
den Bereich der öffentlichen Personennahverkehrsdienste,
für den Bereich des Bauwesens sowie
für den Bereich der Dienstleistungen.
Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration führt die Geschäfte der Beiräte.
(2) Jeder Beirat besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern. Die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Beirat ist durch die Senatorin oder den Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration bei Bedarf oder auf Verlangen von drei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration leitet die Sitzungen der Beiräte.
(4) Die Beiräte geben der Senatorin oder dem Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Empfehlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags gemäß § 2 Absatz 4. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsbeschluss). Ein Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Jeder Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung. Darin kann er sich für ein Verfahren entscheiden, wie er die Empfehlung nach Absatz 4 vorbereiten will. Darüber hinaus hat er ein Einigungsverfahren für den Fall einzurichten, dass in der ersten Sitzung kein Mehrheitsbeschluss über eine Empfehlung zustande kommt. Das Einigungsverfahren hat auch den Einsatz einer Schlichterin oder eines Schlichters vorzusehen.
(6) Gibt der Beirat auch in der zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, so trifft die Senatorin oder der Senator für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration die Entscheidung nach § 2 Absatz 4 ohne Vorbereitung durch den Beirat.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Bauhauptleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Es besteht grundsätzlich Anspruch auf ein Entgelt in Höhe des Gesamtentgeltes (GE) je geleisteter Arbeitsstunde. Das GE setzt sich aus dem Entgeltstundenlohn (EL) und dem Bauzuschlag (BZ) in Höhe von 5,9 Prozent des EL zusammen.
Keinen Anspruch auf den BZ haben Personen, die überwiegend nicht auf Baustellen, sondern stationär, insbesondere in Bauhöfen und Werkstätten einschließlich Produktionsstätten für Fertigteile oder als Kraftfahrer der Bauhöfe und der Fahrdienste beschäftigt werden, soweit hierdurch der jeweilige Mindestlohn nicht unterschritten wird. Für die auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden haben diese Personen jedoch Anspruch auf den BZ.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) ist ein Zuschlag i.H.v. 25 % zu zahlen. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
Vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
Allgemein
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele | Entgelt in Euro | |||||
EL | BZ | GE | ||||||
1 | Werker und Maschinenwerker Tätigkeit:
| Tätigkeitsbeispiele:
| 13,73 ab 01.02.2025 | 0,81 | 14,54 | |||
2 | Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer Tätigkeit:
Regelqualifikation:
| Tätigkeitsbeispiele: - Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
Baustellen-Magaziner:
Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
Fertigteilbauer:
Fuger, Verfuger:
Gleiswerker:
Mineur:
Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
Rabitzer:
Rammer (Pfahlrammer):
Rohrleger:
Schalungsbauer (Einschaler):
Schwarzdeckenbauer:
Betonstraßenwerker:
Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
Terrazzoleger:
Wasser- und Landschaftsbauer:
Maschinisten:
Kraftfahrer:
| 16,34 | 0,96 | 17,30 | |||
2a | Arbeitnehmer, die vor dem 01.09.2002 in der bisherigen Berufsgruppe V zugeordnet waren |
| 20,41 | 1,20 | 21,61 | |||
2b | Fachwerker, Maschinisten und Kraftfahrer | weitere Anforderungen: nach dreimonatiger Beschäftigung in der EG 2 | 18,49 | 1,09 | 19,58 | |||
3 | Facharbeiter, Baugeräteführer und Berufskraftfahrer Tätigkeit:
Regelqualifikation:
|
| 20,91 | 1,23 | 22,14 | |||
Holz- und Bautenschutzgewerbe sofern tatsächliche Ausübung der folgenden Tätigkeiten:
|
|
| 17,93 | |||||
4 | Spezialfacharbeiter/Bauchmaschinenführer Tätigkeit:
Regelqualifikation:
|
| 22,73 | 1,34 | 24,07 | |||
Fließen-, Platten- und Mosaikleger | 23,41 | 1,38 | 24,79 | |||||
Baumaschinenführer | 23,07 | 1,36 | 24,43 | |||||
Stuckateure und Gipser Stuckateure, die ihre Berufsausbildung in der Form der Stufenausbildung mit der obersten Stufe abgeschlossen haben, erhalten nach einjähriger Tätigkeit in ihrem Beruf diesen Lohn der Stuckateure und Gipser, wenn sie überwiegend folgende Arbeiten ausführen:
| 23,41 | 1,38 | 24,79 | |||||
Holz- und Bautenschutzgewerbe sofern tatsächliche Ausübung der folgenden Tätigkeiten:
|
|
|
| 18,87 | ||||
ab 10. Jahr der Tätigkeit |
|
| 19,81 | |||||
5 | Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter Tätigkeit: Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
| Regelqualifikation:
| 23,80 | 1,40 | 25,20 | |||
6 | Werkpolier und Baumaschinen-Fachmeister Tätigkeit:
Regelqualifikation:
Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung | Weitere Anforderung:
| 25,92 | 1,53 | 27,45 |
Poliere und Angestellte
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen bzw. nicht abschließende Beispiele | Entgelt |
1 | Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern. |
| 15,89 |
2 | Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausführen, für die
| Beispiele:
| 18,12 |
3 | Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung ausführen, für die
| Beispiele:
| 20,58 |
4 | Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbständig ausführen, für die
| Beispiele:
| 23,12 |
5 | Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die
| Beispiele:
| 25,74 |
6 | Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die
| Beispiele:
| 28,46 |
7 | Angestellte, die schwierigere Tätigkeiten selbständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die
und Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister. | Beispiele:
| 31,32 |
8 | Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich ausführen, für die
und Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister. | Beispiele:
| 34,28 |
9 | Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbständig und eigenverantwortlich ausführen, für die
| Beispiele:
| 38,08 |
10 | Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die
|
| 42,42 |
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 01 | Bauhauptleistungen |
45111230-9 | Baugrundverfestigungsarbeiten |
45111240-2 | Baugrundentwässerungsarbeiten |
45112420-5 | Fundamentaushub |
45120000-4 | Versuchs- und Aufschlussbohrungen |
45121000-1 | Versuchsbohrungen |
45122000-8 | Aufschlussbohrungen |
45210000-2 | Bauleistungen im Hochbau |
45221200-4 | Bauarbeiten für Tunnel, Schächte und Unterführungen |
45221210-7 | Überdeckte oder teilüberdeckte Ausschachtungen |
45221211-4 | Straßenunterführung |
45221240-6 | Bauarbeiten für Tunnel |
45221241-3 | Bau von Straßentunnels |
45221242-0 | Bau von Eisenbahntunnels |
45221243-7 | Bau von Fußgängertunnels |
45221244-4 | Bau von Kanaltunnels |
45221245-1 | Bau von Flusstunnels |
45221247-5 | Tunnelbauarbeiten |
45221250-9 | Tiefbauarbeiten, außer Tunneln, Schächten und Unterführungen |
45223220-4 | Rohbauarbeiten |
45223300-9 | Bau von Parkplätzen |
45223310-2 | Bau von Tiefgaragen |
45223320-5 | Bau von Park- and Ride-Anlagen |
45223820-0 | Fertigbauelemente und -teile |
45223821-7 | Fertigbauelemente |
45223822-4 | Fertigbauteile |
45233120-6 | Straßenbauarbeiten |
45233121-3 | Bauarbeiten für Hauptstraßen |
45233122-0 | Bau von Ringstraßen |
45233123-7 | Bau von Nebenstraßen |
45233124-4 | Bau von Fernstraßen |
45233125-1 | Bau von Straßenkreuzungen |
45233126-8 | Bau von Kreuzungen in mehreren Ebenen |
45233127-5 | Bau von T-Kreuzungen |
45233128-2 | Bau von Verkehrskreiseln |
45233129-9 | Bau von Querstraßen |
45233130-9 | Bauarbeiten für Fernstraßen |
45233131-6 | Bauarbeiten für Hochstraßen |
45233139-3 | Instandhaltung von Fernstraßen |
45233140-2 | Straßenarbeiten |
45233141-9 | Straßeninstandhaltungsarbeiten |
45233142-6 | Straßenausbesserungsarbeiten |
45233161-5 | Bau von Fußwegen |
45233162-2 | Bau von Fahrradwegen |
45233210-4 | Oberbauarbeiten für Fernstraßen |
45233220-7 | Oberbauarbeiten für Landstraßen |
45233221-4 | Straßenmarkierungsarbeiten |
45233222-1 | Straßenpflaster- und Asphaltarbeiten |
45233223-8 | Aufbringen von Fahrbahnschichten |
45233224-5 | Bau von Straßen mit zwei Fahrbahnen |
45233225-2 | Bau von Straßen mit einer Fahrbahn |
45233226-9 | Bau von Zufahrtstraßen |
45233227-6 | Bau von Zubringerstraßen |
45233251-3 | Erneuerung von Straßendecken |
45233252-0 | Oberbauarbeiten für Straßen |
45233253-7 | Oberbauarbeiten für Fußwege |
45233260-9 | Bau von Fußgängerwegen |
45233261-6 | Bau von Fußgängerüberführungen |
45233270-2 | Markierungsarbeiten für Parkplätze |
45233300-2 | Fundamentierungsarbeiten für Fernstraßen, Landstraßen, Straßen und Fußwege |
45233310-5 | Fundamentierungsarbeiten für Fernstraßen |
45233320-8 | Fundamentierungsarbeiten für Landstraßen |
45233330-1 | Fundamentierungsarbeiten für Straßen |
45233340-4 | Fundamentierungsarbeiten für Fußwege |
45234116-2 | Gleisbauarbeiten |
45234130-6 | Gleisbettbauarbeiten |
45262200-3 | Fundamentierungsarbeiten und Brunnenbohrungen |
45262210-6 | Fundamentierungsarbeiten |
45262212-0 | Verbauarbeiten |
45262213-7 | Schlitzwandbauweise |
45262220-9 | Brunnenbohrung |
45262300-4 | Betonarbeiten |
45262310-7 | Stahlbetonarbeiten |
45262311-4 | Betonrohbauarbeiten |
45262330-3 | Betonreparaturarbeiten |
45262350-9 | Arbeiten mit nicht verstärktem Beton |
45262360-2 | Zementierungsarbeiten |
45262370-5 | Betonummantelungsarbeiten |
45262500-6 | Maurerarbeiten |
45262520-2 | Mauerarbeiten |
45262620-3 | Stützmauern |
45431100-8 | Verlegen von Bodenfliesen |
45431200-9 | Verlegen von Wandfliesen |
45500000-2 | Vermietung von Hoch- und Tiefbaumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal |
45510000-5 | Vermietung von Kranen mit Bedienungspersonal |
45520000-8 | Vermietung von Maschinen für Erdbewegungen mit Bedienungspersonal |
VOB/C - DIN 18300 | Erdarbeiten |
VOB/C - DIN 18301 | Bohrarbeiten |
VOB/C - DIN 18302 | Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen (ehemals Brunnenbauarbeiten) |
VOB/C - DIN 18303 | Verbauarbeiten |
VOB/C - DIN 18304 | Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten (ehemals Rammarbeiten) |
VOB/C - DIN 18305 | Wasserhaltungsarbeiten |
VOB/C - DIN 18306 | Entwässerungskanalarbeiten |
VOB/C - DIN 18307 | Druckrohrleitungsarbeiten außerhalb von Gebäuden (ehemals: Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich) |
VOB/C - DIN 18308 | Drän. und Versickerarbeiten |
VOB/C - DIN 18309 | Einpressarbeiten |
VOB/C - DIN 18312 | Untertagebauarbeiten |
VOB/C - DIN 18313 | Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten |
VOB/C - DIN 18314 | Spritzbetonarbeiten |
VOB/C - DIN 18315 | Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten ohne Bindmittel |
VOB/C - DIN 18316 | Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten mit hydraulischen Bindmittel |
VOB/C - DIN 18317 | Verkehrswegebauarbeiten - Oberbauschichten aus Asphalt |
VOB/C - DIN 18318 | Verkehrswegebauarbeiten - Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen |
VOB/C - DIN 18319 | Rohrvortriebsarbeiten |
VOB/C - DIN 18321 | Düsenstrahlarbeiten |
VOB/C - DIN 18322 | Kabelleitungstiefbauarbeiten |
VOB/C - DIN 18324 | Horizontalspülbohrarbeiten |
VOB/C - DIN 18325 | Gleisbauarbeiten |
VOB/C - DIN 18326 | Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen |
VOB/C - DIN 18330 | Mauerarbeiten |
VOB/C - DIN 18331 | Betonarbeiten |
VOB/C - DIN 18334 | Zimmer- und Holzbauarbeiten |
VOB/C - DIN 18366 | Abdichtungsarbeiten |
VOB/C - DIN 18340 | Trockenbauarbeiten |
VOB/C - DIN 18345 | Wärmedämm-Verbundsysteme |
VOB/C - DIN 18349 | Betonerhaltungsarbeiten |
VOB/C - DIN 18350 | Putz- und Stuckarbeiten |
VOB/C - DIN 18351 | Vorgehängte hinterlüftete Fassaden |
VOB/C - DIN 18352 | Fliesen- und Plattenarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 01 Bauhauptleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Nassbaggereileistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende | Entgelt in |
a) | verantwortliche Führer von Großgeräten |
| 23,96 |
b) | verantwortliche Führer von Geräten mit Ausnahme von Entgeltgruppe a) |
| 22,46 |
c) | Schiffsführer mit Patent für Schuten mit eigenem Antrieb und einem Laderauminhalt von mindestens 500 cbm bzw. Schleppern ab 500 PS |
| 21,39 |
d) | Schiffsführer mit Patent für selbst fahrende Schuten, Schlepper und Barkassen mit Ausnahme von Entgeltgruppe c) |
| 19,25 |
e) | Köche | (Nachweis durch Schifferdienstbuch) | 18,18 |
f) | Decksleute |
| 17,54 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 02 | Nassbaggerleistungen |
VOB/C - DIN 18311 | Nassbaggerarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 02 Nassbaggereileistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Garten-, Landschafts- und Sportplatzbauleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Jede Überstunde (Mehrarbeit) ist mit 25% Zuschlag zu vergüten. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in |
1 | Baustellenleiter, Ausbildungsleiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen oder Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solche tätig sind |
| 25,54 |
2 | Landschaftsgärtner-Vorarbeiter Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich unter eigener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle und der selbständigen Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen |
| 22,59 |
3 | Landschaftsgärtner-Meister Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 1 und 2 erfüllen |
| 21,59 |
4. | Landschaftsgärtner / Gärtner |
|
|
4.1 | Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten | dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus | 20,61 |
4.2 | Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau | 18-monatige ununterbrochene Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus | 19,61 |
4.2 | Landschaftsgärtner mit bestandener Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau | bis zu 18-monatige ununterbrochene Tätigkeit als Landschaftsgärtner in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus | 18,62 |
4.3 | Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten |
| 19,61 |
4.4 | Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten |
| 18,62 |
4.5 | Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten |
| 18,62 |
4.6 | Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten |
| 18,14 |
5. | Maschinisten / Fahrer |
|
|
5.1 | Maschinisten Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Maschinisten eine Prüfung gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften mit Erfolg abgelegt haben oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als Maschinisten tätig sind |
| 19,61 |
5.2 | Fahrer Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung abgelegt haben oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als LKW-Fahrer im Güterkraftverkehr eingesetzt werden |
| 19,61 |
6. | Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz |
|
|
6.1 | Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten |
| 20,10 |
6.2 | Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten |
| 19,13 |
6.3 | Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten |
| 18,51 |
6.4 | Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Entgeltgruppe 4 angehören oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten |
| 18,14 |
7. | Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz |
|
|
7.1 | Arbeitnehmer, die ständig angelernte fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten |
| 18,14 |
7.2 | Arbeitnehmer, die ununterbrochene Beschäftigung für mindestens 3 Jahre in den Entgeltgruppen 7.3 oder 7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und anspruchsvollen Pflegearbeiten ausführen |
| 17,26 |
7.3 | Arbeitnehmer, die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten |
| 16,71 |
7.4 | Arbeitnehmer, die ununterbrochene Beschäftigung für mindestens 3 Jahre in der Entgeltgruppe 7.5 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und auch Pflegearbeiten ausführen |
| 15,70 |
7.5 | Arbeitnehmer, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden |
| 14,89 |
7.6 | Arbeitnehmer, die mit einfachsten, schematischen Arbeiten beschäftigt werden |
| |
8. | Arbeitnehmer, die in der Baumpflege tätig sind |
|
|
8.1 | Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau |
| 21,69 |
8.2 | Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau |
| 20,61 |
8.3 | Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau |
| 19,61 |
8.4 | Baumarbeiter, European Treeworker mit Ersthelferausbildung und Anpassungsfortbildung in der Seilklettertechnik |
| 17,49 |
T | Gartenbautechnische Angestellte |
|
|
T 1 | Gartenbautechnische Angestellte mit überwiegend schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist. | z.B. Lager- oder Materialverwaltung, Vervielfältigen und Reinzeichnen von technischen Zeichnungen | 14,43 |
T 2 | Gartenbautechnische Angestellte mit kleineren Arbeitsbereichen bzw. einfacheren Tätigkeiten, die nach ständiger Anweisung arbeiten; mit abgeschlossener Ausbildung, Meisterprüfung, Technikerprüfung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten | z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf kleineren Baustellen führen, Werkstattleiter, technische Zeichner | 17,75 |
T 3 | Gartenbautechnische Angestellte mit größeren Arbeitsbereichen bzw. schwieriger Tätigkeit, die nach allgemeiner Anweisung arbeiten; mit Meisterprüfung, Technikerprüfung, Fachschulausbildung, mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten | z.B. Angestellte, welche die Aufsicht auf größeren Baustellen führen mit Maschinen- und Fahrzeugeinsatz, oder die schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, Kostenberechnungen erstellen und einfache Entwürfe anfertigen, Leiter größerer Werkstätten | 22,19 |
T 4 | Gartenbautechnische Angestellte mit verantwortungsvoller Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordert; mit abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule, abgeschlossener Hochschulausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten | z.B. Angestellte, die unter Oberaufsicht größere Baustellen selbständig leiten, die besonders schwierige Vermessungsarbeiten durchführen, schwierige Entwürfe, Leistungsverzeichnisse, Kostenberechnungen und Bauabrechnungen bearbeiten | 25,53 |
T 5 | Gartenbautechnische Angestellte in verantwortlichen Tätigkeiten, die überwiegend selbständige Leistungen erfordern; mit abgeschlossener Hochschulausbildung, abgeschlossener Ausbildung an einer Ingenieurschule/Fachhochschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten | z.B. Angestellte, denen die selbständige Leitung von größeren Baustellen übertragen ist oder die mit Aufgaben betraut sind, die hervorragende Fachkenntnisse erfordern oder denen mehrere gartenbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung ständig unterstellt sind | 27,75 |
T 6 | Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines Betriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung übertragen ist |
| 31,07 |
T 7 | Gartenbautechnische Angestellte, die sich dadurch aus der Gruppe T 5 herausheben, dass ihnen die selbständige Leitung eines größeren Betriebes übertragen ist (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen) |
| 34,40 |
K | Kaufmännische Angestellte |
|
|
K 1 | Kaufmännische Angestellte mit überwiegend mechanischer oder schematischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung nicht erforderlich ist | z.B. Fertigmachen der Post, Telefondienst, Vervielfältigen, Karteiführung, einfache Schreibund Rechenarbeiten, Ablage | 12,41*** |
K 2 | Kaufmännische Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit | z.B. Stenotypisten, Kontoristen, Hilfskräfte in der Buchhaltung und Personalabteilung. | 13,31 |
K 3 | kaufmännische Angestellte, die unter Anleitung schwierigere Arbeiten erledigen, mit kaufmännischer Berufsausbildung, Handelsschule oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten | z.B. Korrespondenten, Buchhalter, Lohnbuchhalter, Sekretäre, Stenotypisten mit Fremdsprachen | 17,76 |
K 4 | Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anweisung schwierige Arbeiten erledigen und in erheblichem Umfang (erheblich - mehr als ein Drittel) selbständige Leistungen erbringen; mit kaufmännischer Berufsausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten | z.B. Buchhalter mit langjähriger Berufserfahrung. | 22,20 |
K 5 | Kaufmännische Angestellte mit besonders verantwortlicher Tätigkeit, die überwiegend selbständige Leistungen erbringen | z.B. Bilanzbuchhalter, Büroleiter, selbständige Einkäufer | 26,63 |
K 6 | Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter eines Betriebes oder selbständiger Betriebsabteilungen |
| 31,07 |
K 7 | Kaufmännische Angestellte als selbständige Leiter größerer Betriebe (als größere Betriebe sind in der Regel solche mit durchschnittlich mehr als 60 Beschäftigten anzusehen) |
| 34,40 |
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Leistungsbereich (z.B. CPV- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 03 | Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau |
45111220-6 | Gestrüppentfernungsarbeiten |
45112700-2 | Landschaftsgärtnerische Arbeiten |
45112710-5 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Grünanlagen |
45112711-2 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Parkanlagen |
45112712-9 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Gartenanlagen |
45112713-6 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Dachbegrünungen |
45112714-3 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Friedhöfe |
45112720-8 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Sport- und Freizeitanlagen |
45112721-5 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Golfplätze |
45112722-2 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Reitanlagen |
45112723-9 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Spielplätze |
45112730-1 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Verkehrsbegleitgrün |
45112740-4 | Landschaftsgärtnerische Bauleistungen für Flughäfen |
77310000-6 | Anpflanzungs- und Pflegearbeiten an Grünflächen |
77311000-3 | Pflegearbeiten für Ziergärten und Parks |
77312000-0 | Unkrautjäten |
77312100-1 | Unkrautvernichtung |
77313000-7 | Pflege von Parkanlagen |
77314000-4 | Grundstückspflege |
77314100-5 | Anlegen von Rasen |
77320000-9 | Pflegearbeiten für Sportplätze |
77340000-5 | Baum- und Heckenschnitt |
77341000-2 | Baumschnitt |
77342000-9 | Heckenschnitt |
VOB/C - DIN 18320 | Landschaftsbauarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 03 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Metallbauleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Überstunden (Mehrarbeit) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende | Entgelt in |
1 | Einfache Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. | Beispiele:
| 14,34 |
2 | Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mehrwöchiges betriebliches Anleiten oder Anlernen erworben werden oder der Nachweis einer einjährigen fachbezogenen Tätigkeit. |
| 16,13 |
3 | Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisung | Erforderlich sind Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie durch eine Berufsausbildung mit erfolgreichem Abschluss erworben werden. Gleichzusetzen sind andere abgeschlossene Berufsausbildungen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten, die zu einer gleichwertigen Tätigkeit befähigen. Bei dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung ohne Abschluss genügt eine einjährige fachbezogene Berufspraxis. t Beispiele:
| 17,02 |
4 | Tätigkeiten, die eine einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und zweijähriger Berufspraxis (ab 3. Berufsjahr) im Ausbildungsberuf erfordern oder für die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, wie sie durch Fortbildung und mehrjährige Berufspraxis erworben werden. | Beispiele:
| 17,92 |
5 | Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerblich-technische Berufsausbildung oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss voraussetzen und die nach allgemeiner Einweisung selbständig ausgeführt werden sowie im Betrieb vorwiegend mit schwierigen Arbeiten beschäftigt werden. | Beispiele:
| 19,26 |
6 | Hochwertige Tätigkeiten und die Fähigkeiten andere Mitarbeiter/innen anzuleiten oder Tätigkeiten, die spezielle gleichwertige Fachkenntnisse erfordern, die durch Fortbildung und mehrjährige Berufspraxis erworben werden. | Beispiele:
| 20,61 |
7 | Verantwortliche Tätigkeiten, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung nach bundeseinheitlichem Konzept erfordern oder für die spezielle gleichwertige Fachkenntnisse erforderlich sind, wie sie durch Fortbildung und mehrjährige Berufspraxis erworben werden, z. B. höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen. | Beispiele:
| 22,40 |
8 | Weitgehend selbständige Tätigkeiten mit Leitungsbefugnis für einen Arbeitsbereich. Tätigkeiten in beaufsichtigender betrieblicher Funktion, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse eigenverantwortliche Entscheidungen verlangen. | Beispiele:
| 25,09 |
9 | Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit Leitungsbefugnis für einen Arbeitsbereich. Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen verlangen. | Beispiele:
| 26,88 |
10 | Selbständige Tätigkeiten mit eigenständiger Leitungsbefugnis für einen Arbeitsbereich oder gleichwertiger Abschluss und entsprechende weiterführende Qualifizierung (z. B. abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung) oder erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschulstudium, z. B. Tätigkeiten in einem schwierigen Aufgabengebiet sowie in betrieblichen Leitungsfunktionen oder Tätigkeiten in einem Aufgabengebiet, das eigenverantwortliche Entscheidungen für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordert. |
| 29,57 |
11 | Selbständige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit eigenständiger Leitungsbefugnis für mindestens einen Arbeitsbereich oder gleichwertiger Abschluss und entsprechende weiterführende Qualifizierung (z. B. abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung) oder erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium, z. B. Tätigkeiten in einem besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet sowie in betrieblichen Leitungsfunktionen oder Tätigkeiten in einem größeren Aufgabengebiet, das eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordert. |
| 31,36 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 04 | Metallbauleistungen |
VOB/C - DIN 18335 | Stahlbauarbeiten |
VOB/C - DIN 18357 | Beschlagarbeiten |
VOB/C - DIN 18358 | Rollladenarbeiten |
VOB/C - DIN 18360 | Metallbauarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 04 Metallbauleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Dachdeckerleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25% an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende | Entgelt in Euro | |||
I. gewerbliche Arbeiter | ||||||
1a) | Dachdecker-Helfer
| weitere Anforderung: bis 6 Monate Berufszugehörigkeit | ||||
1b) | Weitere Anforderung: vom 7. bis zum 15. Monat der Berufszugehörigkeit | 15,38 | ||||
1c) | Weitere Anforderung: ab dem 16. Monat der Berufszugehörigkeit | 16,40 | ||||
2 | Dachdecker-Fachhelfer ohne abgeschlossene Berufsausbildung | Ausführung von Spezialtätigkeiten oder abgegrenzter Teilleistungen des Berufsbildes nach Anweisung | 17,43 | |||
3a) | Dachdecker-Junggeselle
| Weitere Anforderung: in den ersten 12 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung | 18,45 | |||
3b) | weitere Anforderung: von dem 13. bis zum 24. Monat nach bestandener Gesellenprüfung | 19,48 | ||||
4 | Dachdecker-Geselle Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach bestandener Gesellenprüfung |
| 21,12 | |||
5 | Dachdecker-Fachgeselle Tätigkeit für mindestens 3 Jahre im Dachdeckerhandwerk nach bestandener Gesellenprüfung | fachgerechte Ausführung von allen einschlägigen Arbeiten aufgrund fachlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nach Anweisung sowie Fähigkeit, Mitarbeiter der EG 1 bis 4 anzuleiten | 23,23 | |||
6 | Vorarbeiter Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk nach bestandener Gesellenprüfung oder einer gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk | eigenständige Koordinierung aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen von Arbeitsaufträgen und Baustellenarbeiten im Rahmen der vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer der EG 1 bis 5 Beispiele: Anfertigung von Skizzen, Materialdisposition, Aufmaßvorbereitung, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallvorschriften, Mitarbeiterführung, Baustellenkoordinierung | 24,29 | |||
II. kaufmännische Angestellte | ||||||
K1 | Keine Berufsausbildung erforderlich | Angestellte mit vorwiegend schematischen Tätigkeiten. Beispiele: Abheften und Sortieren von Schriftgut nach einfachen Ordnungsmethoden; Schreib- und Rechenarbeiten einfacher Art nach Vorlage; Maschinenschreibarbeiten einfacher Art; numerisches Lochen nach einfachen, vorbereiteten Unterlagen; Bedienen kleiner Fernsprechanlagen; Abfertigen der Post. | ||||
K2 | Zweijährige Berufsausbildung als Bürogehilfe oder mindestens einjährige Handelsschule. | Angestellte, die vorwiegend einfache kaufmännische Tätigkeiten unter Anleitung ausüben. Beispiele: Einfache Arbeiten in der Buchhaltung, Lohnbuchhaltung; Kalkulation und im Rechnungswesen auch unter Verwendung von Büromaschinen; Tätigkeiten im Lager- und Materialwesen oder im Versand; Tätigkeiten in der Registratur; Bedienen von Fernsprech- und Fernschreibanlagen; Aufnehmen und Obertragen von Stenogrammen oder von Tonträgern; Lochen von Lochkarten sowie vergleichbare Arbeiten der Datenerfassung. | ab dem 1. Berufsjahr | |||
K3 | Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder zweijährige Handelsschule mit erfolgreichen Abschluss. | Angestellte, die kaufmännische Tätigkeiten unter Anleitung ausführen. Beispiele: Führung von Sach- und Kontokorrentkonten; Führen und Verwalten von Lagern; Erstellen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen einschließlich Terminüberwachung; Stenogrammaufnahme und Obertragung von schwierigen Texten; selbständiges Aufbereiten von Unterlagen für die Datenverarbeitung; Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Einarbeitungszeit. | ab dem 1. Berufsjahr | |||
K4 | Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit. | Angestellte, die selbständig und verantwortlicharbeiten oder kaufmännische Tätigkeiten ausüben, die umfangreiche Berufserfahrung oder gründliche Fachkenntnisse sowie Obersicht über die das Aufgabengebiet berührenden Betriebszusammenhänge erfordern. Beispiele: Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung, in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, im Einkauf und Verkauf, in der Kalkulation und Auftragsabrechnung; Sekretariatsarbeiten einschließlich Führen schwierigen Schriftverkehrs; Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen nach der Einarbeitungszeit sowie Durchführung von Programmierarbeiten. | ab dem 1. Berufsjahr | |||
K5 | Wie EG K 4 oder eine entsprechende betriebswirtschaftliche Ausbildung. | Angestellte, die verantwortungsvolle Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie übersieht erfordern, um schwierige Aufgaben selbständig zu bearbeiten. Die Ausübung der Tätigkeit in dieser Gruppe schließt Weisungsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter ein. Beispiele: Tätigkeit als Leiter des kaufmännischen Büros; Tätigkeit als Bilanzbuchhalter; Tätigkeit mit Weisungsbefugnis in kaufmännischen Teilbereichen; selbständige Erledigung von Programmierarbeiten aller Schwierigkeitsgrade. | ab dem 1. Berufsjahr | |||
III. technische Angestellte | ||||||
T1 | Keine Berufsausbildung erforderlich. | Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeiten oder einfache technische Tätigkeiten ausüben. | 12,41* ab 01.11.2024 | |||
T2 | Nicht abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk oder gleichwertige, durch Schule oder in der Praxis erworbene Kenntnisse. | Angestellte, die vorwiegend fachbezogene, einfache technische oder zeichnerische Tätigkeiten ausüben. Beispiele: Anfertigen von Zeichnungen nach Anweisung Erstellen von Material- und Massenauszügen nach Anweisung; Führen von Baukonten; Lagerverwaltung. | ab dem 1. Berufsjahr | |||
T3 | Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk (bestandene Gesellenprüfung) und bis dreijährige entsprechende Tätigkeit oder Techniker oder gleichwertige durch Schule oder in der Praxis erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten. | Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben werden und die zusätzliche einschlägige Fachkenntnisse erfordern. Beispiele: Vorbereiten und Einrichten von Baustellen; Materialdispositionen; Anleiten und Beaufsichtigen der Mitarbeiter; Oberwachen der Einhaltung der Unfallverhütungs-Vorschriften auf der Baustelle; Aufmaß für Kostenvoranschläge und Abrechnungen; Erstellen einfacher Leistungsverzeichnisse; Skizzen und Abrechnungen, einfacher Schriftverkehr; Kundenberatung einfacher Art und Besprechungen mit Architekten und Bauleitern; Überprüfen von Arbeitszeiten. | ab dem 1. Berufsjahr | |||
T4 | Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk; erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk (Gesellenprüfung) und über dreijährige entsprechende Tätigkeit oder Techniker mit einschlägiger, mehrjähriger Berufspraxis oder Ingenieur. | Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die selbständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anforderung ausgeführt werden sowie gründliche Fachkenntnisse und eine entsprechende Berufserfahrung erfordern. Beispiele: Arbeitsvorbereitung mit allen hierfür notwendigen Dispositionen; Beaufsichtigen und Leiten der Baustellen mit allen erforderlichen fachlichen Anweisungen; Oberwachen der Einhaltung der Unfallverhütungs-Vorschriften; selbständiges Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Skizzen und Zeichnungen; Vor- und Nachkalkulation; Beraten und Verhandeln mit Architekten, Kunden und Behörden; Aufmaß und Abrechnung aller ausgeführten Leistungen; Beaufsichtigen, Einsetzen und Unterweisen der Auszubildenden, Leiten von Kleinbetrieben und selbständigen Betriebsabteilungen. | ab dem 1. Berufsjahr | |||
T5 | Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk oder Techniker oder Ingenieur mit einschlägiger mehrjähriger und vertiefter Berufspraxis. | Angestellte, die verantwortliche Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Obersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbständig zu erledigen sowie vertiefte Kenntnisse besitzen, die das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, das Baurecht und die Unfallverhütungs-Vorschriften betreffen. Die Einstufung in diese Gruppe setzt die Befähigung zur Obertragung der Dispositionsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter voraus. Beispiele: Technische und kaufmännische Leitung des Betriebes; Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Auszubildenden; Führung des Gesamtbetriebes nach Weisung. | ab dem 1. Berufsjahr |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.04.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.04.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 05 | Dachdeckleistungen |
45261210-9 | Dachdeckarbeiten |
45261211-6 | Ziegeldachdeckarbeiten |
45261212-3 | Schieferdachdeckarbeiten |
45261900-3 | Dachreparatur und Dachwartung |
45261910-6 | Dachreparatur |
45261920-9 | Dachwartung |
VOB/C - DIN 18338 | Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten |
VOB/C - DIN 18384 | Blitzschutzanlagen |
Entgelttabelle Nr. 05 Dachdeckerleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende | Entgelt in | ||
1 | Helfer |
| 16,03 | ||
2 | Hilfsmonteure |
| 17,37 | ||
3 | Monteure im 1. und 2. Jahr nach der Abschlussprüfung | Monteure in den ersten zwei Jahren der tatsächlichen Berufstätigkeit und solche, die nach Einweisung Installations- und Reparaturarbeiten ausführen. Stunden- und Materialnachweise sind zu belegen. | 17,42 | ||
4 | Monteure im 3. und 4. Jahr nach der Abschlussprüfung | Monteure mit mindestens zwei tatsächlichen Berufsjahren, die Arbeiten verrichten, die Arbeitskenntnisse und Handfertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt werden. Die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch gleich zu bewertendes einschlägiges Können ersetzt werden. Stunden- und Materialnachweise sind zu belegen. | 18,75 | ||
5 | Monteure nach spätestens 4-jähriger Tätigkeit im Beruf |
| 20,31 | ||
6 | Selbständige Monteure | Monteure mit erweiterten, durch die Teilnahme an betrieblich und/oder außerbetrieblich angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten, die selbstständig Installations-, Reparatur-, Service- und/oder Wartungsarbeiten durchführen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellen sie Nachweise und Aufmaße abrechnungsreif. | 21,56 | ||
7 | Obermonteure | Selbständige Monteure, die auch umfangreiche Installations-, Reparatur-, Service- oder Wartungsarbeiten methodisch, eigenständig und sicher ausführen. Die Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken sich nicht nur auf Material- und Verarbeitungsrichtlinien, sondern auch auf die Aktualisierung der Kenntnisse über die jeweils benötigten Regelwerke, auch vertragsrechtlich. Sie leiten und beaufsichtigen kleine Arbeitsgruppen (bis max. 5 AN) und erstellen Abrechnungsunterlagen sicher. | 22,64 | ||
8 | Hauptmonteure | Selbständige Monteure, die Installations-, Reparatur-, Service- oder Wartungsarbeiten eigenverantwortlich ausführen und leiten. Sie besitzen eine hohe Qualifikation, die regelmäßige Fortbildung erfordert, über die Grenzen ihrer Haupttätigkeit hinaus. Dabei leiten und beaufsichtigen sie auch größere Arbeitsgruppen und führen geplante Werkzeug- und Materialdispositionen durch. Eine zusätzliche Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Rücksprache ist gegeben. Umfangreiche Abrechnungsunterlagen sind komplett zu erstellen. | 23,33 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 06 | Sanitär, Heizung, Klima |
45259300-0 | Reparatur und Wartung von Heizanlagen |
45331000-6 | Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen |
45331100-7 | Installation von Zentralheizungen |
45331200-8 | Installation von Lüftungs- und Klimaanlagen |
45331210-1 | Installation von Lüftungsanlagen |
45331211-8 | Installation von lufttechnischen Anlagen in Außenanlagen |
45331220-4 | Installation von Klimaanlagen |
45331221-1 | Installation von Teilklimaanlagen |
45331230-7 | Installation von Kühlanlagen |
45331231-4 | Installation von kältetechnischen Anlagen |
45332400-7 | Installation von Sanitäreinrichtungen |
50720000-8 | Reparatur und Wartung von Zentralheizungen |
50721000-5 | Betriebsbereitmachung von Heizanlagen |
50760000-0 | Reparatur und Wartung von öffentlichen Toiletten |
VOB/C - DIN 18339 | Klempnerarbeiten |
VOB/C - DIN 18379 | Raumlufttechnische Anlagen |
VOB/C - DIN 18380 | Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen |
VOB/C - DIN 18381 | Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden |
Entgelttabelle Nr. 06 Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des Tischlereihandwerkes zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt in Euro |
1 | Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. | |
2 | Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mindestens 3-monatiges Anleiten oder Anlernen im Betrieb erworben werden. Gleichgestellt ist der Nachweis einer einjährigen der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis. | 14,18 |
3 | Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch mindestens 6-monatiges Anleiten oder Anlernen im Betrieb erworben werden. Gleichgestellt ist der Nachweis einer zweijährigen der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis. | 15,12 |
4 | Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerbliche oder technische Berufsausbildung nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erfordern oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis erworben werden. Gleichzusetzen sind Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund anderer abgeschlossener Berufsausbildungen, die zu einer gleichwertigen Tätigkeit befähigen. | 16,07 |
5 | Tätigkeiten qualifizierter Art, die eine einschlägige gewerbliche oder technische Berufsausbildung ab dem 19. Monat nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erfordern oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis erworben werden. | 17,39 |
6 | Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Einweisung selbständig ausgeführt werden, die entweder eine einschlägige gewerbliche oder technische Berufsausbildung mit Abschluss voraussetzen, ab Vollendung des dritten Jahres nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, oder die gleichwertige vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mindestens vierjährige der Tätigkeit entsprechenden Berufspraxis erworben werden. | 18,90 |
7 | Verantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung erfordern oder für die spezielle gleichwertige Fachkenntnisse erforderlich sind, wie sie durch langjährige Berufspraxis erworben werden. | 19,85 |
8 | Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis, wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen verlangen. | 20,79 |
Der EG 8 werden zugeordnet: Beschäftigte bei Ausbildungsträgem mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum Sozialpädagogen, Diplompädagogen oder einer ähnlichen staatlich anerkannten Ausbildung, zur selbstständigen Erledigung aller Aufgaben im Rahmen der Betreuung von Teilnehmern von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Holzbetriebswirte (Beschäftigte mit einer abgeschlossenen technischen Ausbildung zum Tischler und der Zusatzqualifikation Holzbetriebswirt), sowie Meister, die sich mit Erfolg der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk unterzogen haben und die vollverantwortlich in Ausbildungsträgergesellschaften und sonstigen Ausbildungsstätten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen in Gruppen- und Einzelbetreuung selbständig ausbilden und alle die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erfüllen. | ||
9 | Selbständige und verantwortliche Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis. Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebiet oder Tätigkeiten in betrieblichen Funktionen, die im Rahmen betrieblicher Erfordernisse selbständige und eigenverantwortliche Entscheidungen in einem größeren Aufgabengebiet verlangen. | 24,57 |
Gleichgestellt sind Meister mit abgeschlossener Handwerksmeisterprüfung, die eine Gruppe von Arbeitnehmern oder eine Abteilung eigenverantwortlich beaufsichtigen und leiten mit selbständiger Lenkung der Betriebsaufgaben innerhalb dieser Gruppe oder Abteilung. | ||
10 | Selbständige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit eigenständiger Leitungsbefugnis, die eine entsprechende weiterführende Qualifizierung (z. B. abgeschlossene technische oder kaufmännische Aufstiegsfortbildung oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium) erfordern, oder Tätigkeiten in einem größeren Aufgabengebiet, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordern. | 28,35 |
Gleichgestellt sind Meister mit abgeschlossener Handwerksmeisterprüfung, die mehrere Betriebsabteilungen oder Produktionsabläufe in mehreren Abteilungen eigenverantwortlich überwachen, leiten und führen, oder die einen Betrieb oder einen im Verhältnis zum Gesamtbetrieb großen Betriebsteil selbstständig und verantwortlich leiten. |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 07 | Tischlerleistungen |
45421142-1 | Einbau von Fensterläden |
45421150-0 | Bautischlerei-Einbauarbeiten ohne Metall |
45422100-2 | Holzarbeiten |
50850000-8 | Reparatur und Wartung von Möbeln |
VOB/C - 18355 | Tischlerarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 07 Tischlerleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Parkett- und Bodenleger zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt in |
1 | Einfache Tätigkeiten, die umfassend festgelegt sind und geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch ein kurzes Anlernen (maximal drei Monate) im Betrieb erworben werden. | |
2 | Noch einfache Tätigkeiten, die weitgehend festgelegt sind und gewisse berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie etwa durch ein längeres Anlernen im Betrieb (im Umfang von sechs Monaten) erworben werden. | 13,44 |
3 | Tätigkeiten, die nach konkreter Anweisung ausgeführt werden, ein längeres Anlernen erfordern oder in Teilbereichen Ausschnitten aus einem einschlägigen Ausbildungsberufsbild entsprechen. | 14,28 |
4 | Tätigkeiten qualifizierter Art nach konkreter Anweisung, die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild erfordern. | 15,45 ab 01.01.2025 |
5 | Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Einweisung selbstständig ausgeführt werden und die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung erfordern. | 16,08 ab 01.01.2025 |
6 | Eigenverantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung erfordern oder eine Tätigkeit, die ein Anleiten/Anweisen von anderen Mitarbeitern vorsieht, z.B. in der Funktion als Vorarbeiter auf der Baustelle. | 18,48 ab 01.01.2025 |
7 | Selbstständige und Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis, wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen Aufgabengebiet (für mehrere Mitarbeiter oder mehrere Baustellen) oder Tätigkeiten in begrenzten betrieblichen Funktionen, oder Tätigkeiten, die in der Regel Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine umfassende Weiterbildung vermittelt werden (Meisterprüfungsanforderungen). | 21,01 ab 01.01.2025 |
8 | Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mit betriebsleitender Funktion. Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betrieb und Geschäftsablauf zur Folge haben. | 23,51 ab 01.01.2025 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 08 | Parkett- und Bodenverlegungsleistungen |
45432100-5 | Bodenverlege- und Bodenbelagsarbeiten |
45432110-8 | Bodenverlegearbeiten |
45432111-5 | Verlegen von nicht massiven Bodenbelägen |
45432112-2 | Verlegen von Bodenplatten |
45432113-9 | Verlegen von Parkettböden |
45432130-4 | Bodenbelagsarbeiten |
VOB/C - DIN 18356 | Parkett- und Holzpflasterarbeiten |
VOB/C - DIN 18365 | Bodenbelagarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 08 Parkett- und Bodenverlegungsleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Verglasungsleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
Vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende | Entgelt in |
1 | Fachvorarbeiter |
| 19,22 |
2 | Gehobener Facharbeiter | Die Einstufung des gehobenen Facharbeiters erfolgt im fachlichen Ermessen des Arbeitgebers in Absprache mit dem Betriebsrat. In Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung entscheidet der Arbeitgeber. | 17,90 |
3 | Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre | Dreijährige Tätigkeit als Facharbeiter | 17,45 |
4 | Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre | Zweijährige Tätigkeit als Facharbeiter | 16,82 |
5 | Facharbeiter mit abgeschlossener Lehre |
| 15,28 |
6 | Hilfsarbeiter | Nach dreimonatiger Beschäftigung | 15,25 |
7 | Hilfsarbeiter | Bis zu dreimonatiger Beschäftigung | 13,73 ab 01.02.2025 |
8 | Hilfsarbeiter | Kurzfristige Beschäftigung bis zu 65 Arbeitstage im Kalenderjahr | 13,98 ab 01.02.2025 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 09 | Glaserhandwerk / Verglasungsleistungen |
45441000-0 | Verglasungsarbeiten |
VOB/C - DIN 18361 | Verglasungsarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 09 Verglasungsleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Maler- und Lackiererhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
Stadt Bremen
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen | Entgelt in |
1 | Arbeitsstellenleiter mit bestandener Gesellenprüfung - Aufsicht über mindestens 6 Arbeitskräfte |
| 20,76 |
2 | Gesellen (Ecklohn) |
| 18,87 |
3 | Junggeselle nach 1 Jahr tatsächlicher Tätigkeit |
| 17,93 |
4 | Junggeselle nach bestandener Gesellenprüfung erhalten im 1. Gesellenjahr |
| 16,98 |
5 | Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken im 1. und 2. Jahr der Gewerbezugehörigkeit |
| |
6 | Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken im dritten und vierten Jahr der Gewerbezugehörigkeit |
| |
7 | Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Gewerbezugehörigkeit |
| 15, 10 |
9 | Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit |
| 16,04 |
10 | Einstiegslohn für ungelernte Arbeitnehmer | Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) | |
11 | Einstiegslohn für Gesellen | Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) | 15,00 |
Stadtgemeinde Bremerhaven
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen | Entgelt | |||
1 | Arbeitsstellenleiter mit bestandener Gesellenprüfung - Aufsicht über mindestens 6 Arbeitskräfte |
| 19,26 Euro | |||
2 | Gesellen (Ecklohn) nach zweijähriger tatsächlicher Tätigkeit |
| 17,51 Euro | |||
3 | Junggeselle nach 1 Jahr tatsächlicher Tätigkeit |
| 16,63 Euro | |||
4 | Junggeselle nach bestandener Gesellenprüfung erhalten im 1. Gesellenjahr |
| 15,76 Euro | |||
5 | Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken im 1. und 2. Jahr der Gewerbezugehörigkeit |
| 12,41 Euro* ab 01.11.2024 | |||
6 | Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken im dritten und vierten Jahr der Gewerbezugehörigkeit |
| ||||
7 | Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Gewerbezugehörigkeit |
| 14,01 ab 01.02.2025 | |||
9 | Arbeitnehmer ohne bestandene Gesellenprüfung in den in § 1 Ziff. 2 RTV genannten Gewerken ab dem fünften Jahr der Betriebszugehörigkeit |
| 14,88 | |||
Mindestentgelte | ||||||
10 | Einstiegslohn für ungelernte Arbeitnehmer | Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) | ||||
11 | Einstiegslohn für Gesellen | Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb (bzw. Übernahme nach der Ausbildung) | 13,80 ab 01.02.2025 | |||
Korrosionsschutzbetriebe | ||||||
12 | Arbeitsstellenleiter; das sind Vorarbeiter, die auf Baustellen mindestens 15 Arbeitnehmer beaufsichtigen |
| 20,01 | |||
13 | Vorarbeiter |
| 20,14 | |||
14 | Arbeitnehmer mit abgeschlossener, fachbezogener Berufsausbildung (Lehre); z. B. Schlosser, Elektriker, Kfz-Mechaniker (Maschinisten); Kraftfahrer mit Führerschein II und 3-jähriger Praxis in dieser Klasse, Arbeitnehmer der EG VI, soweit sie ausschließlich mit Gerüstbau beschäftigt werden. |
| 18,39 | |||
15 | Maler- und Lackierergesellen, Bauten- und Eisenschutzfachwerker; das sind Arbeitnehmer, die nach 1-jähriger Einarbeitung alle typischen Korrosionsschutzarbeiten ausführen, wie z. B. Sandstrahl-, Flammentrostungs-, alle vorkommenden Anstrich- und Beschichtungsarbei-ten, Farbspritzen, Metallspritzen; gleichgestellt sind Maschinisten, soweit sie nicht zur EG III gehören. |
| 17,51 | |||
16 | Bauten- und Eisenschutzwerker; das sind Arbeitnehmer, die nach insgesamt 3-monatiger Einarbeitung mit Korrosionsschutzarbeiten mittleren Schwierigkeitsgrades beschäftigt werden. |
| 16,28 | |||
17 | Helfer; das sind Arbeitnehmer, die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden. |
| 15,76 |
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 10 | Maler- und Lackiererleistungen |
45442100-8 | Anstricharbeiten |
45442110-1 | Anstricharbeiten in Gebäuden |
45442120-4 | Anstricharbeiten und Auftrag von Schutzanstrichen für Konstruktionen |
45442121-1 | Anstricharbeiten für Konstruktionen |
45442180-2 | Neuanstricharbeiten |
45442190-5 | Farbabbeizungsarbeiten |
VOB/C - DIN 18363 | Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen |
VOB/C - DIN 18366 | Tapezierarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 10 Maler- und Lackiererleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Elektrohandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in |
1 | Keine einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung. | Tätigkeiten, die keine berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern und nach einer Anlernphase verrichtet werden können (Helfer). | 13,95 ab 01.02.2025 |
2 | Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung ohne Abschluss oder ein gleichwertiger Ausbildungsstand. | Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern (Anlernausbildung). | 14,17 ab 01.02.2025 |
3 |
| Tätigkeiten, die allgemeine berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. | 15,06 |
4 | Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung. | Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden. | 15,95 |
5 | Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf. | Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbständig ausgeführt werden. | 16,83 |
6 | Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnissen in einem einzelnen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebiet. | Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbständig ausgeführt werden. | 17,72 |
7 | Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und mehrjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen in technischen und kaufmännischen Sachgebieten sowie als Meister ohne Berufserfahrung. | Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien weitgehend eigenverantwortlich ausgeführt werden. | 19,49 |
8 | Einschlägige gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen auf mehreren technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten z. B. als Obermonteur oder Büroleiter oder als Meister mit 18 Monaten Berufserfahrung als Meister oder Geselle. | Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien stets eigenverantwortlich ausgeführt werden und Tätigkeit bzw. Einsatz als Meister. | 21,26 |
9 |
|
| 23,04 |
10 |
|
| 24,81 |
11 |
|
| 27,46 |
12 |
| Tätigkeit als Betriebsleiter. | 30,12 |
Leistungsbereich (z.B. CPV- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 11 | Elektrohandwerk |
45311000-0 | Installation von Elektroanlagen |
45311100-1 | Installation von elektrischen Kabeln |
45311200-2 | Elektroinstallationsarbeiten |
45315100-9 | Elektrotechnikinstallation |
45315200-0 | Turbinenarbeiten |
45315300-1 | Stromversorgungsanlagen |
45315400-2 | Hochspannungsarbeiten |
45315500-3 | Mittelspannungsarbeiten |
45315600-4 | Niederspannungsarbeiten |
45317000-2 | Sonstige Elektroinstallationsarbeiten |
45317100-3 | Elektroinstallationsarbeiten für Pumpanlagen |
45317200-4 | Elektroinstallationsarbeiten für Transformatoren |
45317300-5 | Elektroinstallationsarbeiten für Stromverteilungsanlagen |
45317400-6 | Elektroinstallationsarbeiten für Filtrieranlagen |
50331000-4 | Reparatur und Wartung von Fernmeldeleitungen |
50332000-1 | Wartung im Bereich Fernmeldeinfrastruktur |
50334000-5 | Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernsprechgeräten und Telegrafen |
50334100-6 | Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernsprechgeräten |
50334110-9 | Wartung von Telefonnetzen |
50334120-2 | Aufrüstung von Fernsprechvermittlungsanlagen |
50334130-5 | Reparatur und Wartung von Fernsprechvermittlungsanlagen |
50334140-8 | Reparatur und Wartung von Fernsprechgeräten |
50334200-7 | Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Telegrafen |
50334300-8 | Reparatur und Wartung von drahtgebundenen Fernschreibern |
50532000-3 | Reparatur und Wartung von elektrischen Maschinen, Geräten und zugehörigen Einrichtungen |
50532100-4 | Reparatur und Wartung von Elektromotoren |
50532200-5 | Reparatur und Wartung von Transformatoren |
50532300-6 | Reparatur und Wartung von Generatoren |
50532400-7 | Reparatur und Wartung von Stromverteilungsanlagen |
50711000-2 | Reparatur und Wartung von elektrischen Einrichtungen in Gebäuden |
51110000-6 | Installation von elektrischen Einrichtungen |
51111000-3 | Installation von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren |
51111100-4 | Installation von Elektromotoren |
51111200-5 | Installation von Generatoren |
51111300-6 | Installation von Transformatoren |
51112000-0 | Installation von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen |
51112100-1 | Installation von Elektrizitätsverteilungseinrichtungen |
51112200-2 | Installation von Elektrizitätsschalteinrichtungen |
51310000-8 | Installation von Rundfunk-, Fernseh-, Audio- und Videogeräten |
51311000-5 | Installation von Rundfunkgeräten |
51312000-2 | Installation von Fernsehgeräten |
51313000-9 | Installation von Audiogeräten |
51314000-6 | Installation von Videogeräten |
VOB/C - DIN 18382 | Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV |
VOB/C - DIN 18385 | Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige sowie Förderanlagen |
VOB/C - DIN 18386 | Gebäudeautomation |
Entgelttabelle Nr. 11 Elektrohandwerk Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Gerüstbauleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in |
M1 | Gerüstbaumeister Qualifikation:
Tätigkeit:
| Hinweis: Das Qualifikations- und das Tätigkeitsmerkmal müssen erfüllt sein. | 24,18 |
I | Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer Qualifikation:
Tätigkeit:
| Hinweis: Das Qualifikations- und ein Tätigkeitsmerkmal müssen erfüllt sein. Alternativ: Bei einer Eingruppierung als Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vor dem 01.09.2015 muss nur ein Tätigkeitsmerkmal erfüllt sein. | 22,39 |
II | Geprüfter Montageleiter Qualifikation:
Tätigkeit:
| Hinweis: Ein Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein. Alternativ: Bei einer Eingruppierung als Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vor dem 01.09.2015 muss kein Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmal erfüllt sein. | 20,60 |
IIa | Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur | Hinweis: Eingruppierung bis 31. Juli 2015 als Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur oder als Platzmeister | 19,52 |
III | Gerüstbauer Qualifikation:
| Hinweis: Das Qualifikationsmerkmal muss erfüllt sein. Alternativ: Eingruppierung als Gerüstbau-Fachmonteur vor dem 01.09.2015 | 17,91 |
IV | Geprüfter Gerüstbau-Monteur Qualifikation:
Tätigkeit:
| Hinweis: Das Qualifikations- und das Tätigkeitsmerkmal müssen erfüllt sein. | 17,01 |
V | Gerüstbau-Werker Qualifikation:
Tätigkeit:
| Hinweis: Das Qualifikations- und die Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein. | 16,12 |
VI a | Gerüstbau-Helfer Tätigkeit:
| Hinweis: Die Tätigkeitsmerkmale müssen erfüllt sein. Alternativ: Lagerarbeiter nach Lohngruppe VII, die ausnahmsweise Tätigkeiten beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten durchführen. | 15,22 |
VI b |
| Besondere Anforderungen:
| 13,95 ab 01.02.2025 |
VII | Lagerarbeiter Tätigkeit:
|
| 14,33 |
Entspricht Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 12 | Gerüstbauleistungen |
45262100-2 | Gerüstarbeiten |
45262110-5 | Abbau von Gerüsten |
45262120-8 | Errichtung von Gerüsten |
VOB/C - DIN 18451 | Gerüstarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 12 Gerüstbauleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Abbruch- und Abwrackleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Überstunden (Mehrarbeit) ist ein Zuschlag i.H.v. 25 % zu zahlen. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung beauftragten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in |
| gewerbliche Beschäftigte |
|
|
1 | Hilfskräfte Tätigkeit:
|
| |
2 | Abbruch-, Bohr- und Sägewerker Tätigkeit:
|
| 13,95 ab 01.02.2025 |
3 | Abbruch-, Bohr- und Sägewerker nach dem zweiten Jahr ihrer Tätigkeit, Sprenghelfer Tätigkeit:
Regelqualifikation:
|
| 14,30 |
4 | Facharbeiter, Baugeräteführer, Berufskraftfahrer, Bohr-, Brenn- und Sägearbeiter, Sprengarbeiter Tätigkeit:
Regelqualifikation:
|
| 15,20 |
5 | Abbruchvorarbeiter, Spezial-Abbruch-Facharbeiter, Abbruchmaschinenführer, Sprengberechtigte Tätigkeit:
Regelqualifikation:
|
| 15,94 |
6 | Spezial-Abbruchmaschinenführer, Qualifizierter Abbruchvorarbeiter Tätigkeit:
Regelqualifikation:
|
| 16,71 |
7 | Abbruchstellenleiter, qualifizierte Sprengberechtigte, qualifizierte Spezial-Abbruchmaschinenführer Tätigkeit:
Regelqualifikation:
|
| 17,00 |
| technische Angestellte |
|
|
T1 | Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeiten oder einfache technische Tätigkeiten ausüben |
| |
T2 | Angestellte, mit einfacher vorwiegend schematischer oder anderer einfacher technischer Tätigkeit, für die eine Berufsausbildung erforderlich ist | Berufsausbildung an einer einschlägigen Technikerschule Bsp.: Erstellen von einfachen Kalkulationen, statischen Berechnungen und einfachen Massenberechnungen auf Anweisung | 12,41* ab 01.11.2024 |
T3 | Angestellte mit umgrenzten Aufgaben, die nach Anleitung zu erledigen sind und erweiterte Fachkenntnisse erfordern. | Ausbildung an einer einschlägigen Technikerschule mit Abschlussprüfung. Bsp.: Anfertigen von einfachen statischen Berechnungen, Aufstellen von schwierigen Massenberechnungen, Überwachen von einfachen Arbeitsstellen unter Aufsicht erfahrener Techniker. Erstellen von Entsorgungskonzepten. | ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG |
T4 | Angestellte, die schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde Aufgaben nach allgemeiner Anweisung selbständig ausführen. | Abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich Technik) als Dipl.-Ing. (FH) oder als Master oder ein abgeschlossenes Studium (Bereich Technik) als Bachelor und 2-jährige einschlägige Berufserfahrung. Bsp.: Angestellte, die nach besonderer Einführung statische Berechnungen, Eingabepläne, Arbeitspläne, Massenberechnungen und schwierige Berechnungen vornehmen. | ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG |
T5 | Angestellte, die unter eigener Verantwortung selbständig Aufgaben ausführen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, wie sie durch langjährige Erfahrungen erworben werden. | Abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule (Bereich Technik) als Dipl.-Ing. (FH) oder als Master oder ein abgeschlossenes Studium (Bereich Technik) als Bachelor und 2-jährige einschlägige Berufserfahrung. Bsp.: Selbständiges Leiten von Arbeitsstellen, Aufstellen von schwierigen Kalkulationen und statischen Berechnungen, selbständiges Verhandeln mit Auftraggebern und Behörden. | 25,63 |
| kaufmännische Beschäftigte |
|
|
K1 | Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. | Abgeschlossene zweijährige kaufmännische Ausbildung oder abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten höheren Handelsschule oder abgeschlossene zweijährige Ausbildung an einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule oder dreijährige kaufmännische Tätigkeit, auf die in einer anerkannten Handelsschule oder Wirtschaftsschule verbrachte Zeit angerechnet wird Bsp.: Aufnehmen von Diktaten, auch über Diktiergeräte und einwandfreies schriftliches Wiedergeben; einfache Registraturarbeiten; Ausfertigen von Bestellungen, Mahnbriefen, Rechnungen. | ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG |
K 2 | Angestellte, die unter Anleitung schwierige Arbeiten erledigen. | Abgeschlossene kaufmännische Lehre und zweijährige kaufmännische Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder Berufsausbildung nach K 1 und dreijährige kaufmännische Tätigkeit. Bsp.: Aufnehmen von Diktaten von schwierigen Texten, auch über Diktiergeräte und form- und stilgerechtes Wiedergeben; Durchführen von einfachen Buchhaltungs- und Lohn-abrechnungsarbeiten; Bedienen von PC's; Erledigen der Formalitäten bei Einstellun-gen und Entlassungen sowie Verwalten von Arbeitspapieren. | ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG |
K 3 | Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten erledigen. | Abgeschlossene kaufmännische Lehre und zweijährige kaufmännische Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder Berufsausbildung nach K 1 und dreijährige kaufmännische Tätigkeit. Bsp.: Form- und stilgerechtes Abfassen von Briefen; Durchführen von schwierigen Buchhaltungsarbeiten; selbständiges Durchführen aller lohn- und gehaltsbuchhalterischen Arbeiten; selbständiges Führen und Abwickeln von Konten einschließlich Korrespondenz und Mahnwesen. | ab dem 1. Berufsjahr i.d. EG |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 13 | Abbruch- und Abwrackleistungen |
45111100-9 | Abbrucharbeiten |
45111200-0 | Baureifmachung und Abräumung |
45111210-3 | Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten |
45111211-0 | Sprengarbeiten |
45111212-7 | Enttrümmerungsarbeiten |
45111213-4 | Abräumungsarbeiten |
45111214-1 | Abräumen nach Sprengungen |
45111300-1 | Abbauarbeiten |
45111310-4 | Abbauarbeiten für Militäranlagen |
45111320-7 | Abbauarbeiten für Sicherheitsanlagen |
50243000-0 | Abwracken von Schiffen |
90650000-8 | Asbestbeseitigung |
VOB/C - DIN 18459 | Abbruch- und Rückbauarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 13 Abbruch- und Abwrackleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in |
1 | Steinbildhauer, Bildhauer |
| 21,97 |
2 | Vorarbeiter |
| 20,46 |
3 | Steinmetzen und Schrifthauer, Versetzer, Fräser, soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen |
| 18,61 |
4 | Steinschleifer |
| 16,75 |
5 | Steinmetzgeselle im ersten Jahr der Tätigkeit |
| 16,75 |
6 | Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Berufen kommen |
| 15,30 |
7 | Steinmetzhelfer | nach 12 Monaten Beschäftigung im Steinmetzhandwerk | 14,58 |
7 | Steinmetzhelfer | in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung im Steinmetzhandwerk |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 14 | Steinmetz- und Steinbildhauerleistungen |
45262511-6 | Steinmetzarbeiten |
92312230-2 | Dienstleistungen von Bildhauern |
VOB/C - DIN 18332 | Naturwerksteinarbeiten |
VOB/C - DIN 18333 | Betonwerksteinarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 14 Steinmetz u. Steinbildhauerhandwerk Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Architektur-, Ingenieur- und Planungsbüros zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen | Entgelt in |
T 1/ | T 1: Technische Angestellte, die neben vorwiegend schematischer Tätigkeit auch eine einfache zeichnerische oder eine andere einfache technische Tätigkeit ausüben, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. K1: Kaufmännische Angestellte, die neben vorwiegend schematischer Tätigkeit auch eine einfache Bürotätigkeit ausüben, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist. |
| |
|
| Ab 3. Jahr | |
|
| Ab 5. Jahr | 13,87 ab 01.02.2025 |
T 2/ | T 2: Technische Angestellte, die die Tätigkeit eines Bauzeichners oder eines technischen Zeichners nach genauer Anweisung ausüben. Beispiele: Zeichnen von Bauplänen (auch CAD), Ermitteln von Massen/Mengen für einfache Bauteile, Beschaffung und Zusammenstellung erforderlicher Unterlagen. K 2: Kaufmännische Angestellte, die eine einfache Bürotätigkeit nach genauer Anweisung ausüben. Beispiele: Telekommunikation, Aufnahme einfacher Diktate und Wiedergabe, Textverarbeitung und DV-Kenntnisse, einfache Buchhaltungsarbeiten, Registraturarbeiten. Üblicher Ausbildungsweg: Kaufmännische Berufsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung. DV 2: Angestellte, die Daten nach Vorgabe eingeben, einfache Programme bedienen und EDV-Arbeitsplätze einrichten. Beispiele: Dateneingabe, Programmeinstellung, Datensicherung. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf. |
| |
|
| Ab 3. Jahr | |
|
| Ab 5. Jahr | 14,85 |
T 3/ | T 3: Technische Angestellte mit umgrenzten Aufgaben, die nach Anleitung zu erledigen sind und weitere Fachkenntnisse erfordern. Beispiele: Zeichnen von Plänen, Aufstellen von Massen, Mengenberechnungen und Abrechnungen, Überwachen von einfachen Bauausführungen, Bearbeiten von einfachen Entwürfen und Konstruktionen. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung an einer anerkannten Technikerschule oder abgelegte Meisterprüfung oder abgeschlossene Ausbildung in einem technischen Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Praxis. K 3: Kaufmännische Angestellte, die nach Anleitung schwierige Aufgaben erledigen. Beispiele: Aufnahme von Diktaten, form- und stilgerechte Wiedergabe (DV), einfache (auch fremdsprachliche) Korrespondenz, Buchhaltungsarbeiten, Gehaltsabrechnungsarbeiten mit Erledigung der üblichen Formalitäten bei Einstellungen und Entlassungen. Üblicher Ausbildungsweg: wie in K 2. DV 3: Angestellte, die nach Anleitung einfache Installationen von Hard- und Software vornehmen, Datensicherungen und einfache Systeme pflegen, leichte Programmierungen unter Anleitung durchführen. Beispiele: einfache Systemanpassungen, Schnittstellen programmieren, bedienen und arbeiten mit Programmen. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Praxis. |
| 16,21 |
|
| Ab 3. Jahr | 17,19 |
|
| Ab 5. Jahr | 18,55 |
T 4/ | T 4: Technische Angestellte, Ingenieure und Architekten, die gründliche Fachkenntnisse erfordernde schwierige Aufgaben nach allgemeiner Anleitung selbständig ausführen. Beispiele: Entwurfsarbeiten, Ausführungs- und Detailbearbeitung, Entwerfen und Konstruieren, Berechnungen, Vorverhandlungen mit Auftraggebern, Behörden und Fachingenieuren, Mitarbeit bei größeren Bauleitungen unter einem übergeordneten Bauleiter, Vermessungsarbeiten, Mitarbeit im wissenschaftlichen Bereich. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ingenieurschule, Fachhochschule, Ingenieurakademie, einer Hochschule bzw. Universität, oder Arbeitnehmer mit entsprechender Berufserfahrung. DV 4: Programmierer, Informatiker, Ingenieure, die schwierige Hard- und Software installieren, einfache Netzwerke einrichten und pflegen, Datenbanken verwalten, Datensicherungssysteme einrichten und schwierige Programmierungen nach allgemeiner Anleitung selbständig durchführen. Beispiele: Planung von Systemen und Programmen und deren Realisierung, Mitarbeit bei größeren Objekten unter einem übergeordneten Leiter, Vorverhandlungen mit Auftraggebern, Lieferanten. Üblicher Ausbildungsweg: Abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Akademie, Fachhochschule, Hochschule bzw. Universität, oder Arbeitnehmer mit entsprechender Berufserfahrung. |
| 19,14 |
|
| Im 2. Jahr | 19,53 |
|
| Ab 3. Jahr | 21,10 |
|
| Ab 5. Jahr | 22,46 |
K4 | Kaufmännische Angestellte, die nach allgemeiner Anleitung schwierige Arbeiten selbständig erledigen. Beispiele: Sekretariatsaufgaben, schwierige fremdsprachliche Korrespondenz, Buchhaltungsarbeiten, Kontenführung mit Korrespondenz und Mahnwesen (DV), Gehaltsbuchhaltung oder deren Überwachung, Rechnungswesen. Üblicher Ausbildungsweg: wie in K 3 mit Fortbildung oder entsprechender Berufserfahrung. |
| 19,14 |
|
| Ab 3. Jahr | 20,70 |
|
| Ab 5. Jahr | 22,07 |
T5/ | T 5: Technische Angestellte, Ingenieure und Architekten, die selbständig Aufgaben ausführen, die besondere Fachkenntnisse oder Erfahrungen erfordern. Beispiele: Leiten und/oder Abrechnen von Bauausführungen, Entwurfs- und Ausführungsplanung komplexer Projekte, Verhandeln mit Auftraggebern, Behörden, Objektplanern und Fachingenieuren, Aufstellen von Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, wissenschaftliche Tätigkeiten. Üblicher Ausbildungsweg: wie in Gruppe T 4/IA 1 DV 5: Angestellte, Informatiker und Ingenieure, die schwierige Installationen durchführen, umfangreiche Systeme selbständig einrichten und überwachen, die besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen erfordern. Beispiele: Ausführung komplexer Systeme, Verhandlungen mit Auftraggebern und Lieferanten, Kalkulationen, wissenschaftliche Tätigkeiten. Üblicher Ausbildungsweg: wie in Gruppe DV 4. |
| 24,81 |
|
| Ab 3. Jahr | 25,98 |
|
| Ab 5. Jahr | 27,35 |
K5 | Kaufmännische Angestellte, die aufgrund umfangreicher Fachkenntnisse oder langjähriger Erfahrungen ein schwieriges Aufgabengebiet selbständig bearbeiten. Beispiele: Bilanzierung, internes Controlling, Leiten einer Abteilung oder eines Büros. Üblicher Ausbildungsweg: wie in K 4, jedoch mit umfangreicher Berufserfahrung |
| 22,66 |
|
| Ab 3. Jahr | 24,22 |
|
| Ab 5. Jahr | 25,59 |
T 6/ | T 6/IA 3: Technische Angestellte, Ingenieure und Architekten, die bei der Ausübung der in Gruppe T 5/IA 2 beschriebenen Tätigkeiten eine besondere Verantwortung tragen. DV 6: Angestellte, Informatiker und Ingenieure, die bei der Ausübung der in der Gruppe DV 5 beschriebenen Tätigkeiten eine besondere Verantwortung tragen. |
| 29,30 |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 15 | Architekten- und Ingenieurleistungen, Planungsbüros |
71200000-0 | Dienstleistungen von Architekturbüros |
71210000-3 | Beratungsdienste von Architekten |
71220000-6 | Architekturentwurf |
71221000-3 | Dienstleistungen von Architekturbüros bei Gebäuden |
71222000-0 | Dienstleistungen von Architekturbüros bei Freianlagen |
71222100-1 | Kartierung städtischer Gebiete |
71222200-2 | Kartierung ländlicher Gebiete |
71223000-7 | Dienstleistungen von Architekturbüros bei raumbildenden Ausbauten |
71241000-9 | Durchführbarkeitsstudie, Beratung, Analyse |
71242000-6 | Entwurf und Gestaltung, Kostenschätzung |
71243000-3 | Planentwürfe (Systeme und Integration) |
71245000-7 | Genehmigungsvorlagen, Konstruktionszeichnungen und Spezifikationen |
71248000-8 | Projektaufsicht und Dokumentation |
71300000-1 | Dienstleistungen von Ingenieurbüros |
71318000-0 | Beratungsdienste von Ingenieurbüros |
90711000-4 | Umweltfolgenabschätzung in anderen Bereichen als dem Bausektor |
90711100-5 | Risiko- oder Gefahrenabschätzung in anderen Bereichen als dem Bausektor |
90711200-6 | Umweltnormen in anderen Bereichen als dem Bausektor |
90711300-7 | Analyse von Umweltindikatoren in anderen Bereichen als dem Bausektor |
90711400-8 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umweltfolgenabschätzung in anderen Bereichen als dem Bausektor |
90711500-9 | Umweltüberwachung in anderen Bereichen als dem Bausektor |
90712000-1 | Umweltplanung |
90712100-2 | Umweltorientierte Stadtentwicklungsplanung |
90712200-3 | Planung einer Waldschutzstrategie |
90712300-4 | Planung einer Meeresschutzstrategie |
90712400-5 | Planung einer Strategie für das Management oder den Schutz natürlicher Ressourcen |
90712500-6 | Planung oder Aufbau von Umwelteinrichtungen |
90714000-5 | Umweltaudit |
90714100-6 | Umweltinformationssysteme |
90714200-7 | Umweltaudits in Unternehmen |
90714300-8 | Branchenspezifische Umweltaudits |
90714400-9 | Tätigkeitsspezifische Umweltaudits |
90714500-0 | Kontrolle der Umweltqualität |
90714600-1 | Kontrolle der Umweltsicherheit |
Entgelttabelle Nr. 15 Architekten- und Ingenieurleistungen, Planungsbüros Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Bankgewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Der Mehrarbeitszuschlag erhöht sich für Mehrarbeit, die über 8 Stunden in der Woche hinausgeht, und für Mehrarbeit, die an Sonnabenden (0-24.00 Uhr) geleistet wird, auf 50 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht | Entgelt in |
1 | Tätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern |
| 14,28 |
2 | Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine kurze Einarbeitung erworben werden |
| 14,79 |
3 | Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine Zweckausbildung oder eine längere Einarbeitung erworben werden |
| 15,53 |
4 | Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden |
| 16,19 |
5 | Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden |
| 16,85 |
6 | Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern |
| 18,71 |
7 | Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern |
| 21,21 |
8 | Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind |
| 24,46 |
9 | Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über Gruppe 8 hinausheben. |
| 28,03 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 16 | Bankleistungen |
66110000-4 | Bankdienstleistungen |
66112000-8 | Einlagengeschäft |
66113000-5 | Kreditgewährung |
66115000-9 | Internationaler Zahlungstransfer |
66180000-5 | Währungsumtausch |
Entgelttabelle Nr. 16 Bankenleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch die Abfall- und Entsorgungswirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 30 % in den EG 1 bis 9b und 15 % in den EG 9c bis 15 an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
Tätigkeitsmerkmale und Eingruppierung
Allgemeine Tätigkeitsmerkmale
EG 1: einfachste Tätigkeiten
Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel
Essens- und Getränkeausgeber,
Garderobenpersonal,
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich,
Reiniger in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks,
Wärter von Bedürfnisanstalten,
Servierer,
Hausarbeiter,
Hausgehilfen,
Boten (ohne Aufsichtsfunktion).
EG 2 bis 9a: handwerkliche Tätigkeiten
EG 2
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)
EG 3
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
EG 4
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der EG 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der EG 3 verlangt werden kann.)
EG 5
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
EG 6
Beschäftigte der EG 5, die hochwertige Arbeiten verrichten (Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der EG 5 verlangt werden kann.)
EG 7
Beschäftigte der EG 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten (Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.)
EG 8
Beschäftigte der EG 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind.
EG 9a
Beschäftigte der EG 5, deren Tätigkeiten in einem landesbezirklichen Tarifvertrag abschließend aufgeführt sind.
EG 2 bis 12 Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst
Buchhaltereidienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.
EG 2
Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)
EG 3
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.
EG 4
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der EG 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der EG 3 verlangt werden kann.)
EG 5
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
EG 6
Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)
EG 7
Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
EG 8
Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
EG 9a
Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
EG 9b
Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den EG 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)
EG 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
EG 10
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9c heraushebt.
EG 11
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9c heraushebt.
EG 12
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der EG 11 heraushebt.
EG 13 bis 15
EG 13
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
EG 14
Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben aus der EG 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
EG 15
Beschäftigte der EG 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung aus der EG 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Beschäftigte mit der EG 13 Fallgruppe 1, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Spezielle Tätigkeitsmerkmale
Bezügerechner
EG 5
Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Entgelten, einschließlich der Krankenbezüge oder Urlaubsentgelte deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.)
EG 6
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind.
Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.
EG 7
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 5 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen Merkmale Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbstständig zu errechnen sind und der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist.
Beschäftigte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbstständig führen.
EG 9a
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Entgelte einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte selbständig zu errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbstständig auszuführen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die/der Beschäftigte die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 TVöD bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Entgelte, einschließlich der Krankenbezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen festzustellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vorzunehmen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbstständig zu führen ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die/der Beschäftigte das Besoldungsdienstalter nicht erstmals, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht erstmals, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die Beschäftigungszeit sowie das Tabellenentgelt nach §§ 15 und 16 TVöD bei der Einstellung nicht festzusetzen, keine Widerspruchsbescheide zu erteilen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.)
Beschäftigte, denen mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der EG 6 Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
EG 9b
Beschäftigte, denen mindestens vier Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens der EG 9a Fallgruppen 1 oder 2 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik
Nach Ziffer 3.1.2 b) sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. Nicht unter Ziffer 3.1.2 b) fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.
EG 6
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z.B. Fachinformatikerinnen und -Informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -Informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden
EG 7
Beschäftigte der EG 6, die ohne Anleitung tätig sind.
EG 8
Beschäftigte der EG 7, deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.
EG 9a
Beschäftigte der EG 8, deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.
EG 9b
Beschäftigte der EG 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert (Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der EG 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.
EG 10
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Beschäftigte der EG 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in EG 8 hinausgeht.
EG 11
Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
EG 12
Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
Beschäftigte der EG 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT Gruppe bestellt sind und denen mindestens
zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 11 oder
drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
EG 13
Beschäftigte der EG 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 12 Fallgruppe 2 heraushebt.
Beschäftigte der EG 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiterin oder Leiter einer IT Gruppe bestellt sind und denen mindestens
zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 12 oder
drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der EG 11 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
Ingenieurinnen und Ingenieure
Ingenieure sind Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2 der Ziffer 3.1.1 Punkt 4 (EG 13 bis 15) finden auch auf Ingenieure im Sinne der Nr. 1 Anwendung; Nr. 1 Satz 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen bleibt unberührt.
EG 10
Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
EG 11
Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt.
Beschäftigte der EG 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt.
EG 12
Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
Beschäftigte der EG 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fallgruppe 2 heraushebt.
EG 13
Beschäftigte der EG 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 12 Fallgruppe 2 heraushebt.
Meister
Meister sind Beschäftigte, die eine Meisterprüfung auf Grundlage der Handwerksordnung oder des Berufsbildungsgesetzes aufbauend auf einer einschlägigen mindestens dreijährigen Ausbildung bestanden haben. Die Voraussetzung der Meisterprüfung ist auch erfüllt, wenn diese auf einer früheren Ausbildung mit einer kürzeren Ausbildungsdauer aufbaut.
EG 8
Meister mit entsprechender Tätigkeit.
EG 9a
Beschäftigte der EG 8, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, oder die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
Gärtnermeister der EG 8, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtner mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden, oder deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 8 heraushebt, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit auszuüben ist.
EG 9b
Beschäftigte der EG 9a Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der EG 9a Fallgruppe 1 heraushebt.
Beschäftigte der EG 9a Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit wesentlich aus der EG 9a Fallgruppe 2 heraushebt.
EG 9c
Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiterinnen oder Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist.
Techniker
Staatlich geprüfte Techniker sind Beschäftigte, die nach dem Berufsordnungsrecht diese Berufsbezeichnung führen.
EG 8
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
EG 9a
Beschäftigte der EG 8, die selbstständig tätig sind.
EG 9b
Beschäftigte der EG 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen.
Vorlesekräfte für Blinde
EG 5
Vorlesekräfte für Blinde.
EG 6
Vorlesekräfte für Blinde mit schwierigerer Tätigkeit.
besondere Tätigkeitsmerkmale
Laboranten
Den Laboranten mit Abschlussprüfung werden milchwirtschaftliche Laboranten mit verwaltungseigener Abschlussprüfung gleichgestellt, wenn die nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungszeit mindestens drei Jahre beträgt.
EG 3
Beschäftigte ohne Abschlussprüfung in der Tätigkeit von Laborantinnen und Laboranten.
EG 5
Laborantinnen und Laboranten mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.
Beschäftigte der EG 3, die sich durch schwierigere Tätigkeiten aus der EG 3 herausheben.
EG 6
Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1; deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 5 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert.
EG 8
Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 6 heraushebt, dass sie selbstständige Leistungen erfordert.
Beschäftigte in Magazinen und Lagern
EG 3
Magazin-, Lager- und Lagerhofvorsteherinnen und -Vorsteher.
EG 5
Beschäftigte der EG 3 mit einschlägiger mindestens dreijähriger Ausbildung.
Beschäftigte der EG 3 mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.
EG 6
Beschäftigte der EG 5 Fallgruppe 1 mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.
Technische Assistentinnen und Assistenten sowie Chemotechnikerinnen und -Techniker
EG 6
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten, lebensmitteltechnische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
EG 8
Beschäftigte der EG 6, die schwierige Aufgaben erfüllen.
EG 9a
Beschäftigte der EG 8, die zu mindestens einem Viertel verantwortlichere Tätigkeiten verrichten.
EG 9b
Beschäftigte der EG 6, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für technische Assistentinnen und Assistenten eingesetzt sind.
Beschäftigte der EG 6, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.
EG 10
Beschäftigte der EG 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert.
Entgeltübersicht
EG | ggf. weitere Anforderungen bzw. nicht abschließende Beispiele | Entgelt in Euro |
1 | Grundentgelt | 13,94 |
Ab dem 3. Jahr in der Tätigkeit | 14,14 | |
Ab dem 10. Jahr in der Tätigkeit | 14,61 | |
2 | Grundentgelt | 15,28 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 16,77 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 18,13 | |
3 | Grundentgelt | 16,35 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 17,86 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 19,04 | |
4 | Grundentgelt | 16,58 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 18,66 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 19,84 | |
5 | Grundentgelt | 17,33 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 19,20 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 20,74 | |
6 | Grundentgelt | 18,00 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 19,96 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 21,54 | |
7 | Grundentgelt | 18,31 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 20,55 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 22,18 | |
8 | Grundentgelt | 19,42 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 21,47 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 23,21 | |
9a | Grundentgelt | 20,41 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 22,90 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 26,25 | |
9b | Grundentgelt | 21,11 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 23,49 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 27,82 | |
9c | Grundentgelt | 22,41 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 25,68 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 29,48 | |
10 | Grundentgelt | 23,05 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 26,79 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 31,36 | |
11 | Grundentgelt | 23,86 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 28,20 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 33,60 | |
12 | Grundentgelt | 24,68 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 29,95 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 36,80 | |
13 | Grundentgelt | 27,39 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 31,91 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 37,59 | |
14 | Grundentgelt | 29,61 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 34,06 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 39,97 | |
15 | Grundentgelt | 32,57 |
Ab dem 4. Jahr in der Tätigkeit | 37,07 | |
Ab dem 11. Jahr in der Tätigkeit | 43,65 |
Leistungsbereich (z.B. | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 17 | Abfall- und Entsorgungswirtschaft |
90400000-1 | Dienstleistungen in der Abwasserbeseitigung |
90420000-7 | Abwasserbehandlung |
90430000-0 | Abwasserbeseitigung |
90440000-3 | Reinigung von Klärgruben |
90450000-6 | Reinigung von Faulbecken |
90460000-9 | Leerung von Klärgruben oder Faulbecken |
90470000-2 | Reinigung von Abwasserkanälen |
90480000-5 | Verwaltung von Kanalisationsnetzen und Abwasseranlagen |
90481000-2 | Betrieb einer Kläranlage |
90510000-5 | Beseitigung und Behandlung von Siedlungsabfällen |
90511000-2 | Abholung von Siedlungsabfällen |
90511100-3 | Einsammeln von kommunalem Müll |
90511200-4 | Einsammeln von Hausmüll |
90511300-5 | Müllsammlung |
90511400-6 | Altpapiersammlung |
90512000-9 | Transport von Haushaltsabfällen |
90513000-6 | Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle |
90513100-7 | Hausmüllbeseitigung |
90513200-8 | Beseitigung von kommunalem Müll |
90513300-9 | Verbrennung von Siedlungsabfällen |
90514000-3 | Recycling von Siedlungsabfällen |
90522200-4 | Beseitigung von verseuchtem Boden |
90524000-6 | Dienstleistungen für medizinische Abfälle |
90524100-7 | Einsammlung von Krankenhausabfällen |
90524200-8 | Beseitigung von Krankenhausabfällen |
90524300-9 | Beseitigung von biologischen Abfällen |
90524400-0 | Einsammlung, Transport und Beseitigung von Krankenhausabfällen |
90530000-1 | Betrieb einer Mülldeponie |
90531000-8 | Verwaltung von Deponien |
90533000-2 | Verwaltung von Müllhalden |
Entgelttabelle Nr. 17 Abfall- und Entsorgungswirtschaft Stand September 2024.
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Einzelhandelsdienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaig weitere Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % und für Mehrarbeit ab der 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche ein Zuschlag i.H.v. 50 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in | |||
1 | Angestellte ohne abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erhalten. |
| ||||
2 | Angestellte mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung und Angestellte nach Gehaltsgruppe 1 ab 4. Tätigkeitsjahr. Der abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung ist gleichgestellt bei Steno- und Phonotypisten die Vorbildung auf einer Vollhandelsschule von 2 Jahren nebst 1-jähriger praktischer Tätigkeit oder die mittlere Reife und Vorbildung auf einer Vollhandelsschule von einem Jahr nebst 1/2-jähriger praktischer Tätigkeit. | Verkäufer, Kassierer (auch im SB-Bereich), Telefonisten, Steno- und Phonotypist. Angestellte mit einfacher Tätigkeit in Verwaltung, Warenannahme, Lager, Versand, Reisebüro, Dekoration (Gestalter/in für visuelles Marketing). Kontrolleure bei Warenausgabe (Packtischen). | ||||
| 5. Berufsjahr | 13,77 ab 01.02.2025 | ||||
| 6. Berufsjahr | 14,81 | ||||
| 7. Berufsjahr | 17,43 | ||||
3 | Angestellte mit Tätigkeiten, in denen sich Fachkenntnisse und Verantwortung deutlich über Gruppe 2 hinausheben, soweit ihnen diese Tätigkeit selbstständig übertragen wurde. | Erste Kräfte (z.B. Erstverkäufer und Lagererste, auch mit Einkaufsbefugnis) im Verkauf, in Dekoration (Gestalter für visuelles Marketing), in Verwaltung, Warenannahme, Versand, Reisebüro. Kassierer (auch im SB-Bereich) mit gehobener Tätigkeit. Telefonisten an Großanlagen mit mehr als 3 Amtsanschlüssen bzw. mit qualifizierter Nebentätigkeit. Diese Tätigkeitsbeispiele sind keine abschließende Aufzählung. | 14,37 | |||
| 3./4. Tätigkeitsjahr | 15,29 | ||||
| 5./6. Tätigkeitsjahr | 16,28 | ||||
| ab 7. Tätigkeitsjahr | 19,38 | ||||
4 | Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen und mit Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich. | Substituten, Disponenten, Sortimentskontrolleure, Etagenaufsichten, Kassenaufsichten, Hauptkassierer, Direktricen, Hausmeister, Maschinenmeister, Elektromeister, Verkaufsstellenverwalter (vergleichbar mit der Tätigkeit von Substituten). |
| |||
ohne oder mit in der Regel bis zu 5 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden. | 16,88 | |||||
| nach 2-jähriger Tätigkeit | 17,86 | ||||
| nach 4-jähriger Tätigkeit | 19,44 | ||||
mit in der Regel mehr als 5 bis zu 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden | 18,31 | |||||
| nach 2-jähriger Tätigkeit | 18,81 | ||||
| nach 4-jähriger Tätigkeit | 20,35 | ||||
mit in der Regel mehr als 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden | 19,54 | |||||
| nach 2-jähriger Tätigkeit | 20,55 | ||||
| nach 4-jähriger Tätigkeit | 22,49 | ||||
5 | Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich. | Abteilungsleiter, Einkäufer, Oberaufsichten (Hausaufsichten), Büroleiter (Bürochef), Filialrevisoren, Hausinspektoren, Leiter von technischen Abteilungen (technische Leiter) Leiter von Warenannahmeabteilungen, Leiter der Versandabteilung, Leiter der Dekorationsabteilung (Chefdekorateur), Ausbildungsleiter, Reisebüroleiter, Verkaufsstellenleiter, Atelierleiter. | 19,05 | |||
ohne oder mit in der Regel bis zu 5 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden. |
| |||||
| 4.-6. Tätigkeitsjahr | 20,59 | ||||
| nach 6. Tätigkeitsjahr | 21,75 | ||||
mit in der Regel mehr als 5 bis zu 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden | 20,98 | |||||
| 4.-6. Tätigkeitsjahr | 22,14 | ||||
| nach 6. Tätigkeitsjahr | 24,95 | ||||
mit in der Regel mehr als 9 unterstellten, festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich Auszubildenden | 22,65 | |||||
| 4.-6. Tätigkeitsjahr | 24,75 | ||||
| nach 6. Tätigkeitsjahr | 29,05 | ||||
6 | Arbeiter mit Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden, die aber
| Auszeichner, Abfüller, Abpacker, Abwieger, Raumpfleger, Küchenhilfen, Boten, Fahrstuhlführer, Fotolaboranten, Hilfen in Imbissecken, Milchbars usw. | 13,75 ab 01.02.2025 | |||
| Beifahrer, Büfettkraft, Fahrstuhlführer, die be- und entladen, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner, Spülhilfen | 14,74 | ||||
| Hubstapelfahrer, Kraftfahrer, Personalpförtner. | 18,30 | ||||
7 | Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung, die im erlernten Beruf beschäftigt sind oder ohne Abschlussprüfung mit mindestens 3-jähriger Tätigkeit im Beruf. |
| 14,02 ab 01.02.2025 | |||
| 15,21 | |||||
| 16,43 | |||||
| 18,62 | |||||
| 21,29 | |||||
8 | Bedienungspersonal in Erfrischungs- und Restaurationsbetrieben erhalten 12 % des Umsatzes (Endpreis- inkl. Bedienungsgeld und Mehrwertsteuer) bzw. mindestens je Stunde |
| 14,19 ab 01.02.2025 | |||
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 18 | Einzelhandel |
55900000-9 | Einzelhandelsdienste |
Entgelttabelle Nr. 18 Einzelhandel Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Film- und Fernsehschaffende zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) von der 41. bis zur 60. Stunde fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 50 %. Fallen unabhängig von der vorstehenden Regelung an einem Tag - sofern gesetzlich zulässig - mehr als 12 Stunden Arbeitszeit an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die 13. Stunde 60 %, für jede weitere 100 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt in |
1 | Reqie-Assistenz | 36,70 |
2 | 2. Reqie-Assistenz | 21,45 |
3 | Continuity | 30,18 |
4 | Herstellunqsleitung | 63,95 |
5 | Produktionsleitung | 47,95 |
6 | Produktionsleitungs-Assistenz | 34,68 |
7 | 1. Aufnahmeleitung | 36,70 |
8 | 2. Aufnahmeleitung | 26,88 |
9 | Motiv-Aufnahmeleitung | 26,88 |
10 | Set AL-Assistenz | 21,45 |
11 | Filmqeschäftsführung | 35,83 |
12 | Assistenz der Filmqeschäftsführung | 26,88 |
13 | Filmbuchhaltung inkl. Kassenführung | 26,88 |
14 | Produktions-Sekretarial / Team-Assistenz | 26,23 |
15 | Produktionsfahrer (mit Produktionserfahrung) | 20,28 |
16 | Kameramann/-frau | 76,65 |
17 | Kamera-Schwenker (nicht lichtsetzend) | 42,65 |
18 | 1. Kamera-Assistenz /OIT (Digital Imaging Technican) | 36,43 |
19 | 2. Kamera-Assistenz / Daten-Assistenz | 26,88 |
20 | Material-Assistenz | 26,88 |
21 | Data Wrangler (HD) | 26,88 |
22 | Oberbeleuchter | 41,43 |
23 | Lichttechniker | 30,93 |
24 | Lichtassistenz (mit Produktionserfahrung) | 21,45 |
25 | 1. Kamerabühne | 38,78 |
26 | Kamerabühnen-Assistenz | 24,48 |
27 | Schnitt (Filmeditor) | 40,28 |
28 | 1. Schnitt-Assistenz | 24,48 |
29 | 2. Schnitt-Assistenz | 21,45 |
30 | Szenenbild | 45,53 |
31 | Szenenbild-Assistenz | 31,03 |
32 | Außen-Requisite | 33,73 |
33 | Setrequisite (vorher Innen-Requisite) | 30,18 |
34 | Requisite-Assistenz | 21,45 |
35 | Location-Scoutinq | 26,88 |
36 | Kostümbild | 40,28 |
37 | Kostümbild-Assistenz | 29,23 |
38 | Kostümberatung | 34,93 |
39 | Garderobe/Gewand | 28,48 |
40 | Maskenbild | 34,93 |
41 | Ton | 41,08 |
42 | Ton-Assistenz | 30,18 |
43 | 2. Ton-Assistenz | 21,45 |
44 | Sounddesign | 38,78 |
45 | Standfoto | 238 |
47 | Tänzer (Bei Sololeistung +50) | 269 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 19 | Film- und Fernsehschaffende |
92111000-2 | Film- und Videofilmherstellung |
92111100-3 | Herstellung von Lehrfilmen und -videofilmen |
92111250-9 | Herstellung von Informationsfilmen |
92111260-2 | Herstellung von Informationsvideofilmen |
92111300-5 | Herstellung von Unterhaltungsfilmen und -videofilmen |
92111310-8 | Herstellung von Unterhaltungsfilmen |
92111320-1 | Herstellung von Unterhaltungsvideofilmen |
92112000-9 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Film- und Videofilmherstellung |
Entgelttabelle Nr. 19 Film- und Fernsehschaffende Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Filmtheater zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt in |
1 | Filmvorführer bis zu drei Berufsjahre | |
2 | Filmvorführer ab drei Berufsjahren | |
3 | Filmvorführer ab fünf Berufsjahren | |
4 | Kassierer bis zu zwei Berufsjahre | |
5 | Kassierer ab zwei Berufsjahren | |
6 | Platzanweiser, Einlasskontrolleur, Gastronomie (Verkäufer) bis zu zwei Berufsjahre | 12,41 Euro* ab 01.11.2024 |
7 | Platzanweiser, Einlasskontrolleur, Gastronomie (Verkäufer) ab zwei Berufsjahren | |
8 | Servicekraft bis zu zwei Berufsjahre | |
9 | Servicekraft ab zwei Berufsjahren |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 20 | Filmtheater |
92130000-1 | Filmvorführungen |
92140000-4 | Videofilmvorführung |
Entgelttabelle Nr. 20 Filmtheater Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Floristikgewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 33 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt |
1 | Einfache Tätigkeiten, die keine floristische Ausbildung erfordern. Persönliche Voraussetzung: Ungelernte Arbeitskräfte | |
2 | Einfache floristische- und Verkaufstätigkeiten, die nach eingehender Anweisung ausgeübt werden. Persönliche Voraussetzung: Angelernte Arbeitskräfte mit floristischen Grundkenntnissen, bzw. -fertigkeiten | 13,96 ab 01.02.2025 |
3 | Floristische Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen und im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübt werden. Persönliche Voraussetzung: Abschlussprüfung Florist | 16,57 |
4 | Qualifizierte kaufmännische und floristische Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen für einen oder wenige Aufgabenbereiche mit Dispositions-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis versehen sind bzw. selbständig ausgeübt werden und entsprechende weitergehende Kenntnisse erfordern. Unterweisung von Floristen und Auszubildenden; vorübergehende selbständige Leitung des Betriebes und Filialleiter. Persönliche Voraussetzung: Floristmeisterprüfung oder Staatl. Abschlussprüfung Weihenstephan oder Abschlussprüfung Florist | 17,51 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 21 | Floristik |
77330000-2 | Dienstleistungen im Bereich Floristik |
Entgelttabelle Nr. 21 Floristik Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch fotomaterialverarbeitende Betriebe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 30 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in | |
1 | Einfache Tätigkeiten, die ohne Kenntnisse nach Anweisung und/oder kurzer Einarbeitung ausgeführt werden können (Einarbeitungszeit bis zu einer Woche) und in höchstens zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen erfolgen. |
| ||
2 | Einfache Tätigkeiten, die begrenzte Kenntnisse und Fertigkeiten aufgrund Einarbeitung (bis zu einem Monat) erfordern oder in mehr als zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen der EG 1 erfolgen. |
| ||
3 | Tätigkeiten qualifizierter Art, die durch Unterweisung erworbene fachliche Kenntnisse erfordern und die mit begrenzter Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind (Unterweisungszeit bis zu drei Monate). |
| ||
3a | Tätigkeiten qualifizierter Art, die durch Unterweisung erworbene fachliche Kenntnisse erfordern und die mit begrenzter Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind (Unterweisungszeit ab drei Monate) sowie über die Voraussetzungen der EG 3 hinausgehen. |
| ||
4 | Tätigkeiten, die eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) und Maschinenkenntnis erfordern und mit Verantwortung für Betriebsmittel und Arbeitsprodukt verbunden sind. |
| 13,58 ab 01.02.2025 | |
5 | Tätigkeiten, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern oder Tätigkeiten, für die eine über die EG 4 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als drei Jahre) erforderlich ist. |
| 15,61 | |
6 | Tätigkeiten schwieriger Art, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die deutlich über diejenigen der EG 5 hinausgehen. |
| 17,88 | |
7/8 |
| Saisonkräfte | ||
K1 | Angestellte, die überwiegend schematische und mechanische Arbeiten ausführen, für die eine gewisse Fertigkeit, aber keine Berufsvorbildung erforderlich ist (Einweisungszeit bis zu 6 Monaten). |
| ||
| bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | |||
| über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | |||
| über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | |||
K2 | Aufgaben qualifizierter Art aus verschiedenen Aufgabenbereichen, die fundierte Fachkenntnisse und Berufserfahrung erfordern, wie sie i. d. R. durch eine einschlägige und anerkannte 2-jährige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden. |
| ||
| bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | |||
| über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | |||
| über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 13,73 ab 01.02.2025 | ||
K2a | Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigem Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen oder Aufgaben, für die eine über die EG K 2 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist. |
| ||
| bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | |||
| über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 13,82 ab 01.02.2025 | ||
| über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 15,53 | ||
K3 | Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen oder Aufgaben, für die eine über die EG K 2 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist. Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen. |
| ||
| bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | |||
| über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 15,09 | ||
| über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 16,68 | ||
K4 | Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen, oder Aufgaben, für die eine über die EG K2a zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist. Angestellte, die auf allgemeine Anweisung schwierige Arbeiten selbstständig erledigen. |
| ||
| bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 15,70 | ||
| über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 17,54 | ||
| über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 19,74 | ||
K5 | Aufgaben, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf erfordern und die Kenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabenbereichen voraussetzen oder Aufgaben, für die eine über die EG K3 zusätzlich erworbene Berufserfahrung (in der Regel mehr als zwei Jahre) erforderlich ist. Angestellte mit Tätigkeiten, die in der selbstständigen und verantwortlichen Erledigung kaufmännischer Aufgaben mit Entscheidungsbefugnissen bestehen. |
| ||
| bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 18,32 | ||
| über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 20,15 | ||
| über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 22,76 | ||
K6 | Schwieriges und komplexes übertragenes Aufgabengebiet, das umfangreiche Fachkenntnisse sowie langjährige systematische Einarbeitung/praktische Erfahrung erfordert und das umfangreiche Fachkenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabengebieten voraussetzt. |
| ||
| bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 20,71 | ||
| über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 23,08 | ||
| über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 25,46 | ||
K7 | Schwieriges und komplexes übertragenes Aufgabengebiet, das umfangreiche Theorie- und Fachkenntnisse sowie langjährige systematische Einarbeitung/praktische Erfahrung erfordert und das umfangreiche Theorie- und Fachkenntnisse über Zusammenhänge in angrenzenden Aufgabengebieten voraussetzt. |
| ||
| bis unter 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 23,08 | ||
| über 2 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 25,63 | ||
| über 4 Jahre Beschäftigungszeit (nach der Ausbildung) | 28,18 | ||
K8/K9 |
| Saisonkräfte |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - nicht | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 22 | Fotomaterialverarbeitung |
79962000-5 | Filmentwicklung |
Entgelttabelle Nr. 22 Fotomaterialverarbeitende Betriebe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Friseurhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende | Entgelt in |
1 | Young Stylist Erwartet werden fachliche Tätigkeiten mit wechselnden Anforderungen, die nach Anweisung in Teilbereichen oder selbstständig im Rahmen des Salonangebots ausgeführt werden. | Hierzu gehören die vom Betrieb aufgerufenen Basistechniken, wie Damen- und Herrenhaarschnitt mit Frisurengestaltung; Beherrschen von Frisier- und Dauerwellgrundtechniken; Grundtechniken bei der Farbveränderung und Erstellen von einfachen Rezepturen; Beratung zu allen vorgenannten Positionen. | |
2 | Stylist Voraussetzung ist eine gute fachliche Qualifikation. Erwartet werden über die EG 1 hinausgehende Fähigkeiten mit wechselnden Anforderungen sowie selbstständiges Beraten und Arbeiten in allen Teilbereichen des Salonangebots. | Hierzu gehören unter anderem: Haarschnitte und Schnittkombinationen sowie Erstellen von typ- und trendgerechten Frisuren; Basiswissen in Langhaartechnik, Haarersatz und eventuell Haarverlängerung; Beherrschen von individuellen, kreativen und frisurengerechten Dauerwelltechniken; Kenntnisse der Farbenlehre und Farbanalyse sowie sicheres Erstellen von Farbrezepturen; Beherrschen moderner Strähnentechniken Beherrschen der Anwendung und Auswahl von hautkosmetischen Produkten für Pflege und Make-up; Dekor; aktive Gestaltung von Nägeln; Fach- und typgerechte Beratung in allen Fachbereichen. | |
3 | Top-Stylist Für Arbeitnehmer - auch mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk - ohne Führungsfunktionen. | Erwartet werden eine sehr gute fachliche Qualifikation, sicheres und selbstständiges Arbeiten und Beraten in allen im Salon angebotenen Leistungen. Hierzu gehören unter anderem die Teilnahme an inner- und außerbetrieblichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. | |
4 | Master-Stylist (Meister in der Funktion als Betriebsleiter, Geschäftsführer) | Für Arbeitnehmer mit Meisterprüfung, die die Anforderungen der EG 3 erfüllen und sich durch besondere Leistungen und nachgewiesener Qualifizierungen, die im Betrieb abgerufen werden, herausheben oder denen die alleinige verantwortliche Ausbildung der Auszubildenden übertragen ist. | 13,60 ab 01.02.2025 |
5 | Master-Stylist Für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen der EG 4 erfüllen und als betriebsleitende Meister in Friseursalons beschäftigt werden, deren Inhaber nicht die Meisterprüfung abgelegt hat oder nicht im Besitz der Befugnis zur Ausbildung der Auszubildenden ist, oder die vom Arbeitgeber als Vertreter des Betriebsinhabers regelmäßig und dauerhaft in dieser Funktion eingesetzt werden. |
| 16,30 |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 23 | Friseurhandwerk |
98320000-2 | Dienstleistungen von Friseur- und Kosmetiksalons |
98321000-9 | Dienstleistungen von Friseursalons |
98321100-0 | Dienstleistungen von Herrensalons |
98322000-6 | Dienstleistungen im Bereich Schönheitspflege |
98322100-7 | Dienstleistungen von Kosmetiksalons, einschließlich Maniküre und Pediküre |
98322110-0 | Dienstleistungen von Kosmetiksalons |
98322120-3 | Maniküre |
98322130-6 | Pediküre |
98322140-9 | Schminken |
Entgelttabelle Nr. 23 Friseurhandwerk Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Galvaniseure, Graveure und Metallbinder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in Euro |
1 | Einfache Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach kurzer Einweisung ausgeführt werden können. |
| |
2 | Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 1 Monat erfordern. |
| |
3 | Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 2 Monaten erfordern. |
| 13,90 ab 01.02.2025 |
4 | Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 3 Monaten erfordern. |
| 14,69 |
5 | Einfache Tätigkeiten, die eine Einarbeitung von mindestens 6 Monaten erfordern. | Qualifikation: längere fachbezogen praktische Berufserfahrung oder einschlägige Berufsausbildung ohne Abschluss | 15,43 |
6 | Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine fachbezogene abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt werden. | Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss oder ein durch mehrjährige Berufspraxis und Qualifizierung im Tätigkeitsbereich erreichter, gleichwertiger Kenntnisstand, der einen Einsatz als Fachkraft möglich macht. | 16,25 |
7 | Tätigkeiten, die selbständig nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden und die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch eine abgeschlossene fachbezogene Berufsausbildung erworben werden. | Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss und zweijähriger Berufserfahrung in der Branche oder Mitarbeiter mit vergleichbarer kaufmännischer bzw. technischer Aufstiegsfortbildung ohne Berufserfahrung in dieser Funktion. | 17,63 |
8 | Tätigkeiten, die schwierige Aufgaben umfassen, die selbständig nach allgemeinen Richtlinien zu bearbeiten sind und die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten erfordern. | Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss nach zweijähriger Berufserfahrung in der Branche, zusätzlich vertiefte Fachkenntnisse in allen wesentlichen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsfeldern des Betriebes. | 18,58 |
9 | Tätigkeiten, die schwierige, verschiedenartige Aufgaben umfassen, die selbständig nach allgemeinen Richtlinien zu bearbeiten sind und die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten und besonderes Spezialwissen erfordern. | Fachbezogene oder artverwandte gewerbliche oder kaufmännische Ausbildung mit Abschluss, mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Branche, mit zusätzlich vertieften Fachkenntnissen in allen wesentlichen technischen bzw. kaufmännischen Tätigkeitsfeldern des Betriebes und durch spezielle, fachbezogene Weiterbildungsmaßnahmen erworbenes Spezialwissen, (Bsp. Meister, Bachelor) | 20,12 |
10 | Tätigkeiten, die schwierige, verschiedenartige Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach allgemeinen Richtlinien zu bearbeiten sind, die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten und zusätzlich langjährige Berufserfahrung erfordern. | Meister, Techniker und Bachelor mit Berufspraxis in den Geschäftsfeldern des Betriebes bzw. vergleichbarer technischer oder kaufmännischer Aufstiegsfortbildung mit Berufspraxis und Kenntnissen in den Geschäftsfeldern des Betriebes. | 21,84 |
11 | Tätigkeiten, die schwierige, fachübergreifende Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach allgemeinem Richtlinien zu bearbeiten sind und die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten erfordern, verbunden mit Kontroll- und Anweisungsbefugnissen in einfachen Sachverhalten technischer oder kaufmännischer Art. | Arbeitnehmer, deren Qualifikationsprofil über der EG 10 liegt, Meister, Techniker und Mitarbeiter mit vergleichbarer kaufmännischer und technischer Aufstiegsfortbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung in dieser Funktion und Spezialwissen und Kenntnissen in allen Geschäftsfeldern des Betriebes. | 23,41 |
12 | Tätigkeiten, die schwierigste, fachübergreifende Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach besonderen Zielvorgaben zu bearbeiten sind, die Übersicht über die Zusammenhänge mit angrenzenden Tätigkeitsgebieten und mehrjährige Berufserfahrung erfordern, verbunden mit Kontroll- und Anweisungsbefugnissen in schwierigen Sachverhalten kaufmännischer oder technischer Art. | Arbeitnehmer, deren Qualifikationsprofil über der EG 11 liegt. | 29,05 |
13 | Tätigkeiten, die komplexe, das gesamte Unternehmen betreffende Aufgaben umfassen, die selbständig und verantwortlich nach allgemeinen Zielvorgaben zu bearbeiten sind und langjährige Berufserfahrung erfordern verbunden mit Kontroll-, Anweisungs-, Koordinations- und Entscheidungsbefugnissen in Abstimmung mit der Geschäftsleitung. | Arbeitnehmer, deren Qualifikationsprofil über der EG 12 liegt. | 36,33 |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.02.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 24 | Galvaniseure, Graveure, Metallbildner |
45442210-2 | Galvanisierungsarbeiten |
Entgelttabelle Nr. 24 Galvaniseure, Graveure und Metallbildner Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Gebäudereinigung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzess sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt in |
1 | Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren). | 13,50 ab 01.02.2025 |
2 | Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten). | 13,96 ab 01.02.2025 |
3 | Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte). | 14,45 |
4 | Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende· in der Innen- und Unterhaltsreinigung. | 15,16 |
5 | Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß EG 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden. | 16,70 |
6 | Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. | 17,69 |
7 | Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. | 18,92 |
8 | Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung. | 20,14 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 25 | Gebäudereinigung |
45452000-0 | Fassadenreinigungsarbeiten |
45452100-1 | Reinigungsarbeiten an Außenwänden mit Sandstrahl |
90610000-6 | Straßenreinigung und Straßenkehrdienste |
90611000-3 | Straßenreinigung |
90612000-0 | Straßenkehrdienste |
90620000-9 | Schneeräumung |
90630000-2 | Glatteisbeseitigung |
90690000-0 | Graffiti-Entfernung |
90900000-6 | Reinigungs- und Hygienedienste |
90910000-9 | Reinigungsdienste |
90911000-6 | Wohnungs-, Gebäude- und Fensterreinigung |
90911100-7 | Reinigung von Unterkünften |
90911200-8 | Gebäudereinigung |
90911300-9 | Fensterreinigung |
90914000-7 | Parkplatzreinigung |
90916000-1 | Reinigung von Telefongeräten |
90917000-8 | Reinigung von Transportmitteln |
90919000-2 | Büro-, Schul- und Büroausstattungsreinigung |
90919100-3 | Reinigung von Büroausstattung |
90919200-4 | Büroreinigung |
90919300-5 | Reinigung von Schulen |
90920000-2 | Hygienedienste für Gebäude und Anlagen |
Entgelttabelle Nr. 25 Gebäudereinigung Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Maßschneiderhandwerk zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an; ab der vierten Überstunde beträgt der Zuschlag 35 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in |
1 | Ecklohn |
| 15,84 |
2 |
| bei arbeitsteiliger Fertigung | 15,95 |
3 | Bei Arbeiten im Zeitlohn erhalten
| 100 % | 15,84 |
4 |
| 80% | |
5 |
| 90% | 14,26 ab 01.02.2025 |
6 |
| 75%* |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 26 | Maßschneiderei |
98393000-4 | Dienstleistungen in der Maßschneiderei |
Entgelttabelle Nr. 26 Maßschneiderhandwerk Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt in | |
A | ungelernte Kräfte |
| |
1 | 1. Jahr der beruflichen Tätigkeit | 13,78 ab 01.02.2025 | |
2 | Angelernte Kräfte ab dem 2. Jahr der beruflichen Tätigkeit | 14,00 ab 01.02.2025 | |
3 | Angelernte Kräfte im 3. - 5. Jahr der beruflichen Tätigkeit | 14,22 ab 01.02.2025 | |
4 | Angelernte Kräfte mit erhöhter Verantwortung sowie ab dem 6. Jahr der beruflichen Tätigkeit | 14,63 | |
B | Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung, die gemäß ihrer Ausbildung eingesetzt werden, wie z.B. Hotelfachkraft, Hotelkaufmann/trau, Restaurantfachkraft, Koch, Fachpraktiker Aber auch berufsfremde Ausbildungen z.B. Steuerfachkraft, Fachkraft für Bürokommunikation, Handwerker | ||
4 | 2- jährige Ausbildung im 1 - 2. Berufsjahr | 14,63 | |
5 | 2- jährige Ausbildung im 3. Berufsjahr sowie 3 - jährige Ausbildung im 1. Berufsjahr | 15,60 | |
6 | 2- jährige Ausbildung ab dem 4. Berufsjahr sowie 3- jährige Ausbildung im 2. Berufsjahr | 16,24 | |
7 | 3- jährige Ausbildung ab dem 3. Berufsjahr | 17,08 | |
8 | stellvertretende Abteilungsleitung oder Beschäftigte mit erhöhtem Verantwortungsbereich und Vorgesetztenaufgaben | 18,14 | |
9 | Abteilungsleitung z.B. Küchenchef, Restaurantleitung, Empfangsleitung, Verwaltungsleitung, Leitung Housekeeping | 20,33 | |
10 | Abteilungsleitung mit erhöhter Personalverantwortung mit mehr als 5 gelernten Kräften | 21,65 |
Leistungsbereich (z.B. CPV- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 27 | Hotel- und Gaststättengewerbe |
55100000-1 | Dienstleistungen von Hotels |
55110000-4 | Hotel-Übernachtungen |
55120000-7 | Sitzungs- und Konferenzdienstleistungen von Hotels |
55130000-0 | Sonstige Hotel-Dienstleistungen |
55270000-3 | Dienstleistungen von Frühstückspensionen |
55300000-3 | Restaurant- und Bewirtungsdienste |
55310000-6 | Restaurantbedienung |
55311000-3 | Bedienung in nicht öffentlichen Restaurants |
55312000-0 | Bedienung in öffentlichen Restaurants |
55320000-9 | Servieren von Mahlzeiten |
55321000-6 | Zubereitung von Mahlzeiten |
55322000-3 | Kochen von Mahlzeiten |
55330000-2 | Dienstleistungen von Cafeterias |
55400000-4 | Servieren von Getränken |
55410000-7 | Ausschankdienste |
55510000-8 | Dienstleistungen von Kantinen |
55511000-5 | Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias |
55512000-2 | Betrieb von Kantinen |
Entgelttabelle Nr. 27 Hotel- und Gaststättengewerbe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende | Entgelt in |
0 | Ausführung von Aufgaben, die durch Anlernen bis zu zwei Monaten beherrscht werden. |
| 20,64 |
1 | Ausführung einfacher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit geringer Spezialisierung und mit geringer Entscheidungsbefugnis. | erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch systematisches Anlernen oder durch abgeschlossene berufliche Ausbildung erworben werden | 24,67 |
2 | Ausführung fachlicher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit geringer Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeitsablauf. | erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden | 28,56 |
3 | Ausführung fachlicher Aufgaben mit begrenzter Vielseitigkeit oder mit begrenzter Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeitsablauf. | erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erworben werden | 33,60 |
4 | Ausführung anspruchsvoller Aufgaben mit deutlicher Vielseitigkeit oder mit deutlicher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen spezieller Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet. | erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkenntnisse sowie mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden. Tätigkeiten dieser EG, die fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die EG 6 führen. | 38,51 |
5 | Ausführung anspruchsvoller Aufgaben vielseitiger Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit höherer Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet. | erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkenntnisse sowie mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Bachelor o.Ä.] erworben werden. Tätigkeiten dieser EG, die fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die EG 7 führen. | 43,36 |
6 | Ausführung erhöht anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet. | erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie umfangreiche [5 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Bachelor o.Ä.] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden. Tätigkeiten dieser EG können fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten. | 48,38 |
7 | Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen spezieller Richtlinien und Zielsetzungen im eigenen Aufgabengebiet. | erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master o.Ä.] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden. Tätigkeiten dieser EG können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder umfangreicher Art im eigenen Aufgabengebiet beinhalten. | 52,44 |
8 | Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben ganzheitlicher Art im Rahmen eines Aufgabenbereiches oder mit sehr hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen im eigenen Aufgabenbereich. | erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master o.Ä.] und umfangreiche [5 Jahre] Berufserfahrung erworben werden. Tätigkeiten dieser EG können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich beinhalten. | 59,00 |
10 | Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben mit erhöhter Komplexität und ganzheitlicher Art im Rahmen eines Aufgabenbereichs oder mit sehr hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen von erheblicher Bedeutung über den eigenen Aufgabenbereich hinaus im Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen. | erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master o.Ä.] und langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser EG können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich beinhalten. | 65,56 |
Leistungsbereich | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 28 | IT-Dienstleistungen |
50312000-5 | Wartung und Reparatur von Computeranlagen |
50312100-6 | Wartung und Reparatur von Zentralrechnern |
50312110-9 | Wartung von Zentralrechnern |
50312120-2 | Reparatur von Zentralrechnern |
50312200-7 | Wartung und Reparatur von Kleincomputern |
50312210-0 | Wartung von Kleincomputern |
50312220-3 | Reparatur von Kleincomputern |
50312300-8 | Wartung und Reparatur von Datennetzeinrichtungen |
50312400-9 | Wartung und Reparatur von Mikrocomputern |
50312410-2 | Wartung von Mikrocomputern |
50312420-5 | Reparatur von Mikrocomputern |
50320000-4 | Reparatur und Wartung von Personalcomputern |
50321000-1 | Reparatur von Personalcomputern |
50322000-8 | Wartung von Personalcomputern |
50323000-5 | Wartung und Reparatur von Computerperipheriegeräten |
50323100-6 | Wartung von Computerperipheriegeräten |
50323200-7 | Reparatur von Computerperipheriegeräten |
50324000-2 | Unterstützungsdienste für Personalcomputer |
50660000-9 | Reparatur und Wartung von militärischen EDV-Systemen |
51611000-8 | Installation von Computern |
51611100-9 | Hardwareinstallation |
64215000-6 | Internet-Telefondienste |
64216100-4 | Elektronische Nachrichtendienste |
64216110-7 | Elektronische Datenaustauschdienste |
64216120-0 | Elektronische Postdienste |
64216200-5 | Elektronische Informationsdienste |
72000000-5 | IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung |
72100000-6 | Hardwareberatung |
72110000-9 | Beratung bei der Hardwareauswahl |
72120000-2 | Beratung bei der Wiederherstellung nach Hardwareversagen |
72130000-5 | Beratung bei der Planung von Computeranlagen |
72140000-8 | Beratung im Bereich der Hardwareabnahmeprüfung |
72150000-1 | Beratung im Bereich Computerprüfung und Hardwareberatung |
72200000-7 | Softwareprogrammierung und -beratung |
72210000-0 | Programmierung von Softwarepaketen |
72211000-7 | Programmierung von System- und Anwendersoftware |
72212000-4 | Programmierung von Anwendersoftware |
72212100-0 | Entwicklung von branchenspezifischer Software |
72212110-3 | Entwicklung von Software für POS-Kassenterminals |
72212120-6 | Entwicklung von Flugsteuerungssoftware |
72212121-3 | Entwicklung von Flugsicherungssoftware |
72212130-9 | Entwicklung von Luftverkehrsbodendienstsoftware und Software für Tests im Luftverkehr |
72212131-6 | Entwicklung von Luftverkehrsbodendienstsoftware |
72212132-3 | Entwicklung von Software für Tests im Luftverkehr |
72212140-2 | Entwicklung von Software für Eisenbahnleitsysteme |
72212150-5 | Entwicklung von Industrieprozesssteuerungssoftware |
72212160-8 | Entwicklung von Bibliothekensoftware |
72212170-1 | Entwicklung von Konformitätssoftware („Compliance software“) |
72212180-4 | Entwicklung von Medizinsoftware |
72212190-7 | Entwicklung von Unterrichtssoftware |
72212200-1 | Entwicklung von Vernetzungs-, Internet- und Intranetsoftware |
72212210-4 | Entwicklung von Vernetzungssoftware |
72212211-1 | Entwicklung von Software für den Plattformenverbund |
72212212-8 | Entwicklung von Software für optische Jukebox Server |
72212213-5 | Entwicklung von Betriebssystemerweiterungssoftware |
72212214-2 | Entwicklung von Netzbetriebssystemsoftware |
72212215-9 | Entwicklung von Software für Netzentwickler |
72212216-6 | Entwicklung von Software für die Netzverbindungsterminalemulation |
72212217-3 | Entwicklung von Software für die Transaktionsverarbeitung |
72212218-0 | Entwicklung von Lizenzmanagementsoftware |
72212219-7 | Entwicklung diverser Netzsoftware |
72212220-7 | Entwicklung von Internet- und Intranetsoftware |
72212221-4 | Entwicklung von Internetbrowsersoftware |
72212222-1 | Entwicklung von Webserversoftware |
72212223-8 | Entwicklung von E-Mail-Software |
72212224-5 | Entwicklung von Software für die Webseitenbearbeitung |
72212300-2 | Entwicklung von Software für Dokumentenerstellung, Zeichnen, Bildverarbeitung, Terminplanung und Produktivität |
72212310-5 | Entwicklung von Dokumentenerstellungssoftware |
72212311-2 | Entwicklung von Dokumentenverwaltungssoftware |
72212312-9 | Entwicklung von Software für das elektronische Publizieren |
72212313-6 | Entwicklung von Software für die optische Zeichenerkennung (OCR) |
72212314-3 | Entwicklung von Spracherkennungssoftware |
72212315-0 | Entwicklung von Software für Desktop-Publishing |
72212316-7 | Entwicklung von Präsentationssoftware |
72212317-4 | Entwicklung von Textverarbeitungssoftware |
72212318-1 | Entwicklung von Scannersoftware |
72212320-8 | Entwicklung von Zeichen- und Bildverarbeitungssoftware |
72212321-5 | Entwicklung von Software für die rechnergestützte Konstruktion (CAD) |
72212322-2 | Entwicklung von Grafiksoftware |
72212323-9 | Entwicklung von Software für die rechnergestützte Fertigung (CAM) |
72212324-6 | Entwicklung von Diagrammsoftware |
72212325-3 | Entwicklung von Formularerstellungssoftware |
72212326-0 | Entwicklung von Abbildungssoftware |
72212327-7 | Entwicklung von Zeichen- und Malsoftware |
72212328-4 | Entwicklung von Bildverarbeitungssoftware |
72212330-1 | Entwicklung von Terminplanungs- und Produktivitätssoftware |
72212331-8 | Entwicklung von Projektmanagementsoftware |
72212332-5 | Entwicklung von Terminplanungssoftware |
72212333-2 | Entwicklung von Kontaktverwaltungssoftware |
72212400-3 | Entwicklung von Software für Geschäftstransaktionen und persönliche Arbeitsabläufe |
72212410-6 | Entwicklung von Investitionsmanagement- und Steuersoftware |
72212411-3 | Entwicklung von Investitionsmanagementsoftware |
72212412-0 | Entwicklung von Steuersoftware |
72212420-9 | Entwicklung von Software für das Facility Management und von Softwarereihen |
72212421-6 | Entwicklung von Software für das Facility Management |
72212422-3 | Entwicklung von Softwarereihen |
72212430-2 | Entwicklung von Lagerverwaltungssoftware |
72212440-5 | Entwicklung von Software für Finanzanalyse und Buchhaltung |
72212441-2 | Entwicklung von Finanzanalysesoftware |
72212442-9 | Entwicklung von Finanzsystemsoftware |
72212443-6 | Entwicklung von Buchhaltungssoftware |
72212445-0 | Entwicklung von Software für das Kundenbeziehungsmanagement (CRM) |
72212450-8 | Entwicklung von Zeiterfassungs- und Personalverwaltungssoftware |
72212451-5 | Entwicklung von Software für die Unternehmensressourcenplanung (ERP) |
72212460-1 | Entwicklung von Analyse-, Wissenschafts-, Mathematik- und Prognosesoftware |
72212461-8 | Entwicklung von Analyse- oder Wissenschaftssoftware |
72212462-5 | Entwicklung von Mathematik- oder Prognosesoftware |
72212463-2 | Entwicklung von Statistiksoftware |
72212470-4 | Entwicklung von Auktionssoftware |
72212480-7 | Entwicklung von Vertriebs-, Marketing- und Business-Intelligence-Software |
72212481-4 | Entwicklung von Vertriebs- oder Marketingsoftware |
72212482-1 | Entwicklung von Business-Intelligence-Software |
72212490-0 | Entwicklung von Software für das Beschaffungswesen |
72212500-4 | Entwicklung von Kommunikations- und Multimedia-Software |
72212510-7 | Entwicklung von Kommunikationssoftware |
72212511-4 | Entwicklung von Software für die Desktop-Kommunikation |
72212512-1 | Entwicklung von Software für die interaktive Sprachausgabe |
72212513-8 | Entwicklung von Modemsoftware |
72212514-5 | Entwicklung von Fernzugriffssoftware |
72212515-2 | Entwicklung von Videokonferenzsoftware |
72212516-9 | Entwicklung von Software für den Datenaustausch |
72212517-6 | Entwicklung von IT-Software |
72212518-3 | Entwicklung von Emulationssoftware |
72212519-0 | Entwicklung von Speicherverwaltungssoftware |
72212520-0 | Entwicklung von Multimediasoftware |
72212521-7 | Entwicklung von Software für die Musik- und Tonbearbeitung |
72212522-4 | Entwicklung von Software für virtuelle Tastaturen |
72212600-5 | Entwicklung von Datenbank- und Betriebssystemsoftware |
72212610-8 | Entwicklung von Datenbanksoftware |
72212620-1 | Entwicklung von Betriebssystemsoftware für Zentralrechner |
72212630-4 | Entwicklung von Betriebssystemsoftware für Minicomputer |
72212640-7 | Entwicklung von Betriebssystemsoftware für Mikrocomputer |
72212650-0 | Entwicklung von Betriebssystemsoftware für Personalcomputer (PC) |
72212660-3 | Entwicklung von Cluster-Software |
72212670-6 | Entwicklung von Echtzeit-Betriebssystemsoftware |
72212700-6 | Entwicklung von Dienstprogrammen für die Software-Entwicklung |
72212710-9 | Entwicklung von Datensicherungs- oder Wiederherstellungssoftware |
72212720-2 | Entwicklung von Strichcodesoftware |
72212730-5 | Entwicklung von Sicherheitssoftware |
72212731-2 | Entwicklung von Dateisicherheitssoftware |
72212732-9 | Entwicklung von Datensicherheitssoftware |
72212740-8 | Entwicklung von Übersetzungssoftware |
72212750-1 | Entwicklung von Software für das Laden von Speichermedien |
72212760-4 | Entwicklung von Virenschutzsoftware |
72212761-1 | Entwicklung von Anti-Viren-Software |
72212770-7 | Entwicklung von allgemeinen, Komprimierungs- und Druck-Dienstprogrammen |
72212771-4 | Entwicklung von allgemeinen Dienstprogrammen |
72212772-1 | Entwicklung von Druck-Dienstprogrammen |
72212780-0 | Entwicklung von Software für System-, Speicher- und Inhaltsverwaltung |
72212781-7 | Entwicklung von Systemverwaltungssoftware |
72212782-4 | Entwicklung von Zentralspeicherverwaltungssoftware |
72212783-1 | Entwicklung von Inhaltsverwaltungssoftware |
72212790-3 | Entwicklung von Versionsprüfungssoftware |
72212900-8 | Diverse Software-Entwicklungen und Computersysteme |
72212910-1 | Entwicklung von Computerspielsoftware, Familienspielen und Bildschirmschonern |
72212911-8 | Entwicklung von Computerspiel-Software |
72212920-4 | Entwicklung von Büroautomatisierungssoftware |
72212930-7 | Entwicklung von Schulungs- und Unterhaltungssoftware |
72212931-4 | Entwicklung von Schulungssoftware |
72212932-1 | Entwicklung von Unterhaltungssoftware |
72212940-0 | Entwicklung von Musterentwurfs- und Kalendersoftware |
72212941-7 | Entwicklung von Musterentwurfssoftware |
72212942-4 | Entwicklung von Kalendersoftware |
72212960-6 | Entwicklung von Treiber- und Systemsoftware |
72212970-9 | Entwicklung von Druckereisoftware |
72212971-6 | Entwicklung von Software zur Adressbucherstellung |
72212972-3 | Entwicklung von Software zur Etikettenerstellung |
72212980-2 | Entwicklung von Programmiersprachen und -werkzeugen |
72212981-9 | Entwicklung von Kompilierungssoftware |
72212982-6 | Entwicklung von Konfigurationsverwaltungssoftware |
72212983-3 | Entwicklung von Entwicklungssoftware |
72212984-0 | Entwicklung von Programmtestsoftware |
72212985-7 | Entwicklung von Debugging-Software |
72212990-5 | Entwicklung von Tabellenkalkulations- und Erweiterungssoftware |
72212991-2 | Entwicklung von Tabellenkalkulationssoftware |
72222000-7 | Strategische Prüfung und Planung im Bereich Informationssysteme oder -technologie |
72222100-8 | Strategische Prüfung von Informationssystemen oder -technologie |
72222200-9 | Planung von Informationssystemen oder -technologie |
72222300-0 | Informationstechnologiedienste |
72223000-4 | Prüfung von Informationstechnologieanforderungen |
72226000-5 | Beratung im Bereich Abnahmeprüfung von Systemsoftware |
72227000-2 | Beratung im Bereich Software-Integration |
72228000-9 | Beratung im Bereich Hardware-Integration |
72230000-6 | Entwicklung von kundenspezifischer Software |
72231000-3 | Entwicklung von Software für militärische Anwendungen |
72232000-0 | Entwicklung von Transaktionsverarbeitungssoftware und kundenspezifischer Software |
72240000-9 | Systemanalyse und Programmierung |
72243000-0 | Programmierung |
72245000-4 | Vertragliche Systemanalyse und Programmierung |
72250000-2 | Systemdienstleistungen und Unterstützungsdienste |
72251000-9 | Wiederherstellung nach Software-Versagen |
72252000-6 | Datenarchivierung |
72253000-3 | Help-Desk und Unterstützungsdienste |
72253100-4 | Help-Desk |
72253200-5 | Systemunterstützung |
72254000-0 | Softwaretests |
72254100-1 | Systemprüfung |
72260000-5 | Dienstleistungen in Verbindung mit Software |
72261000-2 | Software-Unterstützung |
72262000-9 | Software-Entwicklung |
72263000-6 | Software-Implementierung |
72264000-3 | Software-Reproduktion |
72265000-0 | Software-Konfiguration |
72266000-7 | Software-Beratung |
72267000-4 | Software-Wartung und -Reparatur |
72267100-0 | Wartung von Informationstechnologiesoftware |
72267200-1 | Reparatur von Informationstechnologiesoftware |
72268000-1 | Bereitstellung von Software |
72300000-8 | Datendienste |
72310000-1 | Datenverarbeitung |
72311000-8 | Computertabellierung |
72311100-9 | Datenkonvertierung |
72311200-0 | Stapelverarbeitung |
72311300-1 | Computer-Teilnehmerbetrieb |
72312000-5 | Dateneingabe |
72312100-6 | Datenaufbereitung |
72312200-7 | Optische Zeichenerkennung |
72313000-2 | Datenerfassung |
72314000-9 | Datenerhebung und -zusammentragung |
72315000-6 | Datennetzverwaltungs- und -unterstützungsdienste |
72315100-7 | Datennetzunterstützung |
72315200-8 | Verwaltung von Datennetzen |
72316000-3 | Datenanalyse |
72317000-0 | Datenspeicherung |
72318000-7 | Datenübertragung |
72319000-4 | Datenbereitstellung |
72320000-4 | Datenbankdienste |
72321000-1 | Mehrwert-Datenbankdienste |
72322000-8 | Datenverwaltung |
72330000-2 | Inhalte- oder Datenstandardisierung und -Klassifizierung |
72400000-4 | Internetdienste |
72410000-7 | Diensteanbieter |
72411000-4 | Anbieter von Internetdiensten (ISP) |
72412000-1 | Anbieter von E-Mail-Diensten |
72413000-8 | Website-Gestaltung |
72414000-5 | Anbieter von Internet-Suchmaschinen |
72415000-2 | Internetseitenbetreiberdienste |
72416000-9 | Anbieter von Anwendungen |
72417000-6 | Internet-Domänennamen |
72420000-0 | Internet-Entwicklung |
72421000-7 | Entwicklung von Internet- oder Intranet-Kundenanwendungen |
72422000-4 | Entwicklung von Internet- oder Intranet-Serveranwendungen |
72500000-0 | Datenverarbeitungsdienste |
72510000-3 | Mit der Datenverarbeitung verbundene Verwaltungsdienste |
72511000-0 | Dienste in Verbindung mit Netzwerkverwaltungssoftware |
72512000-7 | Dokumentenmanagement |
72513000-4 | Büroautomatisierungsdienste |
72514000-1 | Verwaltung von Computeranlagen |
72514100-2 | Anlagenverwaltung per Computer |
72514200-3 | Anlagenverwaltung für die Computersystementwicklung |
72514300-4 | Anlagenverwaltung für die Computersystemwartung |
72540000-2 | Computeraufrüstung |
72541000-9 | Erweiterung von Computeranlagen |
72541100-0 | Speichererweiterung |
72590000-7 | Computer-Fachdienste |
72591000-4 | Entwicklung von Leistungsumfangsabkommen |
72600000-6 | Computerunterstützung und -beratung |
72610000-9 | Computerunterstützung |
72611000-6 | Technische Computerunterstützung |
72700000-7 | Computernetze |
72710000-0 | Lokalnetz |
72720000-3 | Fernnetzdienste |
72800000-8 | Computerrevision und -prüfung |
72810000-1 | Computerrevision |
72820000-4 | Computerprüfung |
72900000-9 | Computer-Backup-Dienste und Katalogkonvertierung |
72910000-2 | Computer-Backup-Dienste |
72920000-5 | Computerkatalogkonvertierung |
Entgelttabelle Nr. 28 IT Gewerbe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des Kfz-Gewerbes zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt in Euro |
1 | Raumpfleger, Werkstattreiniger Hof- und Gebäudereiniger, die als Reinigungspersonal beschäftigt werden | 15,90 ab 01.11.2024 |
2 | Ungelernte Arbeiter, welche Arbeiten nach kurzer Anweisung oder in mäßiger Einarbeitungszeit ausführen, soweit sie nicht die Voraussetzungen von EG 3 erfüllen (Pförtner, Wachmänner und Boten gelten als Ungelernte) | 17,56 ab 01.11.2024 |
3 | Angelernte Arbeiter, welche Arbeiten ausführen, wofür durchschnittlich 8 Monate Anlernzeit erforderlich sind; die als angelernt geltenden Tätigkeiten sind danach innerbetrieblich festzulegen (Kraftfahrer gelten als Angelernte) | 18,33 ab 01.11.2024 |
4 | Gelernte Facharbeiter, welche nachweislich eine abgeschlossene Lehrzeit durchgemacht haben und in dem erlernten oder diesem verwandten Fach tätig sind. | 1-3. Gesellenjahr |
5 | Facharbeiter, die mit Arbeiten betraut werden, die im Rahmen ihrer Arbeitsaufgaben über meisterliches Können, Selbständigkeit und Dispositionsvermögen verfügen und die entsprechenden theoretischen Kenntnisse haben, sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Kfz-Service Techniker erfolgreich abgelegt haben, als Kfz Techniker eingesetzt werden und eine schriftliche Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber über den Einsatz als Service Techniker abgeschlossen haben. | 23,42 ab 01.11.2024 |
| Meister |
|
6 | Betriebsmeister; sie müssen als solche ausdrücklich bestellt werden. Auf den Nachweis der Meisterprüfung kann verzichtet werden. | 20,43 |
7 | Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk. In Ausnahmefällen kann auf den Nachweis der Meisterprüfung verzichtet werden (Betriebsleiter). | 22,82 |
8 | Meister mit bestandener Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk, die aufgrund ihrer Fähigkeiten sowie umfassender betrieblicher Fachkenntnisse und Erfahrungen Abteilungen leiten und ein selbständiges Aufgabengebiet verantwortlich bearbeiten. | 27,64 ab 01.11.2024 |
| Angestellte |
|
9 | Angestellte, die einfache Tätigkeiten schematischer Art ausführen, die keinerlei Vorkenntnisse erfordern. | 15,51 ab 01.11.2024 |
10 | Angestellte mit entsprechender betrieblicher Ausbildung, denen die sachgemäße Erledigung genau umrissener Büroarbeiten übertragen ist. Der betrieblichen Ausbildung werden Kenntnisse, die in bis zu 2-jähriger praktischer Tätigkeit erworben sind, gleich erachtet. | 1. bis 3. Berufsjahr |
11 | Angestellte mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung, denen die selbständige sachgemäße Erledigung genau umgrenzter Aufgabengebiete übertragen ist. Die für die Ausführung der Tätigkeiten dieser Gruppe erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse können durch eine andere Ausbildung oder durch eine entsprechende einschlägige Tätigkeit, die der Berufsausbildungsdauer entspricht, erworben worden sein. | 1. bis 3. Berufsjahr |
12 | Angestellte, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anweisungen erledigen | 20,44 |
13 | Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit, mit vielseitiger und mehrjähriger Berufserfahrung, entsprechendem Arbeitsbereich und mit entsprechender Entscheidungsbefugnis | 27,35 |
14 | Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit, mit vielseitiger und mehrjähriger Berufserfahrung, entsprechendem Arbeitsbereich und mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in größeren Betrieben | 30,36 ab 01.11.2024 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 29 | Kfz-Gewerbe |
50112000-3 | Reparatur und Wartung von Personenwagen |
50112100-4 | Reparatur von Personenwagen |
50112110-7 | Karosseriereparatur für Fahrzeuge |
50112200-5 | Wartung von Personenwagen |
50113000-0 | Reparatur und Wartung von Bussen |
50113100-1 | Reparatur von Bussen |
50113200-2 | Wartung von Bussen |
50114000-7 | Reparatur und Wartung von Lastwagen |
50114100-8 | Reparatur von Lastwagen |
50114200-9 | Wartung von Lastwagen |
50116000-1 | Wartungs- und Reparaturdienste für Spezialteile von Fahrzeugen |
50116100-2 | Reparatur von Fahrzeugelektrik |
50116200-3 | Reparatur und Wartung von Fahrzeugbremsen und Bremsteilen |
50116300-4 | Reparatur und Wartung von Fahrzeuggetrieben |
50116400-5 | Reparatur und Wartung von Fahrzeugkraftübertragungen |
50116500-6 | Reifenreparatur, einschließlich Montieren und Auswuchten |
50116510-9 | Reifenrunderneuerung |
50116600-7 | Reparatur und Wartung von Anlassern |
50117000-8 | Umbau und Instandsetzung von Fahrzeugen |
50117100-9 | Umbau von Kraftfahrzeugen |
50117200-0 | Umbau von Krankenwagen |
50117300-1 | Instandsetzung von Fahrzeugen |
Entgelttabelle Nr. 29 Kfz-Gewerbe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das private Versicherungsgewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Bei Mehrarbeit an Samstagen beträgt der Zuschlag 50 %. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt in |
1 | Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern. | 17,88 |
2 | Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden. | 18,06 |
3 | Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch einschlägige Erfahrung erworben werden. | 18,61 |
4 | Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung oder durch die Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden. | 19,05 |
5 | Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern. | 21,85 |
6 | Tätigkeiten, die besonders gründliche oder besonders vielseitige Fachkenntnisse erfordern, oder Tätigkeiten, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe V entsprechen und mit besonderer Entscheidungsbefugnis verbunden sind. Dem gleichzusetzen sind Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. | 23,86 |
7 | Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das fachliche Können stellen und mit erweiterter Fach- oder Führungsverantwortung verbunden sind. | 25,14 |
8 | Tätigkeiten, die in den Anforderungen an das fachliche Können und in der Fach- oder Führungsverantwortung über diejenigen der EG 7 hinausgehen. | 28,96 |
Leistungsbereich | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 30 | privates Versicherungsgewerbe |
66511000-5 | Lebensversicherungen |
66512000-2 | Unfall- und Krankenversicherungen |
66512100-3 | Unfallversicherungen |
66512200-4 | Krankenversicherung (Pflichtversicherung) |
66512210-7 | Freiwillige Krankenversicherungen |
66512220-0 | Krankenversicherung (Zusatzversicherung) |
66513000-9 | Rechtsschutz- und Allgefahrenversicherungen |
66513100-0 | Rechtsschutzversicherungen |
66513200-1 | Bauwesenversicherungen |
66514000-6 | Fracht- und Transportversicherungen |
66514100-7 | Transportversicherungen |
66514110-0 | Kraftfahrzeugversicherungen |
66514120-3 | See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen |
66514130-6 | Eisenbahnversicherungen |
66514140-9 | Flugzeugversicherungen |
66514150-2 | Schiffsversicherungen |
66514200-8 | Frachtversicherungen |
66515000-3 | Schaden- oder Verlustversicherungen |
66515100-4 | Feuerversicherungen |
66515200-5 | Vermögensversicherungen |
66515300-6 | Wetter- und Geldverlustversicherungen |
66515400-7 | Mit dem Wetter verbundene Versicherungen |
66515410-0 | Geldverlustversicherungen |
66515411-7 | Veruntreuungsversicherungen |
66516000-0 | Haftpflichtversicherungen |
66516100-1 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen |
66516200-2 | Flugzeughaftpflichtversicherungen |
66516300-3 | Schiffshaftpflichtversicherungen |
66516400-4 | Allgemeine Haftpflichtversicherungen |
66516500-5 | Berufshaftpflichtversicherungen |
66517000-7 | Kredit- und Bürgschaftsversicherungen |
66517100-8 | Kreditversicherungen |
66517200-9 | Bürgschaftsversicherungen |
66517300-0 | Risikoverwaltungsversicherungen |
66519000-1 | Maschinenbetriebsversicherungen, Zusatzversicherungen, Schadenregulierung, Schadensabwicklung, versicherungsmathematische Leistungen und Verwaltung von Bergungen |
66519100-2 | Öl- oder Gasbohrplattformversicherungen |
66519200-3 | Maschinenbetriebsversicherungen |
66519300-4 | Zusatzversicherungen |
66519400-5 | Schadenregulierung |
66519500-6 | Schadensabwicklung |
66519600-7 | Versicherungsmathematik |
66522000-5 | Altersvorsorge (Gruppenversicherungen) |
66700000-7 | Rückversicherungen |
66710000-0 | Rückversicherungen (Lebensversicherung) |
66720000-3 | Rückversicherungen (Unfall- und Krankenversicherung) |
Entgelttabelle Nr. 30 privates Versicherungsgewerbe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Raumausstattung, Sattler und Feintäschner zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt in |
1 | Einfache Tätigkeiten, die umfassend festgelegt sind und geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch ein kurzes Anlernen (maximal drei Monate) im Betrieb erworben werden. | |
2 | Noch einfache Tätigkeiten, die weitgehend festgelegt sind und gewisse berufsfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie etwa durch ein längeres Anlernen im Betrieb (im Umfang von sechs Monaten) erworben werden. | |
3 | Tätigkeiten, die nach konkreter Anweisung ausgeführt werden, ein längeres Anlernen erfordern oder in Teilbereichen Ausschnitten aus einem einschlägigen Ausbildungsberufsbild entsprechen. | 13,26 ab 01.11.2024 |
4 | Tätigkeiten qualifizierter Art nach konkreter Anweisung, die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild erfordern. | 14,04 ab 01.01.2025 |
5 | Tätigkeiten qualifizierter Art, die üblicherweise durch eine Berufsausbildung im Geltungsbereich des Tarifvertrages erzielt wird oder durch anderweitige betriebliche Qualifizierung erreicht wurde. | 14,82 ab 01.01.2025 |
6 | Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Einweisung selbstständig ausgeführt werden und die umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten aus einem Ausbildungsberufsbild und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung erfordern. | 15,60 ab 01.01.2025 |
7 | Eigenverantwortliche höherwertige Tätigkeiten mit übergreifenden Spezialkenntnissen, die eine umfangreiche Weiterbildung mit abgelegter Prüfung erfordern oder eine Tätigkeit, die ein Anleiten/Anweisen von anderen Mitarbeitern vorsieht, z.B. in der Funktion als Vorarbeiter auf der Baustelle. | 17,16 ab 01.01.2025 |
8 | Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mit begrenzter Leitungsbefugnis, wie Tätigkeiten in anordnender und beaufsichtigender betrieblicher Funktion in einem verantwortungsvollen Aufgabengebiet (für mehrere Mitarbeiter oder mehrere Baustellen) oder Tätigkeiten in begrenzten betrieblichen Funktionen, oder Tätigkeiten, die in der Regel Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine umfassende Weiterbildung vermittelt werden (Meisterprüfungsanforderungen). | 19,50 ab 01.01.2025 |
9 | Selbstständige und verantwortliche Tätigkeiten mit betriebsleitender Funktion. Tätigkeiten mit erweiterter Leitungsbefugnis, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betrieb und Geschäftsablauf zur Folge haben. | 21,84 ab 01.01.2025 |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 31 | Raumausstatter-, Sattler- und Feintäschnergewerbe |
50820000-9 | Reparatur von Lederwaren |
98394000-1 | Dienstleistungen von Polsterern |
Entgelttabelle Nr. 31 Raumausstatter-, Sattler-, Feintäschnergewerbe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in Euro |
1 | Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst/Interventionsdienst |
| 14,01 ab 01.02.2025 |
2 | Sicherheitsmitarbeiter im Separatwach-/ Objektschutzdienst |
| 13,90 ab 01.02.2025 |
3 | Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Wunsch des Arbeitgebers an einer Ausbildung als Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft teilnehmen sollen und eine Prüfung nach der Prüfungsordnung einer IHK ablegen müssen |
| 14,08 ab 01.02.2025 |
4 | Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst, die auf besonderen Objekten mit besonderen Aufgaben betraut sind und auf Forderung des Auftraggebers eine IHK-Prüfung als Werkschutzfachkraft oder geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft abgelegt haben | Stunden-Grundlohn in der Probezeit | 14,78 ab 01.03.2025 |
Stunden-Grundlohn nach der Probezeit | 15,58 ab 01.03.2025 | ||
5 | Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert | Stunden-Grundlohn in der Probezeit | 14,78 ab 01.03.2025 |
Stunden-Grundlohn nach der Probezeit | 15,58 ab 01.03.2025 | ||
6 | Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen mit Befugnis nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen | Stunden-Grundlohn in der Probezeit | 14,73 ab 01.03.2025 |
Stunden-Grundlohn nach der Probezeit | 14,92 ab 01.03.2025 | ||
7 | Sicherheits- und Kontrollpersonal im Veranstaltungsdienst (Absperr- und Kontrolldienst auf Ausstellungen, Messen und Sportveranstaltungen) bei einer Garantie von 4 Stunden |
| 13,90 ab 01.02.2025 |
8 | Hauptberufliche Kräfte mit der Qualifikation für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst |
| 14,65 ab 01.03.2025 |
9 | Aufsichtspersonal (Kontrolleure) in Supermärkten, Kaufhäusern oder mit vergleichbaren Aufgaben |
| 13,90 ab 01.02.2025 |
10 | Beschäftigte in der Notruf-Service-Leitstelle |
| 14,70 ab 01.03.2025 |
11 | Sicherheitsmitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften |
| 13,90 ab 01.02.2025 |
12 | Sicherheitsmitarbeiter, die Tätigkeiten auf Grundlage des International Ship and Port Facility Security Code („ISPS-Code“) erbringen |
| 14,11 ab 01.02.2025 |
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 32 | Sicherheitsdienstleistungen |
79710000-4 | Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten |
79713000-5 | Bewachungsdienste |
Entgelttabelle Nr. 32 Sicherheitsgewerbe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Druckdienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % in der Tagschicht, 45 % in der Spätschicht und 70 % in der Nachtschicht an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | Entgelt | |
0 | Eingangsstufe zu EG 1 | 14,44 | |
1 | Tätigkeiten; | 15,62 | |
|
| ||
2 | Tätigkeiten, | 16,30 | |
|
| ||
3 | Tätigkeiten, | 16,98 | |
|
| ||
4 | Tätigkeiten, | 17,57 | |
|
| ||
5 | Tätigkeiten, | 19,52 | |
|
| ||
6 | Tätigkeiten, | 21,47 | |
|
| ||
7 | Tätigkeiten, | 23,42 | |
|
| ||
8 | Gehilfenjahr sowie Rotationshelfer und Rolleure | 18,54 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB-C/DIN) - | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 33 | Druckdienstleistungen |
79810000-5 | Druckereidienste |
79811000-2 | Digitaldruck |
79820000-8 | Dienstleistungen des Druckgewerbes |
79821000-5 | Fertigstellung im Bereich Druck |
79822000-2 | Satzarbeit |
79822100-3 | Herstellung von Druckplatten |
79822200-4 | Tiefdruckdienste |
79822300-5 | Dienstleistungen im Schriftsatz |
79822400-6 | Lithografische Dienste |
Entgelttabelle Nr. 33 Druckdienstleistungen Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch die Immobilienwirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht | Berufszugehörigkeit | Entgelt in | Entgelt in |
1 | Einfache Tätigkeiten, die einer Einweisung bedürfen. | Hilfskräfte | bis 3. Berufsjahr | 15,44 17,81 | 15,85 18,28 |
2 | Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch Einarbeitung erworben werden. | Hilfskraft, Telefonist, Schreibkraft | bis 3. Berufsjahr | 16,97 18,68 | 17,44 19,18 20,80 |
3 | Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine Zweckausbildung oder durch mehrjährige Berufserfahrung erworben und die unter Anleitung mit gewisser Selbständigkeit erledigt werden. | Wohnungs-/Immobilienverwalter, qualifizierte Schreibkraft, Sachbearbeiter, Sekretär, Sozialberater | 1. Berufsjahr | 18,09 20,12 21,12 22,89 | 18,59 20,65 21,68 23,52 |
4 | Tätigkeiten, die in der Regel die persönlichen Fähigkeiten nach der EG 3 voraussetzen, ergänzt durch Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder durch die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten und die auf allgemeine Anweisung selbständig erledigt werden. | Sachbearbeiter, qualifizierter Sekretär, qualifizierter Wohnungs-/Immobilienverwalter, IT-/Informatik-Sachbearbeiter, Sozialarbeiter | bis 5. Berufsjahr | 23,11 24,80 26,04 27,85 | 23,74 25,45 26,73 28,60 |
5 | Tätigkeiten, die einen einschlägigen Hochschulabschluss, eine zusätzliche qualifizierte Ausbildung und/oder umfassende Kenntnisse voraussetzen und die auf allgemeine Anweisung selbständig ausgeführt werden und mit eigenem Verantwortungsbereich verbunden sind. | Sachgebietsleiter, Gruppenleiter, qualifizierter Wohnungs-/Immobilienverwalter, Sozialarbeiter | bis 7. Berufsjahr | 26,86 29,10 31,22 | 27,57 29,88 32,06 |
6 | Tätigkeiten, die zusätzliche umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein erhöhtes Maß an Verantwortung erfordern. | Abteilungsleiter, Sachgebietsleiter, Gruppenleiter, Sachbearbeiter, IT-Systembetreuer | bis 7. Berufsjahr | 30,19 33,53 36,37 | 31,00 34,40 37,34 |
Leistungsbereich (z.B. | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 34 | Wohnungswesen und Immobilienwirtschaft |
70120000-8 | Kauf und Verkauf von Immobilien |
70121000-5 | Kauf oder Verkauf von Gebäuden |
70121100-6 | Verkauf von Gebäuden |
70121200-7 | Kauf von Gebäuden |
70122000-2 | Kauf oder Verkauf von Grundstücken |
70122100-3 | Verkauf von Grundstücken |
70122110-6 | Verkauf von unbebauten Grundstücken |
70122200-4 | Kauf von Grundstücken |
70122210-7 | Kauf von unbebauten Grundstücken |
70123000-9 | Verkauf von Immobilien |
70123100-0 | Verkauf von Wohngrundstücken |
70123200-1 | Verkauf von Nichtwohnimmobilien |
70130000-1 | Vermietung von Grundstücken im Eigenbesitz |
70200000-3 | Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien im Eigenbesitz |
70210000-6 | Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen Wohnimmobilien |
70220000-9 | Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen Nichtwohnimmobilien |
70300000-4 | Diverse Dienstleistungen von Immobilienbüros gegen Einzelhonorar oder auf Vertragsbasis |
70310000-7 | Vermietung oder Verkauf von Gebäuden |
70311000-4 | Vermietung oder Verkauf von Wohngebäuden |
70320000-0 | Vermietung oder Verkauf von Grundstücken |
70321000-7 | Vermietung von Grundstücken |
70322000-4 | Vermietung oder Verkauf von unbebauten Grundstücken |
70330000-3 | Immobilienverwaltung gegen Einzelhonorar oder auf Vertragsbasis |
70332000-7 | Verwaltung von Liegenschaften, die Nichtwohnzwecken dienen |
70332100-8 | Verwaltung von Grundstücken |
70332200-9 | Verwaltung von gewerblichen Immobilien |
Entgelttabelle Nr. 34 Wohnungswesen und Immobilienwirtschaft Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Hauswirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt |
1 | Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch Vorkenntnisse aufgrund der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Haushalt verlangt werden oder Tätigkeiten, die aufgrund einer Sonderausbildung nach § 66 BBiG ausgeführt werden. Die Arbeiten werden nach jeweiliger Einzelanweisung ausgeführt. | Bsp.:
| 15,04 |
2 | Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch nachgewiesene Vorkenntnisse, die aufgrund einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit in einem fremden Haushalt erworben wurden, verlangt werden oder Tätigkeiten, die aufgrund einer Sonderausbildung nach § 66 BBiG ausgeführt werden. Die Arbeiten werden nach allgemeiner Anweisung selbstständig ausgeführt. | Bsp.:
| 16,63 |
3 | Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene fachbezogene Schulausbildung oder eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung sind. Anderweitig erworbene gleichwertige Kenntnisse durch eine lange Tätigkeitserfahrung in fremden Haushalten, die den Kenntnissen einer Berufsausbildung entsprechen, sind gleich zu setzen. Die Arbeiten werden im Rahmen eines umfassenden Arbeitsauftrages selbstständig verrichtet. | Bsp.:
| 17,70 |
4 | Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine berufliche Fortbildung oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung Voraussetzung sind. Die Arbeiten werden im Rahmen eines umfassenden Arbeitsauftrages selbstständig im zugewiesenen Aufgabenbereich ausgeführt. | Bsp.:
| 23,89 |
5 | Tätigkeiten, für die eine berufliche Fortbildung sowie Ausbildungsberechtigung Voraussetzung sind. Die Arbeiten werden selbstständig und in eigener Verantwortung ausgeführt. | Bsp.:
| 29,20 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 35 | private Hauswirtschaft |
98513310-8 | Dienstleistungen von Haushaltshilfen |
Entgelttabelle Nr. 35 private Hauswirtschaft Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Pflegedienstleistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen | Entgelt |
1 | Hauswirtschaftliche Servicekraft/ Wohnküche, Reinigungskräfte, Hausmeistergehilfen ohne 3-jährige einschlägige Ausbildung | Stufe 1 | 15,16 |
1 |
| Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 | 15,78 |
1 |
| Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 | 16,05 |
2 | Hauswirtschaftliche Fachkraft (Hausmeister, Haustechniker, Koch) mit 3-jähriger einschlägiger Ausbildung, sofern nicht als HWL beschäftigt | Stufe 1 | 16,93 |
|
| Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 | 17,60 |
|
| Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 | 18,31 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 18,63 |
3 | Hauswirtschaftsleitung (HWL) | Stufe 1 | 20,21 |
|
| Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 | 20,87 |
|
| Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 | 21,95 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 22,35 |
4a | Verwaltungskräfte in einer stationären Pflegeeinrichtung mit mindestens 2-jähriger einschlägiger Ausbildung und einfachen Tätigkeiten | Stufe 1 | 16,64 |
|
| Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 | 17,36 |
|
| Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 | 17,96 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 18,27 |
4b | Verwaltungskräfte in einer stationären Pflegeeinrichtung mit mindestens 3-jähriger einschlägiger Ausbildung und mindestens 50 herausgehobenen Tätigkeiten Herausgehobene Tätigkeiten sind z.B.:
| Stufe 1 | 17,74 |
|
| Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 | 18,44 |
|
| Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 | 19,05 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 19,39 |
5 | Zusätzliche Betreuungskräfte/Alltagsbegleiter (§§ 43b, § 45a SGB XI, 120 Stunden) Fortbildung | Stufe 1 | 16,21 |
|
| Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 | 16,76 |
|
| Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 | 17,30 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 17,61 |
6 | Beschäftigte im Sozialdienst mit einschlägiger (oder pflegerischer) 3-jähriger Ausbildung, sofern nicht als SozPäd/SozArb beschäftigt | Stufe 1 | 19,42 |
|
| Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 | 20,51 |
|
| Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 | 21,00 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 21,40 |
7 | Pflegehilfskraft ohne mind. 1-jährige einschlägige Ausbildung | Stufe 1 | 16,59 |
|
| Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 | 18,20 |
|
| Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 | 18,94 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 19,29 |
8a | Pflegehilfskraft/Pflegeassistent mit mind. 1-jähriger einschlägiger Ausbildung | Stufe 1 | 17,33 |
|
| Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 | 18,77 |
|
| Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 | 19,38 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 19,82 |
8b | Pflegehilfskraft/Pflegeassistent mit mind. 2-jähriger einschlägiger Ausbildung | Stufe 1 | 17,83 |
|
| Stufe 2 nach 5 Jahren in Stufe 1 | 19,27 |
|
| Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2 | 19,88 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 20,32 |
9 | Pflegefachkraft (Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger) mit 3-jähriger Ausbildung und staatlicher Anerkennung (einschl. „Gleichgestellte“) | Stufe 1 | 20,84 |
|
| Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 | 21,50 |
|
| Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 | 22,58 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 24,30 |
10 |
| Stufe 1 | 21,82 |
|
| Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 | 23,01 |
|
| Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 | 25,28 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 25,77 |
11 | Pflegedienstleitung (§ 71 SGB XI) | Stufe 1 | 28,34 |
|
| Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 1 | 29,60 |
|
| Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 | 30,10 |
|
| Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 | 30,68 |
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 36 | Pflege |
85144100-1 | Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen |
Entgelttabelle Nr. 36 Pflege Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Reisebürogewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
Veranstaltungsbereich:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und | Entgelt in |
I | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch kurze Einarbeitung erworben werden. |
| |
|
| Stufe 2 nach 2jähriger Gruppenzugehörigkeit (Grzgh.) | |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | |
II | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden. |
| |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 14,11 ab 01.02.2025 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 15,17 |
III | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden. |
| |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 15,22 |
|
|
|
|
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 16,55 |
IV | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe III angegebenen Weg - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsausbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden. |
| 14,55 |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 16,80 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 18,28 |
V | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit den Merkmalen der EG IV selbständig und mit begrenzter Entscheidungsbefugnis ausführen. |
| 16,37 |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 19,07 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 20,62 |
VI | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis voraussetzen. |
| 18,61 |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 21,61 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 23,11 |
VII | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die sich wegen der Bedeutung des Aufgabengebietes durch das Maß der Verantwortung oder Entscheidungsbefugnis aus der EG VI herausheben. |
| 21,12 |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 24,17 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 25,70 |
Vertrieb:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen | Entgelt |
I | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch kurze Einarbeitung erworben werden. |
| |
|
| Stufe 2 nach 2jähriger Grzgh. | |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | |
II | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder in einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden. |
| |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | ab 01.02.2025 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 14,63 |
III | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden. |
| |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 14,68 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 15,95 |
IV | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in EG III angegebenen Weg - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsausbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden. |
| 14,03 |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 16,21 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 17,63 |
V | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten mit den Merkmalen der EG IV selbständig und mit begrenzter Entscheidungsbefugnis ausführen. |
| 15,78 |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 18,38 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 19,88 |
VI | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die Selbständigkeit und Entscheidungsbefugnis voraussetzen. |
| 17,94 |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 20,84 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 22,28 |
VII | Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausführen, die sich wegen der Bedeutung des Aufgabengebietes durch das Maß der Verantwortung oder Entscheidungsbefugnis aus der EG VI herausheben. |
| 20,37 |
|
| Stufe 3 nach 4jähriger Grzgh. | 23,32 |
|
| Stufe 5 nach 8jähriger Grzgh. | 24,78 |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 37 | Reisebürogewerbe |
63511000-4 | Organisation von Pauschalreisen |
63512000-1 | Verkauf von Reisetickets und Veranstaltung von Pauschalreisen |
63515000-2 | Reisedienste |
63516000-9 | Reiseverwaltung |
Entgelttabelle Nr. 37 Reisebürogewerbe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Textilreinigung zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Ab der 6. Mehrarbeitsstunde fällt ein Zuschlag i.H.v 33 % an. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen | Entgelt in |
I |
|
| 13,47 |
II |
|
| 13,55 ab 01.02.2025 |
III |
|
| 13,65 |
IV |
|
| 14,47 ab 01.03.2025 |
V |
|
| 15,38 ab 01.03.2025 |
VI |
|
| 16,13 ab 01.03.2025 |
VII 1. | Verantwortliche Tätigkeiten, die über die Merkmale der EG 1 - VI hinausgehen: Textilreiniger mit bestandener Gesellen- oder Facharbeiterprüfung- es sei denn, es werden ausschließlich Tätigkeiten der EG 1 - V ausgeübt - mit/ohne Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens. | 1. nach der Ausbildung bzw. Übernahme der Verantwortung | 17,40 ab 01.03.2025 |
VII 2. | Beschäftigte mit Verantwortung für den Ablauf des Waschverfahrens, die über entsprechende umfassende Kenntnisse und Berufserfahrungen verfügen. | 2. ab dem 3. Jahr nach der Ausbildung und Tätigkeit in der Branche bzw. Übernahme der Verantwortung | 18,11 ab 01.03.2025 |
VII 3. |
| 3. ab dem 4. Jahr nach der Ausbildung und Tätigkeit in der Branche bzw. Übernahme der Verantwortung | 18,75 ab 01.03.2025 |
VII 4. |
| 4. Textilreiniger mit alleiniger Verantwortung für den Gesamtablauf | 19,42 |
| Sonderentgeltgruppen |
|
|
1. | Reinigungskräfte |
| 13,37 ab 01.11.2024 |
2. | Wach- und/oder Schließkräfte |
| 13,91 ab 01.02.2025 |
3. | Heizer und Maschinist mit Verantwortung für die Kesselsteuerung bzw. die Wartung der Maschinenanlagen |
| 17,43 ab 01.03.2025 |
4. a | Handwerker (z.B. Schlosser, Tischler, Elektriker, Maschinist usw.) mit abgeschlossener Gesellen- bzw. Facharbeiter-Prüfung a) nach der Ausbildung |
| 17,40 |
4. b | ab dem 3. Jahr nach der Ausbildung |
| 18,11 ab 01.03.2025 |
4. c | ab dem 4. Jahr nach der Ausbildung |
| 18,75 ab 01.03.2025 |
4. d | ab dem 5. Jahr nach der Ausbildung |
| 19,42 ab 01.03.2025 |
5. a | Ladner und Expedient |
| 13,82 ab 01.03.2025 |
5. b | Erster Ladner und erster Expedient sowie Ladner die einen Ladenbetrieb führen. Auf den Mindestverdienst sind den ersten Ladner entsprechend der Höhe des Umsatzes nach betrieblichen Einzelvereinbarungen Zulagen zu zahlen. Die Zulage muss mindestens 25,57 Euro monatlich betragen. Sie ist auch den Ladner nach 5 a) zu zahlen, wenn diese allein im Laden tätig sind und mindestens 1200 Aufträge (z.B. 2- oder 3-teilige Anzüge =1 Auftrag) bzw. 1500 Stücke (z.B. 2- oder 3-teilige Anzüge= 2 bzw. 3 Stücke) monatlich im Jahresdurchschnitt in diesem Laden angenommen werden |
| 14,31 ab 01.03.2025 |
7.1 | Kraftfahrer nach Beschäftigungsjahren im Betrieb | im 1. Jahr | 16,68 ab 01.03.2025 |
7.1 | Kraftfahrer nach Beschäftigungsjahren im Betrieb | im 2. Jahr | 17,40 |
7.2 | Kraftfahrer mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich | im 1. Jahr | 18,11 ab 01.03.2025 |
7.2 | Kraftfahrer mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich | im 2. Jahr | 18,75 ab 01.03.2025 |
7.2 | Kraftfahrer mit Kundenbetreuung (z.B. Reklamationsbearbeitung, Systemerläuterung, Inkasso oder vergleichbare Tätigkeiten) im Objekt- und Mietservicebereich | im 3. Jahr | 19,42 |
K1 | Angestellte mit vorwiegend mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung voraussetzen. | Hilfsarbeiten im Bürobetrieb wie: Abfertigen der Post; Abschreibarbeiten, Abheftarbeiten; Bedienen von Vervielfältigungsapparaten; einfache Schreib-, Rechen- und Karteiarbeiten; Bedienen kleinerer Fernsprechanlagen; Hilfsarbeiten im Datenerfassungsbereich. | |
K2 | Abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, oder abgeschlossene Handelsschulausbildung von 2 Jahren bei mittlerer Reife von 1 Jahr) und Ablauf einer evtl. vereinbarten Probezeit, oder eine der gleich zu bewertenden praktischen kaufmännischen Berufstätigkeit von mindestens 3 Jahren. Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten. | Einfache kaufmännische Arbeiten im Einkauf, Verkauf, Versand, Lohnbuchhaltung, Buchhaltung, Statistik, Lager usw.; Führung der Registratur in mittleren Betrieben; Aufnahme von Stenogrammen und Übertragen in Maschinenschrift; Übertragung von Diktaphonaufnahmen in Maschinenschrift; Bedienen von Buchungs- oder Fakturiermaschinen nach vorbereiteten Unterlagen; Bedienen von Fernschreibanlagen; Bedienen von Fernsprechanlagen mit drei Amtsanschlüssen in Handvermittlung; Bedienen von Fernsprechanlagen im Durchwahlsystem; Lochen, Prüfen, Beschriften und Sortieren von Datenträgern; Einfache Maschinenbedienungsarbeiten in der Datenverarbeitung (z.B. Bedienen von Lochschriftübersetzern; Bedienen von Kartendopplern). | 14.18 Euro ab 01.02.2025 |
K2a | Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach K 2, die in ihrem Arbeitsgebiet über Sonderkenntnisse verfügen und laufend Eigeninitiative entwickeln. | Stenotypist mit überdurchschnittlicher Silben- und Anschlagsleistung; Phonotypist mit überdurchschnittlicher Anschlagsleistung; Bedienen von Fernsprechanlagen mit mehr als drei Amtsanschlüssen nur in Handvermittlung. | 17,28 ab 01.03.2025 |
K3 | Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit und entsprechender Verantwortung. | Führung von Sach- oder Kontokorrentkonten; Durchführung von Lohn- und/oder Gehaltsabrechnungen; Durchführung von Kostenrechnung; Führung von einfachem Schriftwechsel; Vorbereitende Sachbearbeitung im Verkauf, Einkauf, Disposition, Versand, Kalkulation etc.; Fakturieren mit Zusammenstellung aller dafür notwendigen Unterlagen; Leitung der betrieblichen Lohn- und Kostenerfassung; Verwalten eines Lagers (Warenannahme, Warenausgabe und Lagerhaltung einschließlich der dazugehörigen wert- und mengenmäßigen Buchhaltung); Führung der Registratur in größeren Betrieben; Qualifizierte Schreibkräfte mit Sachbearbeitungsfunktionen; Aufnahme und Wiedergabe von Stenogrammen in einer Fremdsprache; Bedienen von EDV-Systemen (Operating). | 17,53 ab 01.03.2025 |
K3a | Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach K 3, die in ihrem Arbeitsgebiet über umfassende Sachkenntnisse verfügen und besondere Leistungen - auch selbständig - erbringen oder Anweisungsfunktionen haben. | Führung von Sachkonten mit Kontierung; Führung von Kontokorrentkonten mit Kontierung und Erledigung der Regulierungs- und Mahnkorrespondenz; Durchführung von Lohn- und/oder Gehaltsabrechnungen mit vollständigem Abschluss; Vorbereitende Sachbearbeitung im Verkauf und Einkauf einschließlich der Führung von Schriftwechsel. | 21,59 ab 01.03.2025 |
K4 | Angestellte, die schwierigere Aufgaben dauernd selbständig und unter entsprechender Verantwortung erledigen und nur allgemeine Anweisung erhalten | Führung oder Überwachung einer Sach- oder Kontokorrentbuchhaltung, einer Lohnbuchhaltung, einer Gehaltsbuchhaltung sowie der Kostenrechnung einschließlich Klärung und Abwicklung der damit in Zusammenhang stehenden Sachfragen; Abschließende Sachbearbeitung in Verkauf, Einkauf, Disposition, Export etc. einschließlich Korrespondenzführung; Abschließende Sachbearbeitung im Personal-, Sozial- und Ausbildungswesen; Durchführung von schwierigen Kalkulationen und deren Auswertung; Aufnahme und Wiedergabe von Stenogrammen in Fremdsprachen; Führung von Schriftwechsel in einer Fremdsprache; Operator; Programmierer. | 21,25 ab 01.03.2025 |
K5 | Angestellte mit selbständiger Tätigkeit, welche umfangreiche kaufmännische Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung oder ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erfordert. | Bilanzbuchhalter (IHK-Prüfung); EDV-Organisator | 28,86 ab 01.03.2025 |
T1 | Angestellte mit vorwiegend mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die keine technische Berufsausbildung voraussetzen. | Ladner | 13,81 ab 01.03.2025 |
T2 | Abgeschlossene technische Ausbildung. Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine dieser entsprechenden Fachschulausbildung oder eine dem gleich zu bewertende praktische Tätigkeit erworben sein. | Erster Ladner | 14,72 ab 01.03.2025 |
T2a | Angestellte im Rahmen einer Tätigkeit nach T 2, die in ihrem Arbeitsgebiet über umfangreiche Sachkenntnisse verfügen und besondere Leistungen erbringen. | Ladner mit besonderen Sachkenntnissen und besonderen Leistungen, Ladner im heißen Laden mit Maschinenbedienung, Detachieren und Bügeln, Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit an Mangeln und Pressen in der Annahme, Expedition und Fuhrpark. Direktricen. | 16,87 ab 01.03.2025 |
T3 | Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit und entsprechender Verantwortung. | Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit und Weisungsbefugnis in Betriebsabteilungen, Werkstätten und Einrichtungen wie Sortierraum, Einrichtungsabteilung, Näherei, Reinigung, Wäscherei, Fuhrpark und Werkstatt. | 17,53 ab 01.03.2025 |
T4 | Angestellte, die schwierigere Aufgaben selbständig und unter entsprechender Verantwortung erledigen und nur allgemeine Anweisungen erhalten. | Angestellte mit aufsichtsführender Tätigkeit und Weisungsbefugnis wie Waschmeister, Reinigungsmeister.in, Handwerksmeister, Einsatzleiter im Fuhrpark, Disposition im Fuhrpark. | 21,25 ab 01.03.2025 |
T5 | Angestellte mit selbständiger Tätigkeit, welche umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrung erfordert. | Ingenieure und Techniker, die den/die Betriebsleiter oder leitende/n Betriebsingenieur vertreten, Ingenieure und Techniker, die selbständig Betriebsabteilungen leiten, Entwicklungsingenieure für schwierige Aufgaben, Arbeitsplanung und Überwachung des Betriebsablaufs, Angestellte, die mit projektbezogenen Aufgaben betraut sind, Angestellte, die mit Arbeitsplanung und Überwachung des Betriebsablaufs betraut sind, Fuhrparkleiter (größerer Fuhrpark). | 28,05 ab 01.03.2025 |
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 38 | Textilreinigung |
50830000-2 | Reparatur von Bekleidungsartikeln und Textilien |
98310000-9 | Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen |
98311000-6 | Abholdienst für Wäsche |
98311100-7 | Verwaltung von Wäschereien |
98311200-8 | Betrieb von Wäschereien |
98312000-3 | Textilreinigung |
98312100-4 | Imprägnieren von Textilien |
98313000-0 | Reinigen von Pelzen |
98314000-7 | Färben |
98315000-4 | Bügeln |
98316000-1 | Einfärben |
Entgelttabelle Nr. 38 Textilreinigung Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch Eisenbahnen und Kraftverkehrsbetriebe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) werden folgende Zuschläge gezahlt:
an Werktagen, im Betriebs- und Verkehrsdienst auch im Anschluss an dienstplanmäßige Arbeit an Sonntagen und an Ausgleichsruhetagen 30 %,
an Sonntagen und bei Nacht, im Betriebs- und Verkehrsdienst auch an den anstelle des Sonntags gewährten Ruhetagen 60 %,
an gesetzlichen Feiertagen 100 %,
Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten folgende Stundenentgelte:
Angestellte
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen | Entgelt in |
1 | Betriebsgehilfe | 1.-3. Jahr | 14,64 |
2 | Betriebsaufseher | 1.-3. Jahr | 15,26 |
3 | Betriebsoberaufseher | 1.-3. Jahr | 15,78 |
4 | Betriebshauptaufseher | 1.-3. Jahr | 16,10 |
5 | Eisenbahnbetriebsassistent | 1.-3. Jahr | 17,30 |
6 | Eisenbahnsekretär | 1.-3. Jahr | 17,77 |
7 | Eisenbahnobersekretär | 1.-3. Jahr | 18,33 |
8 | Eisenbahnhauptsekretär | 1.-3. Jahr | 18,69 |
9 | Eisenbahnbetriebsinspektor | 1.-3. Jahr | 19,83 |
10 | Eisenbahnoberinspektor | 1.-3. Jahr | 21,47 |
11 | Eisenbahnamtmann | 1.-3. Jahr | 23,66 |
12 | Eisenbahnamtsrat | 1.-3. Jahr | 25,38 |
13 | Eisenbahnoberamtsrat | 1.-3. Jahr | 28,29 |
14 | Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 13 heraushebt | 1.-3. Jahr | 29,36 |
15 | Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zusätzlich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der EG 14 heraushebt | 1.-3. Jahr | 32,10 |
Arbeiter
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen | Entgelt in |
1 | Ungelernte Arbeiter | 1.-3. Jahr | 16,47 |
2 | a) Angelernte Arbeiter b) Ungelernte Arbeiter nach zwei Jahren, wenn sie ihre Arbeit mit Sachkenntnis und fachlichem Geschick verrichten. | 1.-3. Jahr | 16,79 |
3 | Angelernte Arbeiter, wenn sie mindestens fünf Jahre ständig handwerksmäßige Arbeit ausgeführt und sich einer formlosen Prüfung durch den Obersten Betriebsleiter oder dessen Beauftragten unterzogen haben. | 1.-3. Jahr | 18,28 |
4 | Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter
| 1.-3. Jahr | 18,79 |
5 | Handwerker, die sich durch das Maß ihrer qualifizierten Tätigkeit und Verantwortung wesentlich von den übrigen Handwerkern hervorheben und die unter eigener Verantwortung hochwertige Versuchsgeräte oder Instrumente bedienen oder denen die verantwortliche Vorprüfung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen übertragen ist. | 1.-3. Jahr | 19,18 |
6 | Kraftomnibus- und LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 2. | 1.-3. Jahr | 19,51 |
7 | LKW-Fahrer mit Führerschein der Klasse 3 | 1.-3. Jahr | 17,93 |
8 | Kraftomnibusschaffner, Begleiter ohne Führerschein. | 1.-3. Jahr | 17,50 |
Leistungsbereich | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 39 | Eisenbahnen und Kraftverkehrsbetriebe |
50220000-3 | Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen |
50221000-0 | Reparatur und Wartung von Lokomotiven |
50221100-1 | Reparatur und Wartung von Lokomotivgetrieben |
50221200-2 | Reparatur und Wartung von Lokomotivkraftübertragungen |
50221300-3 | Reparatur und Wartung von Lokomotivradsätzen |
50221400-4 | Reparatur und Wartung von Lokomotivbremsen und -bremsteilen |
50222000-7 | Reparatur und Wartung von Schienenfahrzeugen |
50222100-8 | Reparatur und Wartung von Stoßdämpfern |
50223000-4 | Instandsetzung von Lokomotiven |
50224000-1 | Instandsetzung von Schienenfahrzeugen |
50224100-2 | Instandsetzung von Sitzen von Schienenfahrzeugen |
50224200-3 | Instandsetzung von Reisezugwagen |
Entgelttabelle Nr. 39 Eisenbahn und Kraftverkehrsbetriebe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Diese Entgelttabelle enthält die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen durch das Versicherungsmittlergewerbe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen (EG) nach Ziffer 3 richtet sich nach der im Rahmen der Auftragsausführung tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie nach etwaigen weiteren Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe.
Werden mehrere entgeltgruppenübergreifende Tätigkeiten ausgeführt, ist die im Schwerpunkt ausgeübte Tätigkeit maßgeblich für die Eingruppierung.
Für Mehrarbeit (Überstunden) fällt ein Zuschlag i.H.v. 25 % an. Bei Mehrarbeit an Samstagen ist ein Zuschlag von 50 %, an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 % für jede Arbeitsstunde zu zahlen. Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
EG | Bezeichnung der Tätigkeit | ggf. weitere Anforderungen und nicht abschließende Beispiele | Entgelt in |
1 | Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden. |
| |
ab 3. Berufsjahr | |||
ab 9. Berufsjahr | |||
2 | Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung (als Kaufmannsgehilfe oder in einem anderen gleichwertigen, auch gewerblichen Ausbildungsberuf) oder Fachschulausbildung erworben werden, oder Arbeiten, die neben den Anforderungen der EG 1 eine einschlägige Erfahrung voraussetzen. |
| |
ab 3. Berufsjahr | |||
ab 13. Berufsjahr | 14,43 | ||
3 | Tätigkeiten, die vertiefte Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch zusätzliche Berufserfahrung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann oder einer ihrer Art entsprechenden Berufsausbildung oder durch Aneignung entsprechender Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden. |
| |
ab 3. Berufsjahr | |||
ab 13. Berufsjahr | 16,31 | ||
4 | Schwierige Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie durch mehrjährige einschlägige Erfahrungen oder umfassende theoretische Kenntnisse erworben werden, oder Tätigkeiten, die umfassende theoretische Kenntnisse erfordern. |
|
|
ab 3. Berufsjahr | 13,96 ab 01.02.2025 | ||
ab 7. Berufsjahr | 15,46 | ||
ab 14. Berufsjahr | 18,34 | ||
5 | Hochwertige Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen an das fachliche Können stellen oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind. |
|
|
| ab 5. Berufsjahr | 16,45 | |
| ab 9. Berufsjahr | 18,28 | |
| ab 14. Berufsjahr | 21,39 | |
6 | Tätigkeiten mit Erfordernissen, die über die Merkmale der EG 5 hinausgehen und die im Allgemeinen mit umfangreicheren Leitungsfunktionen verbunden sind. |
|
|
ab 7. Berufsjahr | 18,67 | ||
ab 11. Berufsjahr | 21,34 | ||
ab 14. Berufsjahr | 24,05 |
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024
Entspricht dem Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.11.2024.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Entspricht dem Landesmindestlohn zum Stand 01.02.2025.
Leistungsbereich (z.B. CPV-Code, VOB- | Beschreibung der Leistung |
Entgelttabelle 40 | Versicherungsmittlergewerbe |
66518000-4 | Versicherungsmakler- und -agenturdienste |
66518100-5 | Dienste von Versicherungsmaklern |
66518200-6 | Dienste von Versicherungsagenturen |
Entgelttabelle Nr. 40 Versicherungsmittlergewerbe Stand September 2024
Diese Entgelttabelle ist an dem maßgeblichen Branchentarifvertrag (Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag einschließlich Entgelttarifverträge) angelehnt. Zur besseren Lesbarkeit wird im Lohngitter die männliche Form verwendet, umfasst jedoch männliche, weibliche und diverse Geschlechter.
Die Entgelttabellen enthalten die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Günstigere arbeitsvertragliche Regelungen gehen vor. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
Rechtsgrundlage | Entgelt in |
Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024. | 12,29 |
Landesmindestlohn ab 01.11.2024 | 13,46 |
Landesmindestlohn ab 01.02.2025 | 14,28 |
Die Entgelttabellen enthalten die vertraglichen Entgelte, die bei der Erbringung von Leistungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung des Auftragnehmers und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Tariftreueerklärung eines Nachunternehmers an die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten mindestens zu bezahlen sind. |
Günstigere arbeitsvertragliche Regelungen gehen vor. |
Die geltenden Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die im Land Bremen allgemeinverbindlichen Tariflöhne nach dem Tarifvertragsgesetz bleiben davon unberührt. |
Anwendungsbereich
Diese Entgelttabelle, insbesondere das unter Ziffer 3 aufgeführte Lohngitter, wird auf die im Anhang dargestellte Liste von CPV-Codes/Vergabeleistungen angewandt. Diese Liste ist nicht abschließend.
Entgeltmodalitäten
Erfasst sind alle Beschäftigten eines Unternehmens, die während der Auftragsausführung eingesetzt werden. Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Die bei der Auftragsausführung eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Entgelt nach Ziffer 3 für jede geleistete Arbeitsstunde.
Individuelle Arbeitszeitregelungen sind zu berücksichtigen (z.B. Arbeitszeitkonten, Teilzeitmodelle).
vertragliches Entgelt - Lohngitter
Für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten folgende Stundenentgelte:
Rechtsgrundlage | Entgelt in |
Bundesmindestlohn zum Stand 01.03.2024. | 12,29 |
Landesmindestlohn ab 01.11.2024 | 13,46 |
Landesmindestlohn ab 01.02.2025 | 14,28 |