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Aufgrund des § 1 Nummer 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird verordnet:
Die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen) erhält, wer nach erfolgreicher staatlicher Abschlussprüfung an einer Fachschule für Heilerziehungspflege im Land Bremen ihre oder seine berufliche Eignung durch das erfolgreiche Absolvieren eines mindestens einjährigen Berufspraktikums gemäß § 3 nachgewiesen hat.
(1) Das Berufspraktikum soll in Einrichtungen des Landes Bremen absolviert werden, in denen heilerziehungspflegerische Leistungen erbracht werden und die nach § 8 von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannt sind (Praxisstellen).
(2) Das Berufspraktikum kann auf Antrag in Einrichtungen außerhalb des Landes Bremen absolviert werden, wenn ein Berufspraktikum in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen für die Fachkraft im Berufspraktikum eine besondere persönliche Härte bedeuten würde oder wenn Einrichtungen nach Absatz 1 im Land Bremen nicht verfügbar sind. Eine besondere persönliche Härte liegt vor, sofern durch die Bindung an die Freie Hansestadt Bremen unzumutbare Belastungen entstehen, insbesondere solche, die sich aus der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergeben. Über die Anträge entscheidet die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.
(1) Ziel des Berufspraktikums ist die Befähigung zur selbständigen und verantwortlichen Wahrnehmung heilerziehungspflegerischer Aufgaben in Einrichtungen, beispielsweise in besonderen Wohnformen, in Werkstätten und psychiatrischen Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, in Kindertageseinrichtungen oder in Schulen.
(2) Im Berufspraktikum soll Gelegenheit gegeben werden
die Tätigkeitsbereiche mit ihren besonderen Aufgaben, Anforderungen, Rahmenbedingungen und Grenzen kennen zu lernen,
die in der Fachschule auf Basis des kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für die Ausbildung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern erworbenen theoretischen und methodischen Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen eigenverantwortlich in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu ergänzen und zu vertiefen.
(3) Die Praxisstelle hat das Erreichen dieser Ziele zu unterstützen, indem sie der Fachkraft im Berufspraktikum
einen Einblick in ihre Arbeitsziele, ihre Aufgabenbereiche und ihre Organisationsstruktur sowie in Arbeitsmittel, Arbeitsformen und Möglichkeiten zur Durchführung der Aufgaben gibt,
unter Berücksichtigung ihres Kenntnis- und Erfahrungsstandes Aufgaben überträgt, deren Durchführung zur Erprobung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung der Reflexions- und Entscheidungsfähigkeit beiträgt.
(4) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist zu beteiligen, wenn im Praktikumsverhältnis Fragen der Durchführung des Berufspraktikums strittig sind. Vor Auflösung eines Praktikumsvertrages muss ein gemeinsames Gespräch zwischen der Einrichtungsleitung, der Anleitung und der Fachkraft im Berufspraktikum unter der Beteiligung der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung stattfinden.
Zugelassen zum Berufspraktikum wird, wer
die staatliche Fachschulprüfung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger bestanden hat und
einen Vertrag mit einer Praxisstelle vorliegt, die von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung gemäß § 8 anerkannt ist
Bei einer Absolvierung eines Berufspraktikums in einer Einrichtung außerhalb des Landes Bremen muss zudem eine Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 vorliegen.
(1) Das Berufspraktikum dauert in Vollzeit zwölf Monate, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden. Werden weniger Wochenstunden gearbeitet, verlängert sich das Berufspraktikum dementsprechend. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht weniger als 19,6 Stunden betragen.
(2) Das Berufspraktikum soll unmittelbar nach dem Fachschulabschluss begonnen werden und fünf Jahre nach ihm beendet sein. Dieses gilt auch bei einer Unterbrechung des Berufspraktikums. Als Unterbrechungsgründe kommen insbesondere Krankheit, die Versorgung eigener Kinder, die Pflege von Angehörigen oder ein berufsverwandtes Aufbaustudium in Betracht. Über Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 entscheidet auf Antrag die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.
(1) Das Berufspraktikum ist zu verlängern, wenn es nicht erfolgreich abgeleistet wurde. Die Verlängerung kann in Vollzeit bis zu sechs Monate betragen. Eine Verlängerung soll bei Vollzeittätigkeit insgesamt zwölf Monate nicht überschreiten.
(2) Wird die heilerziehungspflegerische Tätigkeit in der Praxisstelle insgesamt mehr als 40 vereinbarte Arbeitstage nicht ausgeübt, soll sich das Berufspraktikum um den Zeitraum bis zur Erreichung der Ziele aus dem Ausbildungsplan verlängern.
(3) Wird die Praxisstelle während des Berufspraktikums gewechselt, sollen an der neuen Praxisstelle mindestens sechs Monate abgeleistet werden.
(1) Die Praxisstellen des Berufspraktikums müssen von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannt sein. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag.
(2) Für die Anerkennung müssen Nachweise folgender Voraussetzungen vorgelegt werden:
Beschäftigung von mindestens drei staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspflegern oder Fachkräften mit vergleichbarer Ausbildung;
Praktikumsvertrag entsprechend der §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes;
Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkraft, die
über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach staatlicher Anerkennung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 verfügt;
an einer von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung anerkannten Fortbildung für die Anleitung von Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspflegern im Berufspraktikum teilgenommen hat, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen soll;
Über Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 3 entscheidet die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung. Praxisstellen müssen im Übrigen die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(3) Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nachträglich entfallen. § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. März 2024 (Brem. GBl. S. 127) in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Rücknahme oder Widerruf bedürfen der Schriftform.
(4) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung ist für die regelmäßige Durchführung von Fortbildungen für Anleitungen von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern im Berufspraktikum verantwortlich.
(1) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung berät die Fachkraft im Berufspraktikum bei der Suche und Auswahl der Praxisstelle und stellt Informationen zum Berufspraktikum zur Verfügung.
(2) Die Fachkraft im Berufspraktikum soll der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung ihre Praxisstelle zwei Monate vor Antritt schriftlich mitteilen.
(3) Die Praxisstellen müssen folgende Bedingungen gewährleisten:
Die Anleitung in den Praxisstellen wird durch eine dort beschäftigte staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder einen dort beschäftigten staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger oder eine Fachkraft mit einer vergleichbaren Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung nach der staatlichen Anerkennung gewährleistet, die mindestens über den Zeitraum des Berufspraktikums in der Praxisstelle beschäftigt ist; die Anleitung soll nicht regelhaft durch die Leitung der Einrichtung vorgenommen werden.
Die anleitende Person übernimmt im Rahmen ihrer Regeltätigkeiten die Aufgabe, die Fachkraft im Berufspraktikum aktiv in dem Bemühen zu unterstützen, die in § 4 aufgeführten Ziele zu erreichen; notwendig ist dafür insbesondere die regelmäßige Durchführung von vorbereiteten Anleitungsgesprächen.
Die Anleitungsverantwortung soll auf eine auszubildende Fachkraft beschränkt sein.
Die Praxisstellen tragen dafür Sorge, dass der für die Anleitungsaufgaben erforderliche zeitliche Aufwand im Rahmen der Arbeitszeit der anleitenden Person berücksichtigt wird.
(4) Der Träger der Praxisstelle hat mit der Fachkraft im Berufspraktikum einen Vertrag als Berufspraktikantin oder als Berufspraktikant entsprechend der §§ 10 bis 23 des Berufsbildungsgesetzes abzuschließen.
(5) Die Praxisstellen und deren Träger sind für die Durchführung des Berufspraktikums verantwortlich. Sie haben die Anleitung auf der Grundlage der Ausbildungsplanung nach § 10 sicherzustellen und Beurteilungen nach § 11 zu erstellen.
(1) Für das Berufspraktikum ist von der Praxisstelle gemeinsam mit der Fachkraft im Berufspraktikum ein Ausbildungsplan zu erstellen, von den Beteiligten zu unterschreiben und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Ausbildungsplan soll den in § 4 genannten Zielvorstellungen Rechnung tragen und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan ist deutlich zu machen, welche Aufgaben übertragen werden, damit sich die Fachkraft im Berufspraktikum schrittweise in ihren Handlungskompetenzen weiterentwickeln und die Rolle einer professionell handelnden Heilerziehungspflegerin oder eines professionell handelnden Heilerziehungspflegers einnehmen kann.
(3) Der Ausbildungsplan hat die Funktion, dem gesamten Ablauf des Berufspraktikums fachlich orientierende Ziele und Strukturen zu geben, und soll Grundlage für die regelmäßigen Anleitungsgespräche sein.
(4) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung soll spätestens acht Wochen nach Beginn des Berufspraktikums ein Exemplar des Ausbildungsplans zur Überprüfung zugesendet werden. Die Praxisstelle erhält eine Mitteilung, wenn dem Ausbildungsplan nicht zugestimmt werden kann oder die Zustimmung mit einer Auflage verbunden wird.
(1) Nach der Hälfte des Berufspraktikums erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die den Verlauf des Lernprozesses auf der Grundlage des Ausbildungsplans darstellt und aus der hervorgeht, ob das Berufspraktikum voraussichtlich mit Erfolg abgeleistet wird. Bei abweichender Dauer des Berufspraktikums wird dieser Zeitraum entsprechend angepasst. Zum Abschluss des Berufspraktikums ist eine Endbeurteilung zu fertigen, in der die Aussage getroffen wird, ob das Berufspraktikum mit oder ohne Erfolg absolviert wurde.
(2) Die Beurteilungen sind von der Anleitung zu erstellen und von der Einrichtungsleitung, der Anleitung sowie der Fachkraft im Berufspraktikum zu unterzeichnen. Sie sind mit der Fachkraft im Berufspraktikum zu erörtern und in einfacher Ausfertigung der anerkennenden Stelle zuzuleiten.
(3) Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bleibt hiervon unberührt.
(1) Während des Berufspraktikums werden von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung praxisbegleitende Veranstaltungen veranlasst.
(2) Die praxisbegleitenden Veranstaltungen unterstützen die Fachkräfte im Berufspraktikum in ihrem Lernprozess. Sie dienen der theoretischen Reflexion von Praxiserfahrungen, der Einübung von mündlicher und schriftlicher Darstellung fachlicher Zusammenhänge, der Vertiefung fachlicher Erkenntnisse und Fähigkeiten, der Ergänzung fachlicher Informationen sowie dem ausbildungsplatzübergreifenden Erfahrungsaustausch. Praxisbegleitende Veranstaltungen sind:
von berufserfahrenen Fachkräften oder Fachlehrkräften geleitete Gruppentreffen zur Reflexion der beruflichen Rolle und Erfahrungen,
Kleingruppentreffen zur kollegialen Beratung und
Fachveranstaltungen, Hospitationen und Exkursionen.
Bei der Durchführung der praxisbegleitenden Veranstaltungen sollen die Fachpraxis und die Fachschulen einbezogen werden.
(3) Die Fachkräfte im Berufspraktikum werden in der Regel zu Lerngruppen von zehn bis zwölf Teilnehmenden aufgeteilt. Jede Gruppe erhält eine Gruppenberaterin oder einen Gruppenberater, die oder der über Kompetenzen und Erfahrungen in der Begleitung von Lernprozessen in Erwachsenengruppen verfügt. Im Ausbildungsjahr finden an höchstens 38 Tagen praxisbegleitende Veranstaltungen statt, inklusive des Tages für das Kolloquium. Mit der Teilnahme an den in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten praxisbegleitenden Veranstaltungen ist jeweils ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit abgegolten. Die Teilnahme ist verpflichtend.
(4) Wenn die geleiteten Großgruppentreffen in zwölf Monaten an mehr als drei Tagen und in sechs Monaten an mehr als zwei Tagen versäumt wurden, ist die Zulassung zum Kolloquium zu überprüfen und mit besonderen Auflagen zu verbinden.
(1) Heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die vor dem Berufspraktikum geleistet wurden, können von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung auf Antrag auf die Dauer des Berufspraktikums angerechnet werden.
(2) Anträge auf Anrechnungen berufliche Tätigkeiten müssen vor der Aufnahme des Berufspraktikums gestellt werden
(3) Eine heilerziehungspflegerische Tätigkeit, die vor der Weiterbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger abgeleistet wurde, kann angerechnet werden, sofern diese im Anschluss an eine einschlägige Ausbildung oder ein Studium mit nachweislich heilerziehungspflegerischen Inhalten erbracht wurde. Sechs Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung mindestens in Form einer Halbtagsbeschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden abgeleistet worden sein. Die heilerziehungspflegerische Tätigkeit, für die die Anrechnung beantragt wird, darf bei Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Eine Anrechnung von bis zu sechs Monaten ist möglich. Folgende Nachweise sind für die Antragstellung vorzulegen:
Abschlusszeugnis der Fachschule als staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin oder staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger;
Abschlusszeugnis einer einschlägigen Ausbildung oder eines Studiums mit heilerziehungspflegerischen Inhalten;
Lebenslauf;
Arbeitsvertrag über den beantragten Zeitraum;
ein Arbeitszeugnis oder eine Beurteilung, welches oder welche sich auf den Zeitraum bezieht, der in Anrechnung gebracht werden soll.
(4) Heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die während der Teilzeitausbildung oder der berufsbegleitenden Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen gemäß § 4 entsprechen. Es gelten folgende Voraussetzungen:
Werden mindestens 1 600 Praxisstunden nachgewiesen, ist eine Anrechnung von bis zu sechs Monaten möglich; zwölf Monate der anrechenbaren Tätigkeit müssen ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein.
Werden in der Teilzeitausbildung mindestens 2 200 Praxisstunden nachgewiesen, ist eine Anrechnung von bis zu zwölf Monaten möglich; der Ausbildungszeitraum muss ohne Unterbrechung abgeleistet worden sein und die Vorbereitungsveranstaltung zum Kolloquium durch die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung müssen besucht worden sein.
Folgende Nachweise sind für die Antragstellung vorzulegen:
Abschlusszeugnis als staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin oder staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger;
Arbeitsverträge über den beantragten Zeitraum;
differenzierte Beurteilungen der Arbeitgeber, die eine Einschätzung zur Arbeitsweise wiedergeben;
Bescheinigung des Arbeitgebers über die notwendigen Praxisstunden;
schriftliche Stellungnahme der Fachschule, die bestätigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eigenständige fachliche Reflexionsfähigkeit bezüglich der Praxiserfahrungen gezeigt hat;
Lebenslauf.
(5) Heilerziehungspflegerische Tätigkeiten, die nach der Ablegung der staatlichen Prüfung für Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger geleistet wurden, können auf das Berufspraktikum angerechnet werden, wenn diese den Anforderungen gemäß § 4 entsprechen. Die Einrichtung, in der die Tätigkeit absolviert wurde, soll nachweislich die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 erfüllen und das Erreichen der Ziele nach § 4 nachweislich unterstützen. Die Dauer und die Arbeitszeit der Tätigkeit müssen den Vorgaben des § 6 Absatz 1 entsprechen. Es können ausschließlich Zeiträume angerechnet werden, die ohne Unterbrechung abgeleistet wurden. Zur Anrechnung gebracht werden können Tätigkeiten ab sechs Monaten Dauer. Eine Anrechnung von bis zu zwölf Monaten ist möglich. Folgende Nachweise sind für die Antragstellung vorzulegen:
Abschlusszeugnis als staatlich geprüfte Heilerziehungspflegerin oder staatlich geprüfter Heilerziehungspfleger;
Arbeitsverträge über den beantragten Zeitraum;
differenzierte Beurteilungen der Arbeitgeber, die eine Einschätzung zur Arbeitsweise wiedergeben;
Besuch von zwei Begleitveranstaltungen durch die Senatorin oder den Senator für Kinder und Bildung. In Absprache können alternativ Fachveranstaltungen, Fortbildungen oder Supervisionen nachgewiesen werden;
Lebenslauf.
Das Kolloquium dient der Feststellung, ob die Fachkraft im Berufspraktikum die in der schulischen Aus- und Weiterbildung und im Berufspraktikum vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten in der praktischen Arbeit anwenden, darlegen, reflektieren und ihr Vorgehen fachlich begründen kann. Das geforderte professionell selbstständige und verantwortliche Handeln in dem vertieften heilerziehungspflegerischen Aufgabenfeld muss erkennbar sein.
Mit dem Antrag auf Zulassung zum Kolloquium müssen folgende Nachweise vorliegen:
eine Zwischenbeurteilung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1, die ein voraussichtlich erfolgreiches Absolvieren des Praktikums beschreibt,
Nachweise über die Teilnahme an den praxisbegleitenden Veranstaltungen oder vergleichbare Fachveranstaltung,
ein Praxisbericht gemäß § 18 Absatz 4,
ein kurz gefasster Lebenslauf,
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung der Fachschule und
ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.
Zum Kolloquium zugelassen sind alle Fachkräfte im Berufspraktikum, bei denen die Nachweise gemäß § 15 vorliegen.
(1) Der Prüfungskommission gehören an:
eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der das Berufspraktikum begleitenden Stelle, die oder der den Vorsitz hat,
eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der Fachschulen für Heilerziehungspflege mit Facultas in einer beruflichen Fachrichtung aus dem Bereich der Sozialwissenschaften,
eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter der freien Träger oder des öffentlichen Trägers von Praxisstellen, die oder der durch die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege oder von zentraler Stelle des öffentlichen Trägers benannt wird.
(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die nach Absatz 1 zu benennenden Mitglieder anwesend sind. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) In beratender Funktion können ferner teilnehmen:
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Gesamtpersonalrates, die oder der in Absprache mit den Interessenvertretungen bei den freien und öffentlichen Trägern benannt wird, und
auf Wunsch der Fachkraft im Berufspraktikum die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung.
(1) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Das Prüfungsgespräch dauert zwischen 15 und maximal 30 Minuten.
(2) Das Kolloquium wird regelhaft in den letzten zwei Monaten vor Beendigung und kann in Ausnahmefällen spätestens drei Monate nach Beendigung des Berufspraktikums durchgeführt werden.
(3) Das Kolloquium erfolgt für Menschen mit Beeinträchtigung barrierefrei. Menschen mit Beeinträchtigung sind für das Kolloquium und den Praxisbericht die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Ist der Schwerbehindertenstatus nicht festgestellt, sollen auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist.
(4) Grundlage für das Kolloquium ist der schriftliche Praxisbericht. Die Anforderungen an den Praxisbericht werden der Fachkraft im Berufspraktikum im Vorfeld mitgeteilt.
(5) Die Prüfungskommission stellt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden fest, ob die zu prüfende Person den nach § 14 erforderlichen Nachweis erbracht hat. Sie kann dafür den Praxisbericht heranziehen, wenn dies im Interesse der zu prüfenden Person liegt.
(6) Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wurde, ist das Kolloquium nicht bestanden. Das Berufspraktikum soll sich in diesem Fall um sechs Monate verlängern. Personen, die das Kolloquium nicht bestanden haben, wird in einem gesonderten Gespräch mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Gelegenheit gegeben, sich über die Entscheidungsgründe des Prüfungsausschusses und die Empfehlungen oder Auflagen zu informieren.
(7) Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung des Kolloquiums gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(1) Wer ohne wichtigen Grund an dem Kolloquium nicht teilnimmt, hat nicht bestanden. Liegt aus Sicht der zu prüfenden Person ein wichtiger Grund für eine Nichtteilnahme vor, ist dieser dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich und vor Bekanntgabe des Ergebnisses mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt das Kolloquium als nicht durchgeführt und es wird ein neuer Termin anberaumt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes muss durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden.
(2) Wer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes an dem Kolloquium teilgenommen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Vor Beginn des Kolloquiums ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
(1) Wer es unternimmt, das Kolloquium oder den Praxisbericht durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wer nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird vor oder während des Kolloquiums festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von der Prüfungskommission festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme am Kolloquium ausgeschlossen. Dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums. Die Entscheidung über ein Vorliegen einer Täuschungshandlung trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Stellt sich die Täuschungshandlung erst nach Aushändigung der Urkunde heraus, kann die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung die ergangene Entscheidung zurücknehmen, die Urkunde einziehen und das Kolloquium für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die Prüfung anderer Personen ordnungsgemäß durchzuführen, wird von dieser ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen des Kolloquiums.
(1) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung und die von ihr beauftragten Stellen erteilen die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, wenn das Berufspraktikum mit Erfolg abgeleistet und das Kolloquium bestanden ist.
(2) Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen.
(1) Die staatliche Anerkennung kann von der Senatorin oder dem Senator für Kinder und Bildung zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Gründe für die Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn nach der Erteilung Versagungsgründe, insbesondere nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen, bekannt werden.
(2) Bei Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Urkunde über die staatliche Anerkennung von der Senatorin für Kinder und Bildung einzuziehen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann wieder ausgesprochen werden, wenn die Gründe für die Rücknahme oder den Widerruf nicht mehr vorliegen.
(4) Zuständig für die Rücknahme, den Widerruf und die Neuerteilung der staatlichen Anerkennung ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.
(1) Kann die heilerziehungspflegerische Tätigkeit aufgrund von gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung pandemischer Situationen länger als acht Wochen nicht ausgeübt werden, bleibt abweichend von § 7 Absatz 2 die Anerkennung des Berufspraktikums davon unberührt, sofern die berufliche Eignung nachgewiesen werden kann.
(2) Kann wegen einer Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit pandemischen Situationen im Verlauf des Berufspraktikums das Kolloquium nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 14 angemessen abzubilden.
(3) Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung trifft die Entscheidung über die je nach Dauer der Maßnahme des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses.
Für Fachkräfte im Berufspraktikum, die das Berufspraktikum vor dem 9. Mai 2025 begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, ist die Heilerziehungspflegeanerkennungsverordnung vom 16. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 18) weiter anzuwenden.