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Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (BremAGTierNebG)

Veröffentlichungsdatum:28.12.2006 Inkrafttreten04.11.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 599)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 541
Gliederungsnummer:7831-k-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (BremAGTierNebG) vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 599)"

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juris-Abkürzung: BremAGTierNebG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7831-k-1
Amtliche Abkürzung:BremAGTierNebG
Ausfertigungsdatum:19.12.2006
Gültig ab:01.01.2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 541
Gliederungs-Nr:7831-k-1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(BremAGTierNebG)
Vom 19. Dezember 2006
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 599)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Einzugsbereiche und Zuständigkeiten

Als Einzugsbereiche im Sinne von § 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes werden die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bestimmt. Die Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes obliegen in der Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 2
Kosten und Entgelte

(1) Die zuständige Behörde erhebt für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern Gebühren und Auslagen; zur Beseitigung gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und Verwenden sowie die endgültige Beseitigung. Die Gebühren sind nach den durch die Beseitigung verursachten Kosten unter Berücksichtigung von Verwertungserlösen zu bemessen. Eine degressive Staffelung der Gebührensätze nach den Mengen der in einem bestimmten Zeitabschnitt gelieferten tierischen Nebenprodukte ist zulässig. Für tierische Nebenprodukte, die in Schlachtstätten anfallen, gilt der Betreiber der Schlachtstätte als Besitzer. Die Gebühren sind auf der Grundlage eines Ortsgesetzes zu erheben.

(2) Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erhebt dieser für die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes von deren Besitzern ein Entgelt nach seinen Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Entgelte sind in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Die Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 und Entgelte nach Absatz 2 werden nicht erhoben für

1.

die Beseitigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 von Vieh im Sinne des § 2 Nummer 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports verendet ist oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurde (Falltiere), falls die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung von Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE-Tests) an diesen Falltieren besteht,

2.

das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen, Befördern und Verwenden von sonstigen Falltieren,

3.

die Beseitigung von Vieh, das auf behördliche Anordnung auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften getötet wurde oder das nach behördlicher Anordnung der Tötung verendet ist.

Für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltieren im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert der hierfür entstehenden Kosten nach Maßgabe der Absätze 4 und 6 erhoben. Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven tragen in ihrem jeweiligen Einzugsbereich die wirtschaftlich notwendigen Kosten für die Beseitigung von Vieh abzüglich des Verwertungserlöses (Verlust). Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so ist der Verlust von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrem jeweiligen Einzugsbereich zu 40 vom Hundert auszugleichen. Im Fall des Satzes 4 ist der Verlust in Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände nicht verwertbar sind oder auf dem Transport zur Schlachtung oder in Schlachtstätten anfallen, gelten die Absätze 1 und 2. Sämtliche tierischen Nebenprodukte eines Tieres aus Sektionen gelten als ganzer Tierkörper im Sinne dieses Absatzes.

(4) Der 25-vom-Hundert-Anteil nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Grund von einheitlichen Sätzen berechnet, die die Niedersächsische Tierseuchenkasse auf der Grundlage der gesamten Beseitigungskosten der Falltiere des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechend der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Tierarten und deren Größenklassen durch Satzung festlegt.

(5) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erstattet den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für Tierkörper von Vieh 60 vom Hundert der von diesen gemäß Absatz 3 Satz 3 zu tragenden Verluste. Ist die Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Beseitigungseinrichtung übertragen worden, so erstattet die Niedersächsische Tierseuchenkasse diesem 60 vom Hundert der Verluste. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind berechtigt, selbst oder durch beauftragte Dritte zu prüfen, ob die vom Inhaber der Beseitigungseinrichtung bei der Berechnung des Verlustes geltend gemachten Kosten wirtschaftlich notwendig sind. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle für den Prüfungszweck maßgeblichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Die Niedersächsische Tierseuchenkasse sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven teilen sich die Ergebnisse ihrer Prüfungen jeweils unverzüglich mit.

(6) Die Niedersächsische Tierseuchenkasse erhebt durch Leistungsbescheid die Gebühren nach Absatz 3 Satz 2 im eigenen Namen bei den Besitzern der Falltiere.

(7) Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung ist verpflichtet, der Niedersächsischen Tierseuchenkasse mitzuteilen:

1.

jährlich die zur Ermittlung der einheitlichen Sätze nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Daten und

2.

monatlich die Daten, die erforderlich sind, um die verursachergerechte Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung durch die einzelnen Besitzer von Vieh zu ermitteln, bei denen nach Absatz 6 Gebühren zu erheben sind.

Zu den nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Daten gehören Name und Anschrift der zahlungspflichtigen Besitzer von Tierkörpern sowie die Menge, Art und Größe der beseitigten Tiere nach Größenklassen (Absatz 4). Die Mitteilungspflichten nach Satz 1 bestehen unabhängig von Mitteilungspflichten aus Verträgen zwischen den Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven und dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung. Der Inhaber der Beseitigungseinrichtung hat die Aufzeichnungen, die zur Ermittlung der Inanspruchnahme der Beseitigungseinrichtung gemacht wurden, bis zum Ablauf des dritten auf die Mitteilung nach Satz 1 folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen; längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(8) Für die Erstellung von Gebührenbescheiden nach § 2 Absatz 6 übermittelt die Niedersächsische Tierseuchenkasse dem Inhaber der Beseitigungseinrichtung auf dessen Anforderung die folgenden Daten in Bezug auf Tierhalter im Einzugsbereich der Beseitigungseinrichtung:

1.

Name, Vorname, Anschrift und Tierseuchenkassennummer sowie

2.

Art und Menge der gehaltenen Tiere.

Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

§ 3
Ermächtigung für die Beseitigung von Heimtierkörpern

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unschädliche Beseitigung von Heimtierkörpern zu regeln.

(2) Heimtiere sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14. November 2009, S. 1) Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden.

§ 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 15. Juni 1981 (Brem.GBl. S. 125 - 7831-k-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 175) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 19. Dezember 2006

Der Senat


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