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die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Ausgehend von den in den Anlagen 1 bis 9 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 30. September 2023 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Oktober 2023 um 1,85 vom Hundert erhöht:
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,
die Amtszulagen,
die allgemeine Stellenzulage nach § 42 des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Beträge zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung,
die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen,
die Anwärtergrundbeträge.
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. September 2023 geltenden Fassung ergebenden Beträge,
in der Zwischenbesoldungsgruppe A 12a,
der künftig wegfallenden Ämter nach § 68 des Bremischen Besoldungsgesetzes,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 30. September 2023 geltenden Beträgen sowie
den sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. September 2023 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
Ausgehend von den nach § 2 angepassten Beträgen werden ab dem 1. November 2024 wie folgt erhöht:
um 200 Euro die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 genannten Grundgehaltssätze,
um 4,76 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Bezüge sowie
um 100 Euro die Anwärtergrundbeträge.
Ausgehend von den nach § 3 angepassten Beträgen werden ab dem 1. Februar 2025 wie folgt erhöht:
um 3,65 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und Absatz 2 genannten Bezüge und
um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.
(1) Die Erhöhungen nach den §§ 2 bis 4 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend, soweit die in den Vorschriften genannten Bezügebestandteile zu den in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören und der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(2) Die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 30. September 2023 geltenden Fassung genannten Beträge werden zum 1. Oktober 2023 um 1,85 vom Hundert erhöht.
(3) Ausgehend von den nach Absatz 2 erhöhten Beträgen werden die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz genannten Beträge zum 1. November 2024 um 4,76 vom Hundert erhöht.
(4) Ausgehend von den nach Absatz 3 erhöhten Beträgen werden die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz genannten Beträge zum 1. Februar 2025 um 3,65 vom Hundert erhöht.
(1) Die nach § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummern 3 und 4 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Oktober 2023 geltenden Fassung.
(2) Die nach § 3 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. November 2024 geltenden Fassung.
(3) Die nach § 4 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Februar 2025 geltenden Fassung.
(4) Die nach § 5 Absatz 2 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Oktober 2023 geltenden Fassung.
(5) Die nach § 5 Absatz 3 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. November 2024 geltenden Fassung.
(6) Die nach § 5 Absatz 4 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Februar 2025 geltenden Fassung.