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Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2023, 2024 und 2025

Veröffentlichungsdatum:18.09.2024 Inkrafttreten01.10.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 720
Zitiervorschlag: "Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2023, 2024 und 2025 vom 18. September 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 720)"

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juris-Abkürzung: BesVersAnpG BR 2023/2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BesVersAnpG BR 2023/2025
Ausfertigungsdatum:18.09.2024
Gültig ab:01.10.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 720
Gliederungs-Nr:-
Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2023, 2024 und 2025
Vom 18. September 2024*)
Zum 07.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2023, 2024 und 2025 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2024 (BremGBl. S. 720)
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§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.

die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes,

2.

die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

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§ 2
Anpassung der Dienstbezüge, sonstigen Bezüge und Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2023

(1) Ausgehend von den in den Anlagen 1 bis 9 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 30. September 2023 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Oktober 2023 um 1,85 vom Hundert erhöht:

1.

die Grundgehaltssätze,

2.

der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,

3.

die Amtszulagen,

4.

die allgemeine Stellenzulage nach § 42 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

5.

die Beträge zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung,

6.

die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

7.

die Leistungsbezüge nach § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen,

8.

die Anwärtergrundbeträge.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für

1.

die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

a)

in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b)

die sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. September 2023 geltenden Fassung ergebenden Beträge,

c)

in der Zwischenbesoldungsgruppe A 12a,

d)

der künftig wegfallenden Ämter nach § 68 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

2.

die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

3.

die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 30. September 2023 geltenden Beträgen sowie

4.

den sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. September 2023 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.


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§ 3
Anpassung der Dienstbezüge, sonstigen Bezüge und Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2024

Ausgehend von den nach § 2 angepassten Beträgen werden ab dem 1. November 2024 wie folgt erhöht:

1.

um 200 Euro die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 genannten Grundgehaltssätze,

2.

um 4,76 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Bezüge sowie

3.

um 100 Euro die Anwärtergrundbeträge.


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§ 4
Anpassung der Dienstbezüge, sonstigen Bezüge und Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2025

Ausgehend von den nach § 3 angepassten Beträgen werden ab dem 1. Februar 2025 wie folgt erhöht:

1.

um 3,65 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und Absatz 2 genannten Bezüge und

2.

um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.


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§ 5
Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge für die Jahre 2023, 2024 und 2025

(1) Die Erhöhungen nach den §§ 2 bis 4 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend, soweit die in den Vorschriften genannten Bezügebestandteile zu den in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören und der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

(2) Die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 30. September 2023 geltenden Fassung genannten Beträge werden zum 1. Oktober 2023 um 1,85 vom Hundert erhöht.

(3) Ausgehend von den nach Absatz 2 erhöhten Beträgen werden die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz genannten Beträge zum 1. November 2024 um 4,76 vom Hundert erhöht.

(4) Ausgehend von den nach Absatz 3 erhöhten Beträgen werden die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz genannten Beträge zum 1. Februar 2025 um 3,65 vom Hundert erhöht.

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§ 6
Rundungsregelung

Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

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§ 7
Bekanntmachung der Beträge

(1) Die nach § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummern 3 und 4 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Oktober 2023 geltenden Fassung.

(2) Die nach § 3 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. November 2024 geltenden Fassung.

(3) Die nach § 4 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Februar 2025 geltenden Fassung.

(4) Die nach § 5 Absatz 2 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Oktober 2023 geltenden Fassung.

(5) Die nach § 5 Absatz 3 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. November 2024 geltenden Fassung.

(6) Die nach § 5 Absatz 4 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Februar 2025 geltenden Fassung.

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