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(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Bremen, der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Bremische Besoldungsordnungen -.
(2) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12 a sind im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesen. Der Familienzuschlag bemißt sich nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes.
(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Die Ämter der Rektoren und Konrektoren der Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, die Ämter der Kanzler der Hochschule Bremen, der Hochschule Bremerhaven und der Hochschule für Künste werden der Besoldungsgruppe W 2, das Amt des Kanzlers der Universität Bremen der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet, soweit sie nicht der Bremischen Besoldungsordnung B zugeordnet sind.
(2) Die Übertragung der in der Bundesbesoldungsordnung W geregelten Professorenämter erfolgt nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686). Satz 1 gilt entsprechend für Rektoren, Konrektoren und Kanzler der Hochschulen, soweit sie nicht Professoren sind.
(3) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahr 2001 werden für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.981 Euro und für den Bereich der Universität und der Hochschule für Künste auf 71.422 Euro festgestellt. Der Senator für Finanzen setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach § 33 Bundesbesoldungsgesetz zu erlassen. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe zu treffen. Durch die Rechtsverordnung sind ferner Bestimmungen zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz sowie zur Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen.
(5) Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats der Stadt Bremerhaven werden den Besoldungsgruppen der Bremischen Besoldungsordnung B (Anlage I) wie folgt zugeordnet:
Oberbürgermeister | Besoldungsgruppe B 8, |
Bürgermeister | Besoldungsgruppe B 7 |
| und |
hauptamtliche Stadträte | Besoldungsgruppe B 6. |
Neben der Besoldung einschließlich der Aufwandsentschädigung dürfen die der Aufsicht des Landes Bremen, der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die Gewährung von Beihilfen zu den notwendigen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen sowie in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und der nicht rechtswidrigen Sterilisation. Die Beihilfe soll unter Berücksichtigung der gebotenen Eigenvorsorge die notwendigen und angemessenen Aufwendungen decken; sie darf zusammen mit anderen Kostenerstattungen aus demselben Anlaß die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen. Der Senat bestimmt insbesondere den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und deren Höhe. Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.
(1) Soweit durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 2. Februar 1999 (Brem.GBl. S. 25, 52) die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 28. Februar 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. März 1999 erstmals gewährt wird.
(2) Beamte, bei denen der Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen durch Artikel 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47) wegfällt, erhalten in Höhe der ihnen am 31. März 2005 zustehenden Stellenzulage nach dieser Vorbemerkung eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Der Betrag der Ausgleichszulage verringert sich mit Wirkung vom 1. Januar 2007 jährlich um ein Fünftel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, um ein Viertel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt und um ein Drittel für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen in der am 31. März 2005 geltenden Fassung entfallen.
(1) Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I findet das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht Anwendung.
(2) Bei Beamten auf Widerruf, die sich am 31. Juli 2005 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen - Schwerpunkt Primarstufe und Schwerpunkt Sekundarstufe I - befinden, richtet sich der Anwärtergrundbetrag nach dem bis zum 31. Juli 2005 geltenden Eingangsamt.
(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 840 Euro. Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 710 Euro. § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen und Beamte, für die nach dem 31. Dezember 2005 erstmalig ein Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsteht, erhalten abweichend von Absatz 1 für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs keine Sonderzahlung.
(3) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten neben ihren Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen für den Monat Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten diese Sonderzahlung selbst.
(4) Mit der Gewährung der Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 3 sind die für Besoldungsanpassungen veranschlagten Haushaltsmittel der Haushaltsjahre 2006 und 2007 ausgeschöpft.
Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
Bremische Besoldungsordnungen
Vorbemerkungen
Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
Die in den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge wie auch die im Anhang 1 zu den Bremischen Besoldungsordnungen ausgewiesenen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 12a. Die Grundgehaltssätze und die Zulagensätze sind jeweils an bundesgesetzliche Regelungen anzupassen und durch die Senatskommission für das Personalwesen im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.
(aufgehoben)
(aufgehoben)
Soweit sich die Einreihung in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, ist von der Zahl der bei Schuljahrsbeginn vorhandenen Schüler jeweils vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an auszugehen. Das gilt auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz und den in der Bremischen Besoldungsordnung A getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt und die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist, erhalten Lehrkräfte im Eingangs- und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn
wenn sie der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehören, bei Unterricht an einer Sonderschule eine Stellenzulage von EUR 25,56,
als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung und Wissenschaft eine Stellenzulage von EUR 25,56.
Die Forschungsstelle Text-, Überlieferungs- und Bildungsgeschichte an der Universität Bremen ist eine Einrichtung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamten verliehen werden, die beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in 2 Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatskommission für das Personalwesen.
Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit
a) als alleinstehender Lehrer oder
als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen
b) als Lehrer bei
einer berufsbildenden Schule
einer voll ausgebauten Gesamtschule
einem Gymnasium
einer Sonderschule
eine Stellenzulage von EUR 25,56.
Erhält für die Dauer seiner Tätigkeit als Pädagogischer Mitarbeiter beim Senator für Bildung und Wissenschaft eine Stellenzulage von EUR 25,56.
Fachleiter beim Landesinstitut für Schule
Funkoberlehrer
Konrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern1) -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 7)
Lehrer für die Primarstufe6)
Lehrer für die Sekundarstufe I6)
Lehrer für die Sekundarstufe II2)
Lehrer für Sonderpädagogik2)
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst3)
Polizeioberlehrer4)
Seminarleiter bei der Landeszentrale für politische Bildung
Sonderschullehrer5)
Zweiter Konrektor
einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern4) -
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe c zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.
Erhält als Leiter des allgemeinbildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von EUR 27,61.
Erhält als Leiter des allgemeinbildenden Zweiges der Abteilung Aus- und Fortbildung der Polizei Bremen eine Stellenzulage von EUR 27,61.
Erhält eine Amtszulage von 257,08 DM.
Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.
Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrer ausgewiesen werden.
Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I
Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule
Fachbereichsleiter
Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule2)
Konrektor
als der ständige Vertreter des Leiters einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Leiter der Stadtbildstelle - Bremerhaven -
Ortsamtsleiter4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15
Rektor bei den Justizvollzugsanstalten3)
Rektor
einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit bis zu 540 Schülern -
einer mit einer Grundschule, mit einer Grund- und Hauptschule oder mit einer Hauptschule verbundenen Realschule mit mehr als 540 Schülern1) -
Schulrat1)
Sonderschulkonrektor
als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülern6) -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülern1)6) -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülern -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern1) -
Sonderschulrektor
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält als Leiter der Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern eine Stellenzulage von EUR 76,69
Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage
Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.
Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule1)
Abteilungsleiter an einem Schulzentrum
der Sekundarstufe II1) -
des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schüler -
Direktor der Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
Direktor einer Gesamtschule
mit bis zu 1000 Schülern2) -
Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülern2) -
Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule3)
Direktorstellvertreter
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 1000 Schülern -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit mehr als 1000 Schülern2) -
als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe -2) -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1000 Schülern -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülern2) -
als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II2) -
Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule
Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle - Lehrerfortbildungsinstitut Bremerhaven -
Oberschulrat4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16
Oberstufenleiter
an einer Gesamtschule -
Ortsamtsleiter5), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14
Schlachthofdirektor - Bremerhaven -
Sonderschulrektor
als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülern6)
als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülern -
Erhält eine Amtszulage von 190,39 DM.
Erhält eine Amtszulage von 190,39 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhalt eine Amtszulage von 273,42 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 285,57 DM.
Erhält eine Amtszulage von 475,88 DM.
Erhält eine Amtszulage von 527,99 DM (kw)
Nach vollendetem 10. Dienstjahr als Beamter auf Zeit. Erhält das Endgrundgehalt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schüler/-innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.
Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung
Direktor der Verwaltungsschule
Direktor der Volkshochschule
Direktor des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen
Direktor des Schlacht- und Viehhofs
Direktor des Landesinstituts für Schule
Direktor einer Gesamtschule
mit mehr als 1000 Schülern -
mit Oberstufe -
Direktor eines Schulzentrums
der Sekundarstufe I mit mehr als 1000 Schülern -
der Sekundarstufe II -
Hauptgeschäftsführer bei der Handwerkskammer Bremen
Leitender Polizeidirektor
als stellvertretender Polizeipräsident -1)
Oberschulrat, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15
Rektor einer Fachhochschule
Erhält eine Amtszulage von 319,40 DM (kw).
Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek
Leitender Branddirektor
als Leiter der Feuerwehr Bremen
Leitender Regierungsdirektor, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3
Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven
Rektor der Hochschule für Künste Bremen
Rektor der Hochschule Bremerhaven, soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3
Direktor beim Rechnungshof
Kanzler der Universität, soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3
Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau
Landesbeauftragter für den Datenschutz
Leitender Regierungsdirektor, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2
Rektor der Hochschule Bremen