Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (BremSolarG) vom 2. Mai 2023

Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (BremSolarG)

Veröffentlichungsdatum:02.05.2023 Inkrafttreten24.05.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 443
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (BremSolarG) vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 443)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremSolarG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremSolarG
Ausfertigungsdatum:02.05.2023
Gültig ab:24.05.2023
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 443
Gliederungs-Nr:-
Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur
Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (BremSolarG)
Vom 2. Mai 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 1 und § 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes die Potenziale für den Ausbau und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Stromerzeugung möglichst weitgehend zu erschließen und die Errichtung solcher Anlagen zu beschleunigen.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, möglichst alle baulichen Anlagen zur solaren Stromerzeugung zu nutzen und neue Potenzialflächen für die solare Stromnutzung insbesondere im urbanen Bereich zu schaffen. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen richtet Beratungs- und Informationsangebote über sonstige Unterstützungsmöglichkeiten ein.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung
durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen)

(1) Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) verfahrensfrei sind und deren Antrag auf Baugenehmigung nach dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht, verpflichtet, auf dafür geeigneten Dachflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren. Diese Pflicht gilt auch in den Fällen des § 64a der Bremischen Landesbauordnung, in denen ein Antrag auf Zustimmung nach dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht. Zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 muss die Modulfläche der Anlage mindestens 50 Prozent der Bruttodachfläche im Sinne des § 3 Absatz 1 bedecken.

(2) Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, deren Dachhaut ab dem 1. Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen. Darüber hinaus ist innerhalb von zwei Jahren nach der Dachsanierung nach Satz 1 auf der hierfür geeigneten Nettodachfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Veränderung der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht des Daches vollständig erneuert oder ertüchtigt wird. Photovoltaikanlagen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt-Peak (kWp). Stecker-Photovoltaikanlagen gelten nicht als Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die gemäß des Absatzes 1 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Photovoltaikanlagen unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus betrieben werden. Die gemäß Absatz 2 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Photovoltaikanlage unverzüglich nach der Fertigstellung der Installation der Photovoltaikanlage betrieben werden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen.

(4) Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sind alle baulichen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung. Die Absätze 1 bis 2 dieses Gesetzes gelten nicht für

1.

Gebäude nach Absatz 1, deren Bruttodachfläche 50 Quadratmeter unterschreitet,

2.

Gebäude, die weit überwiegend mit Reet, Stroh oder Holz bedacht sind,

3.

Unterglasanlagen und lichtdurchlässige Dächer,

4.

Kulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

5.

Traglufthallen und fliegende Bauten,

6.

Gebäude und Überdachungen,

a)

deren Dachfläche beim Neubau aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich in den Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet werden kann oder

b)

deren bestehende Dachfläche ausschließlich in den Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Bestimmung von Dachflächen

(1) Die Bruttodachfläche eines Gebäudes bezeichnet die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt mit Dachüberstand; Dachrinnen bleiben für die Flächenberechnung unberücksichtigt. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Summe der nach Satz 1 zu bestimmenden Teildachflächengrößen. Dachflächennutzungen, die der Nutzung der Windenergie oder der Umweltenergie dienen und deren Installation an anderer Stelle technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, bleiben bei der Bruttodachflächenberechnung unberücksichtigt. Die Flächenanteile des Daches, die wegen erheblicher Verschattung nicht genutzt werden können, bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Nettodachfläche eines Gebäudes bezeichnet die Bruttodachfläche abzüglich

1.

erforderlicher Abstände nach § 32 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung sowie

2.

der Flächenanteile des Daches, die wegen erheblicher Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung in Himmelsrichtung zwischen Ostnordost und Westnordwest nicht genutzt werden können.

(3) Ist eine Flachdachfläche auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu begrünen, bleiben 50 Prozent der zu begrünenden Dachfläche bei der Flächenberechnung nach Absatz 1 und Absatz 2 unberücksichtigt.

(4) Dachaufbauten und andere Dachnutzungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder installiert werden, bleiben für die Flächenberechnung unberücksichtigt, es sei denn, sie können aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht an einem anderen Standort errichtet werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Ausnahmen und Erfüllungsalternativen

(1) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 entfallen, soweit und solange ihre Erfüllung

1.

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien und unter Beachtung von § 2 Absatz 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes entgegensteht,

2.

im Einzelfall technisch unmöglich ist,

3.

unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien und unter Beachtung von § 2 Absatz 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes, wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder

4.

im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

Technische Unmöglichkeit im Sinne von Nummer 2 liegt insbesondere vor, wenn bei Maßnahmen im Sinne von § 2 Absatz 2 keine hinreichende Standsicherheit der die betroffene Dachfläche tragenden Gebäudeteile zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage besteht.

(2) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn auf der Dachfläche des Gebäudes eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung entsprechend den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, errichtet und betrieben wird. Zur Erfüllung der Pflicht nach § 2 Absatz 1 müssen die Kollektorflächen der solarthermischen Anlage jedoch mindestens die nach § 2 Absatz 1 vorgeschriebene Mindestgröße haben. Unterschreiten die Kollektorflächen diese Mindestgröße, ist auf der Dachfläche zusätzlich eine Photovoltaikanlage zu installieren. Die Pflicht nach Satz 3 gilt als erfüllt, wenn die Summe aus Kollektoren- und Modulflächen der Solarthermie- und Photovoltaikanlagen mindestens die nach § 2 Absatz 1 vorgeschriebene Mindestgröße beträgt; sie entfällt, soweit eine Kombination von solarthermischen Anlagen und Photovoltaikanlagen wirtschaftlich nicht vertretbar oder die zusätzliche Installation einer Photovoltaikanlage nur mit einem gegenüber dem Nutzen unangemessenen Aufwand möglich ist.

(3) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten auch als erfüllt, wenn auf Außenflächen oder in, an oder auf einer baulichen Anlage innerhalb eines räumlich mit dem Gebäude zusammengehörenden Gebietes eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, ohne dass dafür Grünflächen beseitigt oder Flächen versiegelt werden. Eine Photovoltaikanlage nach Satz 1 muss zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Absatz 1 mindestens eine Modulfläche entsprechend der Mindestgröße nach § 2 Absatz 1 aufweisen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Vollzugszuständigkeit und Nachweispflichten

(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes ist

1.

als oberste Landesbehörde für die Freie Hansestadt Bremen die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau sowie

2.

als untere Landesbehörde für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat

zuständig.

(2) Eigentümer sowie sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden haben eine grundlegende Dachsanierung ihres Gebäudes, die ab dem 1. Juli 2024 erfolgt oder planmäßig erfolgen soll, gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die nach § 2 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben die Pflichterfüllung gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder der grundlegenden Sanierung der Dachhaut nachzuweisen. Für den Nachweis nach Satz 1 ist das dafür von der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau veröffentlichte Formular zu verwenden. Dem Formular ist eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister nach § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, oder eine Bestätigung der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den zuständigen Verteilernetzbetreiber beizufügen. Die nach § 2 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Erfüllungsalternative im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 vorliegen.

(4) In den Fällen des § 4 Absatz 2 haben die nach § 2 Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen, dass auf der Dachfläche ihres Gebäudes eine den Anforderungen entsprechende solarthermische Anlage errichtet und betrieben wird. Für den Nachweis ist das dafür von der Senatorin oder den Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau veröffentlichte Formular zu verwenden. Die gegenüber der für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise sind auch der für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Nachweise können vorbehaltlich anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in elektronischer Form geführt werden. Die für den Empfang der Anzeigen und Nachweise gemäß Absatz 2 bis 4 zuständige Behörde ist befugt, die darin enthaltenen erforderlichen personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes zu verarbeiten.

(6) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt zur Überprüfung der Pflichten nach § 2 Stichproben bei den in dem vorangegangenen Jahr neu errichteten Gebäuden und den Gebäuden, bei denen im vorangegangenen Jahr das Dach grundlegend saniert wurde, durch und ist ermächtigt, zu diesem Zwecke die dafür erforderlichen Daten bei den zuständigen Bauämtern abzufragen. Die abgefragten Daten sind ausschließlich zu diesem Zweck zu verarbeiten und unverzüglich zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden.

(7) Können die nach § 2 Verpflichteten den Nachweis auch auf Verlangen nicht führen, ist ihnen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, die in der Regel ein Jahr nicht überschreiten soll.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall von den Pflichten nach §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 sowie § 5 ganz, teilweise oder zeitweise befreien, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch ihre Erfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist.

(2) Die Befreiung von den Pflichten nach §§ 2, 4 Absatz 2 und 3 sowie § 5 ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen und die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind mit geeigneten Unterlagen zu belegen. Für den Antrag ist das dafür von der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau veröffentlichte Formular zu verwenden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Öffentliche bauliche Anlagen

(1) Der Senat für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen sowie der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven und ihre unmittelbaren Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts streben an, die dafür geeigneten Dachflächen öffentlicher baulicher Anlagen vollständig mit Photovoltaikanlagen zu bedecken. Zur Erreichung der nach Satz 1 angestrebten Bedeckung, evaluiert der Senat für die Freie Hansestadt Bremen die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften hinsichtlich der Verfügbarkeit, Lage und Ausrichtung von Flächen und deren sonstige Eignung für die Installation von Photovoltaikanlagen und erstellt zu diesem Zweck einen gebäudescharfen Photovoltaik-Ausbaupfad.

(2) Öffentliche bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind alle baulichen Anlagen, über die ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dinglich verfügungsberechtigt ist.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Evaluation

Die nach § 5 Absatz 1 zuständige Behörde soll vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluieren, in welchem Umfang dieses Gesetz dazu beiträgt, das Ziel dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 2 zu erreichen. Die Ergebnisse der Evaluation sollen der Fortentwicklung des Gesetzes dienen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

die Bestimmung des Begriffs der technischen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Anforderungen an die Eignung der Nettodachfläche nach § 2 Absatz 2 Satz 2 sowie des Begriffs der Stecker-Photovoltaikanlage nach § 2 Absatz 2 Satz 5,

2.

die Anforderungen an die technische und wirtschaftliche Vertretbarkeit nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 3,

3.

die Bestimmung des Begriffs der erheblichen Verschattung nach § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Nummer 2,

4.

die nähere Bestimmung der nach § 2 Absatz 4 Satz 2 ausgenommenen Gebäude und Dachflächen sowie zusätzliche Erfüllungsalternativen,

5.

die weiteren Befreiungsmöglichkeiten von der Pflicht nach § 2 Absatz 1 und 2,

6.

das Verfahren zur Anzeige und zum Nachweis der Pflichterfüllung nach § 5 sowie

7.

die abgefragten personenbezogenen Datenkategorien im Rahmen der nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 sowie nach § 6 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Formulare

festzulegen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach § 2 Absatz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder der Pflicht zur Anzeige nach § 5 Absatz 2 oder der Pflicht zum Nachweis nach § 5 Absatz 3 und 4 oder der Aufforderung zur Nacherfüllung nach § 5 Absatz 7 nicht vollständig nachkommt,

2.

wider besseren Wissens in der Anzeige nach § 5 Absatz 2 oder dem Nachweis nach § 5 Absatz 3 oder 4 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt,

3.

wider besseres Wissen in dem Antrag nach § 6 Absatz 1 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro je baulicher Anlage, für die ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt ist, geahndet werden. Ist eine Dachfläche betroffen, die 250 Quadratmeter übersteigt, kann ein Verstoß nach Absatz 1 gestaffelt bis zu einer Geldbuße in Höhe von maximal 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.