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Bremisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten (BremBauPMÜG)

Veröffentlichungsdatum:28.12.2011 Inkrafttreten01.06.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2014 bis 11.04.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 483
Gliederungsnummer:2130-h-4

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juris-Abkürzung: BremBauPMÜG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-h-4
Amtliche Abkürzung:BremBauPMÜG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-h-4
Bremisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten
(BremBauPMÜG)
Vom 20. Dezember 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2014 bis 11.04.2022

G aufgeh. durch § 4 Absatz 2 der Verordnung vom 29. März 2022 (BremGBl. S. 220)

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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind

1.

die oberste Bauaufsichtsbehörde (Landes-Marktüberwachungsbehörde),

2.

das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).


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§ 2
Aufgaben und Befugnisse der
Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

1.

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008 S. 30) für Bauprodukte im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Bremischen Landesbauordnung,

2.

§ 13 des Bauproduktengesetzes

wahr.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Vorschriften nach Absatz 1 ergebenden Befugnisse zu.

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§ 3
Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die Landes-Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für

1.

die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,

2.

die Anordnung, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008 und § 13 Bauproduktengesetz),

3.

die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 und 4, Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008),

4.

Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen (Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008), soweit eine Zuständigkeit nach den Nummern 1, 4 oder 6 gegeben ist,

5.

die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden, oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008),

6.

die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nummer 765/2008,

7.

Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Absatz 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 765/2008).

(3) Besteht für die Landes-Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2; sie schließt die Zuständigkeit der Landes-Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der Landes-Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die Landes-Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben; im Übrigen bleiben §§ 45 und 46 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Bremen.

(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Landes-Marktüberwachungsbehörde.

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§ 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt.*)

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den Tag des Inkrafttretens nach Absatz 1 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.

Bremen, den 20. Dezember 2011

Der Senat

Fußnoten

*)

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 24. Juni 2014 (BremGBl. S. 323) ist dieses Gesetz am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.]

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