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Zweck des Gesetzes ist es, die Bürgerschaft bei Entscheidungen über die in der Freien Hansestadt Bremen zu ergreifenden notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere besonderer Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beteiligen.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verordnungen, die die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnungen) erlässt.
Der Senat ist verpflichtet, die Bürgerschaft über die Vorbereitung von Coronaverordnungen frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Er leitet Coronaverordnungen nebst Begründung sowie deren Änderung, Verlängerung oder Aufhebung unverzüglich nach der Beschlussfassung im Senat an die Bürgerschaft weiter. Die Zuleitung soll so frühzeitig stattfinden, dass eine Befassung der Bürgerschaft noch vor der Verkündung möglich ist. Kann die Zuleitung nicht so rechtzeitig erfolgen, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Als Gründe kommen insbesondere Gefahr im Verzug sowie das Erfordernis von Änderungen infolge bundesweit abgestimmter umfassender Schutzmaßnahmen und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in Betracht.
(1) Die Bürgerschaft kann beschließen, dass eine Coronaverordnung nach § 2 ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden soll. Der Beschluss soll mit einer Begründung versehen werden.
(2) In dringenden Eilfällen, in denen eine Beteiligung der Bürgerschaft im Rahmen einer ordentlichen Sitzung vor der Verkündung der Coronaverordnung nach § 2 anderenfalls nicht sichergestellt werden kann, ist der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss zur Beschlussfassung nach Absatz 1 befugt. Die Eilbedürftigkeit ist in der Beschlussfassung zu begründen. Das Gleiche gilt bei geringfügigen Änderungen einer Coronaverordnung.
(3) Die Bürgerschaft kann durch Beschluss über dringende Eilfälle hinaus die Zuständigkeit nach Absatz 1 generell auf den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss übertragen.
(4) Ergeht ein Beschluss der Bürgerschaft nach Absatz 1 oder des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses nach Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 3, soll die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach Beratung im Senat die betroffene Coronaverordnung nach § 2 dementsprechend unverzüglich aufheben oder ändern.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Coronaverordnungen nach § 2, die vor dem 31. Dezember 2020 erlassen wurden.