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(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den nach § 38 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Eid mit einer Verpflichtung auf die Landesverfassung wie folgt zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen
frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze oder
als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
vom 1. Januar 1979 an frühestens mit Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres
vom 1. Januar 1980 frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
(1) Einem Richter ist auf Antrag
der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,
wenn er mit
mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren oder
einem nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes und Beurlaubung sollen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Richter gelten bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht.
(2) Für Angelegenheiten der Richter werden die in § 23 Abs. 5 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Mitglieder der unabhängigen Stelle von den Richterräten auf die Dauer von vier Jahren aus den auf Lebenszeit ernannten Richtern in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gewählt. Von diesen Mitgliedern muß mehr als die Hälfte dem Gerichtszweig angehören, in dessen Bereich die Entscheidung zu treffen ist.
(1) Richtern können die Aufgaben eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Seeamts Bremerhaven oder des Bundesoberseeamts übertragen werden.
(2) Richtern können ferner mit ihrem Einverständnis Aufgaben der öffentlichen Rechtsberatung nach dem Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen übertragen werden.
(1) Ehrenamtliche Richter, deren Beeidigung oder Verpflichtung auf ihr Amt nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist, haben vor dem Vorsitzenden des Gerichts, dem sie angehören, in öffentlicher Sitzung des Gerichts folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, das Amt eines ... (es folgt die Bezeichnung des Richteramtes) getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(2) Ist ein ehrenamtlicher Richter Mitglied einer Religionsgesellschaft, die ihren Mitgliedern die Ablegung eines Eides verbietet, so kann er statt der Worte „Ich schwöre“ die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgesellschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.
(3) Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende eines Gerichts sind, leisten den Eid vor der Stelle, die der für den Gerichtszweig zuständige Senator bestimmt.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit das Bundesrecht die Beeidigung oder eidliche Verpflichtung von ehrenamtlichen Richtern vorschreibt, die Form der Beeidigung aber nicht regelt.
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer von einem gemeinschaftlichen Wahlausschuß der Bürgerschaft, des Senats und des Richterkollegiums gewählt wird.
(2) Der Richter auf Probe ist spätestens dreieinhalb Jahre nach seiner Ernennung dem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen.
(3) Die auf Lebenszeit ernannten Richter der bremischen Gerichte bedürfen zur Übernahme eines bremischen Richteramts in einem anderen Gerichtszweig als dem, für den sie ernannt sind, keiner anderen Wahl durch den Richterwahlausschuß.
(1) Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode fünf Wahlmänner und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern. Bei der Wahl sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.
(2) Senatorische Mitglieder des Richterwahlausschusses sind der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug und zwei Senatoren, die vom Senat für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt werden. Der Senat bestimmt auch die Stellvertreter der senatorischen Mitglieder. Wenn ein Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit gewählt werden soll, tritt an die Stelle eines der vom Senat bestimmten senatorischen Mitglieder der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständige Senator, falls er nicht ohnehin Mitglied des Richterwahlausschusses ist.
(3) Das Richterkollegium besteht aus den auf Lebenszeit ernannten Richtern der bremischen Gerichte. Es wählt aus seiner Mitte für die während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen je einen Wahlmann und dessen Stellvertreter, die nicht dem Gerichtszweig angehören dürfen, in dem die Richterwahl stattfinden soll. Die auf Lebenszeit ernannten Richter eines jeden Gerichtszweiges wählen für die in ihrem Gerichtszweig während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen aus ihrer Mitte die beiden übrigen richterlichen Wahlmänner und deren Stellvertreter. Über die Wahlen sind Niederschriften anzufertigen.
(4) Der Richterwahlausschuß führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuß gebildet worden ist.
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreter leisten vor dem Präsidenten des Senats folgenden Eid:
„Ich schwöre, daß ich als Mitglied des Richterwahlausschusses die Gesetze wahren, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehmen und nur demjenigen meine Stimme geben will, den ich für würdig und befähigt halte und von dem ich überzeugt bin, daß er sein Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben wird, so wahr mir Gott helfe.”
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe” geleistet werden.
(3) Der Präsident des Senats kann mit der Vereidigung ein anderes Mitglied des Senats beauftragen.
Ist ein Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder wird ein Richter auf Probe gemäß § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder ein Richter kraft Auftrages gemäß § 16 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes zur Wahl vorgeschlagen, so beruft der für den betreffenden Gerichtszweig zuständige Senator den Richterwahlausschuß ein. Dieser Senator führt auch den Vorsitz.
(1) Der Richterwahlausschuß zieht zu seinen Sitzungen einen von dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen benannten Rechtsanwalt sowie die nachfolgenden Personen, falls sie nicht schon als Wahlmänner gewählt worden sind, hinzu:
bei der Wahl eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen oder bei dessen Verhinderung den Präsidenten des Landgerichts, ferner den Generalstaatsanwalt oder bei dessen Verhinderung den Leitenden Oberstaatsanwalt,
bei der Wahl eines Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder bei dessen Verhinderung den Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
bei der Wahl eines Richters der Finanzgerichtsbarkeit den Präsidenten des Finanzgerichts,
bei der Wahl eines Richters der Arbeitsgerichtsbarkeit den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder bei dessen Verhinderung den Aufsichtführenden Richter des Arbeitsgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuß für die Ernennung von Vorsitzenden der Arbeitsgerichte (§ 18 Absätze 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) je einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die vom Senator für Arbeit auf Vorschlag der Verbände berufen werden,
bei der Wahl eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit den Präsidenten des Landessozialgerichts oder bei dessen Verhinderung den Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuß für die Ernennung von Berufsrichtern der Sozialgerichte (§ 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) je einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie eine mit der Kriegsopferversorgung vertraute Person, die vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug auf Vorschlag der Verbände berufen werden.
(2) Die nach Absatz 1 hinzugezogenen Personen nehmen an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teil.
(1) In der Versammlung des Richterwahlausschusses werden die Wahlvorschläge besprochen. Kommt in der ersten Sitzung die Wahl nicht zustande, so sind zur Fortsetzung des Wahlverfahrens weitere Sitzungen anzuberaumen.
(2) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sowie bei Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Richterwahlausschuß ohne die Stimme des Betroffenen.
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und die nach § 12 zu den Beratungen hinzugezogenen Personen sind verpflichtet, über die Beratungen und die Abstimmung des Richterwahlausschusses Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Genehmigung der Rücksprache mit Dritten besonders beschlossen wird.
(1) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der senatorischen Mitglieder als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.
(2) Der Richterwahlausschuß entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine von den anwesenden Mitgliedern des Richterwahlausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Wird ein zur Wahl gestellter Richter nicht gewählt, so ist zu beschließen, ob der nichtgewählte Richter erneut zur Wahl gestellt werden kann oder seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt wird (§ 22 Absatz 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes). Der Beschluß ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Das Wahlergebnis ist dem Senat bekanntzugeben.
(2) Wenn der Gewählte die Wahl annimmt, vollzieht der Senat die Ernennung des Gewählten.
(3) Im Auftrage des Senats teilt der Vorsitzende des Richterwahlausschusses die Ernennung der Bürgerschaft und dem Richterkollegium mit.
(4) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrages in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist der Richter nach Maßgabe der §§ 22 Absatz 2 Nr. 2 und 23 des Deutschen Richtergesetzes zu entlassen.
(1) Der so gewählte Richter wird nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit in öffentlicher Sitzung vor dem Vorstand der Bürgerschaft, dem Senat und dem Richterkollegium durch den Präsidenten des Senats in sein Amt eingeführt und feierlich verpflichtet.
(2) Der Präsident des Senats kann hiermit ein anderes Mitglied des Senats beauftragen.
(1) Der Richterrat wird beteiligt
an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
gemeinsam mit dem Personalrat an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).
(2) Für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten gelten die Vorschriften der §§ 52 bis 58, 63 und 64 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden geheim und unmittelbar mit einfacher Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltage in dem Gerichtszweig beschäftigt sind, für den der Richterrat errichtet wird. Die Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar.
(3) Ein an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges abgeordneter Richter wird zum Richterrat dieses Gerichtszweiges wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Wird ein Richter an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges, an ein Gericht eines anderes Landes oder des Bundes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so verliert er sein Wahlrecht zum Richterrat bei dem bisherigen Gerichtszweig nach Ablauf von drei Monaten. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichtszweiges an, so scheidet er zu demselben Zeitpunkt aus ihm aus.
(4) Zur Vorbereitung der Wahl berufen die Präsidenten der oberen Landesgerichte eine Versammlung der Richter ihres Gerichtszweiges ein. Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren, das vorbehaltlich späterer Beschlußfassung auch für die folgenden Wahlen gilt. Über den Verlauf der Wahlversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefaßten Beschlüsse enthalten muß; sie ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
Einigen sich die zur Entscheidung befugte Dienststelle und der zuständige Richterrat nicht, so entscheidet der nächsthöhere Dienstvorgesetzte. Gegen diese Entscheidung kann der zuständige Richterrat binnen einer Woche den zuständigen Senator anrufen, sofern dieser nicht bereits in seiner Eigenschaft als nächsthöherer Dienstvorgesetzter entschieden hat.
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der aus mehreren Richtern bestehende Richterrat für die gemeinsame Beschlußfassung
ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat,
zwei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als fünf, aber nicht mehr als neun Mitglieder hat,
drei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als neun Mitglieder hat.
(2) Besteht der Richterrat aus einem Richter, so tritt dieser zur Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten zum Personalrat hinzu.
(1) Der Präsidialrat ist vor jeder Ernennung eines Richters oder sonstigen Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter in einem Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes ein solches Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweiges übertragen werden soll.
(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll.
für die ordentliche Gerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzendem, je einem von den Präsidien des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und des Amtsgerichts Bremen gewählten Mitglied und drei von den Richtern der ordentlichen Gerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem, je einem von den Präsidien des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts gewählten Mitglied und zwei von den Richtern der Verwaltungsgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;
für die Finanzgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem und einem von den Richtern des Finanzgerichts gewählten Mitglied;
für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzendem und zwei von den Richtern der Gerichte für Arbeitssachen unmittelbar gewählten Mitgliedern;
für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzendem und zwei von den Richtern der Sozialgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern.
(1) Für die Wahl der von den Richtern unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Präsidialrates gilt § 21 Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Präsidenten berufen zur Wahl der von den Präsidien zu wählenden Mitglieder des Präsidialrates die Mitglieder des Präsidiums ein. Im übrigen gilt § 21 Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend.
(3) Ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrates sein. Gehört er zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet er aus ihm aus, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.
(1) Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung oder des Ausschlusses (§ 29) ist der Vertreter des jeweils zum Vorsitzenden berufenen Präsidenten.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so tritt der Stellvertreter für den Rest der Wahlperiode an seine Stelle. Im Falle der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft eines gewählten Mitglieds tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens an seine Stelle.
(3) Ist im Falle des Absatzes 2 ein Stellvertreter nicht vorhanden, so ist für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das Mitglied zu wählen.
(4) Ist der Stellvertreter nach § 29 ausgeschlossen, so ist für die Dauer der Ausschließung ein Stellvertreter zu wählen.
Der für den Gerichtszweig zuständige Senator beantragt die Stellungnahme des Präsidialrates zur persönlichen und fachlichen Eignung des Richters oder sonstigen Bewerbers, den er zur Ernennung (§ 24) vorschlagen will. Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Richters oder sonstigen Bewerbers vorgelegt werden.
(1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Faßt der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
(1) Der Präsidialrat gibt binnen vier Wochen, nachdem die Unterlagen über den Bewerber bei seinem Vorsitzenden eingegangen sind, eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen. Soweit die Bewerber um das zu besetzende Richteramt durch Stellenausschreibung ermittelt worden sind, kann der Präsidialrat die Bekanntgabe der Namen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der übrigen Bewerber verlangen.
(2) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so darf ein Richter erst ernannt werden, nachdem der Präsidialrat Stellung genommen hat oder die Frist des Absatzes 1 verstrichen ist.
Der für den Gerichtszweig zuständige Senator kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers Stellung nehmen und zu diesem Zweck an Sitzungen des Präsidialrates teilnehmen oder in diese einen Vertreter entsenden. An der weiteren Beratung und der Abstimmung im Präsidialrat kann der Senator oder sein Vertreter jedoch nicht teilnehmen.
(1) Die Mitgliedschaft in einer Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 39 Absatz 3, § 56 Absatz 1 und § 57 Absätze 1 und 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
Die Mitgliedschaft eines Richters in einer Richtervertretung ruht,
wenn gegen ihn ein Antrag nach Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gestellt ist,
wenn und solange ihm ein Richterdienstgericht die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt hat.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
(2) Sind bei der Wahl eines Mitglieds einer Richtervertretung wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach dem Wahltage bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte.
Anfechtungsberechtigt sind
mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
der für den Gerichtszweig zuständige Senator.
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus der Richtervertretung aus.
(3) Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat (§ 23) nach den Verfahrensvorschriften des § 69 Absatz 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 70 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
(1) Der Senat und die Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richter im Lande Bremen wirken nach Maßgabe der folgenden Absätze bei der Gestaltung der Rechtsstellung der Richter zusammen.
(2) Die Spitzenorganisationen nehmen bei Fragen der Rechtsstellung der Richter an den Gesprächen nach § 97 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes teil. § 97 Abs. 2 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.
(3) Auf die Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsstellung der Richter findet § 97 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird beim Landgericht Bremen, der Dienstgerichtshof bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
bei Richtern auf Lebenszeit über die
Nichtigkeit einer Ernennung
(§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
Rücknahme einer Ernennung
(§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
Entlassung
(§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes);
bei Anfechtung
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes.
einer Verfügung über die Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (§ 3a).
Der Dienstgerichtshof entscheidet
über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für vier Jahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingeleitet ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben.
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter
im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder
aus dem richterlichen Hauptamt ausscheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.
(1) Das Dienstgericht für Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden und
einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
einem nichtständigen Mitglied.
(2) Der Dienstgerichtshof für Richter entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
zwei nichtständigen Mitgliedern.
(1) Die ständigen Mitglieder müssen der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.
(2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur ein Richter bestimmt werden, den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.
(3) Für jedes ständige Mitglied ist ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ist auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, aus den Richtern dieses Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.
(1) Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig angehören, dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
(2) Sie sind nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. In diese Vorschlagslisten können, wenn die Zahl der Richter des Gerichtszweiges nicht ausreicht, auch Richter anderer Gerichtszweige aufgenommen werden.
(3) Die Präsidien der in Absatz 2 genannten Gerichte sollen den Präsidien der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte bzw. den aufsichtführenden Richtern unmittelbar nachgeordneter Gerichte Gelegenheit zur Benennung geeigneter Richter geben.
(4) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(5) Sind alle nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert oder enthält die Vorschlagsliste eines Gerichtszweiges keine ausreichende Zahl von nichtständigen Mitgliedern, so ist ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, setzt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer fest.
(1) Einleitungsbehörde ist die oberste Dienstbehörde. Die Aufgaben des Vertreters der Einleitungsbehörde werden vom Generalstaatsanwalt beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen wahrgenommen.
(2) Zu Pflegern (§ 18 Absatz 2 der Bremischen Disziplinarordnung) und zu Untersuchungsführern (§ 47 Absatz 2 der Bremischen Disziplinarordnung) können nur auf Lebenszeit ernannte Richter bestellt werden.
(3) § 30 der Bremischen Disziplinarordnung gilt mit der Maßgabe, daß gegen den Beschluß des Dienstgerichts die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig ist.
(1) An Stelle der Einleitungsbehörde entscheidet das Dienstgericht auf Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde über
die Einleitung oder Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§§ 32, 56 der Bremischen Disziplinarordnung),
die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Aufhebung dieser Anordnungen (§§ 83, 84, 87 Absatz 1 der Bremischen Disziplinarordnung).
Der Beschluß ist dem Vertreter der Einleitungsbehörde und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann der Beschuldigte sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung eine erneute Entscheidung beantragen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den Vorschriften in §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu, wenn auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag des Vertreters der Einleitungsbehörde diese Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt hat.
(1) Gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt. § 118 der Bremischen Disziplinarordnung gilt mit der Maßgabe, daß ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit der Untersuchung zu beauftragen ist.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.
(1) Für die Verfahren nach § 41 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden.
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß der unmittelbare Dienstvorgesetzte nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(2) Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Absatz 1 oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so ist dem Richter oder seinem Pfleger bekanntzugeben, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Ist der Richter nicht in der Lage, in dem Verfahren seine Rechte wahrzunehmen, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend; zum Pfleger kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter bestellt werden.
(3) Stimmt der Richter oder sein Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Pfleger bekanntzugeben.
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so wird ein auf Lebenszeit ernannter Richter mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Richter oder sein Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluß der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.
(5) Ist es nach dem vorläufigen Ergebnis der Ermittlungen wahrscheinlich, daß der Richter dienstunfähig ist, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Einbehaltung der Dienstbezüge des Richters, die das Ruhegehalt übersteigen, für zulässig zu erklären. Die Vorschriften über die Einbehaltung von Bezügen im Disziplinarverfahren (§ 51) gelten entsprechend. Die Einbehaltung der Dienstbezüge darf frühestens für die Zeit nach dem Ende des dritten Monats, der dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 3) folgt, für zulässig erklärt werden.
(6) Wird festgestellt, daß der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung wird dem Richter oder seinem Pfleger bekanntgegeben. Die nach Absatz 5 einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt.
(7) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist; die nach Absatz 5 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 6 zu verfahren.
(1) In dem Falle des § 41 Nr. 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
(2) In dem Falle des § 41 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 41 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(4) In den Fällen des § 41 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(5) In dem Falle des § 41 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
In Verfahren nach § 41 Nr. 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte.
(2) An die Stelle der nichtständigen Beisitzer der Richterdienstgerichte und ihrer Vertreter treten auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte als ehrenamtliche Richter. Sie werden vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
(3) Der Generalstaatsanwalt und der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(4) Das für das Dienstgericht zuständige Präsidium regelt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
Ein Gerichtsassessor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einer Behörde der Justizverwaltung verwendet wird, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Die Fristen nach § 12 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes rechnen von der Einstellung ab.
Solange das Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Vorsitzenden besetzt ist, werden die Aufgaben, die dieses Gesetz dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts zuweist, von dem Präsidenten im Benehmen mit seinem ständigen Vertreter wahrgenommen.
Verfahren, für die nach diesem Gesetz die Richterdienstgerichte zuständig sind, gehen in der Lage, in der sie sich bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, auf das Dienstgericht oder, wenn sie in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz anhängig sind, auf den Dienstgerichtshof über.
Läuft bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist für eine Klage, ein Rechtsmittel oder eine sonstige Handlung, die dem Gericht gegenüber wahrzunehmen ist, so gilt diese Handlung, wenn sie gegenüber dem bisher zuständigen Gericht wahrgenommen wird, als gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Gericht vorgenommen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
Das Richterwahlgesetz vom 18. Dezember 1953 (Brem.GBl. S. 119) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (Brem.GBl. S. 157);
Abschnitt IX (§§ 108, 109) der Bremischen Dienststrafordnung vom 25. Oktober 1948 (Brem.GBl. S. 209) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1955 (Brem.GBl. S. 160);
die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. S. 917), soweit diese als Landesrecht gilt.
(Aufhebungsanweisungen)
Der Senat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er erläßt insbesondere Vorschriften über die Dauer, Einteilung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des § 5 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes sowie über die Errichtung von Prüfungsämtern, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und über das Prüfungsverfahren.
(1) Mit dem Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung erwirbt der Gerichtsreferendar die Befähigung zum Richteramt. Er ist befugt, die Bezeichnung „Assessor“ zu führen. Mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird, scheidet er aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem Beamtenverhältnis aus.
(2) Ein Gerichtsreferendar, der die Prüfung nach Wiederholung nicht bestanden hat oder dem die Wiederholung nicht gestattet ist, scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihm dieses bekanntgegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem Beamtenverhältnis aus.
[Red. Anm.: vgl. hierzu § 21 der Bremischen Justizausbildungsordnung (BreJAO) vom 14. März 1967 (S. 27).]