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Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs - Anlage: Übersicht der Vollmachten (Unterschriftenkompetenzen) - Zeichnungsrichtlinie

Veröffentlichungsdatum:20.11.2013 Inkrafttreten01.11.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.11.2013 bis 31.10.2015Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:01.11.2013
Fassung vom:01.11.2013
Gültig ab:01.11.2013
Gültig bis:31.10.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs - Anlage: Übersicht der Vollmachten (Unterschriftenkompetenzen) - Zeichnungsrichtlinie

Anlage

Zeichnungsrichtlinie

gemäß § 6 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige
Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG)

Übersicht der Vollmachten (Unterschriftenkompetenzen)

Art/Höhe des
Vertrages/Auftrages

Unterschrift links

Unterschrift rechts

Verträge, die den Wirtschaftsplan
außerplanmäßig belasten,Verträge mit Trägern öffentlicher
Belange

Betriebsleitung

Bereichsleitung

Arbeitsverträge

Betriebsleitung

Leitung Personal/
Beauftragte/r
1 des
Referates Personal

Vertrags-/Auftragswert
> 50.000 €

Betriebsleitung

Bereichsleitung

Vertrags-/Auftragswert
≤ 50.000 €

Bereichsleitung

Referatsleitung

Vertrags-/Auftragswert
≤ 5.000 €

Referatsleitung

Beauftragte/r2

Vertrags-/Auftragswert
≤ 500 €

Beauftragte/r3

Beauftragte/r4

Fußnoten

1)

Beauftragte/r: Sachbearbeiter mit der schriftlich erteilten Befugnis „Sachlich und rechnerisch richtig“ zu zeichnen.


2)

Beauftragte/r: Sachbearbeiter mit der schriftlich erteilten Befugnis „Sachlich und rechnerisch richtig“ zu zeichnen.


3)

Beauftragte/r: Sachbearbeiter mit der schriftlich erteilten Befugnis „Sachlich und rechnerisch richtig“ zu zeichnen.


4)

Beauftragte/r: Sachbearbeiter mit der schriftlich erteilten Befugnis „Sachlich und rechnerisch richtig“ zu zeichnen.



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