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Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder gleichwertiger Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (Maske des Standards FFP2 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus) gilt
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, und
in Einrichtungen des Landes Bremen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes für Beschäftigte dieser Einrichtungen.
(2) Eine Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (Maske des Standards FFP2 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus) gilt in Einrichtungen des Landes Bremen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht, sowie für in den Einrichtungen untergebrachte Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, und
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Auf den Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 soll verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass der Person das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Personen, die aus beruflichen Gründen die Tragepflicht überwachen, sollen über die Ausnahmen in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(1) Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes untergebracht werden, müssen vor der Aufnahme in die Einrichtung einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen,
die einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen und bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt oder
die einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen.
(3) Ausgenommen von der Nachweispflicht eines Testes nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes sind Personen, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere
Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,
Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,
Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes sowie
Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Absatz 1 oder 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
entgegen § 2 Absatz 1 seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Testnachweises nicht nachkommt.
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 24. Mai 2022 (Brem.GBl. S. 273), die zuletzt durch Verordnung vom 6. September 2022 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.