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Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten
und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen
Vom 20. Mai 2026
Auf der Grundlage von § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV) vom 2. Mai 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 248), in der jeweils geltenden Fassung wird bestimmt:
(1) Bei den nachfolgend aufgeführten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den nachstehend bezeichneten Ermittlungs-, Straf- und Bußgeldverfahren bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform geführt:
Dienststelle | Verfahren |
Generalstaatsanwaltschaft Bremen | Alle Verfahren |
(2) Neben der Papierform kann die Akte für einzelne Verfahrensabschnitte elektronisch geführt werden. Die elektronische Aktenführung umfasst dabei nur die für den jeweiligen Verfahrensabschnitt angelegten gesonderten Bände oder Hefte. Alle relevanten Dokumente sind spätestens mit Abschluss des elektronisch geführten Verfahrensabschnittes in Papierform zu der in Papierform geführten Akte zu nehmen. Sind aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der elektronischen Akte sind.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen vom 18. Dezember 2025 außer Kraft.
Bremen, 20. Mai 2026
Die Senatorin für Justiz und Verfassung