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Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen

Veröffentlichungsdatum:23.05.2026 Inkrafttreten01.06.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 377
Bezug (Rechtsnorm)eAktV § 1a
Zitiervorschlag: "Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (Brem.ABl. 2026, S. 377)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:20.05.2026
Fassung vom:20.05.2026
Gültig ab:01.06.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 1a eAktV
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 377
Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen

Dritte Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten
und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen

Vom 20. Mai 2026

Auf der Grundlage von § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV) vom 2. Mai 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 248), in der jeweils geltenden Fassung wird bestimmt:

§ 1

(1) Bei den nachfolgend aufgeführten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten in den nachstehend bezeichneten Ermittlungs-, Straf- und Bußgeldverfahren bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform geführt:

Dienststelle

Verfahren

Generalstaatsanwaltschaft Bremen

Alle Verfahren

(2) Neben der Papierform kann die Akte für einzelne Verfahrensabschnitte elektronisch geführt werden. Die elektronische Aktenführung umfasst dabei nur die für den jeweiligen Verfahrensabschnitt angelegten gesonderten Bände oder Hefte. Alle relevanten Dokumente sind spätestens mit Abschluss des elektronisch geführten Verfahrensabschnittes in Papierform zu der in Papierform geführten Akte zu nehmen. Sind aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zwei Dokumente untrennbar miteinander zu verbinden, hat die Verbindung in Papierform zu erfolgen, wenn nicht beide Dokumente Teil der elektronischen Akte sind.

§ 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen vom 18. Dezember 2025 außer Kraft.

Bremen, 20. Mai 2026

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


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