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Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
im Zusammenhang mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. April 2020
Die folgend aufgeführten Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. April 2020 (CoronaVO) sind im Rahmen von § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der Regel wie folgt als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Die Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, ohne dass es einer vorangehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf. Die im folgenden Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Fahrlässige Verstöße sind mit der Hälfte des angedrohten Regelsatzes oder bei Rahmensätzen höchstens mit der Hälfte des angedrohten Rahmenhöchstsatzes zu ahnden (§ 17 Absatz 2 OWiG). Generell können die Regel- und Rahmensätze nach den Grundsätzen des § 17 Absatz 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden (zu den einzelnen Kriterien unten VI.).
Ein Bußgeld von mehr als 250 Euro darf nur verhängt werden, wenn tatsächliche Feststellungen die Annahme rechtfertigen, dass diese Höhe nicht außer Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person steht. Bloße Erfahrungssätze und Vermutungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht ausreichend.
Laufende Nr. | CoronaVO | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regel- oder Rahmensatz in Euro | |
1 | § 1 Absatz 1 | Verlassen der Wohnung oder einer Einrichtung ohne | Infizierte Person | 400 | |
- | Zustimmung des Gesundheitsamtes oder | ||||
- | besonderen Grund nach § 4 Absatz 1 | ||||
oder | |||||
Empfangen von Besuch, der nicht dem eigenen Haushalt angehört | |||||
2 | § 1 Absatz 2 | Verlassen der Wohnung oder einer Einrichtung ohne | Kontaktperson der Kategorie I | 300 | |
- | Zustimmung des Gesundheitsamtes oder | ||||
- | besonderen Grund nach § 4 Absatz 1 | ||||
oder | |||||
Empfangen von Besuch, der nicht dem eigenen Haushalt angehört | |||||
3 | § 2 Absatz 1 | Verlassen der Wohnung ohne | Rückkehrerin oder Rückkehrer aus einem Risikogebiet | 300 | |
- | Zustimmung des Gesundheitsamtes oder | ||||
- | besonderen Grund nach § 4 Absatz 1 | ||||
oder | |||||
Empfangen von Besuch, der nicht dem eigenen Haushalt angehört | |||||
4 | § 3 Absatz 1 Satz 2 | Weigerung, Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen | Abgesonderte Person nach §§ 1 oder 2 | 50 bis 150 | |
5 | § 6 Absatz 1 | Menschenansammlungen im öffentlichen Raum | Jede beteiligte Person | 50 bis 150 | |
Anmerkung: | |||||
- | Nicht erfasst ist der außerhäusliche Aufenthalt mit einer anderen nicht in der gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft lebenden Person oder einer sonstigen Person nach § 5 Absatz 1, | ||||
- | Umfasst sind unorganisierte, spontane Zusammentreffen sowie zufällige Ansammlungen aus einem äußeren Anlass heraus (z.B. Schaulustige bei einem Autounfall). | ||||
6 | § 6 Absatz 1 | Organisation einer privaten oder öffentlichen Veranstaltung oder Feier | Organisatorin oder Organisator | 250 bis 2 500 | |
Anmerkung: | |||||
- | Umfasst sind organisierte Zusammenkünfte. | ||||
- | Bei familiären Zusammenkünften im privaten Raum ist im Hinblick auf Artikel 6 GG (Schutz des Familienlebens) und Artikel 13 GG (Schutz des Wohnraums) grundsätzlich nicht von einem bußgeldbewährten Verhalten auszugehen. Dies gilt etwa bei Anwesenheit einer geringen Anzahl an haushaltsfremden Personen (grundsätzlich bis zu fünf Personen). | ||||
7 | § 6 Absatz 1 | Teilnahme an einer öffentlichen oder privaten Veranstaltung oder Feier | Jede teilnehmende Person | 50 bis 200 | |
Anmerkung: | |||||
Bei familiären Zusammenkünften im privaten Raum ist im Hinblick auf Artikel 6 GG (Schutz des Familienlebens) und Artikel 13 GG (Schutz des Wohnraums) grundsätzlich nicht von einem bußgeldbewährten Verhalten auszugehen. Dies gilt etwa bei Anwesenheit einer geringen Anzahl an haushaltsfremden Personen (grundsätzlich bis zu fünf Personen). | |||||
8 | § 7 Absatz 3 | Zusammenkünfte in Vereinen sowie sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft oder Organisatorin oder Organisator | 250 bis 500 | |
Anmerkung: | |||||
9 | § 8 | Veranstaltung von Reisebusreisen und sonstigem Gelegenheitsverkehr zu touristischen Zwecken | Betriebsinhaber oder –inhaberin, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. | 500 bis 2 500 | |
Anmerkung: | |||||
10 | § 9 Absatz 1 Nummer 1 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr, insbesondere Zulassung des Vor- | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
„Gaststättengewerbe aller Art; der Außer- | |||||
Anmerkung: | |||||
11 | § 9 Absatz 1 Nummer 2 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
„Bars, Teestuben, Clubs, Diskotheken Festhallen, Amüsierbetriebe und ähnliche Vergnügungsstätten“ | |||||
Anmerkung: | |||||
12 | § 9 Absatz 1 Nummer 3 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
„Saunen, Saunaclubs, Solarien, Fitnessstudios, öffentliche und private Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder“ | |||||
Anmerkung: | |||||
13 | § 9 Absatz 1 Nummer 4 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
„Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und für den Publikumsverkehr bestimmte Ausstellungsräumlichkeiten“ | |||||
Anmerkung: | |||||
14 | § 9 Absatz 1 Nummer 5 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
„Messen, Ausstellungen, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte“ | |||||
Anmerkung: | |||||
15 | § 9 Absatz 1 Nummer 6 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
„Entertainment- | |||||
Anmerkung: | |||||
16 | § 9 Absatz 1 Nummer 7 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
„Prostitutionsstätten (einschließlich Prostitution in Privatwohnungen und Fahrzeugen), Bordelle, bordellartige Betriebe, Swinger- | |||||
Anmerkung: Für die sexuelle Dienstleistung (§ 2 Absatz 1 des Prostitutionsschutzgesetzes) in einer Privatwohnung oder in Fahrzeugen gilt grundsätzlich § 12 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 (Nummer 22 und 23). | |||||
Anmerkung: | |||||
17 | § 9 Absatz 1 Nummer 8 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft (ausgenommen sind öffentliche, frei zugängliche Spielplätze) | 250 bis 500 | |
„Begegnungsstätten und -treffs (für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung, Jugendliche, Heranwachsende, Mütter, Familien, Kinder etc.), Spielplätze (indoor und outdoor)“ | |||||
Anmerkung: | |||||
18 | § 9 Absatz 1 Nummer 9 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
„Jugendherbergen“ | |||||
Anmerkung: | |||||
19 | § 9 Absatz 2 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 4 000 | |
„alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren,“ | |||||
Anmerkung: | |||||
20 | § 10 Satz 1 | Beherbergung von Übernachtungsgelegenheiten zu touristischen Zwecken | Betreiberin oder Betreiber, Vermieterin oder Vermieter | 500 bis 2 500 | |
21 | § 10 Satz 2 | Nichtbeachtung der Sicherheitsvorkehrungen (Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen (an Tischen und Stehplätzen) gewährleisten) | Betreiberin oder Betreiber, Vermieterin oder Vermieter | 400 bis 1 000 | |
22 | § 12 Satz 1 Nummer 3 | Erbringung einer unzulässigen Dienst- oder Handwerksleistung | Dienstleisterin oder Dienstleister, Handwerkerin oder Handwerker | 75 | |
23 | § 12 Satz 2 | Entgegennahme einer unzulässigen Dienst- oder Handwerksleistung | Kunde oder Kundin | 50 | |
24 | § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1- | Besuch einer der genannten Einrichtungen ohne eine Erlaubnis nach Absatz 2 | Betreffende Besucherin oder betreffender Besucher | 750 | |
„Besuch in Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe, Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 BremWoBeG, Gasteinrichtungen gemäß § 5 BremWoBeG, Seniorenresidenzen“ | |||||
25 | § 15 Absatz 1 | Öffnung einer Einrichtung der Tagespflege für den Pflegebetrieb (Ausnahme: Notbetreuung nach Absatz 2) | Betreiberin oder Betreiber | 1 000 bis 5 000 | |
„Einrichtungen der Tagespflege dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.“ | |||||
26 | § 16 Absatz 1 | Betreuung in tagesstrukturierenden Angeboten der Eingliederungshilfe, der kommunalen Sucht- und Drogenhilfe und der Wohnungsnotfallhilfe (Ausnahme: Notbetreuung nach Absatz 2) | Betreiberin oder Betreiber | 1 000 bis 5 000 | |
27 | § 17 Absatz 1 | Unterrichts- bzw. Betreuungsbetrieb (Ausnahme: Notbetreuung nach Absatz 3) | Trägerin oder Träger | 1 000 bis 5 000 | |
„öffentlichen und privaten Schulen öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege“ | |||||
Anmerkung: | |||||
28 | § 18 | Öffnung einer der genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr oder den Präsenzunterricht | Verantwortliche Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft | 500 bis 2 500 | |
„Volkshochschulen, Fahrschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Quartiersbildungseinrichtungen, Musikschulen, sowie sonstige öffentliche oder private Einrichtungen der Aus- | |||||
Anmerkung: |
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufgeführten Ge- oder Verbote in der CoronaVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, den Verstoß zu beenden, missachtet wird. Dies betrifft insbesondere
Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Derartige Verstöße können mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro geahndet werden.
Zu beachten ist, dass die Missachtung einer sofort vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Falle eines Verstoßes gegen die Ge- oder Verbote zugleich eine Straftat darstellt.
Auch hier besteht die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden, können weitergehende Anordnungen erlassen, wenn diese der CoronaVO nicht widersprechen, insbesondere können sie generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen und bestimmte Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche sofort vollziehbaren Anordnungen stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes). Darüber hinaus stellen Verstöße gegen auf Grundlage von § 28 Absatz 1 Satz 2 oder § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergangene sofort vollziehbare Anordnungen eine Straftat gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes dar. Hierunter fallen im Wesentlichen Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen sowie die Absonderung von Personen.
Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz zu verdoppeln.
Zu beachten ist, dass die Missachtung einer solchen Anordnung im Falle eines Verstoßes gegen die Ge- oder Verbote des § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 1 (Nummer 1 bis 3 des Katalogs), § 6 Absatz 1 (Nummer 5 bis 7 des Katalogs) und § 17 Absatz 1 (Nummer 27 des Katalogs) zugleich eine Straftat darstellt. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft).
Bei familiären Zusammenkünften im privaten Raum ist im Hinblick auf Artikel 6 GG (Schutz des Familienlebens) und Artikel 13 GG (Schutz des Wohnraums) grundsätzlich nicht von einem bußgeldbewährten Verhalten auszugehen. Dies gilt etwa bei Anwesenheit einer geringen Anzahl an haushaltsfremden Personen.
Im Hinblick auf die besonders geschützte Religionsausübungsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG) ist bei Verstößen, die religiöse Tätigkeiten betreffen, von einer Verfolgung abzusehen, soweit es sich nicht um grobe oder wiederholte Verstöße handelt.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind generell die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Absatz 3 Satz 1 OWiG). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Absatz 3 Satz 2 OWiG). Die Regel- und Rahmensätze können nach diesen Grundsätzen je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
Ermäßigung:
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
Erhöhung:
Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils in der Regel zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 8, 9 Absatz 1 und 2, 10, 18 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25 000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (etwa eine juristische Person oder die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 7. April 2020
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz