Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung des Sachkundenachweises gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie über die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflan

Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung des Sachkundenachweises gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie über die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Veröffentlichungsdatum:02.07.2014 Inkrafttreten03.07.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.07.2014 bis 31.10.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 584
Bezug (Rechtsnorm)PflSchG 1986 § 9, PflSchSachkV § 1, PflSchSachkV § 2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:17.06.2014
Fassung vom:17.06.2014
Gültig ab:03.07.2014
Gültig bis:31.10.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 9 PflSchG 1986, § 1 PflSchSachkV, § 2 PflSchSachkV
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 584
Erlass des Senators für Gesundheit über die Ausstellung des Sachkundenachweises gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie über die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Erlass
des Senators für Gesundheit über die Ausstellung des Sachkundenachweises
gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m.
§ 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sowie
über die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m.
§ 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

1.
Die Ausstellung des Sachkundenachweises gemäß § 9 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erfolgt nach folgenden Bestimmungen:
a)
Die Ausstellung erfolgt auf Antrag durch den Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet).
b)
Der LMTVet entscheidet über die Ausstellung nach Prüfung des Nachweises der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und ggf. praktischen Fertigkeiten gemäß den Vorgaben des § 1 Absatz 1 oder 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.
c)
Der LMTVet erfüllt zur technischen Umsetzung des Verfahrens die bundesweit abgestimmten Vorgaben der Vereinbarung der Länder über die Einrichtung und den Betrieb von EDV-gestützten Komponenten zur Verwaltung von Sachkundenachweisen im Bereich Pflanzenschutz.
2.
Die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erfolgt nach folgenden Bestimmungen:
a)
Die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 Pflanzenschutzgesetz i.V.m. § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den LMTVet.
b)
Die Anerkennung wird nur erteilt, wenn die Anforderungen des § 7 Absatz 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung an die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt sind. Der LMTVet prüft insbesondere die fachliche Eignung der Inhalte, die Qualifikation der vorgesehenen Referenten sowie die mögliche Gefahr von Interessenkonflikten durch etwaige weitere Tätigkeiten des Veranstalters oder die Koppelung der Maßnahme mit anderen Veranstaltungen (z.B. zur Produktinformation). Bei Verdacht auf oder Vorliegen von Interessenkonflikten wird eine Anerkennung verweigert, es sei denn, der Veranstalter ergreift effektive Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
c)
Das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen wird durch stichprobenartige Teilnahme des LMTVet an der anerkannten Maßnahme vor Ort überprüft.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Bremen, den 17. Juni 2014

Der Senator für Gesundheit


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.