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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Biologie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:24.08.2015 Inkrafttreten01.10.2015 Zuletzt geändert durch:Berichtigung (Brem.ABl. 2016 S. 62)
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 904; 2016, S. 62
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Biologie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen vom 8. Juli 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 904; 2016, S. 62), zuletzt Berichtigung (Brem.ABl. 2016 S. 62)"

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juris-Abkürzung: BioZwFäBacfLehrPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BioZwFäBacfLehrPO BR
Ausfertigungsdatum:08.07.2015
Gültig ab:01.10.2015
Gültig bis:30.09.2026
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 904; 2016, 62
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Biologie“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen
Vom 8. Juli 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2015 bis 30.09.2026

aufgeh. durch § 8 Abs. 3 der Ordnung vom 17. Januar 2024 (Brem.ABl. S. 378)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2016 S. 62)

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 8. Juli 2015 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 Drittes HochschulreformG vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Fachs „Biologie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel

Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)

vergeben.

Soweit im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption neben dem Fach Biologie ein weiteres naturwissenschaftliches Fach oder das Fach Mathematik absolviert wird, wird der Titel

Bachelor of Science
(abgekürzt B. Sc.)

vergeben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Biologie“ wird im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO mit Lehramtsoption studiert.

(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. In den Wahlpflicht- bzw. Wahlbereichen wird sichergestellt, dass jeweils eine ausreichend große Zahl von Modulen angeboten wird.

(3) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt, Module im Wahl- und Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen werden dringend empfohlen.

(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(5) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt (siehe Anlage 1).

(6) Im Wahlbereich L 1 fließen 2 Module mit jeweils 6 CP gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung ein. Im Wahlbereich L 2 fließt 1 Modul mit 3 CP gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung ein. Bei Nichtbestehen kann das Wahlmodul gemäß § 20 Absatz 3 AT BPO durch ein anderes Modul ersetzt werden. Der Wahlbereich L 2 kann durch Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses verändert werden. Hierbei ist sicher zu stellen, dass der Wahlbereich innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(8) Im Fall einer Fächerkombination mit dem Studienfach Chemie, ist das Modul „Allgemeine Chemie“ (Chemie 1) in einem entsprechenden CP Gesamtumfang durch Module im Fach Biologie (Wahlpflichtbereich Chemie 1-E) zu ersetzen. Der Wahlpflichtbereich Chemie 1-E kann durch Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses verändert werden. Hierbei ist sicher zu stellen, dass der Wahlpflichtbereich innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Nähere Regelungen siehe Anlage 1.

(9) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 2 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-(Multiple Choice) Verfahren bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 3.

(5) Gemäß § 5 Absatz 10 AT BPO 2010 wird aus sicherheitstechnischen und didaktischen Gründen im Wahlbereich L 2 für das Modul Biochemie Praktikum (Chemie 2 L) eine Studienleistung als Prüfungsvorleistung definiert, die zu Beginn des Moduls zu erbringen ist.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Es sind jedoch mindestens 30 CP an der Universität Bremen zu erbringen.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (inkl. Kolloquium)

(1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP.

(2) Für das Modul Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Arbeit wird von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern bewertet. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 5 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2015/16 im Lehramtsfach „Biologie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2015/16 ihr Studium im Lehramtsfach „Biologie“ aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Laufende Prüfungsverfahren werden nach der Prüfungsordnung vom 2. Februar 2011, zuletzt geändert am 4. Juli 2012, abgeschlossen.

Genehmigt, Bremen, den 20. Juli 2015

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:

Studienverlaufsplan Biologie als Lehramtsoption

Anlage 2:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 3:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Studienverlaufsplan

Studienverlaufsplan

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Biologie als Lehramtsoption (60 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik)

-

Pflichtmodule (Fachwissenschaft, ohne Thesis)

45 CP

-

Pflichtmodule (Fachdidaktik)

12 CP

-

Wahlmodule L1

12 CP

-

Wahlmodule L2

 3 CP

-

Summe:

72 CP

 

Lehramts-
option CP

 

∑ 60 FW+ 12 FD+ ggf. 12 CP
BA-Thesis

3. Jahr

6. Sem.

 

Wahlbereich L 2
(W/3 CP)

Wahlbereich L 1
(W/6 CP)

 

Ggf. Thesis
+
Kolloquium
Th 1
(12 CP/MP)

9 CP + ggf.
12 CP

5. Sem.

 

MBW 2.3
(P/3 CP/KP)

Wahlbereich L 1
(W/6 CP)

FD 2
(P/6 CP/TP)

 

12

2. Jahr

4. Sem.

Bio 3
(P/9 CP/KP)

Tierphys
(P/6 CP/TP)

 

 

24

3. Sem.

Öko 1 - Teil 2
(P/3 CP/TP
Öko1)

 

FD 1
(P/6 C/TP)

 

1. Jahr

2. Sem.

Bio 4
(P/6 CP/KP)

 

 

 

27 CP

1. Sem.

Bei einer Fächerkombination ohne das Fach Chemie: Chemie 1
(P/9 CP/MP)
Bei einer Fächerkombination mit dem Fach Chemie: Wahlpflichtbereich Chemie 1-E
(WP/9 CP)**

Bio 2
(P/6 CP/KP)

Öko 1 - Teil 1
(P/3 CP/TP
Evo)

 

 

 

 

 

Fachwissenschaft
Pflichtbereich und Wahlbereich

Fachdidaktik Pflichtbereich

 

 

CP: Credit Points, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen),

Fußnoten

**

Der Wahlpflichtbereich Chemie 1-E umfasst die Module, die hier unter Wahlbereich L 1 und L 2 aufgeführt sind sowie ggf. weitere Module. Der Wahlpflichtbereich kann durch Beschluss des zuständigen Prüfungsausschusses verändert werden, vgl. § 2 Absatz 8

a) Ergänzende Angaben für Module mit Teilprüfung

Modul

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP bei TP

PL/
SL

Öko 1

Evolution und Ökologie

6

TP Evo

Evolution, 3 CP

PL: 1

TP Öko1

Einführung in die Ökologie, 3 CP

PL: 1

Tierphys

Tierphysiologie
und
Humanbiologie

6

TP

Tierphysiologie und Humanbiologie 1, 3 CP

PL: 1

TP

Tierphysiologie und Humanbiologie 2, 3 CP

PL: 1

FD 1

Biologiedidaktik 1

6

TP

Einführung in die Fachdidaktik Biologie, 3 CP

PL: 1

TP

Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie 3 CP

PL: 1

FD 2

Biologiedidaktik 2

6

TP

Fachgemäße Arbeitsweisen 1, 3 CP

PL: 1

TP

Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht mit Praxiselementen 3 CP

PL: 1

CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

b) Pflichtmodule

Modul

Modulbezeichnung

CP

MP/TP/KP

Aufteilung CP bei TP

PL/ SL

Bio 2

Zellbiologie

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Bio 3

Botanik

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Bio 4

Formenkenntnis

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

Chemie 11

Allgemeine Chemie

9

MP

 

PL: 1

Öko 1

Evolution und Ökologie

6

TP Evo

Evolution, 3 CP

PL: 1

TP Öko1

Einführung in die Ökologie, 3 CP

PL: 1

MBW 2.3

Mikrobiologie und Genetik 2.3

3

KP

Genetik

PL: 1
SL: 1

Tierphys

Tierphysiologie und Humanbiologie

6

TP

Tierphysiologie und Humanbiologie 1, 3 CP

PL: 1

TP

Tierphysiologie und Humanbiologie 2, 3 CP

PL: 1

FD 1

Biologiedidaktik 1

6

TP

Einführung in die Fachdidaktik Biologie, 3 CP

PL: 1

TP

Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie, 3 CP

PL: 1

FD 2

Biologiedidaktik 2

6

TP

Fachgemäße Arbeitsweisen 1, 3 CP

PL: 1

TP

Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht mit Praxiselementen, 3 CP

PL: 1

CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet),

SL: Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

1

Im Fall einer Fächerkombination mit dem Studienfach Chemie ist das Modul „Allgemeine Chemie (Chemie 1)“ in einem Gesamtumfang von 9 CP durch Module der Biologie zu ersetzen. Diese Ersatzmodule sind unter Wahlpflichtbereich Chemie 1 - E hinterlegt.

c) Wahlmodule L1
Wahl von 12 CP insgesamt

Modul

Modulbezeichnung

CP

MP/T
P/KP

PL/
SL

Bio 1

Struktur und Funktion wirbelloser Tiere

6

KP

PL: 1
SL: 1

Bio 6

Struktur und Funktion der Wirbeltiere

6

KP

PL: 1
SL: 1

Öko 2

Ökologie und Biodiversität

6

KP

PL: 1
SL: 1

MBW 1

Biochemie

6

MP

PL: 1

CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

d) Wahlmodule L2
Wahl von 3 CP insgesamt

Modul

Modulbezeichnung

CP

MP/T
P/KP

PL/SL

Vertiefung

AG-P

Arbeitsgruppenpraktikum

3

MP

PL:1

Erweiterung Grundlagenwissen

MBW 2.22

Grundkurs Mikrobiologie

3

MP*

SL: 1

MBW 2.4

Grundlagen der Mikrobiologie

3

MP

PL: 1

Meer

Meeresbiologie

3

MP

PL: 1

Pflanzphys

Pflanzenphysiologie

3

MP

PL: 1

Chemie 2L

Biochemie Praktikum

3

KP*

SL: 3**

Mathe 1

Rechenmethoden 1

3

MP*

SL:1

Mathe 2

Rechenmethoden 2

3

MP*

SL:1

Stat

Statistik für Naturwissenschaftler

3

MP*

SL:1

Natur

Naturschutzbiologie und Naturschutz

3

MP

PL:1

Tutor

Tutorienmodul

3

MP*

SL:1

Profilmodulbereich 1

PM 1.1

Introduction to Behavioural Ecology

3

MP

PL: 1

PM 1.3

Warum wachsen Pflanzen wo sie wachsen?

3

MP

PL: 1

PM 1.4

Biodiversity

3

MP

PL: 1

PM 1.5

Wie es im Gehirn zugeht

3

MP

PL: 1

PM 1.6

Grundprinzipien der Neurophysiologie und - anatomie

3

MP

PL: 1

PM 1.7

Methoden der Molekularen Biowissenschaften

3

MP

PL: 1

PM 1.8

Virologie

3

MP

PL: 1

PM 1.9

Environmental risks and ecotoxicology

3

MP

PL: 1

PM 1.10

Biologie mariner Wirbeltiere

3

MP

PL: 1

PM 1.11

Introductory Marine Biology

3

MP

PL: 1

PM 1.12

Experimentalplanung und - desgin

3

MP

PL: 1

 

Weitere Angebote gemäß Beschluss des Prüfungsausschuss, vgl. § 2 (6)

3

MP

PL: 1

CP: Credit Points, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen

**

Gemäß § 5 (10) AT BPO 2010 wird aus sicherheitstechnischen und didaktischen Gründen im Wahlbereich L 2 für das Modul Biochemie Praktikum (Chemie 2 L) eine Studienleistung als Prüfungsvorleistung definiert, die zu Beginn des Moduls zu erbringen ist.

2

Der erfolgreiche Abschluss des Moduls „Grundlagen der Mikrobiologie“ (MBW 2.4) wird dringend empfohlen.

Anlage 2

Weitere Prüfungsformen

-

Bearbeitung von Übungsaufgaben: Übungsaufgaben können Vorlesungen und Seminare ergänzen und dienen der praktischen, oft rechnerischen, Überprüfung fachwissenschaftlicher Inhalte.

-

Poster: Poster entsprechen den üblichen Posterpräsentationen wissenschaftlicher Symposien und dienen der knappen und zusammenfassenden Darstellung etwa von Artikeln und Projektarbeiten.

-

Portfolioprüfungen: Portfolioprüfungen bestehen aus mehreren Prüfungsanteilen unterschiedlichen Charakters. Dabei gehen die Anteile der Portfolioprüfung prozentual in die Modulnote ein und müssen nicht einzeln bestanden werden.

-

Zeichnungen: Zeichnungen dienen etwa der Wiedergabe des Aufbaus und der Anatomie der in den Praktika behandelten Organismen und belegen die Genauigkeit der Beobachtung wissenschaftlicher Objekte.


Anlage 3

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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