|
|
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 4. Dezember 2024 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Profilfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ oder im Studienfach mit Lehramtsoption „English-Speaking Cultures/Englisch“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen.
(1) Das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 AT BPO studiert. Das Studium mit Lehramtsoption wird darüber hinaus gemäß § 4 Absatz 5 studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO umfasst im Profilfach 24 CP. Davon werden 15 CP als Wahlbereich in den Fachergänzenden Studien der Universität Bremen bzw. in den General Studies-Angeboten des Fachbereichs 10 absolviert und 9 CP umfassen ein obligatorisches Praktikum. Der General Studies-Bereich kann in deutscher bzw. englischer Sprache absolviert werden.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Profilfach oder Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Profil- oder Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen. Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Profilfach mit einem Gesamtumfang von 120 CP studiert wird, (Anlage 1.1),
das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Komplementärfach mit einem Gesamtumfang von 60 CP studiert wird (Anlage 1.2),
das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Lehramtsoption mit einem Gesamtumfang von 72 CP studiert wird. Dieser Umfang unterteilt sich in 60 CP Fachwissenschaft zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils von 12 CP; je nach individueller Wahl wird zusätzlich das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP im Studienfach absolviert (Anlage 1.3). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.
(3) Das jeweilige Curriculum unterteilt sich wie im Folgenden dargestellt:
Das Profilfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit einem Gesamtumfang von 120 CP unterteilt sich wie folgt:
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis) im Umfang von 15 CP,
Fachwissenschaft (Literature, Culture, Linguistics) mit Pflichtmodulen im Umfang von 51 CP,
Sprachpraxis (Practical Language Studies) mit Pflichtmodulen im Umfang von 15 CP,
Internationale Erfahrungen (International Experience, Wahlpflichtmodule, Compulsory Elective Modules) im Umfang von 15 CP,
General Studies-Bereich (General Studies Area) im Umfang von 24 CP inklusive eines verpflichtenden Praktikums im Umfang von 9 CP, Näheres siehe Absatz 1.
Das Komplementärfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit einem Gesamtumfang von 60 CP unterteilt sich wie folgt:
Pflichtmodule (Compulsory Modules) im Umfang von 45 CP,
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules) im Umfang von 15 CP.
Das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Lehramtsoption umfasst insgesamt 72 CP (zzgl. ggf. 12 CP) und unterteilt sich wie folgt:
Ggf. Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP,
Fachwissenschaft (inklusive Sprachpraxis) im Gesamtumfang von 60 CP mit Pflichtmodulen im Umfang von 45 CP und Wahlpflichtmodulen im Umfang von 15 CP,
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil und dessen wissenschaftliche Begleitung.
(4) Die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in englischer Sprache, Module in der Fachdidaktik in englischer oder deutscher Sprache durchgeführt. Wahlpflichtmodule werden in englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(10) Das Profilfach beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von mindestens 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(11) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.
(12) Das Profil- und Komplementärfach beinhalten einen fakultativen fachbezogenen englischsprachigen Auslandsaufenthalt (Auslandsstudium oder Auslandspraktikum) von mindestens drei Monaten; alternativ dazu bietet der Studiengang Module, welche vertiefte fachliche Kompetenzen vermitteln. Im Studienfach mit Lehramtsoption ist der fachbezogene englischsprachige Auslandsaufenthalt (Auslandsstudium oder Auslandspraktikum) verpflichtend, Absatz 17 ist hiervon unberührt.
(13) Der Auslandsaufenthalt kann als Studium in einem englischsprachigen Studiengang an einer Universität im Ausland (Auslandsstudium) oder als berufsorientierendes Praktikum an einer Institution im englischsprachigen Ausland (Auslandspraktikum) durchgeführt werden. Der Auslandsaufenthalt findet gemäß Studienverlaufsplan während des fünften Semesters statt.
(14) Im Auslandsstudium sind Leistungen im Umfang von mindestens 15 CP zu erbringen, die Leistungen werden nach den Vorgaben der jeweiligen Universität absolviert. Zusätzlich erworbene CP können im General Studies-Bereich anerkannt oder als freiwillige Zusatzleistungen als Anlage zu den Abschlussunterlagen ausgewiesen werden. Zum Abschluss eines Lernvertrags (Learning Agreements) zwischen Studierenden und Fachbereich vor Antritt des Auslandsaufenthalts wird dringend geraten, um eine problemlose Anerkennung der im Ausland erworbenen CP gewährleisten zu können.
(15) Das Auslandspraktikum wird in einer englischsprachigen Institution im Umfang von 15 CP und mit einem Umfang von mindestens 350 Stunden durchgeführt. Näheres regelt die Modulbeschreibung sowie die Praktikumsordnung.
(16) Wenn zwei fremdsprachliche Philologien studiert werden oder „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Komplementärfach studiert wird, kann ersatzweise ein Auslandsstudium nach Absatz 14 oder ein Auslandspraktikum nach Absatz 15 gestückelt in maximal drei Teilabschnitten und im Gesamtumfang von 15 CP oder eine Modulersatzleistung (Vertief-1) absolviert werden.
(17) Wenn das Fach mit Lehramtsoption studiert wird, kann der Prüfungsausschuss in Härtefällen sowie in besonders zu begründenden Fällen (zum Beispiel vorhandene nachweisbare kulturelle und sprachliche Kompetenz) eine Befreiung vom Auslandsaufenthalt aussprechen und eine geeignete Ersatzleistung im Rahmen des Vertiefungsmoduls aus dem Profil- und Komplementärfach als Modulersatzleistung (Vertief-1) festlegen.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
(5) Die Prüfungssprache kann Deutsch oder Englisch sein. In rein englischsprachigen Modulen ist die Prüfungssprache in der Regel Englisch.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen von § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Bachelorarbeit muss im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach die Bachelorarbeit zu schreiben. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.
(2) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) im Profilfach setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem unbenoteten, begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Modul Bachelorarbeit in der Lehramtsoption hat die Bachelorarbeit einen Umfang von 12 CP. Der Besuch eines Begleitseminars wird empfohlen.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 75 CP im Profilfach und von mindestens 45 CP im Studienfach mit Lehramtsoption.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ geschrieben, errechnet sich die Fachnote zu 20 % aus der Note der Bachelorarbeit und zu 80 % aus den nach Leistungspunkten gewichteten Noten aller übrigen Module des Fachs. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(3) Wird die Bachelorarbeit nicht im Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ geschrieben, errechnet sich die Fachnote aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „English-Speaking Cultures/Englisch“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2025/26 begonnen haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung, wenn sie ausschließlich in den folgenden Modulen der Prüfungsordnung vom 26. Januar 2011, geändert am 16. Juli 2015 und berichtigt am 22. Juni 2018, ein Prüfungsverfahren eröffnet oder eines oder mehrere dieser Module absolviert und nicht mehr als 15 CP im General Studies-Bereich erworben haben. Die Module sind:
A, Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft,
B, Basismodul Englische Sprachwissenschaft,
C, Basismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt sowie
SP-1, Basismodul Englische Sprachpraxis.
Bereits erbrachte Leistungen werden auf der Grundlage einer Äquivalenztabelle anerkannt.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium begonnen haben und für die Absatz 2 nicht zutrifft, können auf Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag ist bis zum 15. November 2025 zu stellen. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(4) Die Prüfungsordnung vom 26. Januar 2011, geändert am 16. Juli 2015 und berichtigt am 22. Juni 2018, tritt zum 30. September 2028 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2028 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anlagen: |
| ||
Studienverlaufspläne für das Studienfach | |||
| 1.1 | „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Profilfach (120 CP) | |
| 1.2 | „English-Speaking Cultures/Englisch“ als Komplementärfach (60 CP) | |
| 1.3 | „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Lehramtsoption (72 CP plus ggf. 12 CP) | |
Module und Prüfungsanforderungen | |||
Weitere Prüfungsformen |
Anlage 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium
Die Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
„English-Speaking Cultures/Englisch“ als Profilfach (120 CP)
| Literature, Culture, Linguistics (Fachwissenschaft), | Practical Language | International Experience | General Studies Area | Bachelor‘s | ∑ 120 | ∑ 120 | ||||||||||
Pflichtmodule, 66 CP | Wahlpflichtmodule | Pflichtmodul, | Wahlbereich, | ||||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Basis-A, | Basis-B, | Basis-C, | SP-Basis, |
|
| Fachergänzende Studien, |
| 15 | 36 | ||||||
2. Sem. |
|
|
|
| 21 | ||||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Aufbau-A-Pf, | Aufbau-B-Pf, | Aufbau-C-Pf, | Aufbau-D-Pf, | SP-Aufbau, |
|
|
|
| 21 | 39 | |||||
4. Sem. |
|
|
|
| 18 | ||||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. |
|
| Modul gemäß Anlage 2.4, | Beruf, Berufsfelderkundung mit Praktikum, |
|
| 24 | 45 | ||||||||
6. Sem. |
|
|
|
| Fachergänzende Studien, | Abschluss-P, | 21 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
„English-Speaking Cultures/Englisch“ als Komplementärfach (60 CP)
| Compulsory Modules (Pflichtmodule), 45 CP | Compulsory | ∑ 60 CP | ∑ 60 CP | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Basis-A, | Basis-B, | Basis-C, | SP-Basis, |
| 12 | 27 | ||||
2. Sem. |
| 15 | ||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Aufbau-D-LA, | SP-Aufbau, |
| 12 | 18 | ||||||
4. Sem. |
| 6 | ||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. |
| Modul gemäß Anlage 2.4, | 15 | 15 | |||||||
6. Sem. |
|
| 0 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester
„English-Speaking Cultures/Englisch“ als Lehramtsoption (72 CP, plus ggf. 12 CP Bachelorarbeit)
| Fachwissenschaft (inklusive Sprachpraxis), | Fachdidaktik | Bachelorarbeit | ∑ 72 | ∑ 72 CP | ||||||||||
Pflichtmodule, | Wahlpflichtmodule, | Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Basis-A, | Basis-B, | Basis-C, | SP-Basis, |
|
|
| 12 | 27 | |||||
2. Sem. |
|
|
| 15 | |||||||||||
2. Jahr | 3. Sem. | Aufbau-D-LA, | SP-Aufbau, |
| FD-Basis, |
| 12 | 27 | |||||||
4. Sem. |
|
| 15 | ||||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. |
| Vertief-2, | FD-Praxis, |
| 18 | 18 | ||||||||
6. Sem. |
|
|
| ggf. Abschluss-L, | (ggf. 12 CP) |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls
Anhang 2: Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), Profilfach und Studienfach mit Lehramtsoption
K.-Ziffer | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
Abschluss-P | Module Bachelor’s Thesis | P | 15 | TP | Thesis, 12 CP | PL: 1 |
Studienleistung, 3 CP | PL: 0 | |||||
Abschluss-L | Module Bachelor’s Thesis | WP | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaftliche Pflichtmodule, Module des Profil- und Komplementärfachs sowie des Studienfachs mit Lehramtsoption
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL |
Basis-A | Introduction to Anglophone Literatures | P | 6 | TP | Introduction to Anglophone Literatures 1, 3 CP | PL: 1 |
Introduction to Anglophone Literatures 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Basis-B | Introduction to English Linguistics | P | 6 | TP | Introduction to English Linguistics 1, 3 CP | PL: 1 |
Introduction to English Linguistics 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Basis-C | The English-Speaking World: Dimensions and Developments | P | 6 | TP | Introduction to Cultural Studies, 3 CP | PL: 1 |
The English-Speaking World: Dimensions and Developments, 3 CP | PL: 1 | |||||
Aufbau-A-Pf | Literatures and Cultures | P | 9 | TP | Literatures and Cultures 1, 6 CP | PL: 1 |
Literatures and Cultures 2, 3 CP | PL: 0 | |||||
Aufbau-B-Pf | Languages and Cultures | P | 9 | TP | Languages and Cultures 1, 6 CP | PL: 1 |
Languages and Cultures 2, 3 CP | PL: 0 | |||||
Aufbau-C-Pf | Media and Cultures | P | 9 | TP | Media and Cultures 1, 3 CP | PL: 0 |
Media and Cultures 2, 6 CP | PL: 1 | |||||
Aufbau-D-Pf | Focus Module | P | 6 | TP | Focus Studies 1, 3 CP | PL: 0 |
Focus Studies 2, 3 CP | PL: 1 | |||||
Aufbau-D-LA | Languages, Literatures, Cultures | P | 12 | TP | Literatures and Cultures, 6 CP | PL: 1 |
Languages and Cultures, 6 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Sprachpraxis (Practical Language Studies), Pflichtmodule (Compulsory Modules), Module des Profil- und Komplementärfachs sowie des Studienfachs mit Lehramtsoption
K.-Ziffer | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
SP-Basis | Practical Language Foundation | P | 9 | TP | University Language Skills 1, 3 CP | PL: 0 |
University Language Skills 2, 6 CP | PL: 1 | |||||
SP-Aufbau | Practical Language Proficiency | P | 6 | TP | Content-Based Integrated Skills, 3 CP | PL: 0 |
Culture and Communication, 3 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 15 CP, Module des Profil- und Komplementärfachs und im Studienfach mit Lehramtsoption
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
Vertief-1 | International Studies at Home | WP | 15 | TP | Consolidating Literatures, 6 CP | PL: 1 |
Consolidating Linguistics, 6 CP | PL: 1 | |||||
Consolidating Cultures, 3 CP | PL: 0 | |||||
Vertief-2 | Studying Abroad | WP | 15 | Anerkennung |
| nach Wahl der Studierenden |
Vertief-3 | Internship Abroad | WP | 15 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
General Studies-Bereich (General Studies Area), Pflichtmodul (Compulsory Module), 9 CP; nur im Profilfach
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Beruf | Berufsfelderkundung mit Praktikum | Internship | P | 9 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (English Language Education), nur im Studienfach mit Lehramtsoption
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP | PL/SL |
FD-Basis |
| Foundation Module English Language Education | P | 9 | TP | Introduction to English Language Education, 3 CP | PL: 1 |
Second Language Acquisition, 3 CP | PL: 1 | ||||||
ELT: Activities, Resources and Materials, 3 CP | PL: 0 | ||||||
FD-Praxis | Praxisorientierte Elemente Englisch | English Language Teaching Practice | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Portfolio gemäß AT § 8 Absatz 8;
Test im Bereich der sprachpraktischen Übungen: Der Test kann aus schriftlichen und mündlichen Anteilen bestehen, die aber nicht über 90 Minuten für schriftliche Tests und 30 Minuten für mündliche Tests hinausgehen. Es wird eine Gesamtnote für alle Testanteile vergeben, die sich nach dem erreichten Wert und dem jeweiligen Zielwert im Modul in Bezug auf den Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen richtet;
Unterrichtsentwurf: Die schriftliche Ausarbeitung von 3 bis 4 Seiten umfasst die (vorrangig stichwortartige) Planung und didaktische Begründung einer Unterrichtsstunde nach den Vorgaben der zweiten Ausbildungsphase. Im Bachelor liegt der Fokus hierbei auf den Kompetenzzielen und der Bedingungsanalyse; diese Teile müssen ausformuliert werden.
Proficiency Interview: Die mündliche Prüfung besteht aus einem 3-minütigen, vorbereiteten Monolog und einem themenbezogenen Gespräch. Der Monolog gibt Einblick in das gewählte Thema. Das Gespräch vertieft dieses Thema. Die gesamte Prüfung dauert nicht länger als 20 Minuten. Die Beurteilungsgrundlagen sind Sprachrichtigkeit und fremdsprachliche Flexibilität in Vortrag und Gespräch.