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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Musikpädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.12.2011 Inkrafttreten01.10.2019 Zuletzt geändert durch:Titel und mehrfach geändert, Anlagen 1, 2 und 4 neu gefasst, Anlage 3 entfällt, Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 672; 2024 S. 250)*)
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 1585
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Musikpädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 30. November 2011 (Brem.ABl. 2011, S. 1585), zuletzt Titel und mehrfach geändert, Anlagen 1, 2 und 4 neu gefasst, Anlage 3 entfällt, Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 672; 2024 S. 250)*)"

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juris-Abkürzung: MusPädZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MusPädZwFäBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:30.11.2011
Gültig ab:01.10.2011
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 1585
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Musikpädagogik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
Vom 30. November 2011
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Titel und mehrfach geändert, Anlagen 1, 2 und 4 neu gefasst, Anlage 3 entfällt, Anlage 5 aufgehoben durch Ordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 672; 2024 S. 250)*)

Fußnoten

*)

[Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsordnung vom 29. Mai 2019 (Brem.ABl. S. 672) gilt folgende Regelung:
”(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die geänderte Ordnung. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.”]

Der Fachbereichsrat 9 hat auf seiner Sitzung am 30. November 2011 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Musikpädagogik“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Musikpädagogik“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium wird das Studienfach „Musikpädagogik“ mit Lehramtsoption studiert. Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar, der 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1). Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

(3) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Alle Module werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in den folgenden Arten durchgeführt:

-

Einzelunterricht,

-

Kleingruppenunterricht.

(8) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen:

-

künstlerisch-praktische Prüfung als Einzelprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen, aber auch als mündliche Prüfung in den musiktheoretischen Modulen oder im Ensemblespiel oder in der Ensembleleitung;

-

künstlerisch-praktische Prüfung als Kleingruppenprüfung; sie kann als Vorspiel auf dem Instrument oder mit der Stimme erfolgen.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Prüfungsleistungen, die im Rahmen des Kooperationsabkommens an der Hochschule für Künste Bremen erbracht wurden, werden anerkannt.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP im Studienfach „Musikpädagogik“.

(2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Studierenden erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Musikpädagogik“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.

(2) Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung mit ein.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals ihr Studium im Fach „Musikpädagogik“ des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums aufnehmen.

(2) Die Prüfungsordnung vom 19. Dezember 2005, zuletzt geändert am 2. März 2008, tritt am 1. April 2015 außer Kraft. Studierende, die bis zum 1. April 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Prüfungsordnung vom 6. Dezember 2011. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 6. Dezember 2011

Der Rektor der
Universität Bremen

Anlagen

Anlagen:

Anlage 1:

Studienverlaufsplan ‚,Musikpädagogik”

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als ,,E-Klausur”

Anlage 1

Anlage 1: ,Musikpädagogik‘ als Lehramtsoption (72 CP, davon 60 CP Fachwissenschaft zuzüglich 12 CP Fachdidaktik plus gegebenenfalls 12 CP Bachelorarbeit)

Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile sind in der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bereich ,Erziehungswissenschaft‘ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen aufgeführt.
Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.

 

Pflichtmodule


72 CP

Fachwissenschaft

Modul
Bachelorarbeit

Fachdidaktik
(inkl. Module mit
schulpraktischen
Anteilen)

1.Jahr

1.
Sem.

BM 12 Os/Gy
Musikpraxis I
9 CP

 

BM 13 Os/Gy
Musiktheorie I
6 CP

BM 3
Musikwissenschaftliches
Propädeutikum,
6 CP

 

BM 4
Einführung in die
Musikpädagogik
3 CP

24

2.
Sem.

 

 

 

 

2. Jahr

3.
Sem.

BM 14 Os/Gy
Musikpraxis II,
9 CP

BM 15 Os/Gy
Musiktheorie II
3 CP

BM 16 Os/Gy
Historische/Systematische
Musikwissenschaft I,
9 CP

BM 17
Musik und
Medien, 3 CP

 

BM 18 Os/Gy
Musikdidaktik,
3 CP

27

4.
Sem.

 

 

3. Jahr

5.
Sem.

 

BM 20 Os/Gy
Historische/Systematische
Musikwissenschaft II, 3 CP

BM 19 Os/Gy
Musikpraxis III,
9 CP

 

 

BM 21 Os/Gy
Musikpädagogik I,
3 CP

21
(+ ggf.
12 CP)

6.
Sem.

 

BM 22 Os/Gy
Historische/Systematische
Musikwissenschaft III, 3
CP

 

 

ggf. Modul
Bachelorarbeit,
12 CP

BM 23 Os/Gy
Musikpädagogik II,
3 CP

 

CP: Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/
TP/
KP

Aufteilung CP bei TP/KP

PL/SL
(Anzahl)

BM 3

Musikwissenschaftliches Propädeutikum

Introduction to Musicology

P

6

TP

-

Einführung in musikwissenschaftliches Arbeiten, 1 CP

-

Vorlesung zur Musikgeschichte, 3 CP

-

Einführung in die Systematik, 2 CP

PL: 3
SL: 0

BM-30-Os/Gy

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

WP

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

BM 4

Einführung in die Musikpädagogik

Introduction to Music Education

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

BM 12
Os/Gy

Musikpraxis I

Musical Practice I

P

9

KP

-

Hauptfach, 3 CP

-

Nebenfach, 2 CP

-

Musik und Bewegung, 3 CP

-

Stimmbildung, 1 CP

PL: 4
SL: 0

BM 13
Os/Gy

Musiktheorie I

Music Theory I

P

6

KP

-

Musiktheorie, 3 CP

-

Gehörbildung, 1 CP

-

Jazztheorie, 2 CP

PL: 3
SL: 0

BM 14
Os/Gy

Musikpraxis II

Musical Practice II

P

9

KP

-

Hauptfach, 3 CP

-

Nebenfach, 2 CP

-

Ensemblespiel, 3 CP

-

Stimmbildung Gruppe, 1 CP

PL: 4
SL: 0

BM 15
Os/Gy

Musiktheorie II

Music Theory II

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

BM 16
Os/Gy

Historische/ Systematische Musikwissenschaft I

Historical/Systematic Musicology

P

9

KP

-

Historische Musikwissenschaft, 3 CP (SL)

-

Systematische Musikwissenschaft, 3 CP (SL)

-

Vertiefungsseminar, 3 CP (PL)

PL: 1
SL: 2

BM 17

Musik und Medien

Music and Media

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

BM 18
Os/Gy

Musikdidaktik I

Music-didactics I

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

BM 19
Os/Gy

Musikpraxis III

Musical Practice III

P

9

KP

-

Hauptfach, 3 CP

-

Chorleitung, 3 CP

-

Komposition/Arrangement, 3 CP

PL. 3
SL: 0

BM 20
Os/Gy*

Historische/ Systematische Musikwissenschaft II

Historical/ Systematic Musicology II

P

3

MP

 

PL: 1*
SL: 0

BM 21
Os/Gy

Musikpädagogik I

Music Education I

P

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

BM 22
Os/Gy*

Historische/ Systematische Musikwissenschaft III

Historical/ Systematic Musicology III

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1*

BM 23
Os/Gy

Musikpädagogik II

Music Education II

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Fußnoten

*

In einem der Module BM 20 Os/Gy und BM 22 Os/Gy ist die Historische, in dem anderen die Systematische Musikwissenschaft zu studieren. Im Modul BM 20 Os/Gy muss in jedem Fall eine Prüfungsleistung erbracht werden, im Modul BM 22 Os/Gy eine Studienleistung, die in der jeweils anderen Teildisziplin geleistet werden muss.

*

In einem der Module BM 20 Os/Gy und BM 22 Os/Gy ist die Historische, in dem anderen die Systematische Musikwissenschaft zu studieren. Im Modul BM 20 Os/Gy muss in jedem Fall eine Prüfungsleistung erbracht werden, im Modul BM 22 Os/Gy eine Studienleistung, die in der jeweils anderen Teildisziplin geleistet werden muss.

*

In einem der Module BM 20 Os/Gy und BM 22 Os/Gy ist die Historische, in dem anderen die Systematische Musikwissenschaft zu studieren. Im Modul BM 20 Os/Gy muss in jedem Fall eine Prüfungsleistung erbracht werden, im Modul BM 22 Os/Gy eine Studienleistung, die in der jeweils anderen Teildisziplin geleistet werden muss.

*

In einem der Module BM 20 Os/Gy und BM 22 Os/Gy ist die Historische, in dem anderen die Systematische Musikwissenschaft zu studieren. Im Modul BM 20 Os/Gy muss in jedem Fall eine Prüfungsleistung erbracht werden, im Modul BM 22 Os/Gy eine Studienleistung, die in der jeweils anderen Teildisziplin geleistet werden muss.

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 4:

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als ,,E-Klausur”

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

,sehr gut‘,

wenn mindestens 75 Prozent,

,gut‘,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

,befriedigend‘,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

,ausreichend‘,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als ,E-Klausur‘

(1) Eine ,E-Klausur‘ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine ,E-Klausur‘ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die ,E-Klausur‘ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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