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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 24.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 114)1) |
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 24.04.2024 (Brem.ABl. Nr. 114) gilt:
„(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Musikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium begonnen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung. Bisher erbrachte Leistungen werden nach individueller Sachlage anerkannt“]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 27. Januar gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Fachs „Musikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Musikwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen.
(1) Das Fach „Musikwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert. Das Profilfach beinhaltet einen General Studies-Bereich mit dem Gesamtumfang 21 CP.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Musikwissenschaft“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach als Profilfach oder als Komplementärfach studieren wollen. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn
das Studienfach „Musikwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, d.h. insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1.1),
das Studienfach „Musikwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, d.h. insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1.2).
(3) Das jeweilige Curriculum der Fachzuschnitte stellt sich wie folgt dar:
Das Profilfach mit 120 CP unterteilt sich in
Bachelorarbeit (Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 12 CP,
Pflichtmodule (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 87 CP und
General Studies-Bereich im Umfang von 21 CP, die im Rahmen des General Studies-Wahlpflichtbereichs des Fachbereichs 9 und der Fachergänzenden Studien der Universität Bremen frei gewählt werden können.
Das Komplementärfach mit 60 CP besteht aus Pflichtmodulen.
(4) Die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienplanverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(10) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 9 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs 9.
(1) Prüfungen werden gemäß §§ 8 ff. AT BPO und in den in Anlage 3 aufgeführten fachspezifischen Formen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Gruppenprüfungen können mit Ausnahme von § 6 Absatz 5 mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Bachelorarbeit muss im Studienfach „Musikwissenschaft“ absolviert werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach ein Modul Bachelorarbeit zu absolvieren.
(2) Das Modul Bachelorarbeit im Profilfach beinhaltet die Bachelorarbeit (12 CP).
(3) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von 51 CP, die im Fach „Musikwissenschaft“ erbracht wurden. Hierin muss entweder das Modul MW-BA-11 oder das Modul MW-BA-12 enthalten sein.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnote für das Fach „Musikwissenschaft“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Satz 3 aus der Gesamtnote herausgenommen werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2021 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2021/22 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Musikwissenschaft“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2021/22 ihr Studium begonnen haben, können auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2021 beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen. Über die Anerkennung der erbrachten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 21. September 2011, geändert am 20. Februar 2013, tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zu diesem Zeitpunkt ihr Studium nicht beendet haben, wechseln spätestens dann in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung der erbrachten Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen, den 29. Januar 2021
Der Rektor
der Universität Bremen
Studienverlaufspläne für das Studienfach „Musikwissenschaft“ | |||
| 1.1 | „Musikwissenschaft“ als Profilfach (120 CP) | |
| 1.2 | „Musikwissenschaft“ als Komplementärfach (60 CP) | |
Module und Prüfungsanforderungen | |||
| 2.1 | für das Profilfach | |
| 2.2 | für das Komplementärfach | |
Weitere Prüfungsformen | |||
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 1: Studienverlaufspläne für das Studienfach „Musikwissenschaft“
Studienverlaufsplan Profilfach „Musikwissenschaft“ (120 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtmodule, 87 CP | Bachelorarbeit, | General | ∑ | ||||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MW-BA-01 | MW-BA-03 |
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| Vgl. | 36 | |||||
2. Sem. | MW-BA-02 |
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2. Jahr | 3. Sem. | MW-BA-05 | MW-BA-04 | MW-BA-06 | MW-BA-11 | MW-BA-13 |
| 39 | ||||||
4. Sem. |
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| ||||||||||||
3. Jahr | 5. Sem. | MW-BA-07 | MW-BA-08 |
| MW-BA-12 |
| 45 | |||||||
6. Sem. | MW-BA-10 | MW-BA-09 |
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| MW-BA-14 |
CP: Credit Points, Sem. = Semester
Studienverlaufsplan Komplementärfach „Musikwissenschaft“ (60 CP)
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtmodule | ∑ 60 CP | ||||||
1. Jahr | 1. Sem. | MW-BA-01 | MW-BA-03 |
| 24 | |||
2. Sem. | MW-BA-02 |
| ||||||
2. Jahr | 3. Sem. | MW-BA-05 | MW-BA-04 | MW-BA-06 | 21 | |||
4. Sem. |
| |||||||
3. Jahr | 5. Sem. | MW-BA-07 | MW-BA-08 |
| 15 | |||
6. Sem. | MW-BA-10 | MW-BA-09 |
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CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Profilfach) (Bachelor Thesis)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
MW- | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor | P | 12 | MP | PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule im Profil- und Komplementärfach (Compulsory Modules)
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | PL/SL |
MW- | Musikwissenschaftliches | Introduction to Musicology I | P | 9 | KP | PL: 3 |
MW- | Musikwissenschaftliches | Introduction to Musicology II | P | 9 | KP | PL: 1 |
MW- | Musiktheorie I | Theory of Music I | P | 6 | KP | PL: 3 |
MW- | Musiktheorie II | Theory of Music II | P | 3 | KP | PL: 2 |
MW- | Historische Musikwissenschaft I | Historical Musicology/ | P | 9 | KP | PL: 1 |
MW- | Systematische Musikwissenschaft I | Systematic Musicology I | P | 9 | KP | PL: 1 |
MW- | Historische und Systematische Musikwissenschaft II | Historical Musicology/ | P | 6 | KP | PL: 1 |
MW- | Musik und Medien I | Music and Media I | P | 3 | MP | PL: 1 |
MW- | Musik und Medien II | Music and Media II | P | 3 | MP | PL: 0 |
MW- | Musikvermittlung | Music and Education | P | 3 | MP | PL: 0 |
MW- | Fachlicher Schwerpunkt I: Musikwissenschaft | Disciplinary Focus I: Musicology | P | 12 | KP | PL: 2 |
MW- | Fachlicher Schwerpunkt II: Musiktheorie | Disciplinary Focus I: Music Theory | P | 6 | MP | PL: 1 |
MW- | Praktikum | Internship | P | 9 | MP | PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Fachspezifische Prüfungsformen
Im Studienfach „Musikwissenschaft“ werden die in §§ 8 ff. AT BPO aufgeführten Prüfungsformen wie folgt konkretisiert und ergänzt:
Klausur von mindestens 60 und maximal 180 Minuten Dauer,
Hausarbeit mit einem Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
Praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von insg. ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
Praktikumsbericht von maximal 30 Seiten (ohne Anlagen),
Portfolio, dies ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weitesten Sinne, die zusammenfassend bewertet wird,
Mündliche Prüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer,
Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung von ca. 10 Seiten (ohne Anlagen).
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.