Sie sind hier:
  • Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Physik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen vom 22. April 2020

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Physik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:14.05.2020 Inkrafttreten01.10.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 353
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Physik“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen vom 22. April 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 353)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: PhysZwFäBacfPO BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PhysZwFäBacfPO BR 2020
Ausfertigungsdatum:22.04.2020
Gültig ab:01.10.2020
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 353
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Physik“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen
Vom 22. April 2020
Zum 05.06.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Fachbereichsrat 1 (Physik/Elektrotechnik) hat auf seiner Sitzung am 22. April 2020 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)

vergeben. Soweit im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption neben dem Fach Physik ein weiteres naturwissenschaftliches Fach oder das Fach Mathematik absolviert wird, wird der Abschlussgrad

Bachelor of Science
(abgekürzt B.Sc.)

vergeben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Physik“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AT BPO mit Lehramtsoption studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Fachwissenschaft im Umfang von 60 CP, bestehend aus Pflicht- und Wahlpflichtmodulen. Die Auswahl der Wahlpflichtmodule ist abhängig von der Entscheidung, ob die Bachelorarbeit im Fach Physik oder in einem anderen Studienfach geschrieben wird; siehe dazu die Anlagen 2.2.2.a und 2.2.2.b.

-

Fachdidaktik (Pflichtmodule) im Umfang von 12 CP. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil und dessen wissenschaftliche Begleitung.

-

In dem Studienfach mit Lehramtsoption wird das Modul Bachelorarbeit regulär als Wahlpflichtmodul im Umfang von 12 CP angeboten.

(3) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(5) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt; sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist.

(6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(8) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für Schulpraktische Studien.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Portfolio in Form einer Durchführung von Versuchen mit Protokollen, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO;

-

Portfolio in Form von Übungsaufgaben, die Bewertung erfolgt gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO;

-

Poster mit Präsentation;

-

Versuchsdurchführung: Durchführung eines Versuchs und Bericht über die Ergebnisse.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. Die Wiederholung ist auf die nicht bestandenen Prüfungs- und Studienleistungen beschränkt.

(3) Laborpraktika und Übungen können nur in dem Semester absolviert bzw. wiederholt werden, in dem das entsprechende Modul angeboten wird.

(4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungs- und Studienleistungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(5) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(6) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

(7) Für das Modul „Grundpraktikum 1 (Mechanik)“ ist es aus didaktischen und sicherheitstechnischen Gründen erforderlich, dass vor Beginn der Laborpraxis eine Prüfungsvorleistung in Form einer Studienleistung erfolgreich absolviert wird. Die Prüfungsvorleistung muss vor Beginn der praktischen Laborarbeiten erfolgreich absolviert werden. Die Termine sind den Veranstaltungshinweisen zum Modul zu entnehmen.

§ 4
Anrechnung und Anerkennung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (inklusive Kolloquium)

(1) Das Modul Bachelorarbeit umfasst 12 CP und besteht aus der Bachelorarbeit und einem Kolloquium.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP in der Lehramtsoption. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

a)

Die Module Experimentalphysik 1 bis 4,

b)

das Modul „Theoretische Physik 1“.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.

(4) Zur Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Bachelorarbeit fließt dabei zu 2/3 und das Kolloquium zu 1/3 in die gemeinsame Note ein.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Fachnote Physik wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2020/21 ihr Studium im Fach „Physik“ des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2020/21 ihr Zwei-Fächer-Bachelorstudium im Fach „Physik“ begonnen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die geänderte Ordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 10. Juni 2015 tritt zum 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 29. April 2020

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

-

Anlage 1: Studienverlaufsplan Physik im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zzgl. 12 CP Fachdidaktik)

-

Anlage 2: Modullisten und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen (entfällt)

-

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“


Anlage 1:

Anlage 1: Studienverlaufsplan Physik im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption (60-CP-Fach zzgl. 12 CP Fachdidaktik)

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

 

Fachwissenschaft,
60 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Bachelorarbeit,
12 CP

Z 72 + ggf. 12CP:
Semesterverlauf

Z 72 + ggf. 12 CP:
Jahresverlauf

 

 

Pflichtmodule,
54 CP

Wahlpflichtmodul,
6 CP

Pflichtmodule,
12 CP

 

1. Jahr

1.Sem.

EP1a

Experimentalphysik 1 (Mechanik), 6 CP

GP1

Grundpraktikum 1

(Mechanik), 3 CP

TP1a

Theoretische Physik 1 (Mathematische Grundlagen), 6 CP

 

 

 

15 CP

27 CP

2. Sem.

EP2a

Experimentalphysik 2 (Elektrodynamik und

Optik), 9 CP

GP2

Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik und Optik), 3 CP

 

 

 

 

12 CP

 

2. Jahr

3. Sem.

EP3L

Experimentalphysik 3 (Lehramt) (Atom- und Quantenphysik), 6 CP

GP3

Grundpraktikum 3 (Atom- und Quantenphysik),

3 CP

 

 

PD1a Physikdidaktik 1: Grundlagen, 6 CP

 

12 CP

24 CP

4. Sem.

EP4a

Experimentalphysik 4 (Thermodynamik und Weiche Materie), 6 CP

GP4

Grundpraktikum 4

(Thermodynamik),

3 CP

 

 

 

 

12 CP

 

3. Jahr

5. Sem.

EP5L

Experimentalphysik 5 (Lehramt) (Kondensierte

Materie), 6 CP

 

 

Wahlpflichtmodul gemäß Anlage 2.2.2.a + b, 6 CP

PD2a Physikdidaktik 2: Planung und Analyse von Physikunterricht (mit POE), 6 CP

 

14 CP

21 CP + ggf.

12 CP

6. Sem.

EP6

Experimentalphysik 6 (Kern- und Elementarteilchenphysik), 3 CP

 

 

 

Ggf. Modul Bachelorarbeit (mit

Kolloquium), 12 CP, siehe auch

Regelungen in

Anlage 2.2.2.a + b

7 CP ggf.

+ 12 CP

Anlage 2:

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1 Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

ABLBA

Modul

Bachelorarbeit inklusive

Kolloquium

Module

Bachelor Thesis including colloquium

WP

12

MP

Bachelorarbeit und Kolloquium

PL: 2

SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2 Fachwissenschaft (Physics), 60 CP

2.2.1 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 54 CP

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/ TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

EP1a

Experimentalphysik 1 (Mechanik)

Experimental Physics 1 (Mechanics)

P

6

TP

Studienleistung 1, 3 CP

PL:0
SL:1

Studienleistung 2, 3 CP

PL:0
SL:1

EP2a

Experimentalphysik 2 (Elektrodynamik und Optik)

Experimental Physics 2 (Electrodynamics and Optics)

P

9

TP

Prüfungsleistung, 6 CP

PL:1
SL:0

Studienleistung 3 CP

PL:0
SL:1

EP3L

Experimentalphysik 3 (Lehramt) (Atom- und Quantenphysik)

Experimental Physics 3 (Teaching Degree) (Atomic- and Quantum Physics)

P

6

TP

Prüfungsleistung, 3 CP

PL:1
SL:0

Studienleistung, 3 CP

PL:0
SL:1

EP4a

Experimentalphysik 4 (Thermodynamik und Weiche Materie)

Experimental Physics 4 (Thermodynamics and Soft Matter)

P

6

TP

Prüfungsleistung, 3 CP

PL:1
SL:0

Studienleistung, 3 CP

PL:0
SL:1

EP5L

Experimentalphysik 5 (Lehramt) (Kondensierte Materie)

Experimental Physics 5 (Teaching Degree) (Condensed Matter Physics)

P

6

TP

Prüfungsleistung, 3 CP

PL:1
SL:0

Studienleistung, 3 CP

PL:0
SL:1

EP6

Experimentalphysik 6 (Kern- und Elementarteilchenphysik)

Experimental Physics 6 (Cores and Elementary Particles)

P

3

MP

 

PL:1
SL:0

GP1

Grundpraktikum 1 (Mechanik)

Introductory Laboratory Course 1 (Mechanics)

P

3

KP
(mit PVL)

 

PL:0
SL:2

GP2

Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik und Optik)

Introductory Laboratory Course 2 (Electrodynamics and Optics)

P

3

KP

 

PL:0
SL:2

GP3

Grundpraktikum 3 (Atom- und Quantenphysik)

Introductory Laboratory Course 3 (Atomic- and Quantum Physics)

P

3

KP

 

PL:0
SL:2

GP4

Grundpraktikum 4 (Thermodynamik)

Introductory Laboratory Course 4 (Thermodynamics)

P

3

KP

 

PL:0
SL:2

TP1a

Theoretische Physik 1 (Mathematische Grundlagen)

Theoretical Physics 1 (Mathematical Methods)

P

6

TP

Studienleistung 1, 3 CP

PL: 0
SL: 1

Studienleistung 2, 3 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2 Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP

Eines der unten aufgeführten Module muss belegt werden. Die Wahl ist abhängig von der Entscheidung, in welchem Studienfach des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums die Bachelorarbeit verfasst wird.

2.2.2.a Wird die Bachelorarbeit im Studienfach „Physik“ geschrieben, ist folgendes Modul zu absolvieren:

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

WFLa

Physikalisches Wahlfach (Lehramt)

Physical

Elective Module (teaching degree)

WP

6

MP

 

PL: 0

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2.b Wird die Bachelorarbeit in einem anderen Studienfach geschrieben, ist folgendes Modul zu absolvieren:

K.- Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

PPa

Physikalisches Praktikum

Advanced Physics Laboratory

WP

6

TP

Fortgeschrittenenpraktikum, 2 CP

PL: 0

SL: 1

Projektpraktikum,

4 CP

PL: 0

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3 Fachdidaktik (Physics Education), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modul typ

P/WP

/W

CP

MP/T P/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

PD1a

Physikdidaktik 1: Grundlagen

Physics Education 1: Fundamentals Course

P

6

TP

Prüfungsleistung,

4 CP

PL: 1

SL: 0

Studienleistung,

2 CP

PL: 0

SL: 1

PD2a

Physikdidaktik 2: Planung und Analyse von Physikunterricht (mit praxisorientierten Elementen)

Physics Education 2: Planning and Analysis of Physics Lessons

(with practice- oriented elements)

P

6

TP

Planung und Analyse von Physikunterricht, 4 CP

PL: 1

SL: 0

Schulorientiertes Experimentieren, 2 CP

PL: 0

SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3:

- entfällt -

Anlage 4:

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, zweiter Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.