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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.05.2019 Inkrafttreten01.10.2019 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 31. Januar 2024 (Brem.ABl. S. 118)*
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 608; 2024, S. 118
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen vom 15. Mai 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 608; 2024, S. 118), zuletzt mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 31. Januar 2024 (Brem.ABl. S. 118)*"

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juris-Abkürzung: PolArbWiZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PolArbWiZwFäBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:15.05.2019
Gültig ab:01.10.2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 608; 2024, 118
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen
Vom 15. Mai 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 31. Januar 2024 (Brem.ABl. S. 118)*

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Änderungsordnung vom 31.01.2024 (Brem.ABl. S. 118) gilt folgende Regelung:
„(1) ... Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium ihr Studium im Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ an der Universität Bremen aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung, wenn sie in dem geänderten Modul der Fachdidaktik (Pol-Ar-Wi-FD1 „Grundlagen der Didaktik des Lernbereichs ‚Politik-Arbeit-Wirtschaft“) das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen haben. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.“]

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Mai 2019 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums im Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (Lehramtsoption, Kurztitel: „Pol-Ar-Wi“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Pol-Ar-Wi“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Pol-Ar-Wi“ nur mit Lehramtsoption studiert werden.

(3) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Bachelorarbeit: Im Studienfach mit Lehramtsoption wird das Modul „Bachelorarbeit“ regulär als Wahlpflichtmodul im Umfang von 12 CP angeboten.

-

Fachwissenschaft im Gesamtumfang von 60 CP,

-

Fachdidaktik im Gesamtumfang von 12 CP. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil und dessen wissenschaftliche Begleitung. Die schulpraktischen Module werden im Titel mit POE (Praxisorientierte Elemente) gekennzeichnet.

Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich (Bereich Erziehungswissenschaft) werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

(4) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar. Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder zusätzlich auch in englischer Sprache durchgeführt.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.

(10) Das Studium beinhaltet praxisorientierte Elemente, die in die fachdidaktischen Module integriert sind. Näheres regelt die Ordnung „Schulpraktische Studien“ in Studiengängen des Lehramts.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Exposé: Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ mit Lehramtsoption in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik absolviert werden.

(2) Das Modul Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.

(3) Voraussetzungen zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Lehramtsfach sind der Nachweis von 45 CP sowie der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2. Über die Anforderungen dieses Nachweises beschließt der Prüfungsausschuss.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt zehn Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal drei Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

(7) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.

(2) Die Fachnote für das Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ mit Lehramtsoption ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 28. Mai 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

- Anlage 1:

Studienverlaufsplan Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ mit Lehramtsoption

- Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

- Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

- Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ mit Lehramtsoption

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile sind in der BPO Erziehungswissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen aufgeführt. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen.

 

Fachwissenschaft, 60 CP

Modul
Bache-
lorarbei
t

Fachdidaktik (inkl. Module
mit schulpraktischen
Anteilen), 12 CP

∑ 72 CP
+ ggf.
12 CP

Pflichtbereich (54 CP)

Wahl-
pflicht-
bereich
(6 CP)

Pflichtbereich (12 CP)

1. Jahr

1.
Sem.

Pol-M1
Sozialwissen schaftliches Grundstudium,
9 CP

Pol-M8.1
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten,
6 CP

 

 

 

 

24 CP

2.
Sem.

Pol-M2
Politische
Theorie und Philosophie,
9 CP

 

 

 

 

 

2. Jahr

3.
Sem.

Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik,
9 CP

 

 

 

 

 

27 CP

4.
Sem.

Pol-M4
Europäische Integration,
6 CP

Pol-M7
Politik, Recht und Wirtschaft,
9 CP

 

 

Pol-Ar-Wi-FD1
Grundlagen der Didaktik des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“,
6 CP

 

3. Jahr

5.
Sem.

 

 

Wahlpflichtbereich siehe Anlage 2.2.2,
6 CP

 

Pol-Ar-Wi-FD2
Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE),
6 CP

21 CP
(ggf.
+12 CP)

6.
Sem.

Pol-Ar-Wi-BO
Einführung in die Berufs- und Arbeitswelt,
6 CP

 

 

ggf. Bachelorarbeit,
12 CP

 

 

CP: Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

Pol BA-L

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

WP

12

 

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Fachwissenschaft (Political Science)

2.2.1

Pflichtmodule (Compulsory Modules)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

Pol-M1

Sozialwissenschaftliches Grundstudium

Introduction to Social Sciences

P

9

TP

Teilprüfung 1,
6 CP

PL: 1
SL: 0

 

 

 

 

 

 

Teilprüfung 2,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M2

Politische Theorie und Philosophie

Political Theory and Philosophy

P

9

TP

Teilprüfung 1,
6 CP

PL: 1
SL: 0

 

 

 

 

 

 

Teilprüfung 2,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M3

Internationale Beziehungen und Außenpolitik

International Relations and Foreign Policy

P

9

TP

Teilprüfung 1,
6 CP

PL: 1
SL: 0

 

 

 

 

 

 

Teilprüfung 2,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M4

Europäische Integration

European Integration

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M7

Politik, Recht und Wirtschaft

Politics, Law and Economy

P

9

TP

Recht,
4,5 CP

PL: 1
SL: 0

 

 

 

 

 

 

Wirtschaft,
4,5 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-M8.1

Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten

Introduction to Academic Work for Political Science

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

Pol-Ar-Wi-BO

Einführung in die Berufs- und Arbeitswelt

Introducing to requirements of the Professional and Working World

P

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2

Wahlpflichtmodule (Compulsory Electives Modules), 6 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

Pol-M5

Politikfeldanalyse

Policy Analysis

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M6a

Vergleichende Politikwissenschaft

Comparative Political Science

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M10a

Politische Theorien moderner Gesellschaften

Political Theories of Modern Societies

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M11a

Internationale Politik

International Politics

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M12a

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

Comparative Politics and European Politics

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-M14a

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland

The Political System of the Federal Republic of Germany

WP

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Fachdidaktik (Didactics of Political Science)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

Modultyp P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei TP

PL/SL (Anzahl)

Pol-Ar-Wi-FD1

Grundlagen der Didaktik des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“

Introduction to teaching Politics-Labour-Economics

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-Ar-Wi-FD2

Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE)

Introduction into teaching-practice Politics-Labour-Economics

P

6

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

- entfällt -

Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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