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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 31. Januar 2024 (Brem.ABl. S. 118)* |
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Änderungsordnung vom 31.01.2024 (Brem.ABl. S. 118) gilt folgende Regelung:
„(1) ... Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2024/25 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium ihr Studium im Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ an der Universität Bremen aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2024/25 ihr Studium aufgenommen haben, wechseln in die vorliegende Ordnung, wenn sie in dem geänderten Modul der Fachdidaktik (Pol-Ar-Wi-FD1 „Grundlagen der Didaktik des Lernbereichs ‚Politik-Arbeit-Wirtschaft“) das Prüfungsverfahren weder eröffnet noch abgeschlossen haben. Erbrachte Leistungen werden anerkannt.“]
Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Mai 2019 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums im Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (Lehramtsoption, Kurztitel: „Pol-Ar-Wi“) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Pol-Ar-Wi“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
verliehen.
(1) Das Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Pol-Ar-Wi“ nur mit Lehramtsoption studiert werden.
(3) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Bachelorarbeit: Im Studienfach mit Lehramtsoption wird das Modul „Bachelorarbeit“ regulär als Wahlpflichtmodul im Umfang von 12 CP angeboten.
Fachwissenschaft im Gesamtumfang von 60 CP,
Fachdidaktik im Gesamtumfang von 12 CP. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil und dessen wissenschaftliche Begleitung. Die schulpraktischen Module werden im Titel mit POE (Praxisorientierte Elemente) gekennzeichnet.
Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich (Bereich Erziehungswissenschaft) werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.
(4) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar. Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.
(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(7) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Module im Wahlpflichtbereich in deutscher oder zusätzlich auch in englischer Sprache durchgeführt.
(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt.
(10) Das Studium beinhaltet praxisorientierte Elemente, die in die fachdidaktischen Module integriert sind. Näheres regelt die Ordnung „Schulpraktische Studien“ in Studiengängen des Lehramts.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:
Exposé: Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ mit Lehramtsoption in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik absolviert werden.
(2) Das Modul Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP.
(3) Voraussetzungen zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Lehramtsfach sind der Nachweis von 45 CP sowie der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2. Über die Anforderungen dieses Nachweises beschließt der Prüfungsausschuss.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt zehn Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal drei Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(1) Die Gesamtnote im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.
(2) Die Fachnote für das Fach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 erstmals im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ mit Lehramtsoption ihr Studium aufnehmen.
Genehmigt, Bremen, den 28. Mai 2019
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
- Anlage 1: | Studienverlaufsplan Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ mit Lehramtsoption |
- Anlage 2: | Module und Prüfungsanforderungen |
- Anlage 3: | Weitere Prüfungsformen (entfällt) |
- Anlage 4: | Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ |
Anlage 1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ mit Lehramtsoption
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile sind in der BPO Erziehungswissenschaft im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen aufgeführt. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen.
| Fachwissenschaft, 60 CP | Modul | Fachdidaktik (inkl. Module | ∑ 72 CP | ||||||||
Pflichtbereich (54 CP) | Wahl- | Pflichtbereich (12 CP) | ||||||||||
1. Jahr | 1. | Pol-M1 | Pol-M8.1 |
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| 24 CP | ||||
2. | Pol-M2 |
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2. Jahr | 3. | Pol-M3 |
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| 27 CP | ||||
4. | Pol-M4 | Pol-M7 |
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| Pol-Ar-Wi-FD1 |
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3. Jahr | 5. |
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| Wahlpflichtbereich siehe Anlage 2.2.2, |
| Pol-Ar-Wi-FD2 | 21 CP | |||||
6. | Pol-Ar-Wi-BO |
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| ggf. Bachelorarbeit, |
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CP: Credit Points, Sem. = Semester
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Bachelorarbeit (Bachelor Thesis)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol BA-L | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | WP | 12 |
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| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachwissenschaft (Political Science)
Pflichtmodule (Compulsory Modules)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-M1 | Sozialwissenschaftliches Grundstudium | Introduction to Social Sciences | P | 9 | TP | Teilprüfung 1, | PL: 1 |
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| Teilprüfung 2, | PL: 1 |
Pol-M2 | Politische Theorie und Philosophie | Political Theory and Philosophy | P | 9 | TP | Teilprüfung 1, | PL: 1 |
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| Teilprüfung 2, | PL: 1 |
Pol-M3 | Internationale Beziehungen und Außenpolitik | International Relations and Foreign Policy | P | 9 | TP | Teilprüfung 1, | PL: 1 |
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| Teilprüfung 2, | PL: 1 |
Pol-M4 | Europäische Integration | European Integration | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M7 | Politik, Recht und Wirtschaft | Politics, Law and Economy | P | 9 | TP | Recht, | PL: 1 |
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| Wirtschaft, | PL: 1 |
Pol-M8.1 | Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten | Introduction to Academic Work for Political Science | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Pol-Ar-Wi-BO | Einführung in die Berufs- und Arbeitswelt | Introducing to requirements of the Professional and Working World | P | 6 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Wahlpflichtmodule (Compulsory Electives Modules), 6 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-M5 | Politikfeldanalyse | Policy Analysis | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M6a | Vergleichende Politikwissenschaft | Comparative Political Science | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M10a | Politische Theorien moderner Gesellschaften | Political Theories of Modern Societies | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M11a | Internationale Politik | International Politics | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M12a | Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | Comparative Politics and European Politics | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-M14a | Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland | The Political System of the Federal Republic of Germany | WP | 6 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Fachdidaktik (Didactics of Political Science)
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp P/WP/W | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei TP | PL/SL (Anzahl) |
Pol-Ar-Wi-FD1 | Grundlagen der Didaktik des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ | Introduction to teaching Politics-Labour-Economics | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Pol-Ar-Wi-FD2 | Theorie und Praxis des Lernbereichs „Politik-Arbeit-Wirtschaft“ (POE) | Introduction into teaching-practice Politics-Labour-Economics | P | 6 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
„sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
„gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
„befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
„ausreichend“, | wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.