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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.05.2019 Inkrafttreten01.10.2024 Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 5 und 6 sowie Anlagen 1 und 2 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1452), ber. (Brem.ABl. 2024 S. 808)
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 594; 2023, S. 1452
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen vom 15. Mai 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 594; 2023, S. 1452), zuletzt §§ 2, 3, 5 und 6 sowie Anlagen 1 und 2 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1452), ber. (Brem.ABl. 2024 S. 808)"

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juris-Abkürzung: PolWiZwFäBacfPO BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PolWiZwFäBacfPO BR 2019
Ausfertigungsdatum:15.05.2019
Gültig ab:01.10.2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 594; 2023, 1452
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Politikwissenschaft“
im Zwei-Fächer-Bachelorstudium an der Universität Bremen
Vom 15. Mai 2019
Zum 30.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 5 und 6 sowie Anlagen 1 und 2 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 6. Dezember 2023 (Brem.ABl. S. 1452), ber. (Brem.ABl. 2024 S. 808)

Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 15. Mai 2019 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach „Politikwissenschaft“ geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Politikwissenschaft“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO umfasst im Wahlbereich des Profilfachs 15 CP.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach oder als Komplementärfach studiert werden. Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1.1),

b)

das Studienfach „Politikwissenschaft“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1.2).

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „Politikwissenschaft“ als Profil- oder als Komplementärfach studieren wollen.

(3) Das jeweilige Curriculum der Fachzuschnitte unterteilt sich wie folgt:

a)

Das Profilfach mit 120 CP unterteilt sich in:

i.

Bachelorarbeit (Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 15 CP,

ii.

Pflichtmodule (ohne Modul Bachelorarbeit) im Umfang von 66 CP inkl. eines obligatorischen Praktikums im Umfang von 12 CP,

iii.

Wahlpflichtmodule im Umfang von 24 CP. Zwei der Wahlpflichtmodule mit jeweils 9 CP und ein Wahlpflichtmodul im Umfang von 6 CP sind zu absolvieren. Die Regelungen in § 3 Absatz 6 sind zu beachten. Die Inhalte, die in Modulen gleichen Titels mit unterschiedlichem CP-Umfang angeboten werden, dürfen nur einmalig absolviert werden. Kombinationen von Wahlpflichtmodulen gleichen Titels sind auszuschließen.

iv.

Wahlbereich (General Studies-Bereich) im Gesamtumfang von 15 CP. Im Wahlbereich können Leistungen in den Fachergänzenden Studien erbracht werden sowie in weiteren von der Prüfungsausschuss anerkannten Modulen (bzw. Lehrveranstaltungen). Ein bereits absolviertes Wahlpflichtmodul kann im Wahlbereich nicht noch einmal angewählt werden und wird dort auch nicht erneut anerkannt. Die Prüfungsanforderungen legen die jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstalter fest. Im Rahmen des Wahlbereichs können zudem weitere Praktika absolviert werden. Die Regelungen in § 3 Absatz 4 sind zu beachten.

b)

Das Komplementärfach mit 60 CP unterteilt sich in:

i.

Pflichtbereich im Umfang von 48 CP,

ii.

Wahlpflichtbereich im Umfang von 12 CP. Dabei sind folgende Kombinationen möglich:

-

ein 9 CP-Wahlpflichtmodul und ein 3 CP-Wahlpflichtmodul oder

-

zwei 6 CP-Wahlpflichtmodule oder

-

ein 6 CP-Wahlpflichtmodul und zwei 3 CP-Wahlpflichtmodule.

(4) Die Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. In Pflichtmodulen können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht.

(8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(10) Das Studium des Profilfachs beinhaltet ein obligatorisches zweimonatiges Praktikum im Umfang von 12 CP. Der unbenotete Leistungsnachweis kann in Form eines Praktikumsberichts, einer Posterpräsentation oder einer mündlichen Präsentation erbracht werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/ Digitalprüfungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen:

-

Exposé: Vorstufe zur Hausarbeit mit Angaben zur Fragestellung, Methode, Aufbau und Literaturgrundlage.

Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Voraussetzung für die Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis englischer Sprachkenntnisse. Hierfür kann im Wahlpflichtbereich eine Prüfungsleistung in englischer Sprache im Rahmen eines englischsprachigen Lehrangebots erbracht werden. Von den Prüferinnen und Prüfern ist schriftlich zu bestätigen, dass die Prüfung in englischer Sprache absolviert wurde. Diese Unterlage ist bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit dem Zentralen Prüfungsamt vorzulegen. Alternativ können diese Englischkenntnisse durch Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 belegt werden. Die beim Erwerb von Englischkenntnissen erlangten CP können im Wahlbereich angerechnet werden.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

(1) Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten bzw. Berufsausbildungen können auf Antrag vom Prüfungsausschuss angerechnet werden.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Das Modul Bachelorarbeit muss im Studienfach „Politikwissenschaft“ belegt und bestanden werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Es ist nicht möglich, im Komplementärfach ein Modul „Bachelorarbeit“ zu absolvieren.

(2) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden (unbenoteten) Seminar im Umfang von 3 CP.

(3) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist im Profilfach der Nachweis von mindestens 75 CP. Folgende Leistungen müssen zudem erbracht sein:

a)

Nachweis von Englischkenntnissen durch die Bescheinigung einer englischsprachigen Prüfungsleistung gemäß § 3 Absatz 6 oder

b)

der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 9 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 3 Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten.

(2) Die Fachnote für „Politikwissenschaft“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module gehen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Inkrafttreten und Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 das Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Politikwissenschaft“ aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium aufgenommen haben, können auf Antrag in die vorliegende Ordnung wechseln. Der Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den Prüfungsausschuss zu stellen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Genehmigt, Bremen, den 28. Mai 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen:

- Anlage 1:

Studienverlaufspläne „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium

- Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

- Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen (entfällt)

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufspläne des Studienfaches „Politikwissenschaft“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

1.1:

Studienverlaufsplan Profilfach (120 CP)

 

 

 

Pflichtbereich,
66 CP

 

Bachelorarbeit,
15 CP

Wahlpflichtbereich,
24 CP

Wahlbereich
(General Studies-
Bereich), 15 CP

∑ 120
CP

1. Jahr

1. Sem.

Pol-M1,
Sozialwissenschaftliches Grundstudium,
9 CP

Pol-M6,
Vergleichende Politikwissenschaft,
9 CP

Pol-M8.1,
Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten,
6 CP

 

 

 

36 CP

2. Sem.

Pol-M2,
Politische Theorie und Philosophie,
9 CP

 

 

 

 

3 CP gemäß § 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv

2. Jahr

3. Sem.

Pol-M3,
Internationale Beziehungen und Außenpolitik,
9 CP

Pol-M5,
Politikfeldanalyse,
6 CP

 

 

Wahlpflichtmodul gemäß Anlage 2.3.2,
6 CP

 

39 CP

4. Sem.

Pol-M4,
Europäische Integration,
6 CP

 

 

 

Wahlpflichtmodul gemäß Anlage 2.3.1,
9 CP

3 CP gemäß § 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv

3. Jahr

5. Sem.

Pol-Pra,
Praktikum,
12 CP

 

 

 

Wahlpflichtmodul gemäß Anlage 2.3.1,
9 CP

9 CP gemäß § 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv

45 CP

6. Sem.

 

 

 

Pol-BA-15CP,
Modul Bachelorarbeit,
15 CP

 

 

CP: Credit Point; Sem.: Semester

1.2:

Studienverlaufsplan Komplementärfach (60 CP)

 

Pflichtbereich, 48 CP

Wahlpflichtbereich, 12 CP

∑ 60 CP

1. Jahr

1. Sem.

Pol-M1
Sozialwissenschaftliches Grundstudium,
9 CP

Pol-M6
Vergleichende Politikwissenschaft,
9 CP

 

27 CP

2. Sem.

Pol-M2
Politische Theorie und Philosophie,
9 CP

 

 

 

2. Jahr

3. Sem.

Pol-M3
Internationale Beziehungen und Außenpolitik,
9 CP

Pol-M5
Politikfeldanalyse,
6 CP

 

21 CP

4. Sem.

Pol-M4
Europäische Integration,
6 CP

 

 

 

3. Jahr

5. Sem.

 

 

Wahlpflichtmodule gemäß Anlage 2.3,
12 CP

12 CP

6. Sem.

 

 

 

 

CP: Credit Points, Sem.: Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1

Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 15 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

Anzahl
PL/SL

Pol-BA-15CP

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

15

TP

Bachelorarbeit,
12 CP

PL: 1
SL: 0

Begleitseminar,
3 CP

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2

Pflichtmodule im Profil- und Komplementärfach
(Compulsory Modules, Major and Minor Subject)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

Anzahl
PL/SL

Pol-
M1

Sozialwissenschaftliches Grundstudium

Introduction to Social Sciences

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M2

Politische Theorie und Philosophie

Political Theory and Philosophy

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M3

Internationale Beziehungen und Außenpolitik

International Relations and Foreign Policy

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M4

Europäische Integration

European Integration

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M5

Politikfeldanalyse

Policy Analysis

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M6

Vergleichende Politikwissenschaft

Comparative Political Science

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M8.1

Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten

Introduction to Academic Work for Political Science

6

KP

 

PL: 1
SL: 2

Pol-Pra

Praktikum

Internship

12

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3

Wahlpflichtmodule im Profil- und Komplementärfach (Compulsory Elective Modules, Major and Minor Subject), 24 CP im Profilfach und 12 CP im Komplementärfach.Module mit gleichem Titel (mit unterschiedlichem CP-Umfang) dürfen nur einmalig belegt werden. Kombinationen von Wahlpflichtmodulen gleichen Titels sind auszuschließen. So ist beispielsweise mit dem erfolgreichen Absolvieren des Moduls Pol-M14 die Anwahl und der Abschluss der Module PolM-14a und Pol-M14b ausgeschlossen.

2.3.1

Wahlpflichtmodule im Umfang von 9 CP (Profil- und Komplementärfach)

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

Anzahl
PL/SL

Pol-
M10

Politische Theorien moderner Gesellschaften

Political Theories of Modern Societies

9

TP

Teilprüfung 1,6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M11

Internationale

Politik

International Politics

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M12

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

Comparative Politics and European Politics

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M13.1

Policy- und Sozialstaatsforschung

Policy and Welfare State Research

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Pol-
M14

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland

The Political System of the Federal Republic of Germany

9

TP

Teilprüfung 1, 6 CP

PL: 1
SL: 0

Teilprüfung 2, 3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3.2

Wahlpflichtmodule im Umfang von 6 CP (Profil- und Komplementärfach)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

Anzahl
PL/SL

Pol-
M10a

Politische Theorien moderner Gesellschaften

Political Theories of Modern Societies

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M11a

Internationale Politik

International Politics

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M12a

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

Comparative Politics and European Politics

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M13.1a

Policy- und Sozialstaatsforschung

Policy and Welfare State Research

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M14a

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland

The Political System of the Federal Republic of Germany

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3.3

Wahlpflichtmodule im Umfang von 3 CP (nur für das Komplementärfach)

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englisch

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

Anzahl
PL/SL

Pol-
M10b

Politische Theorien moderner Gesellschaften

Political Theories of Modern Societies

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M11b

Internationale Politik

International Politics

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M12b

Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik

Comparative Politics and European Politics

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M13.1b

Policy- und Sozialstaatsforschung

Policy and Welfare State Research

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

Pol-
M14b

Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland

The Political System of the Federal Republic of Germany

3

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

- entfällt -


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